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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 687 / DGUV Information 250-005 - Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/568)

(Ausgabe 10/1994; 02/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Achten Sie auf Hauterkrankungen im Betrieb!

Hautkrankheiten stehen an vorderer Stelle sowohl bei den Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit als auch bei den anerkannten Berufskrankheiten.

Die Ursachen dafür kommen an vielen Arbeitplätzen vor - überall wo Feuchtigkeit, reizende oder allergene Stoffe und Schmutz zum Arbeitsalltag gehören, die Hände starken mechanischen Belastungen ausgesetzt sind oder flüssigkeitsdichte Handschuhe lange getragen werden müssen.

Eine Schädigung der Haut kann sich zunächst durch kleinste und leicht zu übersehende Hautveränderungen äußern. Unbeachtet können diese mit der Zeit zur manifesten Erkrankung und Berufskrankheit führen. Die frühzeitige Entdeckung und Beachtung von ersten Hautveränderungen ermöglicht es, rechtzeitig die richtigen Schutzmaßnahmen ' zu treffen und eine Verschlimmerung zu verhindern. Denn schwere Hauterkrankungen können dazu führen, dass die hautbelastende Tätigkeit aufgegeben werden muss. Soweit muss es nicht kommen!

Betroffenen und betrieblichen Akteuren soll mit diesem Merkblatt ein Leitfaden in die Hand gegeben werden, der Ihnen konkrete und praktikable Hilfestellung bietet. Optimal ist, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten.

Wer ist das?

Wie erkennen Sie eine möglicherweise beruflich verursachte Hauterkrankung?

Normale Haut ist glatt und geschmeidig, matt glänzend, rosig, feinporig, widerstandsfähig und wenig empfindlich. Bereits die trockene Haut, die leicht mit Rötung reagiert, sich schuppt, spannt, juckt oder zur Entzündung neigt, gehört zu den Minimalveränderungen, die es zu beachten gilt. Zunehmende Rötung, Schwellung, Bläschenbildung (auch in den Fingerzwischenräumen), Nässen der Haut, Einrisse und Schmerzen sind Alarmzeichen, die rasches Handeln erfordern.

Abb.: Nicht mehr harmlos: Abnutzungsekzem

Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung sind z.B.:

Sie sind selbst betroffen?

Nehmen Sie unbedingt die oben geschilderten Warnsignale ernst und wenden Sie sich an einen Spezialisten. So können in den meisten Fällen die Ursachen geklärt und beseitigt, die Symptome im Frühstadium behandelt und ernsthafte Erkrankungen verhindert werden.

Was sollten Sie tun?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt!

Der Betriebsarzt kennt die Belastungen für Ihre Haut an Ihrem Arbeitsplatz genau. Er berät Sie als Fachmann über die besten Schutzmaßnahmen. Ist eine spezielle Diagnostik und Therapie erforderlich, wird er Sie beim Hautarzt vorstellen. Er kann - mit Ihrem Einverständnis - den Unfallversicherungsträger über ihre Hauterkrankung informieren.

Wenden Sie sich (gegebenenfalls über Ihren Hausarzt) an einen Facharzt für Hauterkrankungen!

Dieser ist der Spezialist für die Behandlung und Diagnostik von Hautveränderungen. Für die Beurteilung Ihres Problems wird er Sie zu Ihrem Arbeitsplatz, zu Ihren Tätigkeiten, den verwendeten Handschuhen, Hautreinigungsmitteln und dergleichen befragen - bereiten Sie sich darauf vor! Um eine Allergie als Ursache auszuschließen wird er eventuell Hauttestungen bei Ihnen durchführen. Und er wird Ihnen helfen, Ihre Symptome schnell in den Griff zu bekommen.

Sofern auch er einen Bezug zu ihrem Arbeitplatz sieht, wird er - mit Ihrem Einverständnis - den Unfallversicherungsträger über Ihre Hauterkrankung informieren.

Wenden Sie sich selbst an Ihren Unfallversicherungsträger!

Rufen Sie einfach an, mailen, faxen oder schreiben Sie! Sie benötigen dafür kein besonderes Formular. Adresse und Telefonnummer finden Sie auf dem Mitgliedsaushang in Ihrem Betrieb.

Der Unfallversicherungsträger wird sich dann um die notwendigen Schritte kümmern. Mit Ihnen gemeinsam werden Maßnahmen gesucht, die es Ihnen ermöglichen, weiter in Ihrem Beruf arbeiten zu können.

Sie sind Unternehmer oder Vorgesetzter und haben die Vermutung, dass bei Ihnen ein Mitarbeiter unter einer Hauterkrankung leidet, die durch den Beruf verursacht oder schlimmer geworden ist?

Sie haben die Verantwortung für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz, das heißt, bei derartigen Erkrankungen sind auch Sie "zuständig". Rechtzeitiges Eingreifen kann für Sie Ausfallzeiten, Kosten, das Entstehen einer Berufskrankheit und gegebenenfalls den Verlust eines erfahrenen Mitarbeiters verhindern.

Was sollten Sie tun?

Verdeutlichen Sie, dass in Ihrem Betrieb raue Hände kein Statussymbol für "ordentliche Arbeit" sind! Sprechen Sie den Betroffenen an, informieren Sie ihn über Handlungsmöglichkeiten und signalisieren Sie Ihre Unterstützung!

Nutzen sie den Anlass, um diesbezüglich Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen, die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge neu zu überdenken sowie die Mitarbeiter ggf. nochmals zu unterweisen.

Schalten Sie Ihren Betriebsarzt ein und bitten Sie ihn um Unterstützung bei der Lösung des Problems!

Der Betriebsarzt ist Ihr Berater für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Er kann den Betroffenen untersuchen, eventuell schon Ursachen benennen, den Arbeitsplatzbezug am ehesten ausschließen oder bestätigen und Ihnen gegebenenfalls Vorschläge für eine Verbesserung der Schutzmaßnahmen machen.

Wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherungsträger!

Rufen Sie einfach an, mailen, faxen oder schreiben Sie! Sie benötigen dafür kein besonderes Formular. Ihr Unfallversicherungsträger wird dann die für den Betroffenen notwendigen Maßnahmen einleiten und Sie gegebenenfalls bei der Lösung der Hautprobleme in Ihrem Betrieb unterstützen.

Sie sind Betriebsarzt und stellen bei einem Mitarbeiter des von Ihnen betreuten Unternehmens eine Hauterkrankung fest, die beruflich verursacht sein könnte!

Es gehört zu Ihren Aufgaben als Betriebsarzt, die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch zu beraten und zu untersuchen (hier zum Beispiel nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G24 "Hauterkrankungen").

Eine rechtzeitige Beratung hinsichtlich der speziellen Verhältnisse am Arbeitsplatz kann hier oft eine Verschlimmerung der Erkrankung und die damit verbundenen Folgen wie vermehrte Ausfallzeiten, Störungen im Betriebsablauf und eventuell das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern.

Was sollten Sie tun?

Beraten Sie den Betroffenen!

Ihre Beratung sollte sowohl die Beachtung des vorhandenen Hautschutzplanes als auch zusätzliche individuelle Maßnahmen beinhalten. Auch private Hautbelastungen (Frei-zeitverhalten, Hobbys) sind in die Beratung einzubeziehen. Informieren Sie den Betroffenen über Ihre Schweigepflicht und bemühen Sie sich gegebenenfalls um die Entbindung davon. Bleiben Sie in Kontakt mit dem Betroffenen und überzeugen Sie sich von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.

Beraten Sie den Unternehmer!

Ein Erkrankungsfall im Betrieb ist Anlass zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. Hierzu gehören z.B. die Überprüfung der hautbelastenden Arbeitsabläufe, das Vorhandensein eines aktuellen, arbeitsplatzgerechten Hautschutzplanes und die Bereitstellung der benötigten Hautmittel.

Informieren Sie den Unfallversicherungsträger und schalten Sie gegebenenfalls einen Hautarzt ein!

Melden Sie die Hauterkrankung mittels Hautarztbericht F 6050 (siehe Anhang) beim zuständigen Unfallversicherungsträger!

Wenn erforderlich, schalten Sie einen Facharzt für Dermatologie ein - hierzu steht Ihnen das Überweisungsformular F 2900 zur Verfügung (siehe Anhang), von dem der zuständige Unfallversicherungsträger einen Durchschlag erhält. Unterstützen Sie den Hautarzt mit möglichst umfassenden Informationen zu den am Arbeitsplatz vorkommenden Hautbelastungen und Schutzmaßnahmen.

Sie sind Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter oder Arbeitnehmervertreter und vermuten, dass einer ihrer Kollegen an einer Hauterkrankung leidet, die beruflich verursacht sein könnte!

Sie kennen die Arbeitsplätze im Betrieb und sind Ansprechpartner für die Mitarbeiter in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Was sollten Sie tun?

Vergewissern Sie sich, dass dem Betroffenen die notwendigen Handschuhe und Haut-mittel entsprechend Hautschutzplan am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und diese benutzt werden.

Bestärken Sie ihn darin, mit dem Betriebsarzt Kontakt aufzunehmen und - soweit noch nicht geschehen- die Sache frühzeitig von einem Hautarzt abklären zu lassen.

Informieren Sie ihn bitte über die Möglichkeit, sich selbst an den Unfallversicherungsträger zu.

Unterstützen Sie den Betroffenen bei individuellen Maßnahmen zur Lösung der Probleme in Abstimmung mit dem Betriebsarzt.

Beraten Sie den Unternehmer!

Thematisieren Sie Hautgefährdungen und Hautschutz in Ihrem Betrieb!

Überprüfen Sie:

Gibt es in Ihrem Betrieb einen aktuellen Hautschutzplan und die erforderlichen Unterweisungen? Sind die notwendigen Hautmittel und Handschuhe ausreichend an den Arbeitsplätzen vorhanden? Werden sie benutzt?

Suchen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer und dem Betriebsarzt nach Lösungen, um vorhandene Hautbelastungen im Betrieb zu reduzieren!

Weisen Sie den Unternehmer auf die Möglichkeit der Unterstützung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger hin!

Informieren Sie sich zum Thema Hautschutz bei Ihrem Unfallversicherungsträger!

Für Fragen zum Hautschutz allgemein und für spezielle Arbeitsplätze gibt es dort Experten, Schriften und Unterweisungshilfen.

Nutzen Sie diese, um die Haut aller Mitarbeiter im Betrieb gesund zu erhalten!

Welche Möglichkeiten hat der Hautarzt bei Erkrankungen, die beruflich verursacht sein könnten?

Dem Dermatologen steht für Hauterkrankungen, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen können, ein spezielles Verfahren - das sogenannte "Hautarztverfahren" zur Verfügung.

Der erste Schritt dabei ist eine arbeitsplatzbezogene Diagnostik. Wichtig dafür sind Informationen zur Tätigkeit, zu Arbeitsstoffen und verwendeten Handschuhen, bzw. zu Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln.

In Gang gesetzt wird das Hautarztverfahren durch den Hautarztbericht, den der Hautarzt mit seinen Untersuchungsergebnissen an den Unfallversicherungsträger erstattet (siehe Anhang). Dazu benötigt er das Einverständnis des/der Betroffenen.

WICHTIG:

Eine Meldung an den Unfallversicherungsträger bedeutet nicht auch automatisch die Information des Arbeitgebers! Allein die Betroffenen entscheiden, wer informiert wird.

Der Unfallversicherungsträger erteilt dann in der Regel dem Hautarzt einen Behandlungsauftrag. Das heißt: die Therapie kann mit allen geeigneten Mitteln durchgeführt werden und geht nicht zu Lasten der Krankenkasse oder des Erkrankten.

Genauso wichtig wie die Therapie ist bei berufsbedingten Hauterkrankungen die Beseitigung der Ursachen. Ein weiterer Bestandteil des Hautarztverfahrens ist deshalb die Beratung der Betroffenen zum Hautschutz, die auch geeignete Hautreinigungs- und Pflegemittel sowie Handschuhe umfasst. Hierzu können auch beim Unfallversicherungsträger entsprechende Vorschläge gemacht bzw. Unterstützung angefordert werden.

Durch regelmäßige Wiedervorstellungen und Nachfolgeberichte wird sichergestellt, dass alle Beteiligten "am Ball" bleiben.

Wie und wann hilft der Unfallversicherungsträger bei einer gemeldeten Hauterkrankung, die beruflich verursacht sein könnte?

Das Ziel des Unfallversicherungsträgers ist, gemeinsam mit den Betroffenen schnellst-möglich eine Strategie zu entwickeln, um die Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen und eine Berufskrankheit zu verhindern. Daher ist es immer sinnvoll, den Unfallversicherungsträger so früh wie möglich zu informieren.

Welche Vorteile hat das konkret?

Die Unfallversicherungsträger haben Erfahrung mit Hauterkrankungen an ähnlichen Arbeitsplätzen. Sie können - je nach Lage des Einzelfalles

Außerdem besteht die Möglichkeit,

Bei Ihrem Unfallversicherungsträger ist Ihre Haut in guten Händen.

Nutzen Sie diese Chance!

Informationshilfen und Formulare

1. Gesetze/ Verordnungen/ Technische Regeln

2. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Merkblätter und andere Schriften

Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),

Regeln für den Einsatz von Hautschutz (BGR 197),

Hautschutz in Eisen- und Metallbetrieben (BGI 658).

3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(Bezugsquelle: Gentner Verlag Stuttgart)

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)"

4. Andere Literatur/ Medien

5. Formulare

F 6050: Erstbericht Hautarzt BK 5101

  Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht vom:

Unser Zeichen:

Ihr Ansprechpartner:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Datum:

 
Hautarztbericht - UV-Träger -
- Einleitung Hautarztverfahren/ Stellungnahme Prävention
1 Angaben zum Versicherten
1.1 Name, Vorname:   Geburtsdatum:  
1.2 Anschrift:   Telefon-Nr.:  
1.3 Staatsangehörigkeit:   Geschlecht:  
1.4 Name und Anschrift des Arbeitgebers (der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule):
1.5 Krankenkasse (bei Fam.-Vers. Name des Mitglieds; in diesem Falle keine Kopie an die Krankenkasse):
2 Angaben zur beruflichen Beschäftigung
2.1 Derzeitige Tätigkeit:
2.2 Seit wann ausgeübt:
2.3 Vorherige Tätigkeit:
3 Angaben zu Hautbelastungen/ Schutzmaßnahmen
3.1 Arbeitsstoffe:

Bemerkungen:

3.2 Feuchtarbeit:   Stunden pro Tag
Bemerkungen:
3.3 Verschmutzung:   Stunden pro Tag  
Bemerkungen:
3.4 Persönliche Schutzausrüstung:
- Handschuhe: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?
- Hautschutzmittel: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?
- Hautreinigungsmittel: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?
- Hautpflegemittel: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?
Bemerkungen:


F 6050 0805 Erstbericht Hautarzt BK 5101 

- 2 -

4 Angaben zur Erkrankung
4.1 Wann ist die Hauterkrankung erstmals aufgetreten?
4.2 Wo ist die Hauterkrankung erstmals aufgetreten?
4.3 Art der Hautveränderungen?
4.4 Erfolgte deswegen bereits eine ärztliche Behandlung? [ ] nein [ ] ja
Wenn ja,

Zeitpunkt der Behandlung

Name, Anschrift des Arztes Häufigkeit d. Beh. Arbeitsunfähigkeit (ggf. Zeitraum) bis
4.5 Wurde ein Betriebsarzt eingeschaltet bzw. informiert? [ ] nein [ ] ja
4.6 Wurde die Erkrankung bereits gemeldet? [ ] nein [ ] ja, bei UV-Tr.:
5 Hautbefund
5.1 Beurteilungsgrundlage:
[ ] Während der Berufstätigkeit [ ] Während arbeitsfreier Zeit (Arbeitsunfähigkeit/ Urlaub) [ ] Unter Cortisontherapie
5.2 Aktueller Hautbefund - bitte Detailangaben auf Beiblatt -:
- Morphe:
- Lokalisation:
5.3 Atopie:
(u. a. Beugenekzem, vorberufliches Handekzem inklusive Pompholyx, Juckreiz beim Schwitzen oder nach dem Duschen, Ohrrhagaden, Pityriasis alba, Herthogezeichen, weißer Dermographismus)
- anamnestisch: [ ] keine Hinweise [ ] ja, folgende:
- klinisch: [ ] keine Hinweise [ ] ja, folgende:
5.4 Sonstiger Befund:
6 Testungen
[ ] sind vorgesehen, voraussichtlich am

[ ] sind nicht vorgesehen

[ ] wurden von mir am ... ... ... ... durchgeführt (Testprotokolle sind beigefügt)

[ ] wurden von ... ... ... ... durchgeführt (Testprotokolle sind beigefügt)

Bemerkungen:


7 Diagnosen



- 3 -

8 Beurteilung
8.1 Anhaltspunkte für eine beruflich verursachte Hauterkrankung:
[ ] nein [ ] ja, folgende - bitte begründen
9 Empfehlungen
9.1 Therapie
- Externa: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?


- Lokale PUVA/Iontoph.: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?


- Sonstige Maßnahmen: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?


[ ] Wiedervorstellung veranlasst am
[ ] Behandlung zu Lasten des UV-Trägers [ ] durch mich [ ] durch ... ....
9.2 Hautschutz:
- Hautschutzmittel: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?


- Schutzhandschuhe: [ ] nein [ ] ja Wenn ja, welche?


9.3 Aufgabe der derzeit ausgeübten Tätigkeit:
[ ] erscheint nicht erforderlich [ ] ist zu prüfen, weil - bitte begründen
9.4 Sonstige Maßnahmen (z.B. am Arbeitsplatz) - bitte begründen -:


9.5 Besteht konkreter Anlass, dass der Versicherte von einem Mitarbeiter des UV-Trägers beraten wird?
[ ] nein [ ] ja  

Datenschutz:

Über den Zweck des Hautarztberichts und dessen Verwendung habe ich informiert

Rechnung

Pauschbetrag   ... ... ... ... EUR
Porto   ... ... ... ... EUR
  zusammen ... ... ... ... EUR
Rechnungsnummer Institutionskennzeichen (IK)
   

Falls kein IK - Bankverbindung:

Unterschrift des Arztes:

Anschrift/ Stempel des Arztes:

 Sie erhalten eine Gebühr (Nr.130) und Auslagen nach der UV-GOÄ. Darin enthalten ist die Untersuchung nach Nr.1 bzw. Nr. 6 UV-GOÄ.

Verteiler
Unfallversicherungsträger
Krankenkasse, nicht bei Familienversicherten
Behandelnder Arzt

F 6050 0805 Erstbericht Hautarzt BK 5101


- 4 -

Name, Vorname:
Geburtsdatum:

Beiblatt Hautbefund ... ... am ... ... ... .

Befund bitte in freier Form in Abschnitt 5 beschreiben

F 6050 0805 Erstbericht Hautarzt BK 5101

- 5 -

Name, Vorname:

Geburtsdatum:

Information zum Datenschutz

Die bei der Behandlung erhobenen Daten (die Diagnose, Ihre Angaben zur Entstehung der Erkrankung und zum 4 Verlauf der Heilbehandlung) werden mit Ihrem Einverständnis durch diesen Hautarztbericht dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt, damit dieser arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen der Individualprävention nach § 3 BKV prüfen kann. Die Krankenkasse erhält eine Kopie dieses Berichts. Ihre Einverständniserklärung ist freiwillig, ohne sie kann der Unfallversicherungsträger aber keine Maßnahmen prüfen und veranlassen.

Übermittelt werden nur die Angaben, die der Unfallversicherungsträger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bei einer drohenden oder bereits bestehenden Berufskrankheit benötigt.

Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger.
 

Erklärung

Ich bin damit einverstanden, dass

1. der Unfallversicherungsträger den Hautarztbericht erhält.

2. die Krankenkasse eine Kopie des Hautarztberichts erhält.

3. der Unfallversicherungsträger folgende Ärzte über medizinische Feststellungen bzw. das Ergebnis der Ermittlungen unterrichtet:

[ ] Hautarzt
Anschrift:
[ ] Betriebsarzt
- Name soweit bekannt -
[ ] Hausarzt
Anschrift:

4. Auskünfte über Erkenntnisse bei der betriebsärztlichen Betreuung (medizinische Befunde, Arbeitsplatzverhältnisse)

[ ] bei dem Betriebsarzt
- Name soweit bekannt -

eingeholt werden.

Für Rückfragen:

Ihre Telefon-Nr.:

Fax-Nr.:

Datum: ... ... ... ...

Unterschrift: ........................

F 6050 0805 Erstbericht Hautarzt BK 5101


F 2900: Überweisung zum Hautarzt


AOK LKK BKK IKK VdAK AEV Knappschaft
             
     
(Name d. Verletzten) (Vorname) (geb. am)
 
 
(Arbeitgeber/Unfallbetrieb)
 
(Wohnung des Versicherten)
 
(UV-Träger)


Überweisungs-Vordruck zur Vorstellung beim

[ ] D-Arzt

[ ] Augenarzt

[ ] HNO-Arzt

[ ] Hautarzt

nach einem Arbeitsunfall/ Schulunfall

Unf.-Tag: ... ... ... ...

[ ] Der/Die Verletzte ist wegen der Unfallfolgen nicht in der Lage, Sie aufzusuchen

Gegen Tetanus wurde von mir verabreicht:

... ... ... Einheiten menschl. Tet.-Serum, ... ... ... ccm Tetanus-Toxoidimpfstoff, am ... ... ... .

    Datum:

(Anw. Stempel d. UV-Trägers) (Stempel d. D-Arztes) (Kassenarztstempel) (Unterschrift)
des zuweisenden Arztes



ENDE

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