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5 Auswahl von Schutzeinrichtungen
Die Auswahl einer Schutzeinrichtung erfolgt durch den Konstrukteur einer Maschine, nachdem eine Risikobeurteilung durchgeführt worden ist (vgl. Abschnitt 3). Kriterien der Auswahl sind insbesondere durch die Maschinenrichtlinie und DIN EN 292-2 vorgegeben. Die Maschinenrichtlinie unterscheidet bei der Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen zwischen jenen, die bewegliche Teile der Kraftübertragung (A) und solchen, die bewegte Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (B), sichern.
A. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Zum Schutz der Personen gegen Gefahren durch bewegliche Teile der Kraftübertragung (wie z.B. Antriebsscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen, Kraftübertragungswellen usw.) müssen
verwendet werden.
Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
B. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (Wirkbereich)
Zum Schutz von Personen vor Gefahren durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (wie z.B. Schneidwerkzeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke usw.), müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden:
Können bestimmte am Arbeitsprozess teilnehmende bewegliche Teile aufgrund von Arbeitsvorgängen, die das Eingreifen des Personals in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit
Die Zusammenhänge bzgl. der Klassen a und B verdeutlicht Abbildung 21.
Weitergehende Aussagen zur Auswahl trennender Schutzeinrichtungen befinden sich in DIN EN 953. Demnach sind grundsätzlich alle Lebensphasen der Maschinen zu berücksichtigen. Dazu gehören:
Wichtige Auswahlkriterien sind außerdem:
Abb. 21: Auswahl von Schutzeinrichtungen
Kombination von verschiedenen Schutzeinrichtungen
Weist eine Maschine mehrere Gefahrbereiche auf und ist während des Betriebs ein Zugang zu einem dieser Bereiche erforderlich, können die trennenden Schutzeinrichtungen, z.B. aus einer feststehenden trennenden Schutzeinrichtung kombiniert, mit einer verriegelten beweglichen Schutzeinrichtung bestehen. Wird in Verbindung mit einer feststehenden trennenden Schutzeinrichtung eine mechanische Beschickungseinrichtung zur Zufuhr von Werkstücken in einer Maschine verwendet (wodurch evtl. die Notwendigkeit des Zugangs zum Gefahrbereich entfällt), kann eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion zum Schutz gegen eine Gefährdung durch Einziehen oder Abscheren zwischen der mechanischen Beschickungseinrichtung und der feststehenden trennenden Schutzeinrichtung verwendet werden (vgl. Abb. 22).
Abb. 22: Kombination von Schutzgitter und Lichtschranken an einem Stapelautomaten
Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen nach Anzahl und Ort der Gefährdungen
Trennende Schutzeinrichtungen sind auch in Abhängigkeit von den Randbedingungen auszuwählen:
Für bestimmte Produktionsverfahren kann es sinnvoll sein, einen Gefahrbereich in verschiedene Teilbereiche zu unterteilen, um Tätigkeiten (z.B. Prüfen, Einstellen) in einem Teilbereich zu ermöglichen, ohne dass der Maschinenbetrieb in einem anderen Teilbereich beeinträchtigt wird. In diesem Fall müssen die trennenden Schutzeinrichtungen für jeden Teilbereich den Anforderungen entsprechen.
Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen nach der erforderlichen Art und Häufigkeit des Zugangs zu Maschinenbereichen
Gefährdungen durch bewegliche Kraftübertragungsteile (Antriebe) müssen entweder mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder mit beweglichen verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen gesichert sein; eine Regelung in Abhängigkeit von der Zugangshäufigkeit gibt es hierfür nicht (Abb. 23).
Bei beweglichen Teilen, die am Arbeitsprozess teilnehmen, ist in Abhängigkeit von den Zugangskriterien folgendes zu berücksichtigen:
1 | Kein Zugang während des Arbeitsvorgangs erforderlich: Für solche Fälle sollten feststehende trennende Schutzeinrichtungen aufgrund ihrer Einfachheit und Zuverlässigkeit verwendet werden. | |
2 | Zugang während des Arbeitsvorgangs erforderlich: | |
2.1 | Zugang nur bei Maschineneinstellung, Verfahrenskorrektur oder Instandhaltung erforderlich. | |
(Stand: 16.06.2018)
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