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BGI 778 / DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/601)
(07/1997)
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Vorbemerkung
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten,davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften und -Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese BG-Information wurde von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Bau" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft herausgegeben.
(Aufgenommen in das BGVR- Verzeichnis unter der Nummer BGI 778).
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.
Turmartige bauliche Anlagen sind z.B.
- freistehende Schornsteine nach DIN 1056,
- Fernmeldetürme und Antennenträger der Nachrichtenübermittlung in Massivbauart,
- freistehend errichtete Treppenhaustürme,
- Brückenpfeiler,
- Türme verschiedener Nutzungsart,
- Hochbehälter der Wasserversorgung,
- Kühltürme,
- Silos.
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die
Arbeiten mit Traggerüsten siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187).Ist bei Arbeiten im Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Regeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.
Siehe insbesondere
- Gefahrstoffverordnung,
- Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (BGR 187),
- Informationsmappe "Gefahrstoffverordnung" der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e.V. (DGFS), Düsseldorf.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Bauarbeiten im Sinne dieser Regeln sind Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
2.2 Turmartige bauliche Anlagen in Massivbauart im Sinne dieser Regeln sind solche, bei denen das Tragwerk aus
besteht. Das Tragwerk ist hierbei der Teil der baulichen Anlage, der die Eigenlasten, die horizontalen Lasten und die Lasten der bestimmungsgemäßen Verwendung aufnimmt und in den Baugrund weiterleitet.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen sind nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien,die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Leitung
(Stand: 23.07.2018)
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