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7.1.2 Umgang mit Gasflaschen

Gasflaschen sind Druckbehälter. Sie unterliegen der "Druckbehälterverordnung" sowie den "Technischen Regeln für Druckgase".

Gefüllte Gasflaschen sollen gegen gefährliche Wärmeeinwirkung wie z.B. durch Öfen, Schmiedefeuer, Heizkörper geschützt aufgestellt werden. Sonneneinstrahlung gilt nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung.

Bei Acetylenflaschen kommt hinzu, dass bei örtlicher Erwärmung die selbsttätige Zersetzung einsetzen kann, die sich aufschaukelt und so zum Zerknall und anschließendem Brand führen kann. Bei rechtzeitigem Erkennen ist das Kühlen der Flaschen mit viel Wasser eine Möglichkeit, um einen Zerknall zu verhüten.

Beim Transport dürfen Gasflaschen nicht geworfen oder gerollt werden, da der Flaschenmantel bei Beschädigungen dem Innendruck nicht standhalten kann. Gleiches gilt für die Flaschenventile, die deshalb nach Entleerung der Flaschen, beim Transport und im Lager immer mit den zugehörigen Schutzkappen gegen Schlag und Stoß zu sichern sind.

Mehrere Flaschen stellen eine erhöhte Brandgefahr dar, so dass am Arbeitsplatz nur die bereitstehen sollen, die benötigt werden. Alle übrigen Flaschen - auch leere - sind in das Flaschenlager zurückzubringen bzw. an einem besonderen Stellplatz aufzubewahren. Hier sind Sicherungen gegen Umfallen vorzusehen; außerdem ist für eine gute Durchlüftung zu sorgen.

Werden im Betrieb verschiedene Gase eingesetzt, müssen die Flaschen - nach Gasart getrennt - aufgestellt werden. Bei größeren Lagermengen sind besondere Räume vorzusehen.

In Flaschenlagern ist Rauchen sowie der Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten, da hier stets Explosionsgefahr durch unbeabsichtigt ausströmendes Gas besteht.

7.1.3 Gasentnahme aus Flaschen

Wird Gas aus stehenden Flaschen entnommen, so sind diese - wie bei der Lagerung - gegen Umfallen zu sichern. In der Werkstatt werden die Flaschen an der Wand mit Ketten oder Schellen befestigt; auf Flaschenwagen (Abb. 16) ebenfalls. Für Acetylen gilt, dass nur aus aufrecht stehenden Flaschen oder aus Flaschen, deren Ventil mindestens 40 cm höher als der Flaschenfuß liegt, entnommen werden darf. Anderenfalls kann das Aceton in die Ventile und Druckminderer geraten und diese funktionsuntüchtig machen. Für Flaschen, die mit einem roten Ring gekennzeichnet sind, trifft dies nicht zu, da hier das Aceton sicher durch eine hochporöse Masse zurückgehalten wird. Auch aus Flüssiggasflaschen darf nur entnommen werden, wenn diese aufrecht stehen.

Abb. 16: Gasflaschenwagen

7.1.4 Druckminderer und Überdruckmessgeräte (Manometer)

Die Druckminderer für Acetylen müssen mit dem staatlichen Bauartzulassungskennzeichen versehen sein und als Arbeitsdruck darf sich maximal 1,5 bar einstellen lassen.

Die Druckminderer für Sauerstoff müssen baumustergeprüft sein, kenntlich ist die Prüfung an dem berufsgenossenschaftlichen Zeichen "1 BG...". Manometer für Sauerstoff sind zu erkennen an der Aufschrift "Sauerstoff" mit dem Zusatz "Öl- und fettfrei halten". Wie bekannt, wird Fett und Öl bei Anwesenheit von Sauerstoff schlagartig verbrannt. Besonders in feiner Verteilung genügen Spuren dieser Stoffe zur Verbrennung. Deshalb ist das Betätigen der Druckminderer mit fettigen oder öligen Händen, das Säubern oder Abwischen mit gebrauchten Putzlappen nicht gestattet; auch das Aufhängen der Schläuche an den Armaturen ist deshalb nicht zulässig.

Druckminderer für Flüssiggas sind, um Verwechslungen vorzubeugen, im Gegensatz zu Druckminderern für Acetylen (gelb) und Sauerstoff (blau) orangefarbig gekennzeichnet. Bei Entnahme von Flüssiggas ist immer mit Druckminderern zu arbeiten, da bei schneller Gasentnahme eine Vereisung der Gasflasche eintritt, die den Stahlmantel versprödet. Schon ein Schlag oder Stoß kann die Flasche zerstören und das Gas auslaufen lassen! Dies gilt nicht bei Flaschen bis 1 l Rauminhalt, wenn das Flüssiggas nur mit Ansaugluft verbrannt wird.

7.1.5 Sicherungen gegen Gasrücktritt und Flammenrückschlag

Flammenrückschläge, die durch Verstopfung der Brennerdüse oder durch Überhitzung entstehen können, werden gefährlich, wenn sie im Brenner oder in einem Schlauch ein brennbares Gas-Sauerstoff-Gemisch zur Explosion bringen. Brand im Brenner, Platzen der Schläuche, Brand der Druckminderer und schlimmstenfalls eine Acetylenzersetzung in der Flasche sind die Folge. Zur Vermeidung dieser Gefahren ist der Einbau von Sicherungen gegen Gasrücktritt und Flammenrückschlag (sog. Einzelflaschensicherung) dann gefordert, wenn der Schweißer die Flaschen nicht beaufsichtigen kann oder wenn kein Saugbrenner verwendet wird. Diese Sicherung, die bauartzugelassen sein muss, kann vor, an oder im Brenner angebracht sein.

7.1.6 Schläuche

Die Schläuche für Schweißarbeiten sind an den Farben zu erkennen und dürfen nur für das zugeordnete Gas verwendet werden:

Brenngas - rot

Sauerstoff - blau

Flüssiggas- orange

Druckluft - schwarz.

Zur Befestigung der Schläuche z.B. am Brenner und den Druckminderern müssen Schlauchschellen oder Bandklemmen verwendet werden. Poröse Schläuche sind durch neue zu ersetzen; überdehnte Anschlussenden sind abzuschneiden und der Schlauch nachzusetzen.

Für die Verbindung von Acetylenschlauchenden dürfen keine Kupferrohre genommen werden, da sich Acetylenkupfer bilden kann, das bei Schlag oder Stoß explodiert, sondern nur zugelassene Doppelschlauchtüllen.

Bei Schweißarbeiten sollen die Schläuche frei vom Körper verlegt und geführt, also nicht über die Schulter gehängt oder zwischen den Beinen verlegt werden.

7.1.7 Schweiß-, Schneid- und Anwärmbrenner

Schweiß-, Schneid- und Anwärmbrenner sind im allgemeinen so gebaut, dass der mit höherem Arbeitsdruck ausströmende Sauerstoff das Brenngas nach dem Injektorprinzip ansaugt. Zur Prüfung dieser Saugbrenner wird der Brenngasschlauch vom Brenner gelöst und dann, nach Öffnen des Sauerstoffventils, mit einem angefeuchteten Finger an der Brenngastülle festgestellt, ob eine Saugwirkung vorhanden ist. Saugt der Brenner nicht, ist er nicht in Ordnung und darf so nicht benutzt werden. Die Störung lässt sich vielleicht durch Abkühlen des Brenners beheben oder durch Reinigen der Düse mit der entsprechenden Düsennadel. Hat dies keinen Erfolg, so ist eine Reparatur nur dem Sachkundigen, einer Fachwerkstatt oder dem Hersteller, erlaubt. Hierfür sind geeignete Ersatzteile zu verwenden.

Für das Anzünden von Saugbrennern gilt:

  1. Sauerstoffventil öffnen,
  2. Brenngasventil öffnen,
  3. ausströmendes Gasgemisch entzünden.

Beim Abstellen ist umgekehrt zu verfahren.

Nach Gebrauch des Brenners sind die Ventile fest zu verschließen - auch die Flaschenventile - die Schläuche aufzuwickeln und der Brenner so abzulegen oder aufzuhängen, dass für gute Belüftung gesorgt ist. Niemals Brenner in Werkzeugkisten, Schubladen oder geschlossenen Schränken verwahren! An undichten Stellen austretendes Gas könnte sich dort sammeln und durch einen Funken entzündet werden.

Druckminderer und Manometer sind feinmechanische Bauteile, mit denen pfleglich umgegangen werden muss. Vor dem Anschließen soll das Flaschenventil durch kurzes Öffnen von Verschmutzungen freigeblasen werden. Die Ventile an den Druckminderern sind langsam zu öffnen; schnelles, ruckartiges Öffnen kann zum Ausbrennen der Armaturen führen.

7.2 Lichtbogenschweißen

7.2.1 Gefahren durch Schweißstrom und Schutzmaßnahmen

Im Gegensatz zu Elektrowerkzeugen, bei denen alle unter Spannung stehenden Teile gegen Berühren geschützt sind, stehen beim Lichtbogenschweißen Teile unter Spannung, die nicht geschützt zu werden brauchen. Hierzu gehören die Stabelektroden, die Innenseiten der Klemmbacken der Elektrodenhalter, die Schraubklemmen oder Federklemmen für den Anschluss der Rückleitung sowie die Werkstücke.

Als Stromquellen für das Lichtbogenschweißen werden Transformatoren, Schweißgleichrichter, Gleichstrom-Generatoren und Schweißumformer eingesetzt. Diese Geräte sind so ausgelegt, dass beim Arbeiten mit dem Lichtbogen eine Arbeitsspannung zwischen 15 V und 40 V auftritt. Zum Zünden des Lichtbogens wird eine höhere Spannung, die Leerlaufspannung, benötigt, die vom Gerät sofort nach dem Stehen des Lichtbogens auf die Arbeitsspannung zurückgenommen wird. Für diese Leerlaufspannung sind Höchstwerte festgelegt, die sich nach den Einsatzbedingungen und der Spannungsart richten.

Zur Vermeidung von vagabundierenden Strömen und deren Auswirkungen ist die Schweißstromrückleitung direkt am Werkstück oder der Werkstückauflage, wie Schweißtisch, Schweißroste, anzuschließen.

Stahlbaukonstruktionen, Gleise, Rohrleitungen, Stangen und dergleichen dürfen nicht als Rückleitung benutzt werden, es sei denn, sie selbst sind das zu schweißende Werkstück. Zum Anschließen sind Schraubklemmen (Abb. 17) und Federklemmen mit ausreichender Federkraft geeignet. Magnetische Haftpole dürfen nur benutzt werden, wenn die Kontaktfläche des Werkstückes glatt und sauber, das Werkstück selber magnetisierbar ist.

Abb. 17: Klemme der Schweißstromrückleitung

Wird der Elektrodenhalter bei Arbeitsunterbrechung abgelegt, so soll dies nur auf einer isolierenden Unterlage erfolgen, z.B. auf dem trockenen Schweißerhandschuh. Auch soll vor dem Ablegen der Elektrodenrest aus dem Halter genommen werden.

Der Schweißer schützt sich persönlich am besten, wenn er sich entsprechend isoliert, d.h. wenn er geeignete Kleidung trägt. Hierzu gehören

Auf keinen Fall darf während der Schweißpausen der Elektrodenhalter unter den Arm geklemmt oder so gehalten werden, dass ein Strom durch den menschlichen Körper fließen kann.

Auch Sitzgelegenheiten sind aus isolierendem Material zu wählen, so dass keine leitfähige Verbindung vom Schweißer zum Werkstück oder der Umgebung entsteht.

Schweißleitungen sind regelmäßig auf Beschädigungen der Isolation zu kontrollieren. Schadstellen dürfen nur so repariert werden, dass der ursprüngliche Isolationswert wieder erreicht wird. Einfaches Isolierband ist hierfür ungeeignet. Beschädigte Isolierteile am Elektrodenhalter sind in spannungsfreiem Zustand mit neuen Teilen zu versehen.

7.2.2 Schweißen unter erhöhter elektrischer Gefährdung

Erhöhte elektrische Gefährdung beim Lichtbogenschweißen liegt vor, wenn

In diesen Fällen kann der Widerstand für den Stromfluss durch den Körper des Schweißers verringert werden. Dies kann geschehen durch Verkürzung des Stromweges oder durch gut leitfähig gewordene Kleidung (Nässe, Schweiß). Dies gilt nicht nur für Misch- und Trockentrommeln, Zementöfen und Stahlsilos, sondern auch für Stahlkonstruktionen jeglicher Art (z.B. Aufbereitungsanlagen, Mischtürme).

Um dieser Gefährdung zu begegnen, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Stromquellen für Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung (Abb. 18) sind mit gekennzeichnet.

Dieses Zeichen ersetzt die bisherigen Zeichen für:

Gleichstrom-Generatoren- und Schweißumformer haben die Aufschrift: "Leerlaufspannung ... V Scheitelwert"

Nur diese Geräte dürfen eingesetzt werden; sie sind während der Benutzung außerhalb von engen Räumen aufzustellen. Steht die Schweißstromquelle auf leitendem Untergrund, so ist als Schutz gegen Fehler in der Netzzuleitung des Gerätes vor dem Anschlussstecker ein Fehlerstromschutzschalter zu installieren.

7.3 Gesundheitsgefahren beim Schweißen und Schneiden

Beim Gasschweißen und -brennen entstehen Funken, Schweißperlen, große Hitze und Strahlen sowie Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube. Der Schweißer muss sich gegen diese schädigenden Einwirkungen schützen.

7.3.1 Von der Schweißflamme beim Gasschweißen geht eine Lichtstrahlung aus, die bei längerer Einwirkung auf das Auge schädigend wirken kann.

Die sichtbare Strahlung blendet, die unsichtbare kann zu schmerzhaften Entzündungen führen und die Wärmestrahlung im Extremfall den sogenannten Feuerstar verursachen. Zum Schutz der Augen muss der Schweißer deshalb eine Schutzbrille mit Seitenschutz und entsprechendem Strahlenschutzglas tragen; so sind die Augen nicht nur gegen die Strahlung geschützt, sondern auch gegen Funken und Schweißperlen.

Wesentlich gefährlicher ist der Lichtbogen beim Elektroschweißen. Durch die sehr hohe Temperatur von einigen tausend Grad verursacht die entstehende Helligkeit eine starke Blendung. Die kurzwelligen, unsichtbaren Ultraviolettstrahlen "verblitzen" die Augen; Entzündungen des äußeren Auges sowie Schäden an der Netzhaut können entstehen. Die langwellige Infrarotstrahlung kann bei längerer Einwirkung - wie beim Gasschweißen - den Feuerstar verursachen.

Beim Lichtbogenschweißen ist der Schweißerschutzschild zu benutzen, der nicht nur die Augen durch entsprechende Strahlenschutzgläser schützt, sondern auch das Gesicht vor Verbrennung durch die Strahlung bewahrt. Eine zusätzliche Einrichtung, mit der eine Klarsichtscheibe unterhalb des Strahlenschutzglases geöffnet wird, erlaubt es, Schlackereste gefahrlos zu beseitigen. Helfer bei Schweißarbeiten schützen sich vor Augenverletzungen stets mit entsprechenden Schutzbrillen.

Abb. 18: Schweißgeräte für Arbeiten bei erhöhter elektrischer Gefährdung

7.3.2 Hände und Arme dürfen nicht Funken und Schweißperlen sowie der Strahlung (ultraviolett) ausgesetzt werden, um Verbrennungen zu vermeiden. Stulpenhandschuhe aus Leder erreichen dies für die Hände. Für den übrigen Körper reicht im allgemeinen als Schutz der normale Arbeitsanzug, der sauber und nicht mit Fett oder Öl verschmiert sein darf.

7.3.3 Die beim Schweißen und Schneiden - gleich bei welchem Verfahren - sich bildenden Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube sind Zersetzungsprodukte, die durch die große Hitze der Schweißflamme oder des Lichtbogens entstehen; sie belasten die Atemluft. Hierzu gehören die Stickoxide, die beim Einatmen bereits in geringer Konzentration zu lebensgefährlichen Schädigungen der Luftwege führen können.

Blei- und Zinkrauche werden frei, wenn Anstriche, die diese Metalle enthalten, geschweißt oder gebrannt werden. Schwere Bleivergiftungen oder das sogenannte "Zinkfieber" können die Folge sein. Auch Werkstücke, die mit Trichlorethen und ähnlichen Reinigungsmitteln behandelt worden sind, dürfen erst nach dem Abtrocknen bearbeitet werden, da die sich durch Hitzeeinwirkung bildenden Phosgendämpfe sehr giftig sind.

7.3.4 Arbeitsplätze sind von gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Rauchen und Stäuben freizuhalten. Es ist für gute Belüftung zu sorgen. Reicht die natürliche Luftbewegung nicht aus, so sind technische Lüftungseinrichtungen oder sogar eine Absaugeinrichtung direkt am Entstehungsbereich zu installieren.

Eine direkte Absaugung kann z.B. erforderlich werden in engen Räumen, an festen Schweißplätzen, in Werkräumen und beim Schweißen von legierten Stählen bzw. bei Verwendung von legierten Elektroden oder Schweißdrähten. Letzteres trifft besonders beim Auftragschweißen zu. Die Tabellen 1 und 2 der Da zu § 4 Abs. 2 der BGV D1 legen die erforderlichen Lüftungsmaßnahmen fest.

Tabelle 1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

Verfahren Zusatzwerkstoff
Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Alum.- Werkstoff Hochleg. Stahl, NE-Werkstoffe (außer Alum.- Werkstoff) Schweißen an beschichtetem Stahl
k l k l k l
Gasschweißen ortsgebunden F T T A T A
nicht ortsgebunden F T F A F A
Lichtbogenhandschweißen ortsgebunden T A A A A A
nicht ortsgebunden F T T A T A
MIG-, MAG-Schweißen ortsgebunden T A A A A A
nicht ortsgebunden F T T A T A
WIG-Schweißen ortsgebunden F T F T F T
nicht ortsgebunden F F F T F T
Unterpulverschweißen ortsgebunden F T T T T T
nicht ortsgebunden F F F T F T
Thermisches Spritzen A A A A - -

k = kurzzeitig l = länger dauernd
F = freie (natürliche) Lüftung T = technische (maschinelle) Lüftung
a = Absaugung im Entstehungsbereich der gesundheitsgefährlichen Stoffe


Tabelle 2: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

Verfahren Grundwerkstoff
Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Alum.- Werkstoff Hochleg. Stahl, NE-Werkstoffe (außer Alum.- Werkstoff) Beschichteter Stahl
k l k l k l
Flammwärmen, Flammrichten F T F T F T
Flammhärten F T - - - -
Flammstrahlen F T - - T A
Brennschneiden ortsgebunden F T A A T T
nicht ortsgebunden F T T A T T
Brennfugen F T - - T T
Flämmen ortsgebunden A A A A - -
nicht ortsgebunden F T A A - -
WIG-Schweißen ortsgebunden F T F T F T
nicht ortsgebunden F F F T F T
Plasmaschneiden ortsgebunden A A A A A A
nicht ortsgebunden F T T A T T
Lichtbogen-Sauerstoffschneiden
Lichtbogen-Druckluftfugen
ortsgebunden T A A A T A
nicht ortsgebunden F T T A F T
Abbrennstumpfschweißen T A A A T A
Andere Widerstandsschweißverfahren F F F T F T

k = kurzzeitig l = länger dauernd
F = freie (natürliche) Lüftung T = technische (maschinelle) Lüftung
a = Absaugung im Entstehungsbereich der gesundheitsgefährlichen Stoffe

8 Reinigen und Entfetten von Werkstücken

Häufig müssen vor der Durchführung von Reparaturarbeiten die Maschinenteile gereinigt und entfettet werden. Dieses geschieht vorwiegend unter Verwendung von Reinigungsmitteln, wenngleich in zunehmendem Maße auch Dampfstrahlgeräte hierfür benutzt werden.

Die eingesetzten Reinigungsmittel enthalten oftmals gefährliche Stoffe, die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Versicherten erfordern. Außerdem können bei einigen dieser Mittel aufgrund ihrer feuergefährlichen Eigenschaften Brand- und Explosionsgefahren auftreten.

In mechanischen Werkstätten kommen als Lösemittel-Reinigungsanlagen häufig Reinigungsgefäße (Lösemittelfüllmenge von mehr als 1 l bis zu 5 l), Tauchbehälter (Lösemittelfüllmenge von mehr als 5 l) und ähnliche Reinigungseinrichtungen zur Anwendung.

Die Einrichtungen müssen einen selbstschließenden Deckel haben. Wenn Lösemittel verwendet werden, die keine gesundheitsgefährlichen Dämpfe oder Nebel bilden und deren Flammpunkt über 55 °C liegt, ist dies nicht erforderlich. An Teile-Reinigungsgeräte werden besondere Anforderungen gestellt.

Muss der Deckel aus betriebstechnischen Gründen offengehalten werden, muss er mindestens im Brandfall selbsttätig schließen. Andernfalls müssen Löscheinrichtungen, die aus sicherer Entfernung von Hand ausgelöst werden können oder automatische Löscheinrichtungen vorhanden sein.

Lösemittel-Reinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass durch sie explosionsfähige Atmosphäre dem Grade der Explosionsgefahr entsprechend nicht gezündet werden kann. Auf das Erden der Einrichtungen ist wegen der Ableitung elektrostatischer Aufladung besonders zu achten. Explosionsschutzmaßnahmen sind insbesondere bei Verwendung von Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter 40 °C zu treffen.

Bei Einsatz von Lösemittelgemischen (auch Kaltreiniger) müssen grundsätzlich die gleichen Schutzmaßnahmen wie bei brennbaren Lösemitteln getroffen werden.

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen müssen Lösemittel-Reinigungsanlagen den "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Lösemittel-Reinigungsanlagen)" (BGR 180) sowie dem "Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen" (ZH 1/566) entsprechen.

Abb. 19: Teile-Reinigungsgerät

8.1 Anforderungen an Teile-Reinigungsgeräte

Es ist zweckmäßig, Reinigungsarbeiten in einem vom übrigen Betriebsgeschehen abgetrennten Werkstatteil durchzuführen. Ein besonderes Teile-Reinigungsgerät erleichtert die Arbeit. Es sollte die noch häufig anzutreffende Waschwanne ersetzen.

Es handelt sich hierbei um eine offene Anlage, in der Werkstücke mit Pinsel, Bürste oder im Lösemittelstrahl gereinigt werden. Das Lösemittel wird mit einer Pumpe über eine Leitung dem Werkstück zugeführt.

Das Teile-Reinigungsgerät muss standfest aufgestellt und mit einem Auffangbehälter ausgerüstet sein, aus dem das Lösemittel in den Vorratsbehälter zurückfließt (Abb. 19). Hierdurch soll die Verdunstung des Lösemittels und damit die Bildung eines explosionsfähigen Gemisches mit der Umgebungsluft verhindert werden.

Teile-Reinigungsgeräte ohne Absaugvorrichtung sind grundsätzlich nur zulässig, wenn das verwendete Lösemittel nach der Gefahrstoffverordnung nicht kennzeichnungspflichtig ist, einen Flammpunkt über 55 °C aufweist und der Massenanteil der Chlorkohlenwasserstoffe höchstens 2 % beträgt oder einen unteren Explosionspunkt (UEP) über 40 °C aufweist.

Alkoholgenuss und Rauchen sind bei Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln verboten; hierauf ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

In einem Umkreis von 5 m gilt bei Waschplätzen das Verbot, Feuerarbeiten (Schweißen, Brennen, Löten) sowie Schleifarbeiten (wegen des Funkenfluges) durchzuführen.

Hinsichtlich der Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche wird auf das "Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen" (ZH 1/566) verwiesen.

8.2 Verwenden von Lösemitteln

Die wichtigsten organischen Lösemittel sind

Ein maßgebliches Auswahlkriterium für den Einsatz dieser Flüssigkeiten ist der Flammpunkt

Gefahrklasse Flammpunkt Beispiel
a I ("leicht entzündlich") unter 21 °C Waschbenzin
a II ("entzündlich") 21-55 °C Testbenzin
a III über 55 °C Dieselöl


Am wenigsten gefährlich sind brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III; sie sollten deshalb bevorzugt werden.

Chlorkohlenwasserstoffe haben ähnlich gute Entfettungseigenschaften wie Kohlenwasserstoffe, sind aber im Gegensatz zu diesen nur schwerbrennbar oder sogar nichtbrennbar. Auch beim Umgang mit diesen Lösemitteln darf nicht geraucht und keine offene Flamme verwendet werden, da sich unter Hitzeeinwirkung oder durch Zersetzung an heißen Oberflächen giftige Dämpfe bilden können.

Sicherheitshinweise im einzelnen enthält das "Merkblatt: Chlorkohlenwasserstoffe" (BGI 767).

Allen genannten Lösemitteln ist gemeinsam, dass sie auf die Haut stark entfettend wirken. Hautschutz und persönliche Schutzausrüstung sind deshalb wichtige Schutzmaßnahmen, um Schädigungen vorzubeugen. Zum Hautschutz zählen Reinigungs- und Hautpflegemittel; zur persönlichen Schutzausrüstung gehören lösemittelbeständige Schutzhandschuhe und ggf. Schürzen.

Eine weitere Gesundheitsgefahr entsteht durch das Einatmen von Lösemitteldämpfen. Die Konzentration am Arbeitsplatz darf den MAK-Wert nicht überschreiten. Der Arbeitsplatz muss deshalb gut belüftet sein.

Vergaserkraftstoff darf wegen der Beimengung von Benzol und des niedrigen Flammpunktes zu Reinigungszwecken nicht eingesetzt werden. Benzol gilt als krebserzeugender Stoff.

8.3 Kaltreiniger

Typische Kaltreiniger auf Lösemittelbasis bestehen entweder aus

Es befinden sich heute Kaltreiniger auf dem Markt, die häufig unzutreffenderweise als "Sicherheitskaltreiniger" bezeichnet werden. Aus der Tatsache, dass diese Kaltreiniger nicht kennzeichnungspflichtig sind, darf nicht auf ihre Ungefährlichkeit geschlossen werden. Es sind die unter 8.2 gegebenen Hinweise hinsichtlich des Umgangs mit Lösemitteln zu beachten.

Manche Kaltreiniger, die aus Gemischen von schwerbrennbaren oder nichtbrennbaren mit brennbaren Lösemitteln bestehen, sind zunächst nichtbrennbar oder haben zumindest einen hohen Flammpunkt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sie durch die fortschreitende Verdampfung der nichtbrennbaren Bestandteile brennbar werden oder explosionshaltige Dampf/Luft-Gemische bilden können.

Bei der Verwendung von Kaltreinigern muss darauf geachtet werden, dass der Austausch in regelmäßigen Abständen erfolgt, da sie im Laufe der Zeit ihre Reinigungskraft verlieren. Vor allem durch Verschmutzung oder Verdampfung können sich die Eigenschaften der Reinigungsflüssigkeit nachteilig ändern.

Sicherheitshinweise im einzelnen enthält das "Merkblatt für den Umgang mit lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen zur Kaltreinigung (Kaltreiniger-Merkblatt)" (ZH 1/425).

8.4 Andere Reinigungsverfahren oder -mittel

Als Alternative zu lösemittelhaltigen Flüssigkeiten für Reinigungszwecke bieten sich

an.

Wässrige Reinigungslösungen enthalten vorwiegend alkalische Substanzen und oberflächenaktive Tenside. Das Reinigungsbad muss in der Regel vor jedem Gebrauch neu angesetzt werden. Gesundheitsgefahren entstehen durch die Eigenschaften der verwendeten basischen Salze und durch hohe Badtemperaturen. Vorwiegend sind die Augen und die Haut gefährdet, so dass entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Eine andere Möglichkeit, Werkstücke zu reinigen und zu entfetten, besteht in der Verwendung eines Dampfstrahlgerätes.

Beim Betrieb dieser Geräte sind die UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87) und die "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) zu beachten.

Gefahren bei Anwendung von Dampfstrahlgeräten gehen hauptsächlich von dem unter hohem Druck und hoher Temperatur austretenden Flüssigkeits- oder Dampfstrahl aus.

9 Brand- und Explosionsgefahren

In Werkstätten wird mit brennbaren Stoffen umgegangen, so dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion nicht auszuschließen ist. Brennbare Stoffe, wie Holz, gebrauchtes Verpackungsmaterial, Holzwolle, Pappe und Papier sowie Putzlappen finden sich in jeder Werkstatt. Hinzu kommen brennbare Flüssigkeiten, wie Benzin, Fett, Dieselöl, Öle und Lösungsmittel.

9.1 Verhütung von Bränden und Explosionen

Oberstes Gebot bei der Verhütung von Bränden ist Ordnung und Sauberkeit.

Mit offenen Flammen ist vorsichtig umzugehen.

Feuergefährliche Materialien sind sicher zu lagern, d.h. auch gebrauchte Putzwolle und -lappen nicht herumliegen lassen, sondern zur vorübergehenden Verwahrung in unbrennbaren Behältern mit fest schließendem Deckel sammeln. Diese Behälter sollen täglich aus der Werkstatt entfernt werden, da mit trocknenden Ölen verschmutzte Faserstoffe zur Selbstentzündung neigen.

Von brennbaren Flüssigkeiten sind jegliche Zündquellen, wie offenes Licht und Feuer, dazu Schweiß- und Schneidarbeiten sowie funkenreißendes Werkzeug (Winkelschleifer) fernzuhalten. Die Aufbewahrung darf nur in geeigneten, bruchsicheren und gekennzeichneten Behältern erfolgen. An Arbeitsstellen dürfen nur die Mengen vorhanden sein, die zum Fortgang der Arbeiten notwendig sind; auch dürfen keine offenen Behälter verwendet werden.

Zu Reinigungsarbeiten sollen keine leicht entzündlichen Stoffe verwendet werden (besser sind sogenannte Kaltreiniger). Zur Beseitigung brennbarer Flüssigkeiten diese niemals in Ausgüsse, Waschbecken, Wassersammelschächte oder Kanäle schütten, sondern in geschlossenen Behältern sammeln und als Sondermüll behandeln.

Beim Umfüllen von elektrisch nicht leitenden Flüssigkeiten (z.B. Benzin) können elektrostatische Aufladungen auftreten, bei deren Entladung zündfähige Funken überspringen. Damit diese Entladungsfunken nicht auftreten, sind alle leitfähigen Teile (Fass, Kanne, Trichter usw.) zu erden.

Für die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten sind gesonderte Räume zu benutzen, wobei die nach der "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" zulässigen Lagermengen eingehalten werden müssen. Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen nach Gebrauch stets wieder geschlossen werden, da deren Dämpfe meist schwerer als Luft, sich unbemerkt verteilen können und so explosionsfähige Gas-Luft-Gemische bilden.

9.2 Feuerlöscheinrichtungen

In jeder Werkstatt müssen zum Löschen von Bränden Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Hierzu gehören hauptsächlich die tragbaren Feuerlöscher, die sogenannten Handfeuerlöscher, mit denen ein entstehendes Feuer sofort bekämpft werden kann. Feuerlöscher müssen in genügender Zahl und Größe vorhanden und so griffbereit angebracht werden, dass sie schnell zu erreichen sind (vgl. BGR 133 "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"). Der Standort ist möglichst in der Nähe von Gefahrstellen (z.B. fester Schweißarbeitsplatz) sowie an Aus- bzw. Zugängen zu wählen und mit einem vorgeschriebenen Schild zu kennzeichnen. Im Falle eines Brandes muss der Feuerlöscher funktionsfähig sein.

Mit der Handhabung sollten möglichst viele Personen vertraut sein. Hierzu gehört, dass gelegentlich der Umgang geübt wird. Gebrauchte oder Löscher mit älterer Füllung sind dazu geeignet.

10 Einsatz von Hebezeugen

10.1 Umgang mit Kranen

In vielen Werkstätten haben sich Krane zum Bewegen von schweren Lasten als unentbehrlich erwiesen.

Mit dem selbständigen Führen oder Warten eines Kranes dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, ausgebildet wurden, ihre Fähigkeiten nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten des Kranes bestimmt sein.

Lasten, die durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung gehalten werden, dürfen nicht über Personen geführt werden.

Der Aufenthalt unter der schwebenden Last ist verboten.

Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtung im Handbereich behalten.

Das Befördern von Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung ist verboten; das Schrägziehen oder Schleifen von Lasten ebenfalls.

10.2 Umgang mit Lastaufnahmeeinrichtungen

Zu den Lastaufnahmeeinrichtungen gehören Lastaufnahmemittel (z.B. Greifer, Kübel, Magnete, Traversen, Vakuumheber, Zangen), Anschlagmittel (z.B. Seile, Ketten, Bänder) und Tragmittel. Lastaufnahmeeinrichtungen müssen mit Angaben über ihre Tragfähigkeit versehen sein.

Seilendverbindungen dürfen nicht mit Schraubklemmen ausgeführt sein. Die vorgeschriebenen Pressklemmen müssen nach DIN 3093 mit einer Kennzeichnung des Herstellers versehen sein.

Beim Einsatz von Seilen und Ketten dürfen diese nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Seile dürfen an Pressklemmen nicht abgeknickt und Pressklemmen dürfen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten so durchgezogen werden, damit keine Beschädigungen der Endverbindungen eintreten können.

Weitere Einzelheiten über Beschaffenheit und Benutzung von Lastaufnahmeeinrichtungen können der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) entnommen werden.

11 Prüfungen

In Werkstätten werden Anlagen und Geräte eingesetzt, die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern auf den arbeitssicheren Zustand geprüft werden müssen. Hierzu gehören insbesondere:

  Bestimmung Vorschrift
  • Feuerlöscher
  • Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, wie z.B.
  • elektrische Handwerkzeuge
  • Anschlussleitungen mit Steckern
  • elektrische Schweißgeräte
  • Handlampen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen
§ 39 (3)

§ 5 (1) Nr. 2
und
( Durchführungsanweisungen)

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel, wie z.B.
  • Steckdosen
  • Schleifmaschinen
  • Drehmaschinen
  • Bohrmaschinen
  • Kaltsägen
§ 5 (1) Nr. 2
und
( Durchführungsanweisungen)
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
  • Schleifkörper
§ 15 "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12)
  • Schweißeinrichtungen
§ 49 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1)
  • Dampfstrahlgeräte
§ 23 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15)
  • Absauganlagen
§ 39 "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
  • Fehlerstrom- und Fehlerspannungsschutzschalter bei stationären Anlagen
§ 5 (1) Nr. 2 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)
  • Krane
§§ 25 - 27 "Krane" (BGV D6)
  • Anschlagmittel
    (z.B. Ketten, Seile)
§§ 39 - 43 "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a)

Über Prüfumfang, Prüffristen und Prüfnachweis gibt Heft 5 der Schriftenreihe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft "Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit" Auskunft.

ENDE

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