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Darüber hinaus ist zu prüfen:

Steht das Pannen-/Unfallfahrzeug so, dass es einen Fahrstreifen einengt oder teilweise sperrt, ist die Polizei und/oder die Autobahn-/Straßenmeisterei umgehend zu informieren.

5.2 Abstellen und Sichern des Einsatzfahrzeuges, Prüfen der durchgeführten Maßnahmen

  1. Bei Annäherung sofort - soweit nicht schon bei der Anfahrt erfolgt - gelbes Blinklicht (Rundumleuchte) und andere am Einsatzfahrzeug vorhandene Warnleuchten einschalten. Bei Erreichen der Einsatzstelle zusätzlich Warnblinkanlage einschalten und bei abgestelltem Einsatzfahrzeug während der gesamten Aufenthaltsdauer an der Einsatzstelle eingeschaltet lassen, bei Dunkelheit auch Standlicht.
  2. Einsatzfahrzeug hinter dem Pannen-/Unfallfahrzeug abstellen (der nachfolgende Verkehr erreicht zuerst das Einsatzfahrzeug). Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Einsatzfahrzeuges vor dem Pannenfahrzeug zu einer geringeren Gefährdung führt (Regelplan V). Auf Autobahnen und Schnellstraßen sollte ein Abstand von zirka 20 m eingehalten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die gelenkten Räder so eingeschlagen werden, dass im Falle der Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug zum Fahrbahnrand gelenkt wird.
  3. Prüfen, ob ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufgestellt ist.
  4. Prüfen, ob das Pannen-/Unfallfahrzeug von der Fahrbahn entfernt werden kann, z.B.

Im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs sind grundsätzlich nur solche Arbeiten durchzuführen, die weniger Zeit in Anspruch nehmen, als eine Entfernung aus dem Gefahrenbereich oder der Vorbereitung des Transport- oder Abschleppvorganges dienen. Alle weitergehenden Arbeiten sind in den verkehrsarmen Bereich der Parkplätze etc. zu verlegen.

5.3 Absicherung der Einsatzstelle

Zur Absicherung der Einsatzstelle sind Leitkegel ("Lübecker Hüte"), (Doppel-)Blitzleuchten und Warndreiecke aufzustellen.

Nach § 45 Abs. 7 a der Straßenverkehrsordnung ( StVO) darf die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeuges und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

Das Absicherungsmaterial ist so aufzustellen, dass es durch den vorbeifahrenden Verkehr nicht umgeworfen werden kann, z.B. durch den Luftzug.

Die nachfolgend beschriebenen und in den Regelplänen im Anhang 3 dargestellten Einsatzsituationen stellen typische Beispiele dar. Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

So vielfältig wie die Einsatzsituationen sein können, so individuell sind die Absicherungsmaßnahmen der Situation anzupassen.

Absicherungsmaßnahmen sind von einer Fülle von Einflussfaktoren abhängig, wie insbesondere der Straßenart, dem Straßenverlauf, dem Fahrbahnquerschnitt, dem Vorhandensein von Standstreifen, den Sichtverhältnissen, der Fahrbahnbeschaffenheit, der Stausituation, der Größe des Hindernisses, der Beeinträchtigung des Verkehrsflusses durch das Hindernis usw.

Nach der Absicherung und vor Aufnahme der Arbeiten ist der auf die Einsatzstelle zurollende Verkehr zu beobachten und erforderlichenfalls eine Veränderung der Absicherung vorzunehmen.

Beispiele:

Das Absicherungsmaterial sollte in einer Flucht stehen und in etwa gleich großen Abständen aufgebaut werden, um zu vermeiden, dass Verkehrsteilnehmer verwirrt werden und an falscher Stelle durch die Absicherung fahren könnten.

Eine Beeinträchtigung der verbleibenden Fahrstreifen durch Absicherungsmaterial ist in jedem Fall zu vermeiden. Daher sind Leitkegel, Leuchten und Warndreiecke immer entlang der Fahrstreifenbegrenzungslinien auf der verkehrsabgewandten Seite zu positionieren.

Bild 10: Absicherung einer Einsatzstelle (durch Zoomwirkung verfälschte Abstände)

In Bereichen, die sich mit eigenen Mitteln (Positionieren des Einsatzfahrzeuges und Verwendung des Absicherungsmaterials) nicht ausreichend gegen Gefahren des fließenden Verkehrs absichern lassen oder in denen die Durchführung der Absicherungsmaßnahmen zu gefährlich wäre, darf nicht ohne weiter gehende, verkehrslenkende Absicherungsmaßnahmen gearbeitet werden. Solche Maßnahmen sind unverzüglich über die Polizei, Autobahn-/Straßenmeisterei oder auf andere geeignete Art in die Wege zu leiten.

Auf eine Absicherung in dem wie in den Regelplänen im Anhang 3 beschriebenen Umfang kann teilweise verzichtet werden, sofern

Die nach § 15 der Straßenverkehrsordnung ( StVO) vorgeschriebene Minimalabsicherung bleibt hiervon unberührt.

Die Lage eines Pannen-/Unfallfahrzeuges kann es erforderlich machen, dieses unabhängig von Art und Umfang der Hilfsmaßnahme in einen gesicherten Bereich (z.B. auf einen Parkplatz) abzuschleppen. Ist das Fahrzeug noch aus eigener Kraft rollfähig und befindet sich ein Parkplatz, eine Abfahrt, eine Pannenbucht oder Ähnliches in der Nähe, ist zu veranlassen, dass es dorthin verbracht wird. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist z.B. im Falle einer Reifenpanne ein Felgenschaden in Kauf zu nehmen.

5.4 Verhalten an der Einsatzstelle

5.4.1 Allgemeine Verhaltensregeln

Einsätze zur Pannen-/Unfallhilfe und zur Bergung bzw. zum Abschleppen von Fahrzeugen sind so unterschiedlich, dass nur für Teilbereiche allgemein gültige Regeln aufgestellt bzw. bestehende Regeln herangezogen werden können. Viele dieser Einsätze zählen zu den gefährlichen Arbeiten, vor allem auf Grund der Gefährdung durch den fließenden Verkehr.

Entscheidend für die Sicherheit ist überlegtes und sicherheitsbewusstes Vorgehen des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle. Der im Abschnitt "Einführung" genannte Grundsatz ist von solcher Wichtigkeit, dass er hier noch einmal zu wiederholen ist:

Personenschutz geht vor Sachschutz!

Unter Personenschutz ist sowohl der Schutz der eigenen Person wie auch derjenige anderer Personen (insbesondere der Insassen der Pannen- bzw. Unfallfahrzeuge) zu verstehen.

Deshalb ist der fließende Verkehr stets im Auge zu behalten und ein möglicher Fluchtweg zu sichern. Dieses gilt auch, wenn Arbeiten auf der Ladefläche eines Einsatzfahrzeugs oder im Innern eines Werkstattwagens durchgeführt werden.

Die Fahrzeuginsassen sollten wenn möglich hinter die Schutzplanke geschickt werden, auf jeden Fall sind sie vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten.

Leisten Fahrzeuginsassen Hilfe (z.B. Verkehrsbeobachtung oder Warnung des fließenden Verkehrs), so sollte darauf geachtet werden, dass diese Warnkleidung tragen, ggf. sollten ihnen verfügbare Warnwesten leihweise ausgehändigt werden.

5.4.2 Persönliche Sicherheitsmaßnahmen

Bei allen Arbeiten ist nach Möglichkeit der fließende Verkehr zu beobachten.

Es sind mögliche Fluchtwege ausfindig zu machen, um bei drohender Gefahr ausweichen zu können.

Das Einsatzpersonal sollte immer auf der dem Verkehr abgewandten Seite gehen, d.h. beim nach vorne oder nach hinten Laufen hinter der Schutzplanke oder zumindest neben dem Fahrzeug (auf der dem Verkehr abgewandten Seite) bleiben. Weiterhin sollte es sich immer neben und nicht zwischen den Fahrzeugen bewegen.

5.5 Einsatzarbeiten

5.5.1 Einsatzzeitbegrenzung

Im Verkehrsraum von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen dürfen Instandsetzungsarbeiten, die eine vorhersehbare Einsatzzeit vor Ort von mehr als 30 Minuten erfordern, nicht durchgeführt werden, es sei denn, die vorbereitenden Maßnahmen zum Abschleppen wären zeitlich aufwendiger als die Instandsetzungsmaßnahme selbst. Restriktivere behördliche Vorschriften oder Auflagen bleiben hiervon unberührt.

5.5.2 Einsatz von Arbeitsleuchten

Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, sind Arbeitsleuchten einzusetzen.

Eingesetzte Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen dürfen bei Einsatzarbeiten nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Sie dürfen nicht während der Fahrt eingeschaltet werden.

5.5.3 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Regeln - insbesondere der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) - sowie der jeweiligen Betriebsanleitung des Fahrzeugs und der sicherheitstechnischen Hinweise des Herstellers durchgeführt werden.

Sichern gegen Wegrollen

Bevor mit Instandsetzungsarbeiten begonnen wird, ist zu prüfen, ob das Pannen-/Unfallfahrzeug gegen Wegrollen ausreichend gesichert ist, erforderlichenfalls sind Maßnahmen durchzuführen; diese sind:

  1. Auf ebenem Gelände:
  2. Auf unebenem Gelände oder im Gefälle:

Sichern angehobener bzw. gekippter Fahrzeuge und Fahrzeugteile

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind. Dabei sind die Bodenverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist. Erforderlichenfalls sind Unterstellheber (Wagenheber) bzw. Unterstellböcke zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Bodens - zu unterlegen. Unter angehobenen oder gekippten Fahrzeugteilen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken formschlüssig gesichert sind.

Starthilfe

Beim Anklemmen von Starthilfeeinrichtungen oder Messgeräten ist die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug, zum Beispiel am Motorblock, anzulegen, da durch Knallgasentwicklung und Lichtbogenbildung am Kontakt Explosionsgefahr bestehen könnte. Hat das Fahrzeug einen so genannten massefreien Rahmen, ist der Kontakt nach den Vorgaben des Herstellers herzustellen.

Betanken

Beim Betanken von Fahrzeugen sind Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen durchzuführen, wie z.B.:

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

Bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten die Entnahmeventile zu schließen und die Leitungen durch Betreiben des Motors (wenn möglich) zu entleeren.

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Bergungsarbeiten in der Nähe von Freileitungen durchgeführt werden, so sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 300 kV 5,0 m
bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


5.5.4 Bergungsarbeiten

Die Bergung von Fahrzeugen darf nur von geschultem oder eingewiesenem Personal durchgeführt werden.

In der Regel sind für die Durchführung der Bergung Spezialkenntnisse notwendig. Bei Unklarheiten sind vor der Durchführung Erkundigungen z.B. bei Herstellern, Sachverständigen usw. einzuholen.

Beim Ziehen von Fahrzeugen mittels Seilen oder Ketten sowie beim Ziehen von Fahrzeugen mit Winden dürfen sich im Gefahrenbereich der Zugmittel keine Personen aufhalten. Einsatzfahrzeuge sind dabei gegen Kippen, Umstürzen, Wegrollen oder Wegrutschen zu sichern. Dies gilt auch für das Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen.

Greift der Ablauf der Bergung in den Straßenverkehr ein oder ergeben sich gefährliche Situationen für Dritte, so muss der Ablauf mit Polizei und/oder Autobahn-/Straßenmeisterei abgesprochen werden.

5.5.5 Abschlepparbeiten

Werden Pannen-/Unfallfahrzeuge abgeschleppt, müssen sie mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sein.

Falls möglich, sind Abschleppstangen zu verwenden. Beim Einsatz von Seilen ist auf die zulässige Belastbarkeit zu achten. Seile dürfen nicht beschädigt sein. Für das Schleppen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit mehr als 4000 kg zulässiger Gesamtmasse sind Seile nicht zulässig.

Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn abgeschleppt, ist diese bei der nächsten Abfahrt zu verlassen (siehe § 15a StVO). Mit einem abzuschleppenden Fahrzeug darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

5.5.6 Abtransport von Fahrzeugen

Werden Fahrzeuge verladen, so sind sie gegen Herabfallen besonders zu sichern. Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist und unnötige Lärmentwicklung vermieden wird.

Beim Transport sind die höchstzulässigen Abmessungen - insbesondere in Bezug auf Breite und Höhe - zu beachten.

Die Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die selbst oder deren Ladung überbreit oder überlang sind, ist in § 22 StVO und in den "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen" zu § 32 StVZO für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt.

6 Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten

6.1 Regelmäßige Unterweisung

Der Unternehmer muss nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.

Nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden.

6.2 Umgang mit technischen Geräten

Für den Umgang mit technischen Geräten wie Bergekran, Ladekran, Seilwinde, Hubbrille, verfahrbarem Plateau, Bergehilfsmitteln, z.B. Umlenkrollen, fordern die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausbildung und Einweisung des Einsatzpersonals.

6.2.1 Umgang mit Seil- und Bergewinden, Hubbrillen und Hebeeinrichtungen

Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Winden nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind (§ 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8)).

6.2.2 Umgang mit Kranen (Abschlepp-, Berge-, Ladekranen)

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6)).

Die Beauftragung zum selbstständigen Führen muss durch den Unternehmer schriftlich erfolgen.

Die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit diesen technischen Einrichtungen müssen vor dem ersten Einsatz praktisch geübt werden.

Für die Bergung von Fahrzeugen sollte das Einsatzpersonal Bergelehrgänge absolvieren, die bei vielen Verbänden und Institutionen angeboten werden. "Neulinge" sollten von erfahrenen Beschäftigten eingearbeitet werden.

Das Einsatzpersonal muss die einzelnen Anschlagmittel, z.B. Seile, Ketten, Hebebänder, kennen und beurteilen können, wann welche zur Bergung eingesetzt werden.

6.3 Absicherung der Einsatzstellen

Das Einsatzpersonal muss die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung kennen und darüber hinaus in der Lage sein, zusätzliches Absicherungsmaterial richtig und situationsgerecht einzusetzen. Hierzu gehört auch die richtige Handhabung des Absicherungsmaterials (z.B. Zusammenschalten von Blitzleuchten, Aufstellen und Positionieren von Warnleuchten).

6.4 Ladungssicherung

Beim Abtransport müssen Pannen- oder Unfallfahrzeuge richtig gesichert werden. Kenntnisse der Zurrkräfte, Zurrmittel (Seile, Zurrgurte, Ketten) sowie der Sicherungsmethoden (formschlüssige, kraftschlüssige Sicherung) sind für das Einsatzpersonal unerlässlich. Eine wichtige Ausbildungsgrundlage bildet die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

6.5 Instandsetzungsarbeiten

Insbesondere bei der Pannen-/Unfallhilfe sollte das Einsatzpersonal im Kraftfahrzeughandwerk ausgebildet und es muss eingewiesen sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass Instandsetzungsarbeiten schnell, sicher und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben durchgeführt, die Zeitvorgaben (siehe Abschnitt 5.5.1) eingehalten und die Verkehrsbeeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden.

An sicherheitsrelevanten Teilen (z.B. Lenkung, Bremse) darf nur dafür ausgebildetes Einsatzpersonal Arbeiten durchführen.

Das Einsatzpersonal muss die für die Durchführung der Pannen-/Unfallhilfe zutreffenden Vorschriften und Regeln, insbesondere die BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) kennen.

6.6 Umgang mit Betroffenen

Da Betroffene je nach Lage und Situation behilflich, aber auch störend und gefährdend sein können, sollte das Einsatzpersonal darauf geschult und vorbereitet werden, wie im Einzelfall mit solchen Personen umgegangen werden kann.

Auf der Grundlage der Vorkommnisse können in den Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsunternehmen individuelle Strategien mit Hilfe von Fachleuten entwickelt werden.

Durch klare Anweisungen, unterstützt durch Handzettel, die an die Betroffenen ausgegeben werden, könnten die Helfer zu konkretem Verhalten auffordern, z.B. zur Beobachtung des fließenden Verkehrs von sicherer Position aus.

6.7 Besondere Vorschriften der StVO und StVZO

Das Einsatzpersonal muss die wichtigsten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts kennen, insbesondere folgende:

§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen

§ 17 StVO Beleuchtung

§ 22 StVO Ladung

§ 35 Abs. 6 StVO Sonderrechte

§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

.

Informationsaufnahme für die Pannenhilfe/Unfallhilfe Anhang 1


1 Ereignis Panne/Unfall/Sonstiges:
2 Anrufer Datum/Uhrzeit:
Name:
Organisation/Behörde:
Name des Hilfe Suchenden und dessen Aufenthaltsort:
(falls abweichend von der Einsatzstelle)
3 Einsatzstelle Straße, Km-Stein, BAB-Nr.:
Fahrtrichtung:
Standstreifen/Fahrspur:
Parkplatz/Rasthof/Autohof:
PLZ/Ortsangaben:
Ergänzende Angaben zum Standort:
 Verkehrsgefährdung (ja/nein):
 Umweltgefährdung (ja/nein):
Markante topografische Orientierungspunkte (z.B. Sendemast):
4 Schadensfahrzeug Fahrzeugart:
Hersteller:
Typ/Modell/Ausführung:
Amtl. Kennzeichen:
Farbe/Beschriftung:
Zusätzlich bei Schwerfahrzeugen

Fahrgestellnummer:

Erstzulassung:
Zul. Gesamtgewicht:
5 Schadensart Möglichst genaue Pannen-/Schadensbeschreibung:
Unfall/Bergung:
(welcher Schadensumfang ist zu erwarten)
Rollfähig (ja/nein):
6 Sonstiges Ort und Rückrufnummer des Hilfe Suchenden:
Bei Bus:
Personentransport erforderlich (ja /nein):
Anzahl der Insassen:
Medizinische Probleme:
(z.B. Insulinpatienten)
Gefahrgut (Gefahrenkennzeichnung / Stoff-Nr.):


Zusatzangaben für eine reibungslose Abwicklung der Hilfeleistung

7 Kundenwunsch Firma/Werkstatt:
Hersteller:
Kreditkartenorganisation/Zahlungsart:
Versicherung:
Automobilclub:
Sonstiges:


.

Sicherheitshinweise für Betroffene Anhang 2



.

Regelpläne Anhang 3


Die nachfolgend beschriebenen Regelpläne stellen typische Beispiele dar. Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

Die Darstellung ist zur Verdeutlichung der räumlichen Entfernungen nicht maßstäblich.

Vorschläge für die Absicherung von Einsatzstellen

Regelpläne I bis VI

Regelplan I - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan II - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan III - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan IV - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan V - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan VI - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


.

Vorschriften und Regeln Anhang 4


1. Gesetze/Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO)

Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)

PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8)

Krane (BGV D6)

Fahrzeuge (BGV D29)

BG-Regeln

Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)

Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189)

Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR 191)

Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)

Benutzung von Kopfschutz (BGR 193)

Einsatz von Schutzschuhen (BGR 195)

Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)

BG-Informationen

Ladungssicherung auf Fahrzeugen (BGI 649)

3. DIN EN-Normen, ECE-Regelungen und Technische Anforderungen
(Bezugsquelle: Buchhandel oder
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin)

DIN EN 342 Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte
DIN EN 343 Schutzkleidung - Schutz gegen Regen
DIN EN ISO 20345 Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe (2004-Okt.)
DIN EN ISO 20346 Persönliche Schutzausrüstung - Schutzschuhe (2004-Okt.)
DIN EN 397 Industrieschutzhelme
DIN EN 420 Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren (2003-Dez.)
DIN EN 471 Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen (2003-Dez.)
ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998

4. Technische Lieferbedingungen

(Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln)

Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL- Leitkegel)

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP- Warnschwellen 2006 -Entwurf- )

ENDE

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