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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 784 - Kommentar zum G 25
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/181)

(Ausgabe 01/2004)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen nicht nur für das diese Tätigkeiten ausübende Personal, sondern auch für Dritte verbunden sein. Es handelt sich dabei u.a. um Folgen der Bewegung großer Massen, z.B. von Fahrzeugen. Zur Gefahr werden können aber auch komplexe Verfahrensabläufe in der Industrie oder bei der Instandhaltung infolge von Fehlhandlungen des Steuer- und Überwachungspersonals.

Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist ständig optischen und akustischen Reizen ausgesetzt. Informationen und Signale müssen schnell und fehlerfrei erfasst sowie in richtige Handlungen umgesetzt werden. Hauptsächlich werden hierdurch die Sinnesorgane Augen und Ohren beansprucht. An Seh- und Hörvermögen werden deshalb besondere Anforderungen gestellt. Beide Organe müssen den jeweiligen Erfordernissen entsprechend zuverlässig funktionieren.

Weiterhin stellt Bewegungsmangel, der durch vorwiegend sitzende Tätigkeit verursacht wird, eine Belastung für das Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Hierdurch können besonders bei ergonomisch ungünstigen Arbeitsplätzen u.a. Muskelverspannungen im Schulter-Nacken-Bereich hervorgerufen werden.

Durch Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können auch psychische Belastungen verursacht werden.

Zur Verringerung sich ergebender Beanspruchungen und zur Minderung daraus resultierender Gefahren sind vom Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal arbeitsmedizinische Kriterien zu erfüllen.

Unfall- und Gesundheitsgefahren lassen sich wirksam nur vermeiden oder mindern, wenn das Personal für die Durchführung gefährdender Tätigkeiten geeignet ist. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Betriebsablauf möglichst störungsfrei bleibt und bei Störfällen die Mitarbeiter in der Lage sind, adäquat zu handeln.

In Vorschriften und Regeln ist deshalb festgelegt, dass Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal durch Ausbildung befähigt, zuverlässig und tauglich sein muss. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung erfolgt durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) haben Unternehmer Betriebsärzte mit der Wahrnehmung der in § 3 ASiG bezeichneten Aufgaben zu beauftragen. Diese Aufgaben umfassen neben der Beratung des Unternehmers und der Beschäftigten die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Auch das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber in § 11, den Beschäftigten in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am "Stand von ... ... Arbeitsmedizin und Hygiene" (§ 4 ArbSchG) zu orientieren. Speziell für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wurde der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 25 entwickelt, der als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen ist.

Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden. Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel. Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 können nur dann auf die Einsatzzeit des Betriebsarztes angerechnet werden, wenn dies in der UVV "Betriebsärzte" (BGV A7

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