Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 802 / DGUV Information 201-022 - Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/233)

(Ausgabe 10/2001aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften und - Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese BG-Information wurde von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Tiefbau bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft herausgegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten, im folgenden "Rohrabsperrgeräte" genannt.

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, die ausschließlich in der öffentlichen Gasversorgung zur Sperrung von Gasleitungen verwendet werden.

Sperrung von Gasleitungen: siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Rohrabsperrgeräte sind Geräte, mit denen Rohrleitungen provisorisch verschlossen werden können, um beispielsweise das Fördermedium vorübergehend zurückzuhalten oder eine Druckprüfung (z.B. nach DIN EN 1610) durchzuführen.
  2. Mechanische Rohrabsperrgeräte bestehen aus mindestens zwei Druckscheiben mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft, zwischen denen sich jeweils ein Dichtkörper befindet. Durch mechanisches Aneinanderdrücken der Scheiben werden die Dichtkörper gegen die Rohrinnenwand gepresst.
  3. Pneumatische Rohrabsperrgeräte sind scheibenförmige Körper mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft. Auf der Scheibe, die dem Rohrprofil angepasst ist, befindet sich ein mit Luft füllbarer Dichtkörper.
  4. Hydraulische Rohrabsperrgeräte sind scheibenförmige Körper mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft. Auf der Scheibe, die dem Rohrprofil angepasst ist, befindet sich ein mit Flüssigkeit füllbarer Dichtkörper.
  5. Rohrabsperrblasen sind mit Flüssigkeit oder Luft füllbare Rohrabsperrgeräte aus dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.
  6. Rohrabsperrkissen sind mit Flüssigkeit oder Luft füllbare Rohrabsperrgeräte aus nicht dehnbarem Material mit oder ohne Durchleitmöglichkeit für Wasser oder Luft.
  7. Dichtkörper sind form- oder volumenveränderliche Teile von Rohrabsperrgeräten (z.B. Blasen, Dichtprofile), die zum Abdichten von Rohrleitungen dienen.
  8. Ausschubsicherung ist eine formschlüssige Abstützung eines Rohrabsperrgerätes gegen unzulässiges Verschieben.
  9. Geräteinnendruck ist der Fülldruck hohler Dichtkörper.
  10. Leitungsdruck ist der Druck, den die Füllmedien, wie z.B. Wasser oder Luft, auf Rohrabsperrgeräte ausüben.
  11. Gefahrbereich ist der Bereich, in dem Personen durch den unkontrollierten Austritt von Füllmedien oder der unkontrollierten Verschiebung von Rohrabsperrgeräten und deren Abstützungen gefährdet werden können.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Leitung und Aufsicht

Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Die Arbeiten müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.2 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Gefährdungen sind baustellenbezogen zu ermitteln und zu beurteilen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen und die vorhandenen Gefahrbereiche müssen in einer Betriebsanweisung durch den Unternehmer festgelegt werden. Anhand der Betriebsanweisung sind die Versicherten zu unterweisen und auf die Gefahren hinzuweisen.

3.3 Belüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass an jeder Stelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol. -% vorhanden ist, die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird und eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht entstehen kann.

Das Einhalten dieser Bedingungen muss bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten oder umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch geeignete Messgeräte mit Alarmschwelleneinstellung (z.B. O2, CH4, H2S, CO2) überwacht werden.

Sind die vorstehend genannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muss künstlich belüftet werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

3.4 Sicherungsposten

Bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten oder umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen mit mehr als 1 m Tiefe muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber müssen sie sich durch Zuruf verständigen können.

Siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

3.5 Rettung/Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
  2. Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
    Geeignete Einrichtungen für die Rettung aus tiefgelegenen Schächten oder Räumen sind Abseil- und Rettungshubgeräte mit Sicherheitsseil und Auffanggurt. Diese müssen an Anschlagpunkten möglichst senkrecht über der Einstiegstelle befestigt werden.

Als Anschlagpunkte kommen z.B. in Frage:

Siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

3.6 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme),
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe/Sicherheitsgummistiefel),
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  4. erforderlichenfalls weiter persönliche Schutzausrüstungen, z.B.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), BG-Regeln "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126) und "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

4 Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten

4.1 Auswahl von Rohrabsperrgeräten

Bei der Auswahl des geeigneten Rohrabsperrgerätes sind die örtlichen Randbedingungen (z.B. Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung, Rohrdurchmesser, Leitungsdruck) und die Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers zu berücksichtigen.

Die Rohrabsperrgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

4.2 Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung des Unternehmers nach Abschnitt 3.2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Siehe auch Bedienungs-/Betriebsanleitung des Herstellers.

Die Betriebsanweisung muss an der Einsatzstelle einsehbar sein.

4.3 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

Vor dem Einbau von Rohrabsperrgeräten müssen die Rohrleitungen im unmittelbaren Einsatzbereich auf augenfällige Mängel untersucht werden. Die Rohrleitungen und Schachteinbauten müssen im Bereich der Absperrung ausreichend stabil, ebenflächig (ohne scharfe Kanten) und sauber sein.

Rohrleitungen ohne Auflast sind gegen unzulässige Verschiebungen zu sichern.

4.4 Maßnahmen gegen die Gefahr unkontrollierten Verschiebens von Rohrabsperrgeräten und Ertrinken von Versicherten

Die Rohrabsperrgeräte müssen durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen unkontrolliertes Verschieben oder Ausschub infolge Leitungsdruck gesichert werden.

Auf diese Sicherung kann nur verzichtet werden, wenn bei Versagen des Rohrabsperrgerätes keine Gefährdung für Versicherte entstehen kann.

Kann bei Arbeiten in oder unterhalb von abgesperrten Rohrleitungen die Gefahr des Ertrinkens entstehen, muss zusätzlich ein zweites Rohrabsperrgerät eingesetzt werden. Hierbei muss bei der Verwendung von Rohrabsperrgeräten mit füllbarem Dichtkörper (z.B. Rohrabsperrblasen) der Geräteinnendruck an beiden Rohrabsperrgeräten ständig kontrollierbar sein (z.B. mittels Manometerüberwachung). Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Absinken des Geräteinnendrucks) müssen die Versicherten den Gefahrbereich unverzüglich verlassen.

Zur Auswahl der geeigneten Ausschubsicherung können vorhandene Herstellerangaben herangezogen werden. Liegen keine Herstellerangaben vor oder wird ein zimmermannsmäßiger Verbau (Holzverbau) als Ausschubsicherung hergestellt, ist eine Berechnung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 durchzuführen; dabei dürfen die Reibungskräfte zwischen Dichtkörper und Rohrinnenwand nicht berücksichtigt werden.

Bei wiederverwendbaren Ausschubsicherungen sind die Angaben des Herstellers (z.B. sicherer Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten.

4.5 Leitungsdruck

Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird.

Zur Durchführung von Druckprüfungen mit Wasser ist beispielsweise ein Freispiegelbehälter oder entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Füllung erforderlich.

Bei Druckprüfungen mit Luft kann der Leitungsdruck durch die Verwendung eines Steuerorgans (Druckbegrenzungsventil) kontrolliert werden.

4.6 Ausbau

Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Leitungsdruck vollkommen abgebaut und die aufgestaute Flüssigkeit abgelaufen ist.

4.7 Zusätzliche Bestimmungen für den Einbau von pneumatischen Rohrabsperrgeräten, -blasen und -kissen

Versicherte dürfen pneumatische Rohrabsperrgeräte, -blasen und -kissen im Rohr zunächst nur so weit mit Luft füllen, dass diese vollflächig an der Rohrwandung anliegen und festsitzen. Beim Aufbringen des vollen Geräteinnendrucks dürfen sich keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten.

4.8 Zusätzliche Bestimmungen für Druckprüfungen

Bei der Druckprüfung von Rohrleitungen sind die eingesetzten Rohrabsperrgeräte formschlüssig zu sichern (Ausschubsicherung). Der Aufsicht führende nach Abschnitt 3.1 muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein.

Beim Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät aufhalten.

Bei Druckprüfungen mit dem Prüfmedium Wasser ist nur der kurzzeitige Aufenthalt vor dem formschlüssig gesicherten Rohrabsperrgerät, beispielsweise zum Betätigen der Armaturen, zugelassen.

Eine Leitung mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen ist auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und anderen Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Endabsteifungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.

Der Prüfdruck muss gefahrlos (von außerhalb des Gefahrbereiches) abgelesen werden können.

5 Instandhaltung und Prüfung

5.1 Instandhaltung

Die Rohrabsperrgeräte sind vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel zu prüfen. Hierbei ist auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren.

Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Druckbegrenzer.

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Absperrgerätes gefährden können, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel sind dem Aufsicht führenden unverzüglich mitzuteilen.

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden können, sind z.B. Materialrisse an Dichtkörpern oder Zuleitungen.

Die Aufnahme der Arbeiten darf erst nach Beseitigung der Mängel erfolgen.


Pneumatische/hydraulische Rohrabsperrgeräte, -blasen und -kissen dürfen zu Inspektionszwecken außerhalb von Rohrleitungen nur mit dem vom Hersteller zugelassenen Druck aufgeblasen werden. Falls keine Herstellerangaben vorliegen, darf der Geräteinnendruck 0,5 bar nicht übersteigen.

5.2 Prüfung

Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Geräte und Anlagen, deren Sachkundigen-Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt, dürfen nicht eingesetzt werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Rohrabsperrgeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN- bzw. EN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Rohrabsperrgeräte beurteilen kann.

Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

.

Inhalt einer Betriebsanweisung für den Einsatz von Rohrabsperrgeräten Anhang 1

(Beispiel)

Diese Betriebsanweisung ist für die Anwendung in der öffentlichen Gasversorgung nicht geeignet!

1 Gefährdungen

Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Platzen einer Absperrblase) können für Personen im Bereich der Absperrung folgende Gefährdungen entstehen:

Baustellenbezogene Gefährdungen sind zusätzlich zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen festzulegen!

2 Vorbereitende Maßnahmen

2.1 Rohrleitung

2.2 Rohrabsperrgerät

3 Einsatz

3.1 Einbau

3.2 Betrieb

3.3 Ausbau


.

Bezugsquellenverzeichnis Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1);

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2),

Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117),

BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion