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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 684 / DGUV Information 250-003 - Hörprüfräume und -kabinen
Vorsorgeuntersuchungen bei Beschäftigten in Lärmbereichen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/565.1)

(Ausgabe 09/1991)




1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) [1] enthält mit § 2 und Anlage 1 die Bestimmung, dass Versicherte, die in Lärmbereichen beschäftigt werden, durch Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden müssen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" [2] durchzuführen.

Der Grundsatz G 20 enthält neben Angaben über Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen, die bei der Beurteilung anzuwendenden Kriterien und die zu verwendenden Messgeräte auch Angaben zu Untersuchungsräumen. Das vorliegende LSI-Blatt soll

  1. bei der Prüfung vorhandener Räume, ob in diesen audiometrische Untersuchungen durchgeführt werden können,
  2. bei baulichen Veränderungen und
  3. bei der Beschaffung einer Hörprüfkabine

behilflich sein.

Abbildung 1: Hörprüfkabine mit Sichtfenster.

2 Anforderungen an Hörprüfräume

2.1 Störgeräusche

Da die leisen Prüftöne des Audiometers durch Umgebungsgeräusche verdeckt und somit zu große Hörverluste vorgetäuscht werden können, müssen an die Störfreiheit der Untersuchungsräume hohe Anforderungen gestellt werden. Nach Grundsatz G 20 wird bei allen in Lärmbereichen beschäftigten Personen eine Verlaufskontrolle des Hörvermögens durchgeführt. Ein durch Verdeckung vorgetäuschter, nach G 20 aber unkritischer Hörverlust führt bei einer Nachuntersuchung möglicherweise dazu, dass eine tatsächlich vorliegende Verschlechterung des Hörvermögens übersehen wird. Daher ist es notwendig, die Hörschwellenbestimmung auch bei einem Hörverlust von 0 dB bei allen Prüffrequenzen durchführen zu können. Nach eigenen Messungen [8] treten Störschallprobleme meistens im tief- bis mittelfrequenten Bereich (500 Hz, 1000 Hz) auf; siehe Abbildung 2.

2.1.1 Audiometrischer Siebtest

Abbildung 2: Störgeräuschpegel in Hörprüfräumen (nach [8]). Aufgetragen ist die Summenhäufigkeit der Prüfräume über dem Störgeräuschpegel für die einzelnen Oktavbandmittenfrequenzen. Auf Wahrscheinlichkeitspapier sind die Messpunktverbindungen für die normalverteilten Stichproben erwartungsgemäß Geraden. Dünne Geradenstücke stehen für die Menge der Hörprüfräume, in denen der nach DIN ISO 6189 bei Benutzung des Standardkopfhörers TDH 39 maximal zulässige Störgeräuschpegel nicht überschritten wird. Dick eingetragen ist dagegen die Überschreitung dieser zulässigen Werte. Kritisch sind offenbar die Frequenzen 500 Hz und 1 kHz.

Wird in dem Untersuchungsraum nur der audiometrische Siebtest nach G 20 (Luftleitungsaudiometrie bei den Frequenzen 1-6 kHz) durchgeführt, dürfen nach DIN ISO 6189 [3] die Störschallpegel Lmax für die Terzen von 31,5 Hz bis 8 kHz in Tabelle 1 nicht überschritten werden, wenn die Kopfhörer Beyer DT 48 oder Telephonics TDH 39 mit Kissen des Typs MX 41/AR verwendet werden. Ist das Audiometer mit Hörern höherer Schalldämmung (z.B. in Gehörschützer eingebaute Hörer) ausgerüstet, so ergeben sich höhere Lmax-Werte nach der Formel

Lmax = k + A,

wobei k in Tabelle 1 angegeben ist und die Schalldämmwerte a des Hörers zu berücksichtigen sind.

Seltene, kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte (Tabelle 1) können toleriert werden, wenn während ihrer Dauer die Messung unterbrochen wird.

Die Beurteilung des Störschalls kann auch mit audiometrischen Tests in Luftleitung nach Abschnitt 3 vorgenommen werden.

Tabelle 1: Werte von k und typische Werte von Lmax in Terzbändern nach DIN ISO 6189 [3], wenn der kleinste zu bestimmende Hörschwellenpegel im Siebtest 0 dB beträgt.

Terz- Mittenfrequenz in Hz k in dB Lmax (re 20 µPa) in dB
31,5 78 78
40 73 73
50 68 68
63 63 64
80 58 59
100 53 55
125 48 51
160 43 47
200 37 42
250 32 37
315 28 33
400 18 24
500 11 18
630 9 18
800 9 20
1000 8 23

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