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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 785 / DGUV Information 250-007 - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/269)

(Ausgabe 10/2010)



vgl. ArbStättV Anhang Nr. 6

G 37 Bildschirmarbeitsplätze

Bearbeitung: Ausschuss "Arbeitsmedizin" der DGUV, Arbeitskreis 1.5 "Bildschirmarbeitsplätze", Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg, Fassung Juni 2010

Vorbemerkung

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Die Untersuchungsanlässe werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vorgegeben.

Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (BGI/GUV-I 504-37).

Ablaufplan


1 Untersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
Nachuntersuchungen Während einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten
  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen


1.2 Untersuchungsprogramm

1.2.1 Allgemeine Untersuchung

Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.

1.2.2 Spezielle Untersuchung

Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale

Merkmal Mindestanforderungen
Sehschärfe Ferne 0,8/0,8
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen 0,8/0,8
Sehschärfe beidäugig 0,8
zentrales Gesichtsfeld regelrecht
Farbensinn 1 regelrecht


Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren

Merkmal Geräte beziehungsweise Verfahren
Sehschärfe Ferne Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Sehschärfe Nähe Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Phorie Testgeräte
Stereopsis Testgeräte
zentrales Gesichtsfeld Standardtafel
Farbensinn 1 Farbentafeln (z.B. Ishihara) oder Testgeräte


Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).

Beurteilungsschema 1: "Spezielle Untersuchung"

Ergebnis und Beurteilung:

a) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nach Tabelle 1 erfüllt. 2
b) Mindestanforderungen bezüglich der Sehschärfe nach Tabelle 1 nicht erfüllt: Empfehlung, Maßnahmen für die Verbesserung der Sehschärfe einzuleiten und zum Beispiel einen Augenarzt nach Wahl des Untersuchten aufzusuchen. 3
c)

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