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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 697 - Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/635)

(Ausgabe 1998)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Einleitung

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk enthält eine Vielzahl von Vorschriften, in denen festgelegt ist,

In dieser Broschüre sind abschnittsweise diejenigen Bestimmungen zusammengestellt, die in den von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und den für eine Reihe wichtiger Arbeiten geltenden Richtlinien, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz und Merkblätter enthalten sind. Das Verzeichnis ist vollständig überarbeitet worden und entspricht dem Stand Mai 1998.

Prüfpflichten

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind verschiedene Maschinen, Geräte und Einrichtungen

einer Prüfung ihres sicherheitstechnischen Zustandes zu unterziehen. Neben dem Prüfumfang ist auch angegeben, welche Personen die Prüfungen durchführen müssen.

In einigen Fällen wird auch ein schriftlicher Nachweis über die durchgeführte Prüfung und dabei festgestellte Mängel verlangt.

"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.09.1991 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Einrichtungen

- allgemein -

§ 39 (1), (2) Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel Unternehmer, im Einzelfall auf Anordnung der BG durch Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen - -
2 Sicherheitseinrichtungen, z.B.
  • Sicherheitsbeleuchtungen,
  • Absaugeinrichtungen,
  • Signalanlagen,
  • Notaggregate,
  • Notschalter
§ 39 (3) Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal - -
3 Besondere Sicherheitseinrichtungen
3.1 Feuerlöscheinrichtungen § 39 (3)
§ 43 (8)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal Schriftlich: Prüfvermerk an der Feuerlöscheinrichtung oder Prüfbericht -
3.2 Feuerlöscher § 39 (3)
§ 43 (8)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer mindestens alle zwei Jahre Prüfvermerk am Feuerlöscher oder Prüfbericht  
3.3 Lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung § 39 (3) Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens alle zwei Jahre -  

"Kohlenstaubanlagen" (BGV C15)
vom 01.04.1992 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1992

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Sicherheitstechnische Einrichtungen § 30 (1) Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, danach mindestens alle 6 Monate Prüfbuch -
2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen von Kohlenstaubanlagen § 30 (2) entsprechend der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.1990 (BGBl. I S. 2422) auf Veranlassung des Unternehmers mindestens jährlich Prüfbuch -

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
vom 01.04.1979 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel § 5 (1) Nr. 1, (3)
§ 5 (4)
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht vor der ersten Inbetriebnahme,

nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme

Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -

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(Stand: 16.06.2018)

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