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BGI 831 - Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/416)
(Ausgabe 2002)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorwort
Diese Informationsschrift richtet sich an Unternehmer von kleinen und mittleren Betrieben, die
Viele Unfälle ließen sich vermeiden, planten und organisierten die Verantwortlichen Arbeitsaufträge sorgfältig und gewissenhaft. Jedoch sind Planung und Organisation nicht wirksam, wenn vor Ort nicht überprüft wird, wie die Beschäftigten die Arbeiten ausführen.
Kritische Auswertungen der Arbeitsergebnisse runden die Arbeitsaufträge letztendlich ab. Mängel beim Planen, Organisieren und Ausführen der Aufträge werden erkannt. Das wiederum wirkt sich positiv auf zukünftige Aufträge und deren arbeitssichere Ausführung aus.
Das Beschaffen von Informationen zum Ausführen der geplanten Arbeiten, die Auswahl der Beschäftigten, der Aufsichtführenden, der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind Voraussetzungen, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Dazu sind eindeutige Regelungen bei Leitung und Aufsicht, Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen unerlässlich.
Unabhängig davon, ob Arbeiten im eigenen Unternehmen ausgeführt oder ob die Beschäftigten außerhalb tätig werden, hat der Unternehmer gegenüber seinen Beschäftigten Verantwortung und Fürsorgepflicht.
Die vorliegende Informationsschrift unterstützt den Unternehmer, durch Planung und Organisation, Unfälle bei Bau- und Montagearbeiten zu vermeiden.
Wegen der Häufigkeit von Stolper-, Sturz- und Absturzunfällen und deren schweren Folgen wird auf Maßnahmen zur Verhütung dieser Unfälle besonders ausführlich im Kapitel 3.3 "Hinweise zu sicheren Verkehrswegen und Arbeitsplätzen" eingegangen.
1 Verantwortung
Jeder Unternehmer ist für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren verantwortlich.
Der Unternehmer kann grundsätzlich alle Pflichten an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen (Pflichtenübertragung), dennoch trägt er immer die Gesamtverantwortung für sein Unternehmen.
Die folgenden Unfallschilderungen sind typisch für nicht wahrgenommene Pflichten der Vorgesetzten.
Beschäftigte führen Bau- und Montagearbeiten auf Baustellen aus
Beispiele
Beide Unfälle wären nicht eingetreten, wenn sich die Verantwortlichen vor Ort über die Absturzsicherungen zur sicheren Ausführung der Arbeiten überzeugt hätten.
Beschäftigte führen Bau- und Montagearbeiten im eigenen Unternehmen durch
Beispiel
Bei Verwendung einer Stehleiter wäre der Unfall nicht eingetreten.
Beispiel
Bei Verwendung eines geeigneten Aufstieges und Arbeitsplatzes, z.B. eines Fahrgerüstes, hätte sich auch dieser Unfall nicht ereignet.
Bei diesen scheinbar alltäglichen kleinen Arbeiten ereignen sich überdurchschnittlich viele Unfälle. Weder dem Unternehmer, den Führungskräften noch den beauftragten Beschäftigten ist bewusst, dass es sich bei einer Vielzahl dieser Arbeiten um Bauarbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) handelt. Bauarbeiten sind im Regelfall mit erheblichen Gefahren verbunden, deshalb gelten erhöhte Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten.
Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, wozu auch Reinigungsarbeiten zählen, fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Gründe für die hohen Unfall- und Gesundheitsrisiken bei diesen Arbeiten im eigenen Betrieb sind u.a.
(Stand: 21.08.2023)
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