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7 Winden, Hub- und Zuggeräte
Die einzelnen Bewegungen des Kranes, z.B. zum
werden mit Hilfe von Winden oder hydraulischen Kolbengeräten (Hydraulikzylindern) ausgeführt. Diese können entweder handbetrieben oder kraftbetrieben sein.
Bei diesen Gerätearten ist zu unterscheiden zwischen solchen zum Heben von Lasten und solchen zum Ziehen oder Drücken von Lasten in der Waagerechten. Last ist dabei nicht nur die im Kranhaken hängende Last, sondern auch das Gewicht (die Masse) von Kranbauteilen, die mit diesen Geräten bewegt werden. Als Heben von Lasten gilt auch ein Ziehen oder Drücken von Lasten auf "schrägen Ebenen".
7.1 Geräte zum Heben von Lasten
Winden, Hub- und Zuggeräte, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, müssen die angehobene Last in der jeweiligen Stellung sicher halten. Außerdem muss ein ungewolltes Zurücklaufen (Absinken) der Last verhindert sein. Desweiteren müssen die Geräte eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgebremst und gehalten werden kann. Beide, sowohl die Rücklaufsicherung als auch die Bremseinrichtung, müssen selbsttätig wirken (Abb. 57).
Abb. 57: Selbsttätig wirkende Hubwerksbremse
Als Rücklaufsicherungen kommen in Frage:
Abb. 58: Rücklaufsicherung für Kranhubwerk
Die Forderung nach einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung kann z.B. erfüllt werden durch
Daraus folgt, dass Winden mit einer fußbetätigten Bremse in Kranen nicht mehr zulässig sind (Abb. 59).
Abb. 59: unzulässige - fußbetätigte - Hubwerksbremse
Gleislose Fahrzeugkrane, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert wird und die bis zum 31.03.1964 in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind jedoch eingeschränkt. Sie dürfen z.B. nicht eingesetzt werden
7.2 Sicherung gegen freien Fall
Im Gegensatz zu Hubwerken von Seilbaggern müssen gleislose Fahrzeugkrane so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist. Dabei ist als "freier Fall" zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit. Für gleislose Fahrzeugkrane, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert wird, gelten für den "freien Fall" die gleichen Ausnahmen und Einsatzbeschränkungen wie bei den Kranen, die noch mit einer fußbetätigten Windenbremse ausgerüstet sind.
7.3 Seiltriebe
Zu einem "Seiltrieb" im Sinne der Normung gehören auf Seiltrommeln und/oder über Seilrollen laufende Drahtseile sowie die zugehörigen Seiltrommeln und Seilrollen. Einschlägige Regel der Technik für die Bemessung der Seiltriebe von Hebezeugen ist DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung". Auf der Grundlage dieser Norm sind
zu bestimmen.
Dazu sind die Seiltriebe in Abhängigkeit von der Höhe der zu erwartenden Belastungen (Lastkollektiv) und der mittleren Laufzeit je Tag (Laufzeitklasse) in Triebwerkgruppen einzustufen. Die Seiltriebe von gleislosen Fahrzeugkranen sind im allgemeinen wie folgt eingestuft:
Darüber hinaus gilt für Seiltrommeln und Seilrollen:
Seilbefestigungen an Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, dass die Seile an den Trommeln sicher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Seilbefestigung muss das 2,5fache der Seilzugkraft aufnehmen können. Dabei kann die Reibung der auf der Trommel verbleibenden Seilwindungen berücksichtigt werden.
Damit die von der Last herrührende Zugkraft nicht direkt auf die Seilbefestigung an der Seiltrommel übertragen und das Hubseil bei Arbeiten "unter Flur" nicht gegenläufig aufgetrommelt wird, muss sichergestellt sein, dass bei tiefster Stellung des Tragmittels (Unterflasche, Hakengeschirr) noch mindestens 2 Seilwindungen (Abb. 60 u. 61) auf der Seiltrommel verbleiben (siehe § 35 Abs. 2 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und Abschnitt 7.1 DIN 15020 Teil 1).
Abb. 60: "Sicherheits" - Seilwindungen
Abb. 61: Unzulässig weit abgelassenes Windenseil
Durch Über- oder Durcheinanderwickeln des Seiles auf der Windentrommel wird dieses übermäßig beansprucht. Außerdem kann es unter Last zum Ab- oder Wegrutschen des "aufgetürmten" Seiles kommen. Dies hat im Seil unerwünschte "Schläge" und zusätzliche dynamische Beanspruchungen auch des Krantragwerkes zur Folge. Hubwerke oder Auslegereinziehwerke von Kranen müssen daher so ausgebildet sein, dass ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können z.B.
erforderlich werden. Die Wahl der Schutzmaßnahme ist freigestellt. Wesentlich ist, dass das Schutzziel erreicht wird.
Abb. 62: Gleichmäßige Seilentwicklung durch Seilrillen
Die Seile sollen von Seiltrommeln oder Seilrollen weder unter Last noch bei Schlaffseilbildung seitlich ablaufen oder herausspringen können. Dies kann bei Seiltrommeln erreicht werden durch
Abb. 63: Bordscheibenüberstand an Trommelwinden
Bordscheiben als alleinige Sicherung sind dann geeignet, wenn ihr Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers (d) beträgt (Abb. 63). Dieser Mindestüberstand muss auch nach einem Seilwechsel erhalten bleiben.
Abb. 64: Fehlender Aussetzbügel
Bei Seilrollen kann das seitliche Ablaufen oder Herausspringen der Seile verhindert werden durch
Abb. 65: Aussetzbügel
Abb. 66: Kapselung an einer Umlenkrolle
Werden Aussetzbügel verwendet, soll das Spiel (a) zwischen Aussetzbügel und Seilrolle gemäß Abschnitt 7.3 DIN 15020 Teil 1
1/3 Seildurchmesser oder 10 mm
nicht überschreiten (wobei der kleinere Wert maßgebend ist),damit der Bügel seine Schutzfunktion erfüllen kann (Abb. 67).
Abb. 67: Zulässiger Abstand a zwischen Seilrolle und Aussetzbügel nach DIN 15020 Teil 1
Seildurchmesser und Rillenprofil von Seiltrommeln und Seilrollen müssen aufeinander abgestimmt sein. Dadurch wird die Beanspruchung im Seil möglichst gering gehalten und eine ausreichende Aufliegezeit des Seiles sichergestellt.
Entsprechende Festlegungen enthalten
Ist der Rillenhalbmesser im Laufe der Betriebszeit zu groß geworden, dann sollen die Rillen nachgearbeitet werden. Ist der Rillenhalbmesser zu klein geworden, dann müssen die Rillen nachgearbeitet werden. Letzteres gilt auch, wenn durch Verschleiß an der Rille Kanten entstanden sind, die zu örtlichen Überbeanspruchungen oder Beschädigungen des Drahtseiles führen können.
7.4 Handbetriebene Winden
Die voranstehend erwähnten Anforderungen für Seilwinden gelten auch für handbetriebene Winden. Diese müssen darüber hinaus so eingerichtet sein, dass
Die Forderung nach Vorhandensein einer
kann bei handbetriebenen Winden erfüllt werden durch
Abb. 68: Selbsthemmender Windenantrieb
Abb. 69: Lastdruckgesperre mit zweiteiliger Doppelsperrklinke
Sicherheitseinrichtungen von Winden, Hub- und Zuggeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe in die Sicherheitseinrichtung ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind. Die nachfolgend abgebildeten Sperreinrichtungen von handbetriebenen Winden sind unzulässig. Sie wirken nicht selbsttätig bzw. sind so beschaffen und angeordnet, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen möglich sind, d.h., Sperrklinken können außer Eingriff gebracht werden (Abb. 70).
Abb. 70: Unzulässige Sperreinrichtungen
7.5 Winden zum Bergen oder zum Ziehen von Lasten
Beim Bergen von Fahrzeugen oder Ziehen von Lasten mit Winden kann sich die Last auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen, dass zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten können. Darum müssen derartige Geräte mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sein. Als solche kommen in Frage:
7.6 Hydraulische Geräte
Hydraulische Geräte - Winden oder Hydraulikzylinder - müssen grundsätzlich mit einer Sicherung gegen Überlastung, z.B. einem Druckbegrenzungsventil, ausgerüstet sein.
7.7 Hydraulik-Zylinder
Die Berechnung und Bemessung von Hydraulikzylindern und zugehörigen Stahlrohren erfolgt nach den einschlägigen Normen für Hydraulikzylinder und für Stahlrohre bei Beanspruchung durch Innendruck.
Abb. 71: Geplatzte Hydraulikschlauchleitung
Eine spezifische Gefahr bei der Anwendung von Hydraulikzylindern in Hebezeugen besteht darin, dass ein Bruch der Zuführungs-Schläuche oder -Leitungen (Abb. 71) ein ungewolltes Absinken/Einfahren des Zylinders zur Folge hat. Dem muss durch Einbau von sog. Schlauch- oder Leitungsbruchsicherungen begegnet werden (Abb. 72). Art und Ausführung der Sicherungen sind im Einzelnen nicht festgelegt, sondern richten sich nach der möglichen Gefährdung im Versagensfalle.
Abb. 72: Entsperrbares Rückschlagventil sichert Kranabstützung
Leitungs- oder Rohrbruchsicherungen werden nur beim Abreißen der Schlauch- oder Rohrleitung oder bei größeren Undichtigkeiten wirksam. Überall da, wo Personen unmittelbar gefährdet sind, müssen höherwertige Sicherungen verwendet werden, die auch bei geringeren Leckagen wirken, z.B. hydraulisch entsperrbare Rückschlagventile. Der Einbau soll möglichst im oder unmittelbar am Zylinder erfolgen. Die Sicherung darf nicht durch Schläuche mit dem abzusichernden Zylinder verbunden sein. Verbindungsrohrleitungen sind geschützt zu verlegen.
7.8 Hydraulik-Schlauchleitungen
Die Ausführung, Verwendung, Verlegung, Überwachung und das Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen ist in den " Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) geregelt. Dort wird auch auf die einschlägigen Normen verwiesen. Auf eine normgerechte Ausführung und ordnungsgemäße Verlegung ist zu achten. Am Kransteuerstand sowie an Plätzen mit Stellteilen sind Schlauchleitungen so zu verlegen oder mit Schutzüberzügen (Abb. 73) oder Abschirmungen zu versehen, dass die dort Tätigen durch unter Druck austretende Hydraulikflüssigkeit oder herumschlagende Schläuche nicht verletzt werden können. Diese Gefahr ist in der Regel dann gegeben, wenn Schläuche in einem Abstand von weniger als 0,5 m von Personen entfernt verlaufen. Auch möglicher Entzündung der Hydraulik-Flüssigkeit an Zündquellen oder heißen Kranteilen ist vorzubeugen.
Abb. 73: Hydraulikschlauchleitungen mit Schutzüberzug im Bereich des Hochsitzes
Schlauchleitungen unterliegen einer natürlichen Alterung, dadurch sind ihre Lager- und Verwendungszeiten begrenzt. Es ist dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen in angemessenen Zeitabständen ausgewechselt werden, auch wenn sie keine äußeren Verschleißerscheinungen zeigen. Die Verwendungsdauer - einschließlich Lagerzeit - beträgt im allgemeinen max. 6 Jahre.
8 Sicherheitseinrichtungen
Vorrangige Aufgabe des Kranführers bei der Kranarbeit ist es, die Last auf ihrem Lastweg zu beobachten. Sei Last-Leerfahrt gilt dies für das Tragmittel und die Lastaufnahmemittel. Zeitgleich mit der Lastbewegung können am Kran auch andere Bewegungen ablaufen, die Gefahrenzustände zur Folge haben können (Abb. 74, 75). Die im Menschen begründete Begrenzung in der Erfassung mehrerer gleichzeitig ablaufender Vorgänge macht es erforderlich, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um mögliche Gefahren abzuwenden. Bewegungen von Teilen des Kranes können durch technische Maßnahmen überwacht und entstehende Gefahrenzustände selbsttätig - ohne Eingreifen des Kranführers - vermieden werden.
Ab b. 74, 75: Folge eines nicht wirksamen Auslegerendschalters
Einrichtungen dieser Art sind z.B.
8.1 Notendhalteinrichtungen (Notendschalter)
Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen an gleislosen Fahrzeugkranen mindestens folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:
Abb. 76: Hubendschalter
Abb. 77: Auslegerendschalter
Abb. 78: Senkendschalter
Notendhalteinrichtungen sind z.B.:
Andere technische Lösungen können gewählt werden, wenn die gleiche Sicherheit durch sie erreicht wird.
Notendhalteinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nach ihrem Ansprechen die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich ist. Ferner müssen Folgegefahren durch Bewegungen anderer Hub- oder Einziehwerke ausgeschlossen sein. So muss nach dem Wirksamwerden des Hubendschalters sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht. Notendhalteinrichtungen müssen geeignet, vollständig und wirksam sein, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen erfüllen sollen. An einem gleislosen Fahrzeugkran mit Teleskophauptausleger ist dies z.B. dann der Fall, wenn die in Tabelle 2 angeführten Kranbewegungen selbsttätig abgeschaltet werden. Bei Fahrzeugkranen mit unter Last verstellbarem Spitzenausleger (Wippspitze) müssen für die Wippspitze ferner vorhanden sein:
Tabelle 2: Wirksamkeit von Notendhalteinrichtungen
Notendhalteinrichtungen | Abzuschaltende Bewegung |
Hubendschalter |
|
Auslegerendschalter |
|
Senkendschalter |
|
Notendschalter sind Sicherheitsschalter, die Personenschutzfunktionen haben. Sie müssen daher eigensicher ausgeführt sein. Sie dürfen nicht unwirksam werden, wenn z.B. eine elektrische Kabelverbindung versehentlich oder vorsätzlich durchtrennt wird. Federn, die Schaltfunktionen ausführen, sollen geführte Druckfedern sein, die auch bei Federbruch noch den nötigen Schaltweg sicherstellen (Abb. 79). Sind Zugfedern unvermeidlich, sind sie doppelt und so stark auszuführen, dass jede Feder für sich allein den Schaltvorgang ausführen kann (sog. "doppelte kinematische Kette").
Abb. 79: Durch einfache nicht eigensicherer Senkendschalter
An Hubendschaltern vorhandene Ketten oder Drahtseile, an denen das Hubendschaltergegengewicht hängt, dürfen nicht eigenmächtig verkürzt werden. Der mögliche Nachlaufweg des Hubwerkes bestimmt ihre Länge.
8.2 Lastmomentbegrenzer
Bedingt durch ihre Bauart können mit gleislosen Fahrzeugkranen Lasten gehoben werden, die zum Zeitpunkt des Anhebens die zulässige Belastung des Kranes nicht überschreiten. Durch Vergrößern der Auslegerlänge oder der Ausladung, kann jedoch ein Betriebszustand erreicht werden, bei dem die zulässige Belastung des Kranes überschritten wird und der Kran kippt (Abb. 80). Dies kann verhindert werden durch Ausrüsten der Krane mit einem Lastmomentbegrenzer.
Abb. 80: Umsturz durch Überlastung
Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" bestimmt daher, dass fahrbare Auslegerkrane und ortsveränderliche Auslegerkrane für ihre kraftbetriebenen Hubwerke, Auslegereinziehwerke und Katzfahrwerke Einrichtungen haben müssen, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern (Tabelle 3).
Tabelle 3:
Übersicht
der an kraftbetriebenen gleislosen Fahrzeugkranen lt. §§ 15, 16, 45 (2) und 50 (2) UVV "Krane" (BGV D6) geforderten
|
Steuerung des Kranes | Bemerkungen | ||||
elektrisch hydraulisch pneumatisch |
mechanisch | |||||
Höchstzulässiges Lastmoment des Kranes nicht mehr als 2 mt | - | Lastmomentbegrenzung | Abschalteinrichtung | - | - | Die Erleichterung für mechanisch gesteuerte Krane galt nur bis 31.3.1978. Mechanisch gesteuerte Krane, die ab1.4.1978 in Betrieb genommen wurden, müssen mit Abschalteinrichtungen ausgerüstet sein, § 45 (2) UVV "Krane". |
Warneinrichtung | - | - | ||||
Notendhalteinrichtungen | Abschalteinrichtung | x | x oder x |
|||
Warneinrichtung | - | |||||
Höchstzulässiges Lastmoment des Kranes über 2 mt | Windwerk mit Selbsthemmung oder mit selbsttätig wirkender Bremse | Lastmomentbegrenzung | Abschalteinrichtung | x | x oder x |
|
Warneinrichtung | - | |||||
Notendhalteinrichtungen | Abschalteinrichtung | x | x oder x |
|||
Warneinrichtung | - | |||||
Windwerk ohne Selbsthemmung und ohne selbsttätig wirkende Bremse | Lastmomentbegrenzung | Abschalteinrichtung | - | - | Hatte nur Gültigkeit für Krane, die bis zum 31.3.1964 in Betrieb genommen wurden, § 50 (2) UVV "Krane". | |
Warneinrichtung | x | x | ||||
Notendhalteinrichtungen | Abschalteinrichtung | - | - | |||
Warneinrichtung | x | x | ||||
x = geforderte Einrichtung |
Krane benötigen keinen Lastmomentbegrenzer, wenn
Im Anhang 1 Nr. 4.2.1.4 der EG-Maschinenrichtlinie wird in diesem Zusammenhang bestimmt:
"Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern bei:
Abb. 81: Überlast- Warneinrichtung
Abb. 82: "Belastungskontrolle" nach EG-Maschinenrichtlinie Anhang 1 Nr. 4.2.1.4 für Hebezeuge mit einer max. Tragfähigkeit von mind. 1000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40000 Nm
Lastmomentbegrenzer müssen bewirken, dass
und dass
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.
Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Kranhersteller nach § 5 UVV "Krane" (BGV D6) anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen (siehe Abschnitt Belastungs- oder Tragfähigkeitstabellen). Kranbewegungen, die der Kranführer nach dem Anheben der Last mit dem Hubwerk, mit dem Auslegereinziehwerk oder den Auslegerteleskopen "unter Last" ausführen kann, muss der Lastmomentbegrenzer selbsttätig erfassen. Kann z.B. die Auslegerlänge durch Teleskopieren unter Last verändert werden, muss der Lastmomentbegrenzer auch diese Längenänderung automatisch berücksichtigen.
Abb. 83: Bildschirm- Anzeigegerät für Lastmomentbegrenzer
Die voranstehenden Forderungen sind erfüllt, wenn vom Lastmomentbegrenzer (Abb. 83, 84) mindestens die in Tabelle 4 aufgeführten Kranbewegungen überwacht und selbsttätig abgeschaltet werden. Das Drehwerk des Kranes wird im allgemeinen nicht abgeschaltet.
Abb. 84 Aufbau eines Lastmomentbegrenzers
Tabelle 4: Wirksamkeit des Lastmomentbegrenzers
Fahrzeugkran mit Gittermast-Ausleger | Fahrzeugkran mit Teleskop- Ausleger | |
Kranarbeitsbewegungen, die der Lastmomentbegrenzer abschaltet |
|
|
Bei Lkw-Ladekranen lassen sich diese Forderungen mit einfachen Mitteln nicht erfüllen, da das Heben des Hubarmes je nach Auslegerstellung zur Waagerechten sowohl eine lastmomentvergrößernde als auch eine lastmomentverkleinernde Bewegung sein kann. Obenstehende Bedingungen wären z.B. bei einem Lkw-Ladekran mit Knickausleger erfüllt, wenn der Lastmomentbegrenzer bei Überlast oder Überschreiten des zulässigen Lastmomentes folgende Bewegungen abschaltet:
Neuere Systeme erfassen die Stellung des Knickarmes zur Waagerechten und schalten dann alle lastmomentvergrößernden Bewegungen ab.
Bei Lkw-Ladekranen mit Hubwinde kann je nach Auslegerlänge und Ausladung
überlastet werden. In solchen Fällen muss die Hubwinde in das System des Lastmomentbegrenzers einbezogen sein (Abb. 85). Das jeweils schwächere Bauteil muss die Abschaltung auslösen.
Abb. 85: In den Lastmomentbegrenzer integrierte Hubwerkswinde
8.3 Eignung des Lastmomentbegrenzers
Die typenvielfalt der gleislosen Fahrzeugkrane macht es erforderlich, dass die Lastmomentbegrenzung auf den jeweiligen Krantyp abgestimmt ist.
Kontaktmanometer, die von Hand nachgestellt werden müssen, wenn die Auslegerlänge oder die Auslegerneigung unter Last verändert werden, sind nicht geeignet (Abb. 86). Sie müssen durch eine geeignete Lastmomentbegrenzung ersetzt werden, die die Längen- und Neigungsänderungen automatisch erfasst.
Abb. 86: Unzulässig: von Hand zu verstellendes Kontaktmanometer
Bereiche, für die in der Tragfähigkeitstabelle keine zulässigen Belastungen ausgewiesen sind, die aber mit der Last erreicht werden können, müssen durch die Lastmomentbegrenzung abgesichert sein. Verbote in der Betriebsanleitung, dass der Kranführer in diesen Bereichen keine Lasten heben darf, reichen nicht aus. Dies betrifft Krane, bei denen die "Zwangsausladung" (Ausladung bei steilster Auslegerstellung) nicht mit derjenigen Ausladung übereinstimmt, in der nach der Tragfähigkeitstabelle Lasten gehoben werden dürfen (Abb. 87).
Abb. 87: Lastmomentbegrenzer und Arbeitsbereich des Kranes
Überbrückungsschalter, mit denen die Lastmomentbegrenzung außer Funktion gebracht werden kann, sind für den Fall einer Störung der Lastmomentbegrenzung vorgesehen. Sie sollen es dem Kranführer ermöglichen, beim Versagen der Lastmomentbegrenzung die Last - auch aus Zwangslagen heraus - sicher wieder absetzen zu können. Ihre Benutzung, um bei der Kranarbeit den Kran vorsätzlich über seine Tragfähigkeitsangaben hinaus belastenzu können, ist nicht zulässig. Eine solche Handlungsweise ist als vorsätzliche Außerbetriebnahme einer Sicherheitseinrichtung zu werten und erfüllt zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der Schlüssel für den Überbrückungsschalter muss daher bei der Kranarbeit abgezogen sein (Abb. 88).
Abb. 88: Schlüsselschalter zur Überbrückung des Lastmomentbegrenzers
Für Rüstvorgänge sollte nicht der Überbrückungsschalter genutzt werden müssen. Der Hersteller sollte ein entsprechend gekennzeichnetes Programm in der Lastmomentbegrenzung vorsehen.
8.4 Grenzen des Lastmomentbegrenzers
Aus der geforderten Wirkungsweise des Lastmomentbegrenzers (siehe Tabelle 4) ergibt sich, dass dieser bei bestimmten Betriebsweisen bzw. fehlerhafter Kranaufstellung nicht wirksam werden kann. Der Kran kann trotz funktionierender und auf den Rüstzustand eingestellter Lastmomentbegrenzung umstürzen oder zerstört werden, insbesondere bei:
Abb. 89: Teleskopieranweisungen beachten, z.B. Teleskope gleichmäßig ausfahren
Abb. 90: Teleskopierweisen
Die Kenntnis der beschriebenen Systemgrenzen und ihre Berücksichtigung durch den Kranführer bei der Aufstellung und beim Führen des Kranes sind Voraussetzung dafür, dass die Lastmomentbegrenzung die an sie gestellten Erwartungen erfüllen kann.
9 Kranunterflaschen/Hakengeschirr
Die DIN 15002 "Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Benennungen" erläutert die Begriffe
Abb. 91: Anforderungen an Unterflaschen
Unterflaschen und Hakengeschirre müssen grundsätzlich den einschlägigen Regeln der Technik, z.B. DIN 15020, DIN 15400 bis 15402 entsprechen. Wird eine von den Regeln der Technik abweichende Lösung gewählt, muss nachgewiesen werden, dass sie die gleiche Sicherheit wie die genormte Lösung bietet. Darüber hinaus müssen Unterflaschen (Abb. 91) wie folgt beschaffen sein:
Abb. 92: Unterflasche mit Handgriffen
10 Ausrüstung und Hilfsmittel
Abb. 93: Unterbringung der Unterlegkeile am Unterwagen
Neben den Hilfsmitteln für die eigentliche Kranarbeit, wie Anschlagmittel, Schäkel und Bohlen für das Abstützen, sind auf gleislosen Fahrzeugkranen aufgrund der Bestimmungen der UVV "Fahrzeuge" und/oder StVZO mitzuführen:
11 Kranprüfungen
Um sicherzustellen, dass alle für gleislose Fahrzeugkrane gültigen Rechtsnormen und Regeln der Technik bei der Berechnung, Konstruktion, Fertigung und Ausrüstung eingehalten wurden, sind gleislose Fahrzeugkrane vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Kransachverständigen prüfen zu lassen. Im allgemeinen wird diese Prüfung bereits vom Kransachverständigen des Kranherstellers durchgeführt. Ausgenommen von dieser Prüfpflicht sind nur handbetriebene und teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg. Diese sind vor der ersten Inbetriebnahme vom Betreiber auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.
Bei Kranen, die betriebsbereit geliefert werden, kann die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfallen, wenn
Abb. 94: CE- Kennzeichnung
Für Krane, die nach dem 1.1.1995 erstmalig in Betrieb genommen werden, muss eine EG- Konformitätserklärung vorliegen. Außerdem müssen sie eine CE- Kennzeichnung haben, d.h. mit dem CE- Zeichen gekennzeichnet sein.
Um Unfälle durch Verschleiß, Beschädigung oder Materialermüdung auszuschließen, müssen alle gleislosen Fahrzeugkrane wiederkehrenden Prüfungen zugeführt werden. Näheres zu den Prüfungen bestimmen die §§ 25 bis 28 UVV "Krane" (BGV D6).
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist - soweit nicht anders vereinbart - für verwendungsfertige Krane vom Hersteller zu veranlassen. Die Prüfungen nach Einbau, nach wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind vom Betreiber zu veranlassen.
Die Verantwortung, dass vorgeschriebene Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind, liegt beim Betreiber (Tabelle 5).
Tabelle 5: Prüfungen nach §§ 25 und 26 UVV "Krane"
Art der Prüfung | Kranart | Prüffristen | Prüfer |
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme | Kraftbetriebene Krane | vor der ersten Inbetriebnahme | Kransachverständiger |
hand- und teilkraftbetriebene Krane mit Tragfähigkeit > 1000 kg und teilkraftbetriebene Turmdrehkrane | |||
Wiederkehrende Prüfungen | alle Krane | nach Bedarf, mindestens einmal jährlich (§ 26 (1) BGV D6) | Kransachkundiger |
Turmdrehkrane | nach jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten | ||
|
mindestens alle 4 Jahre (§ 26 (2) BGV D6) | Kransachverständiger | |
kraftbetriebene Turmdrehkrane | im 18. Betriebsjahr und danach jährlich (§ 26 (3) BGV D6) | ||
Beobachtung des Kranes auf augenfällige Mängel | alle Krane | ständig, während der Nutzung, (§ 30 (1) BGV D6) | Kranführer |
Prüfung nach wesentlichen Änderungen | alle Krane, für die eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorgeschrieben ist. | nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme (§ 25 (1) BGV D6) | Kransachverständiger |
Einzelheiten über Art, Umfang und Durchführung der jeweiligen Prüfungen sind durch die "Grundsätze für die Prüfung von Kranen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der UVV "Krane" (BGV D6 )" (ZH 1/27) festgelegt.
11.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Abb. 95: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme - Prüfbescheinigung
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Abb. 95) besteht aus einer
und falls nötig
Sie hat sich z.B. auf die Einhaltung der Vorschriften über Berechnung, Bau und Ausrüstung sowie auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu erstrecken. Ferner ist die Übereinstimmung des Kranes mit den in der Vorprüfung geprüften Konstruktionsunterlagen festzustellen, sowie die Schweißzulassung des Betriebes, seiner Fachkräfte und Schweißer (Großer Eignungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7). Bei der Abnahmeprüfung muss der gleislose Fahrzeugkran einer Probebelastung nach DIN 15019 Teil 2 unterzogen werden.
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(Stand: 08.01.2019)
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