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BGI 815 / DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/166)
(Ausgabe 05/2002)
Vorbemerkung
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser BG-Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information findet Anwendung auf Bauarbeiten, bei denen Fassaden, Wände, Decken oder Dachflächen aus Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen oder Porenbetonplatten hergestellt, instandgehalten und demontiert werden. Diese Bauarbeiten werden im Folgenden als Montagearbeiten bezeichnet.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
sowie Profiltafeln in Form von Kassetten oder Tragprofilen für Stahlverbunddecken.
z.B. nach DIN 4423 oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation
3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Montagearbeiten
3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).Siehe §§ 2 und 3 der Baustellenverordnung.
Die vorgesehenen Maßnahmen können z.B. sein:
- Befestigungen für Seitenschutzbauteile an den Absturzkanten,
- Verankerungen für Standgerüste,
- Befestigungen für Auffangnetze,
- Voraussetzungen zum Erstellen von Stand- oder Hängegerüsten,
- ebenes Bodenplanung und befestigter Untergrund für den Einsatz von Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen,
- Anschlagkonstruktionen für Anseilschutz.
Siehe BG-Regeln
- "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175),
- "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),
- "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
Siehe BG-Information
- "Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).
Siehe DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".
Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".
3.1.2 Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Montagearbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.
Siehe § 5 der Baustellenverordnung.
3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.
Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes.Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1).
Siehe § 5 der Baustellenverordnung.
3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen
(Stand: 21.08.2023)
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