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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 704 - Unterweisen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/644)

(Ausgabe 1998)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Einführung

Schon vor mehr als 90 Jahren war in den Unfallverhütungsvorschriften zu lesen: "Arbeiter, welche mit Arbeiten beauftragt werden, die ihnen fremd sind, müssen sich zuvor von dem betreffenden Vorgesetzten unterrichten lassen."

Diese Bestimmung richtete sich damals an den Versicherten. Er war verpflichtet, sich das notwendige Wissen zu verschaffen - ein Weg, der in der Praxis nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich zu möglichst sicherem Arbeiten, führen konnte. Deshalb wurde sehr bald der Unternehmer in die Pflicht genommen; ihm obliegt es, die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Daher heißt es auch in § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):

"Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen."

In jeder Unfallanzeige soll der Unternehmer die Frage beantworten: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhüten?


Eine häufig anzutreffende Antwort lautet: "Der Verletzte wurde über die bestehenden Unfallgefahren und sein eigenes richtiges Verhalten belehrt" - oder - "Der Verletzte wurde belehrt, die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen."

Hieraus könnte gefolgert werden, dass sich die meisten dieser Unfälle möglicherweise erst gar nicht ereignet hätten, wenn der Verletzte vor dem Unfall ausreichend unterwiesen worden wäre - eine Aussage, die für manche, aber nicht für alle Unfälle zutrifft.

Es trifft zwar zu, dass die Sicherheitstechnik heute ein Niveau erreicht hat, das im allgemeinen ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht; infolgedessen tritt menschliches Verhalten als eigentliche Unfallursache immer stärker in den Vordergrund. Deshalb verspricht hier die unmittelbare Einflussnahme auf das Handeln jedes einzelnen Mitarbeiters die größte Wirkung im Hinblick auf eine weitere Erhöhung der Arbeitssicherheit. Eine umfassende, die Eigenart des Arbeitsplatzes und die Persönlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigende und in angemessenen Abständen wiederholte Unterweisung ist dazu sicherlich der beste Weg.

Wenn von "Unterweisen" gesprochen wird, ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen. In den Unfallverhütungsvorschriften ist z.B. auch von "Unterrichten", "Vertraut machen", "Belehren" und "Vorschrift erklären" die Rede. Alle diese Bezeichnungen werden in dieser Broschüre unter dem Oberbegriff "Unterweisen" zusammengefasst.

Diese Broschüre soll dem Unternehmer und den betrieblichen Vorgesetzten Hinweise und Anregungen geben, wie eine wirksame Unterweisung durchgeführt werden kann.

2 Unterweisen - eine betriebliche Notwendigkeit

2.1 WARUM muss unterwiesen werden?

Sicheres Arbeiten ist ohne das Wissen um die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht denkbar. Dieses Wissen entsteht nicht von selbst, es muss vermittelt werden.

Auch modernste Arbeitsmittel und Maschinen besitzen keine absolut sichere Technik; es bleiben immer Restgefahren bestehen, die nur durch entsprechendes Verhalten der Versicherten gebannt werden können. Die Fähigkeit zum richtigen Verhalten setzt das notwendige Wissen voraus. Um dieses zu vermitteln, bedarf es der Ausbildung und Information. Vor allem gilt dies für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die in zunehmender Anzahl in unseren Betrieben eingesetzt werden.

Die Notwendigkeit zu unterweisen ergibt sich auch aus dem Arbeitsschutzgesetz, in welchem in § 5 festgelegt ist, dass Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Dementsprechend müssen Unterweisungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

Falsch verstanden wäre die Aufgabe, zu unterweisen jedoch, wenn sie sich auf allgemeine Ermahnungen oder auf das Aushändigen der Unfallverhütungsvorschriften beschränken würde - ggf. mit dem mündlichen Kommentar, diese durchzulesen.

Ziel der Unterweisung ist es, Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betriebsablauf zu ermöglichen. Beides wird auch zu einem besseren Betriebsergebnis beitragen.

2.2 WER muss unterweisen?

Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Unternehmen ist der Unternehmer verpflichtet, die Unterweisung seiner Beschäftigten durchzuführen. Falls er dieser Aufgabe nicht selbst nachkommen kann, muss er sie geeigneten Mitarbeitern übertragen. Das können die betrieblichen Vorgesetzten (z.B. Betriebsleiter, Meister, Vorarbeiter) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sein. Aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

Sofern diese Unternehmerpflichten übertragen werden, empfiehlt es sich, hierfür die Schriftform zu wählen (vgl. § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [VBG 1], jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)), um die damit verbundenen Rechte und Pflichten klar abzugrenzen.

2.3 WEN muss der Unternehmer unterweisen?

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