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BGI 769 / DGUV Information 203-019 - Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/277)
(Ausgabe 05/2000aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Vorbemerkung
Arbeiten an und im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind mit einer Vielzahl von Gefahren verbunden. So können neben den Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, Gefahren durch den Bahnbetrieb, durch Verkehrsbetrieb, aber auch durch Gefahrstoffe vorliegen.
Diese BG-Information richtet sich an Unternehmer und deren Beschäftigte (Versicherte), die Arbeiten in diesen Bereichen ausführen. Sie betreffen jedoch auch den Unternehmer, der als Auftraggeber auftritt.
Die BG-Information wurde in einer Arbeitsgruppe im Fachausschuss Bahnen, Sachgebiet "Fahrleitungsanlagen elektrischer Bahnen", unter Mitwirkung der
erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information enthält Hinweise für sicheres Arbeiten an Fahrleitungsanlagen, insbesondere für sicheres Verhalten im Bereich von Gleisen und Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren des elektrischen Stromes. Die Maßnahmen gegen die Gefährdungen durch Absturz bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen werden in der BG-Information "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen" (BGI 757) erläutert. Hinweise beruhen auf für diese Arbeiten zutreffende Unfallverhütungsvorschriften und Normen.
Zu den Arbeiten an Fahrleitungsanlagen gehören das Errichten, Ändern, Erweitern und Instandhalten. Die Hinweise beziehen sich auf Fahrleitungsanlagen - Oberleitungs- und Stromschienenanlagen - von Bahnen mit Fahrschienen, die zum Leiten des Stromes benutzt werden. Auf OBus- Oberleitungen sind sie sinngemäß anzuwenden.
Weitere Informationen, z.B. für Gründungs- und Schachtarbeiten, sind in den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln zu finden.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Grundsätze für sicheres Arbeiten
Verantwortung festlegen
Der Unternehmer muss für jede Teilarbeit einen Arbeitsverantwortlichen benennen. Dies kann z.B. ein Meister, Obermonteur oder Kolonnenführer sein. Erforderlichenfalls sind für kleinere, selbständige Teilarbeiten nachgeordnete Arbeitsverantwortliche zu benennen, z.B. bei örtlich voneinander getrennt tätigen Leitergruppen. Der Arbeitsverantwortliche trägt die unmittelbare Verantwortung für die fachliche und organisatorische Durchführung der Arbeiten, indem er z.B. die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und die Durchführung der betrieblichen Arbeitsanweisungen überwacht. Er hat die Aufsicht über die Mitarbeiter an der Arbeitsstelle zu führen. Der Arbeitsverantwortliche hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten für die jeweiligen Tätigkeiten geeignet sind, z.B. für Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile, für Arbeiten auf erhöhten Standorten.
Die Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Untersuchungen nachgewiesen werden, z.B. nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr", G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".
Für Versicherte der Eisenbahn-Unfallkasse muss diese nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV 0.6) nachgewiesen werden.
Unterweisung
Für Arbeiten an Fahrleitungsanlagen müssen Beschäftigte ihren Aufgaben entsprechend unterwiesen werden, insbesondere über Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren
Der Arbeitsverantwortliche hat sich zu vergewissern, dass nur Personen eingesetzt werden, die über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren unterwiesen sind.
Erste Hilfe
Für die mit Arbeiten an Fahrleitungsanlagen Beschäftigten muss eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt sein. Dieses wird durch eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern am Arbeitsort erreicht. Die Mindestanzahl der erforderlichen Ersthelfer ist in der BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) festgelegt. Wegen der besonderen Gefährdung bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen durch Absturzgefahren und Gefährdungen durch das Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Leitungen wird empfohlen, mindestens einen Ersthelfer an jeder abgegrenzten Arbeitsstelle einzusetzen.
An der Arbeitsstelle müssen Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. Funk, Mobiltelefon, vorhanden sein, um Rettungsmaßnahmen veranlassen zu können.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich Hilfsgeräte zur Bergung Verletzter, z.B. von erhöhten Arbeitsplätzen, vor Ort bereitzuhalten.
2.2 Persönliche Schutzausrüstung
Kopfschutz
Das Tragen von Kopfschutz nach DIN EN 397 ist bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen erforderlich, siehe BG-Regeln "Benutzung von Kopfschutz' (BGR 193).
Warnkleidung
Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und im Gleisbereich muss Warnkleidung, mindestens Warnweste, getragen werden.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
Bei Arbeiten auf erhöhtem Standort mit Gefährdung durch Absturz müssen Beschäftigte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzen, wenn sie nicht auf andere Weise gesichert sind, z.B. durch Schutzgeländer an Arbeitsbühnen. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bestehen aus einem Auffanggurt sowie Verbindungsmittel und Falldämpfer, siehe auch BG Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
Isolierende Körperschutzmittel
Können bei Arbeiten unter Spannung im unmittelbaren Arbeitsbereich gefährliche Spannungen überbrückt werden, müssen die Beschäftigten isolierende Körperschutzmittel benutzen, z.B. Handschuhe nach DIN EN 60903 und isolierende Abdeckungen.
Schutzausrüstungen benutzen
Auf allen Arbeitsstellen sind die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, z.B. Kopfschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille. Besondere Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz bei Korrosionsschutzarbeiten, sind nach den Anweisungen des Arbeitsverantwortlichen zu benutzen.
3 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
Grundsatz
Der Beginn von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen ist vom ausführenden Unternehmer dem Bahnbetreiber so rechtzeitig anzuzeigen, dass die zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können.
Die Sicherungsmaßnahmen kann der Bahnbetreiber selbst durchführen, den Unternehmer oder ein Sicherungsunternehmen damit beauftragen.
Sicherungsmaßnahmen sind auch für Wege von und zur Arbeitsstelle und für Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches erforderlich, wenn man in diesen bei der Arbeit hineingeraten kann oder dieser überschritten werden muss.
Sicherungsanweisung
Sicherungsanweisungen können individuell für einzelne Arbeiten oder pauschal für wiederkehrende Arbeiten unter gleichen Randbedingungen (z.B. Fahrleitungsrevision) aufgestellt werden.
Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine Sicherungsanweisung mit allen erforderlichen Angaben zu erstellen. Sie muss alle Angaben über die Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen, über die Koordinierung, falls mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig sind, über Eignungsanforderungen an Personen, die Sicherungsaufgaben ausführen und deren Unterweisung enthalten. Die Sicherungsanweisung muss ggf. auch Angaben über die Sicherung von Sperrfahrten beinhalten. Deren Aufstellung ist Aufgabe des Bahnbetreibers, sie kann aber auch vom Unternehmer oder Sicherungsunternehmer übernommen werden. Dann muss der Bahnbetreiber die Sicherungsanweisung hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit prüfen und in Kraft setzen.
Bau- und Betriebsanweisungen regeln die vom Bahnbetreiber für die Ausführung der Arbeiten durchzuführenden Maßnahmen. Sie können so gestaltet sein, dass sie die Anforderungen an eine Sicherungsanweisung erfüllen.
Sicherungsmaßnahmen
Als Sicherungsmaßnahmen kommen organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen oder Sicherungsposten in Betracht. Vom Grundsatz her ist organisatorischen Malinahmen und technischen Einrichtungen der Vorrang einzuräumen.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich Hilfsgeräte zur Bergung Verletzter, z.B. von erhöhten Arbeitsplätzen, vor Ort bereitzuhalten.
Die wichtigste organisatorische Sicherungsmaßnahme ist die Gleissperrung. Werden Gleissperrungen angeordnet, ist darauf zu achten, dass die Sperrpausen für die jeweils geplanten Arbeiten inklusive vorbereitender und abschließender Tätigkeiten ausreichend lang bemessen sind.
Eine weitere wichtige organisatorische Sicherungsmaßnahme ist die Einrichtung einer Langsamfahrstelle. Diese ist aber immer Teilmaßnahme der gesamten Sicherung, auch bei Bahnen, die auf Sicht mit geringer Geschwindigkeit betrieben werden.
Als technische Einrichtungen kommen z.B. automatische Rottenwarnsysteme, feste Absperrungen in Betracht. Deren Beschaffenheit und Ausführung legt der Bahnbetreiber fest. In der Regel hält dieser sie auch vor.
Sicherungsposten müssen
Sicherungsposten, die im Gleisbereich von Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahn-Unfallkasse eingesetzt werden, müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Deren Ausbildung wird von Institutionen durchgeführt, die vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt sind.
Die Ausbildung von Sicherungsposten, die bei anderen Bahnen eingesetzt werden, orientiert sich an der VDV- Schrift 610. Übernimmt der Bahnbetreiber nicht selbst die Ausbildung von SiPo, haben diese ihre Kenntnisse ihm gegenüber nachzuweisen.
Wegen des einheitlichen Signalbildes müssen SiPo wie alle anderen Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung", mindestens als Westen, fluoreszierendes Orange-Rot, Reflexmaterial Klasse 2, tragen. Diese Warnkleidung ist auch von allen anderen nicht im Bereich gesperrter Gleise tätigen Personen zu tragen. Davon abweichend verlangen die Unternehmen der Deutschen Bahngruppe, dass Sicherungspersonal in ihrem Netz Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb trägt.
Warnmittel
Warnmittel bedürfen wegen möglicher Auswirkungen auf den Betrieb der Bahn der Zulassung durch den Bahnbetreiber, wenn dieser sie nicht zur Verfügung stellt. Optische Warnmittel können bei Dunkelheit eingesetzt werden, in der Regel wird akustisch gewarnt.
Bei der Wahl zwischen Mehrklanghorn und Tyfon ist darauf zu achten, dass der Signalschallpegel um ca. 10 dB(A) über dem Störschallpegel liegt. Durch eine Hörprobe unter den ungünstigsten zu erwartenden Randbedingungen (z.B. Nachbarschaftslärm, Fahrten im Gegengleis, Tragen von Gehörschutz) ist zu prüfen, ob Warnungen sicher aufgenommen werden können.
Akustische Warnsignale werden überwiegend als Rottenwarnsignale nach der BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) oder ESO gegeben. Bei Straßenbahnen und anderen Bahnen kann der Bahnbetreiber eigene Signale festlegen. Auch beim Einsatz optischer Warnmittel gelten Signale, die der Bahnbetreiber festlegt.
Gehörschutz
Bei lärmintensiven Arbeiten oder Arbeiten mit starkem Umgebungslärm (Beurteilungspegel von mehr als 85 dB(A)) muss Gehörschutz getragen werden, der es ermöglicht, dass die Warnsignale deutlich wahrgenommen werden können. Auswahl der Gehörschützer siehe BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194) und Positiv-Liste des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit (BIA).
Sicherungsaufsicht
Entsprechend der Bauleistung ist auch die Sicherungsleistung zu beaufsichtigen. Sicherungsaufsicht und Bauaufsicht können dann von einer Person wahrgenommen werden, wenn der Bahnbetreiber Arbeiten selbst ausführt. Dies gilt auch, wenn Arbeiten von Unternehmern ausgeführt werden, die ständig im Netz des Bahnbetreibers tätig sind und deren Mitarbeiter über die gleichen Kenntnisse hinsichtlich der Durchführung des Bahnbetriebes verfügen wie die Mitarbeiter des Bahnbetreibers. Die Sicherungsaufsicht muss vom Bahnbetreiber bestimmt sein. Dieser regelt auch die Anwesenheit der Sicherungsaufsicht an der Arbeitsstelle.
Aufnahme der Arbeit
Mit der Ausführung von Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt und die Mitarbeiter über das erforderliche Verhalten unterwiesen worden sind. Bei den Unterweisungen ist zwischen Grundsatzthemen, die Sicherheitsmaßnahmen generell betreffen, und örtlichen Unterweisungen, die Besonderheiten der jeweiligen Arbeitsstelle berücksichtigen, zu unterscheiden. Grundsätzliche Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, örtliche Unterweisungen mindestens vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme auf einer neuen Arbeitsstelle und nach Bedarf, wenn sich z.B. Randbedingungen für die Durchführung des Bahnbetriebes ändern.
Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn z.B. ein planmäßiger Falschfahrbetrieb oder ein Gleiswechselbetrieb vom Bahnbetreiber eingeführt wird.
Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Bei Fahrleitungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen sind neben den Gefahren durch den Bahnbetrieb auch die Gefährdungen durch den Individualverkehr zu berücksichtigen. Musterpläne für Absicherungsmaßnahmen gegenüber dem Individualverkehr sind in der RSa 95 enthalten. Es empfiehlt sich, dass wegen der Problematik des unzulässigen Eingriffes in den Straßenverkehr der Bahnbetreiber Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich mit der für den Straßenverkehr zuständigen Behörde als Regelpläne abstimmt.
Erlaubt es die Tätigkeit von Sicherungsposten, können diese gleichzeitig auch als Warnposten zur Sicherung gegenüber dem Straßenverkehr eingesetzt werden. Sicherungsposten und Warnposten sollten nach Möglichkeit nicht im Verkehrsraum der Straße eingesetzt werden, damit die sehr hohe Gefährdung durch den Individualverkehr vermieden ist.
Bei Instandhaltungsfahrten mit Turmwagen oder anderen Hubarbeitsbühnen in Gleisen von Straßenbahnen sind diese Fahrzeuge wie jedes andere am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug mit Sonderrechten zu betrachten. Das heißt, spezielle Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Schienenverkehr sind nicht erforderlich. Es empfiehlt sich hinsichtlich der Gefahren aus dem Straßenverkehr allerdings, das Fahrzeug durch einen nachlaufenden Anhänger, auf dem verkehrsregelnde Zeichen installiert sind, zusätzlich zu sichern.
Verhalten im Gleisbereich
Auf dem Weg zur Arbeitsstelle sind so weit möglich Randwege oder Sicherheitsräume zu benutzen. Gleise sind nach Möglichkeit an Bahnübergängen, anderen festen Querungen oder an Stellen zu überschreiten oder zu überfahren, an denen eine ausreichende Sicht auf die Strecke besteht.
Im nicht gesperrten Betriebsgleis darf nur dann gegangen werden, wenn eine andere Möglichkeit, die Arbeitsstelle zu erreichen, nicht vorhanden ist und die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
In der Regel ist entgegen der üblichen Fahrtrichtung zu gehen. Bei Strecken mit planmäßigem Falschfahrbetrieb oder Gleiswechselbetrieb gelten die gleichen Grundsätze wie für das Verhalten und für die Sicherung des Arbeitsweges bei eingleisigen Strecken, wenn mit Fahrten aus beiden Richtungen zu rechnen ist.
Nach erfolgter Warnung ist die Vorbeifahrt von Zügen oder Fahrten an den vorher festgelegten Stellen abzuwarten. Diese müssen ohne Überschreiten anderer nicht gesperrter Gleise erreicht werden können. Nach der Durchfahrt eines Zuges durch die Arbeitsstelle kann das Gleis nach Aufforderung durch den Aufsichtführenden in Abstimmung mit den Sicherungsposten wieder betreten werden.
Gleise können überschritten werden, wenn herannahende Schienenfahrzeuge abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit und den örtlichen Bedingungen, wie z.B. Bahnkörper und Witterungsbedingungen, in ausreichender Entfernung erkannt werden können.
Falls feste Absperrungen vorhanden sind, dürfen diese in keinem Fall überstiegen werden.
Werden Gleise unmittelbar vor oder hinter stehenden Fahrzeugen betreten, muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Bei besetzten Fahrzeugen ist möglichst Blickkontakt mit dem Fahrzeugführer zu suchen.
Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis des Bahnbetreibers an den von ihm festgelegten Stellen in Gleise eingesetzt und bewegt werden. Sofern Fahrzeug- oder Maschinenführer nicht über die erforderliche Streckenkunde verfügen, müssen sie von einem Lotsen (strecken- und signalkundige Personen) begleitet werden. Von Fahrzeugen und Maschinen darf nur zu der Seite abgestiegen werden, auf der dies gefahrlos möglich ist. In der Regel ist dies die gleisfreie Seite oder die Seite, deren Gleis gesichert ist. Bei Bahnen mit Stromschienen ist dies die Seite, auf der keine Stromschiene vorhanden ist.
In Rangierbahnhöfen mit Gleisabständen von mehr als 4,5 m können Fahrzeuge und Maschinen in Rangiergleisen freizügig verlassen werden.
Werden Fahrzeuge oder Maschinen in Arbeitsstellung mit nicht mehr als 5 km/h bewegt, sind Sicherungsmaßnahmen für andere im Gleisbereich arbeitende Personen nicht erforderlich.
Im Stillstand sind Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Bewegliche Teile oder Anbauten, die über das Profil hinausragen können, sind in Ruhestellung zu verriegeln (Profilfreiheit herstellen).
Material- und Gerätelagerung
Material und Geräte müssen so gelagert werden, dass sie von Schienenfahrzeugen nicht erfasst werden oder durch den Fahrt-wind bewegt werden können. Kabeltrommeln sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern. Bunde und Seilbunde müssen so abgelegt werden, dass sie nicht in den Fahrbereich geraten oder von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen erfasst und mitgerissen werden können.
Lagerung in Sicherheitsräumen
Ein durchgehend vorhandener Sicherheitsraum darf höchstens auf eine Länge von 10 m unterbrochen werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge nicht mehr als 60 km/h beträgt, höchstens 6 m bei zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h. Das Verhältnis der Länge des für Lagerzwecke in Anspruch genommenen Raumes zur frei bleibenden Länge des Raumes für den Aufenthalt von Personen soll gleich sein, darf jedoch bei Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h nicht kleiner als 1:5 und bei größeren zulässigen Geschwindigkeiten nicht kleiner als 1:3 sein. In jedem Fall sollten Sicherheitsräume zwischen Lagerungen, aber auch zwischen Lagerungen und Einbauten mindestens 1,3 m lang sein.
Nischen oder einzelne Ausweichstellen dürfen für Lagerzwecke nicht in Anspruch genommen werden.
4 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefahren durch unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage
4.1 Allgemeines
Abstimmung
Über die vorgesehenen Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ist der Anlagenverantwortliche des Bahnbetreibers vom Arbeitsverantwortlichen vor Beginn zu verständigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeiten durch betriebsfremde Unternehmen ausgeführt werden und der Arbeitsverantwortliche nicht Mitarbeiter des Bahnbetreibers ist.
Meldung von Arbeiten
Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche dem Anlagenverantwortlichen die Art, den Ort und die Auswirkung der vorgesehenen Arbeit auf die Anlage melden. Bei Bahnen geschieht diese Meldung in der Regel mittels einer betrieblichen Anweisung oder eines Sperrantrages.
Nur der Anlagenverantwortliche darf die Erlaubnis für die vorgesehene Arbeit geben.
Anlagenverantwortlicher
Es ist sowohl aus Gründen des Arbeitsschutzes wie für die sichere Abwicklung des Bahnbetriebes erforderlich, dass der Ablauf der
Arbeiten zwischen dem Anlagenverantwortlichen und dem Arbeitsverantwortlichen vor Beginn der Arbeiten eindeutig festgelegt wird.
Der Anlagenverantwortliche ist eine vom Bahnbetreiber benannte Person mit Weisungsbefugnis für den Betrieb der Fahrleitungsanlagen.
Die Pflicht, sämtliche Arbeiten zwischen dem Anlagenverantwortlichen des Bahnbetreibers und dem Arbeitsverantwortlichen abzustimmen, ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich Eingriffe in den Bahnbetrieb darstellen. Die Auswirkungen dieser Tätigkeiten müssen deshalb vom Bahnbetreiber beurteilt und akzeptiert werden.
Arbeitsverantwortlicher
Arbeitsverantwortlicher ist diejenige Person, die die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt.
Ungünstige Witterungsbedingungen
Bei ungünstigen Umgebungsbedingungen, z.B. bei Nebel, Sturm, Rauhreif, sind Arbeiten an Fahrleitungsanlagen einzuschränken oder einzustellen, z.B. Arbeiten bei Gewitter. Die Entscheidung über eine wetterbedingte Einstellung der Arbeiten an Fahrleitungsanlagen trifft der Arbeitsverantwortliche. Der Anlagenverantwortliche ist umgehend über die Einstellung oder Nichtaufnahme der Arbeiten zu informieren.
Bei aufziehenden Gewittern sind Arbeiten an Fahrleitungsanlagen sowie an daran angeschlossenen Betriebsmitteln, Arbeiten an großen leitfähigen Konstruktionen und Arbeiten auf erhöhten Standorten einzustellen, wenn die Zeit zwischen Blitz und Donner kürzer als 10 Sekunden ist.
4.2 Arbeiten im spannungsfreien Zustand
Soweit nicht Ausnahmen (siehe Abschnitt 4.3) zugelassen sind, sind die fünf Sicherheitsregeln anzuwenden:
Abgrenzung der Arbeitsstelle
Bei Oberleitungsanlagen sind die Abgrenzungen der Arbeitsstellen in der Regel zu erkennen, da ein direkter Bezug zum Gleis besteht und Isolatoren sowie Streckentrenner als Anhaltspunkte für die Abgrenzungen dienen können. Bei Arbeiten an Oberleitungsanlagenbis AC 1000 V/DC 1500 V darf deshalb auf eine Kennzeichnung der Arbeitsstelle verzichtet werden.
Bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen über AC 1000 V/DC 1500 V darf die Abgrenzung der Arbeitsstelle allein durch die Erdungsstangen der Erdungsvorrichtungen sichergestellt werden.
4.2.1 Freischalten
Der Speiseabschnitt der Fahrleitungsanlage bzw. einer Schaltgruppe ist von allen Einspeisungen freizuschalten, wenn an diesem Abschnitt gearbeitet werden soll.
Der Anlagenverantwortliche legt die Maßnahmen zum Freischalten fest. Wird das Freischatten nicht durch den Bahnbetreiber durchgeführt, ist der Anlagenverantwortliche vorher zu verständigen (siehe auch Abschnitt 4.1).
4.2.2 Gegen Wiedereinschalten sichern
Alle Schaltgeräte, mit denen die Arbeitsstelle freigeschaltet worden ist, müssen möglichst durch Sperren der Betätigung, mindestens durch ein Verbotszeichen gegen Wiedereinschalten gesichert oder gekennzeichnet werden. Für die Sicherung gegen Wiedereinschalten ist der Schaltende verantwortlich.
Verbotszeichen
In Fahrleitungsanlagen bei handbetätigten Schaltern darf auf ein Verbotszeichen verzichtet werden, wenn durch technische Einrichtungen ein Wiedereinschalten verhindert ist.
Ferngesteuerte Schalter in Fahrleitungsanlagen, deren Antriebe unter Verschluss gehalten sind, werden Schaltern in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten gleichgestellt. Auf eine Anweisung, dass eine Schalthandlung bei ferngesteuerten Schaltern nur mit Zustimmung der Schaltstelle erlaubt ist, kann verzichtet werden, wenn die Schalter durch technische Maßnahmen vor Ort so gesichert sind, dass sie nur durch Befugte betätigt werden können.
Die hier verlangten technischen Einrichtungen, die ein Wiedereinschalten verhindern sollen, können z.B. Vorhängeschlösser oder ein verschließbarer Antrieb sein.
4.2.3 Spannungsfreiheit feststellen
Die Spannungsfreiheit muss direkt an oder so nah wie möglich an der Arbeitsstelle festgestellt werden.
Die Spannungsfreiheit darf nur durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person festgestellt werden.
Die Spannungsfreiheit freigeschalteter Abschnitte von Fahrleitungsanlagen ist festzustellen
Bei Störungen und Unfällen darf in Bereichen von Kurzschlussströmen< 25 ka die Spannungsfreiheit durch Tasten mit der Prüf-spitze der Erdungsvorrichtung an festen Bauteilen der Oberleitungsanlagen festgestellt werden. Die isolierende Betätigungsstange muss mindestens 4 m lang sein.
Die Unternehmen der Deutschen Bahngruppe fordern für Arbeiten an Oberleitungsanlagen die Überwachung der Spannungsfreiheit solange, bis das Erden und Kurzschließen abgeschlossen ist.
4.2.4 Erden und Kurzschließen
Durchführung der Erdungsmaßnahmen
An der Arbeitsstelle sind alle Teile der Fahrleitungsanlage, an denen gearbeitet werden soll, mit dem Rückleiter (Fahrschiene) zu verbinden (Bahnerden). Diese Verbindung muss von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Ist dies nicht möglich, muss durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese Verbindung mit dem Rückleiter zuverlässig wirksam bleibt.
Solche Maßnahmen sind z.B. Bewachung der eingehängten Verbindung mit dem Rückleiter bzw. fest eingebaute Verbindungen. Als fest eingebaut gilt eine Verbindung mit der Rückleitung, wenn diese Verbindung nur für den Zeitraum der Arbeiten hergestellt ist und nur mit Werkzeugen zu lösen ist.
Abstimmung der Erdungsmaßnahmen
Alle zum Erden und Kurzschließen erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Anlagenverantwortlichen abzustimmen. Für das Erden und Kurzschließen kann z.B. die Sperrung von Gleisen erforderlich werden oder es kann die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes, z.B. mit Brennkrafttraktion oder im Schwungfahrbetrieb, gefordert werden. In diesem Fall muss die Verbindung mit der Rückleitung entsprechend ausgeführt werden, d.h. es muss profilfrei ohne Einschränkung des Regellichtraumes geerdet und kurzgeschlossen werden.
Bei betriebsfremden Unternehmen, die im Auftrag des Bahnbetreibers tätig werden, ist für das sackgerechte Erden und Kurzschließen aufgrund von Arbeiten an Fahrleitungsanlagen der Arbeitsverantwortliche zuständig.
Stehen dem betriebsfremden Unternehmen für das Erden und Kurzschließen qualifizierte Arbeitskräfte nicht zur Verfügung, muss das Unternehmen auf den Anlagenverantwortlichen zurückgreifen. In diesem Fall muss der Anlagenverantwortliche das sachgerechte Erden und Kurzschließen selbst vornehmen. Dies ist vor Beginn der Arbeiten eindeutig festzulegen.
Nur einer darf erden
Um die richtige Reihenfolge der Einzelhandlungen beim Verbinden mit der Rückleitung sicherzustellen, dürfen diese nur von ein und derselben Person ausgeführt werden. Sie muss für diese Tötigkeit unterwiesen sein. Gleiches gilt für das Aufheben dieser Verbindung.
Für das Verbinden mit der Rückleitung muss folgende Reihenfolge eingehalten werden:
Zur Verbindung von Stromschienenleitungen mit der Rückleitung, z.B. mit Erdungsgeräten, ist sinngemäß zu verfahren.
Bei der Aufhebung der Verbindung muss folgende Reihenfolge eingehalten werden:
Bahnerden bei Spannungen bis 1000 V/DC 1500 V
In aller Regel können die nachfolgend genannten Bedingungen für einen Verzicht auf eine Verbindung mit dem Rückleiter von den vor Ort tötigen Elektrofachkräften nicht festgestellt werden, so dass auf Erden und Kurzschließen nicht verzichtet werden kann.
Bei Nennspannungen bis AC 1000 V/DC 1500 V darf von einer Verbindung mit dem Rückleiter - bei OBus-Oberleitungen vom Kurzschließen - nur dann abgesehen werden, wenn
Bei Nennspannungen über AC 1000 V/DC 1500 V muss vor und hinter der Arbeitsstelle eine Verbindung mit der Rückleitung hergestellt werden. Grenzen an einen Fahrleitungsabschnitt mehrere andere Fahrleitungsabschnitte, so können weitere Verbindungen erforderlich werden. Die Anzahl der erforderlichen Rückleitungsverbindungen ist nach den örtlichen Verhältnissen und dem jeweiligen Schaltzustand mit dem Bahnbetreiber festzulegen.
Bei einschienig isolierten Gleisen muss die Rückleitungsverbindung an der nicht isolierten Fahrschiene hergestellt werden. Im Übrigen sind die besonderen Anweisungen des Bahnbetreibers zu beachten.
Die Verbindung mit der Rückleitung darf außer mit den dafür bestimmten Einrichtungen der Anlage, z.B. Erdungsschalter, nur mit freigeführten Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen vorgenommen werden.
4.2.5 Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Können Fahrleitungsanlagen in der Nähe der Arbeitsstelle nicht freigeschaltet werden, müssen vor Arbeitsbeginn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile getroffen werden. Werden die Abstände nach Abschnitt 4.4 nicht eingehalten, müssen Abdeckungen, z.B. isolierende Schläuche oder Hindernisse, z.B. Gitter, die unter Spannung stehenden Teile abdecken oder abschranken, so dass mindestens ein teilweiser Schutz gegen Berührung von unter Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlage gegeben ist. Die Abdeckungen oder Hindernisse müssen durch Elektrofachkräfte oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen angebracht werden.
4.3 Arbeiten unter Spannung
Für Arbeiten unter Spannung an Fahrleitungen bei Nennspannungenbis AC 1000 V/DC 1500 V gilt folgendes:
Arbeiten auf Potential
An unter Spannung stehenden Fahrleitungen dürfen Elektrofachkräfte, die mit der Arbeitsweise vertraut und für diese Arbeit geeignet sind, vom isolierten Standort aus arbeiten, z.B. isolierenden Bühnen, Holz- oder Kunststoffleitern. Im unmittelbaren Arbeitsbereich dürfen keine gefährdenden Spannungen durch Berühren überbrückt werden.
Ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen vom isolierten Standort aus nicht möglich, z.B. bei Stromschienen, oder können im unmittelbaren Arbeitsbereich gefährdende Spannungen durch Berühren überbrückt werden, so müssen Gegenmaßnahmen getroffen werden. Unter Brücken oder in Tunneln ist das Arbeiten an Fahrleitungen unter Spannung deshalb häufig nicht zulässig, da auf Grund der baulichen Gegebenheiten gefährdende Potentialunterschiede überbrückt werden können.
Gegenmaßnahmen sind z.B. isolierende Schutzvorrichtungen, isolierte Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen, wie Isolierhandschuhe, isolierender Armschutz.
Diese Arbeiten sind nur zulässig, wenn der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, weil sonst der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde. Die Behinderung oder Unterbrechung des Bahnbetriebes darf nicht unwesentlich sein, um diese Art der Arbeiten zu rechtfertigen. Vielmehr müssen sie in Richtung einer erheblichen Störung des Bahnbetriebes wirken. Die Entscheidung, ob durch das Freischalten an der Arbeitsstelle der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen wird, kann nur vom Bahnbetreiber getroffen werden.
Diese Arbeitsweise kann auch angewendet werden, wenn der in Abschnitt 4.4 angegebene Abstand von mindestens 1 m nicht eingehalten werden kann. An der Arbeitsstelle müssen gute Sichtverhältnisse herrschen.
Arbeiten bei Nennspannungen über AC 1000 V/DC 1500 V
Arbeiten unter Spannung an Fahrleitungen im Bereich über AC 1000 V/DC 1500 V dürfen nicht durchgeführt werden.
4.4 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
Bevor Arbeiten an Fahrleitungsanlagen in der Nähe unter Spannung stehender Teile vorgenommen werden, ist zu prüfen, ob es zweckmäßiger ist, den spannungsfreien Zustand dieser Teile herzustellen und sicherzustellen.
Abstand halten
Kann der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden, muss bei allen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Fahrleitungsanlagen folgender Abstand auch mit Geräten, Werkzeugen und Werkstücken nach allen Richtungen eingehalten werden:
Nennspannung | Abstand |
bis AC 1000 V/DC 1500 V | 1,0 m |
>1 kV bis 30 kV | 1,5 m |
> 30 kV bis 110 kV | 2,0 m |
Die Mindestabstände sind auch beim Bewegen von Lasten einzuhalten, insbesondere beim Schwenken über Nachbargleise.
Bei Isolatoren gilt der Abstand von dem an Spannung liegenden leitenden Teil.
Abstand zu Stromschienen
Wird in der Nähe von unter Spannung stehenden Stromschienen gearbeitet, braucht der Abstand von 1 m nicht eingehalten zu werden, wenn
Durch diese Hindernisse ist ein hinreichender Schutz gegen direktes Berühren in der Regel gegeben, wenn
Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, muss vor Beginn der Arbeiten eine geeignete Abdeckung durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen an der Stromschiene angebracht werden.
Für Arbeiten in der Nähe von Stromschienen, die nicht von unten bestrichen werden, sind je nach Art des Systems sinngemäße Festlegungen vom Bahnbetreiber zu treffen.
Arbeitsmaschinen
Arbeitsmaschinen, z.B. Krane, Erdbaumaschinen dürfen, wenn sie mit der Rückleitung verbunden und durch technische Vorrichtungen in der Bewegung und Auslegung begrenzt sind, unter Spannung stehenden Fahrleitungen bis 15 kV bis auf 0,3 m, bei Spannungen über 15 kV bis 30 kV bis auf 0,5 m genähert werden. Sind bei Nennspannungenbis AC 1000 V/DC 1500 V technische Vorrichtungen zur Begrenzung der Auslegung und Bewegung nicht vorhanden, müssen die Maschinenteile, die die Fahrleitung berühren können, isolierend verkleidet sein.
Bei Arbeiten mit angeschlagenen Lasten sind, abhängig von der Spannungshöhe, die Abstände nach der vorstehenden Tabelle einzuhalten.
Bei Nennspannungenbis AC 1000 V/DC 1500 V dürfen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile der Fahrleitung auch nach Abschnitt 4.3 ausgeführt werden.
Besteht während der Arbeit die Gefahr der Verwechslung der Arbeitsstelle mit unter Spannung stehenden Bereichen, sind die Grenzen des Arbeitsbereiches zu kennzeichnen. Die Maßnahmen sind mit dem Bahnbetreiber festzulegen.
Verringern des Abstandes in Ausnahmefällen
Bei Nennspannungenüber AC 1000 V/DC 1500 V gelten folgende Festlegungen:
Können bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen benachbarte unter Spannung stehende Teile der Oberleitung nicht freigeschaltet werden, weil sonst der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde, so darf der Abstand von 1,5 m bzw. 2 m höchstens bis auf
Isolatorlänge unterschritten werden - das ist die Baulänge des Isolators einschließlich seiner Kappen und der hier angebrachten Armaturen, z.B. Keilendklemmen -, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Solche Arbeiten sind auf begründete Ausnahmen zu beschränken. Sie werden in der Regel nicht im freien Raum, in dem ein Abstand nicht messbar ist, sondern an solchen Teilen der Fahrleitungsanlage durchgeführt, bei denen ein Isolator den einzuhaltenden Mindestabstand deutlich erkennbar macht. Dabei ist auf einen festen Standort zu achten.
Bestätigung der Gründe für Abstandsverringerung bei Nennspannungen über AC 1000 V/DC 1500 V
Der Bahnbetreiber, der allein entscheiden kann ob aus Gründen des Bahnbetriebes benachbarte Fahrleitungen freigeschaltet werden können oder nicht, muss die Gründe dem betriebsfremden Unternehmen bestätigen. Es genügt nicht die mündliche Erklärung z.B. eines Fahrdienstleiters, dass man wegen der Zugfolge nicht freischalten kann. Die Bestätigung ist bei Arbeiten durch betriebsfremde Unternehmen schriftlich festzuhalten, ansonsten genügt auch ein nachprüfbares Festhalten der Bestätigung mit Sprachaufzeichnung oder Sprachspeicher.
Beaufsichtigung der Arbeitsstelle bei Abstandsverringerung, bei Nennspannungen über AC 1000 V/DC 1500 V
Jede einzelne Arbeitsstelle, an der bis auf Isolatorlänge gearbeitet wird, muss von einem an dieser Stelle sich befindenden Aufsichtsführenden ständig überwacht werden.
Können Arbeitsstellen nicht als Einheit betrachtet werden, weil sie weit voneinander entfernt liegen, z.B. Benutzung mehrerer Turmwagen oder Leitern, können sie nicht mehr von einem einzigen Aufsichtführenden beobachtet werden. Wird dann ein Aufsichtführender abberufen, muss eine Ersatzkraft bestellt werden, es sei denn, die Arbeiten werden für die Dauer der Abwesenheit eingestellt.
Dieser Aufsichtführende ist in der Regel nicht identisch mit dem auf der Baustelle tätigen Arbeitsverantwortlichen. Bei kleinen Gruppen kann die Aufgabe jedoch vom Arbeitsverantwortlichen wahrgenommen werden.
4.5 Erhalten der Rückleitung
Rückleitung sicherstellen
Die durchgehende elektrische Verbindung der als Rückleitung für den Strom dienenden Fahrschiene darf nicht unterbrochen werden. Bevor bei Arbeiten am Oberbau, z.B. Schotterbett, Schwellen, Schienen, die Rückleitung unterbrochen wird, ist dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Verbindung für den Rückstrom bestehen bleibt.
4.6 Anschluss ortsveränderlicher Geräte
Bei Nennspannungen bis AC 1000 V/DC 1500 V:
Aus Fahrleitungen mit Stromentnahmestau gen gespeiste ortsverönderliche Geröte, z.B. Leuchten, Schweißtransformatoren, müssen mit Schalteinrichtungen ausgestattet sein, durch die sie beim Lösen des stromführenden Leiters von der Rückleitung (Fahrschiene) selbsttätig spannungslos werden. Zur Herrichtung des Anschlusses ist zuerst die Verbindung mit der Rückleitung Fahrschiene) herzustellen. Stromführende Leiter und Schutzleiter müssen getrennt hieran angeschlossen werden. Gewichtsbelastete Verbindungen sind nicht zulässig. Erst danach darf der Anschluss an die Fahrleitung erfolgen.
Beim Entfernen der Vorrichtung ist zuerst die Verbindung mit der Fahrleitung und dann die Verbindung mit der Rückleitung (Fahrschiene) aufzuheben. Stromentnahmestangen dürfen nicht von der Oberleitung abgenommen werden, solange mit ihnen Ströme über 10 a entnommen werden.
5 Umgang mit Hubarbeitsbühnen
Unterweisung und Auftrag erforderlich
Hubarbeitsbühnen dürfen nur von Personen bedient werden, die in deren Bedienung unterwiesen und hierzu schriftlich beauftragt sind.
Bei Arbeiten unter Spannung oder in der Nähe unter Spannung stehender Oberleitungen müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten geringen Umfangs, z.B. kurze Kontrolltätigkeiten an Oberleitungen, Überwachung von Leuchten. Erforderlichenfalls sind weitere Personen für Maßnahmen zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb erforderlich.
Hubarbeitsbühnen müssen unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse so aufgestellt werden, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb
Vor einem Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist zu prüfen, ob erforderliche Abstützungen auf geeignetem Untergrund ordnungsgemäß aufliegen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.
Vor Beginn der Arbeiten auf der Arbeitsbühne müssen die Geländer aufgestellt werden. Ist dies nicht möglich, so sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
Gegen Verkehr sichern
Hubarbeitsbühnen, die im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt werden oder in diesen hineinragen können, sind gegen Verkehrsgefahren zu sichern, z.B. durch Warnleuchten, Absperrungen, Sicherungsposten, Warnposten. Der Bereich unterhalb seitlich ausgeschwenkter Arbeitsbühnen und der Tragkonstruktion ist dabei zu berücksichtigen.
Hubarbeitsbühnen, deren Arbeitsbühne mit Personen besetzt ist, dürfen nur verfahren werden, wenn
Bewegungen koordinieren
Mit Hubarbeitsbühnen dürfen Fahrbewegungen und gleichzeitige Bewegungen der Arbeitsbühne nur im Beisein und nach Weisung eines Aufsichtführenden durchgeführt werden. Die Arbeitsbühne darf hierbei höchstens bis zu einer Ausladung von 5 m, gemessen von der Begrenzung des Fahrzeuges oder des fahrbaren Untergestells, ausgefahren werden können. Zwischen dem Aufsichtführenden, der Einweisungsfunktion hat und die Fahrbewegungen der Hubarbeitsbühne sowie die Bewegung der Arbeitsbühne koordinieren und kontrollieren soll, und den beteiligten Personen muss eine gegenseitige Verständigung sichergestellt sein. Der Aufsichtführende hat einen Standort zu wählen, von dem aus er einen ausreichenden Überblick über die beabsichtigten Bewegungsabläufe hat.
Hubarbeitsbühnen für Arbeiten unter Spannung
Für Arbeiten an oder in der Nähe von Oberleitungen, die unter einer Spannung von bis DC 1000 V stehen, dürfen Hubarbeitsbühnen nur benutzt werden, wenn die Arbeitsbühne so isoliert ist, dass
Sofern für Arbeiten im Bereich oberhalb von spannungsführenden Oberleitungen, z.B. Instandhaltungsarbeiten an Mastleuchten, Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die dann der vorstehend genannten Bedingung einer doppelten Isolation bei Berühren der
Oberleitung nicht mehr entsprechen, muss sichergestellt werden, dass die Oberleitung nicht berührt werden kann.
Isolatoren reinigen und prüfen
Hubarbeitsbühnen sind täglich - bei nur gelegentlicher Benutzung vor der Inbetriebnahme - einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Hubarbeitsbühnen sind mindestens jährlich einer Prüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.
Die Isolatoren sind bei Bedarf auch zwischen den regelmäßigen Prüfungen zu reinigen. Dies könnte der Fall sein, wenn infolge einer örtlich bedingten erhöhten Verschmutzung, in Verbindung mit Feuchtigkeit durch Nebel oder Regen, die Gefahr einer nicht ausreichenden Isolation besteht.
6 Umgang mit Leitern
Leitern müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und regelmäßig geprüft werden. Werden Schäden oder Mängel, z.B. beschädigte Holme, lose Sprossen, festgestellt, dürfen die Leitern nicht weiter benutzt werden. Im Bereich berührbarer aktiver Teile der Oberleitungsanlage sollen nur Leitern aus isolierendem Material verwendet werden.
Leitern müssen standsicher und sicher begehbar aufgestellt werden. Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte angelegt werden.
Schienenfahrbare Leitern dürfen nicht verwendet werden, wenn bei den Arbeiten Seitenkräfte auftreten können, bei denen die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter abstürzen kann oder die Standsicherheit der Leiter nicht mehr gewährleistet ist. Arbeiten in Gleisbögen dürfen nur von der Bogenaußenseite aus durchgeführt werden.
Schienenfahrbare Leitern dürfen nur von außerhalb des Fahrgestells geschoben und nicht gezogen werden. Dabei dürfen sich, ausgenommen bei Regulierungsarbeiten, keine Personen auf der Leiter aufhalten. Die obersten vier Sprossen von fahrbaren Leitern mit aufgesetztem Schiebeteil dürfen nur dann bestiegen werden, wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden. Die Sicherung erfolgt, sofern möglich, durch Anschlagen des Verbindungsmittels, z.B. Einhängen des Verbindungsseiles, in die Fahrleitung. Vor dem Ausheben der Leiter aus dem Gleis ist das Schiebeteil einzufahren.
Bei Nennspannungen über AC 1000 V/DC 1500 V darf sich beim Verschieben keine Person auf der Leiter befinden, wenn die Oberleitung unter Spannung steht. Werden schienenfahrbare Leitern von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft verschoben, darf der Abstand zu unter Spannung stehenden Teilen bis auf 0,6 m verringert werden. Dieser Abstand darf nicht verringert werden, wenn die Leiter in das Gleis eingesetzt oder herausgegeben wird.
7 Korrosionsschutzarbeiten
Bei Korrosionsschutzarbeiten sind umfassende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Schutzmaßnahmen müssen auf Grund einer Gefahrstoffermittlung und -beurteilung durch den Unternehmer getroffen werden. Die Beschäftigten sind anhand einer Betriebsanweisung über die Schutzmaßnahmen, z.B. Atemschutz, Arbeitshygiene, zu unterweisen.
Eventuell erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen.
Stahlgittermasten haben in der Vergangenheit Korrosionsschutzbeschichtungen erhalten, deren Inhaltsstoffe heute bei Instandhaltungs-, Demontage- und Verschrottungsarbeiten zu Arbeits- und Gesundheitsschutzproblemen führen können.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschichtungsmaterialien:
Werden solche Altbeschichtungen im Zuge von Korrosionsschutzarbeiten durch Strahlen, Bürsten oder Abkratzen abgetragen, ist für die Beschäftigten von einer Exposition gegenüber den darin enthaltenen Gefahrstoffen auszugehen.
Werden bei Demontage- oder Verschrottungsarbeiten Brennschneidarbeiten an beschichteten Masten durchgeführt, ist mit einer Gefahrstoffbelastung durch Zersetzungsprodukte des Bindemittels und der anderen Inhaltsstoffe zu rechnen.
Bei diesen Arbeiten ist mindestens Atemschutz der Filterklasse P2 zu verwenden. Bei Brenn- und Schneidarbeiten ist mindestens ein A2P2-Kombinationsfilter erforderlich.
Begriffsbestimmungen | Anhang |
Anlagenverantwortlicher ist diejenige Person, die die unmittelbare Verantwortung Für den Betrieb einer elektrischen Anlage trägt.
Arbeitsverantwortlicher ist diejenige Person, die die unmittelbare Verantwortung Für die Durchführung der Arbeit trägt.
Aufsichtsführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.
Bahnbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Bahn auf eigene Rechnung betreibt und der die Verfügung über den Bahnbetrieb zusteht. Sie ist die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle.
Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.
Elektrofachkraft für Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit an Fahrleitungsanlagen herangezogen werden.
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Fahrbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.
Fahrleitungsanlage ist die Gesamtheit der zur Übertragung elektrischer Energie an Fahrzeuge über deren Stromabnehmer dienenden Betriebsmittel ab Speisepunkt außer hierfür benutzte Fahrschienen und an diese angeschlossene Rückleiter.
Zu diesen Betriebsmitteln zählen insbesondere die Fahrleitung, nicht an Spannung liegende Isolatoren mit Zubehör, Stützpunkte, Maste und deren Gründungen, Träger, Längs- und Quertragwerke, Gestänge, Spannvorrichtungen. Zur Fahrleitungsanlage gehören auch Speiseleitungen und andere Leitungen, so weit diese auf den Stützpunkten der Fahrleitungsanlage geführt sind.
Gleisbereich ist der Fahrbereich sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Beschäftigte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört auch der Bereich der Fahrleitungen.
Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben.
Oberleitungsanlage ist eine Fahrleitungsanlage, bei der Fahrdrähte als Schleifleiter oberhalb der Fahrzeuge angeordnet sind.
Rückleiter ist die zur Übertragung elektrischer Energie an Fahrzeuge benutzte Fahrschiene und die an die Fahrschiene angeschlossenen und zum Unterwerk führenden Leiter (Rückleiter). Hierzu gehören auch die Verbinder der Fahrschienen sowie parallel geschaltete Leiter sowie Gleisdrosseln und Saugtransformatoren.
Sicherungsposten ist, wer Personen gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren sichert und die Voraussetzungen nach der BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) erfüllt.
Unternehmer ist diejenige Person, die Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ausführt bzw. ausführen lässt.
Verbindung mit dem Rückleiter entspricht dem umgangssprachlich verwendeten Begriff "Bahnerdung", der nach der DIN VDE 0115-3 für Gleichstrombahnen wegen der möglichst gut gegen Erde isolierten Schienen nicht anzuwenden ist.
Warnposten ist, wer Verkehrsteilnehmer in umsichtiger Weise vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle warnt.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
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(BGV A3) |
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(BGV C22) |
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(BGV D33) |
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(BGV D36) |
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(BGV D32) |
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(BGV B1) |
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(BGR 148) |
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(BGR 193) |
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(BGR 198) |
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(BGI 757) |
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(MBL 28) |
2. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin)
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Betrieb von elektrischen Anlagen |
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Betrieb von elektrischen Anlagen Zusatzfestlegungen für Bahnen |
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Bahnanwendungen - ortsfeste Anlagen Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung |
3. Sonstige Schriften
(Bezugsquelle: BEKA, Spichernstr. 24, 50672 Köln)
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(Bezugsquelle: DB Anlagen und Haus Service GmbH, Logistikcenter, Knegsstr. 1 76131 Karlsruhe)
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(Bezugsquelle: Verkehrsblatt Verlag, Hohe Straße 39, 44739 Dortmund)
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Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Teil B: Innerörtlicher Straßen |
(Bezugsquelle: BEKA, Spichernstr.74, 50672 Köln)
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ENDE |
(Stand: 30.12.2018)
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