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a 2.2 Laser als ausgedehnte Quellen:
Die folgenden Korrekturen zu den MZB- Werten für kleine Quellen sind in den meisten Fällen auf die Beobachtung diffuser Reflexionen und von LED beschränkt; in einigen Fällen könnten sie auch für Laseranordnungen oder ausgedehnte Quellen bei Lasereinrichtungen, die gestreute Strahlung erzeugen, gelten.
Für Laserstrahlung von ausgedehnten Quellen, z.B. Beobachten von diffusen Reflexionen, im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm werden die MZB- Werte für die thermische Netzhautgefährdung um den Faktor C6 vergrößert, vorausgesetzt, dass die Winkelausdehnung der Quelle (gemessen am Auge des Beobachters) größer als αmin ist, wobei αmin gleich 1,5 mrad ist.
Der Korrekturfaktor C6 ergibt sich aus dieser Tabelle.
C6 = 1 | für α < αmin |
C6 = α / αmin | für αmin < α < αmax |
C6 = αmax / αmin | für α > αmax |
Diese Tabelle enthält αmin und αmax.
αmin = 1,5 mrad |
αmax = 100 mrad |
a 2.3 Wiederholt gepulste oder modulierte Laserstrahlung:
Da es nur wenige Daten über die Bestrahlung mit Mehrfachimpulsen gibt, muss bei der Abschätzung der zulässigen Bestrahlung durch wiederholt gepulste Laserstrahlung besondere Vorsicht walten. Die folgenden Verfahren sollen angewandt werden, um die auf wiederholt gepulste Laserstrahlung anzuwendenden MZB- Werte zu bestimmen.
Die MZB für eine Bestrahlung der Augen im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 106 nm ist durch die Benutzung der restriktivsten der Anforderungen a), b) und c) bestimmt. Die Anforderung c) gilt nur für die thermischen MZB- Werte und nicht für die fotochemischen MZB- Werte.
Die MZB für eine Bestrahlung der Augen für Wellenlängen unter 400 nm und die MZB für eine Bestrahlung der Haut sind durch die Benutzung der restriktivsten der Anforderungen a) und b) bestimmt.
übersteigen.
Anmerkung 1:
Die Bestrahlungen in einer Impulsfolge sind über die gleiche Emissionsdauer zu mitteln, die für die Bestimmung der Anzahl N der Impulse während der Bestrahlung benutzt wird. Jede mittlere Bestrahlung durch Impulse muss mit dem reduzierten Grenzwert MZBImpulsfolge verglichen werden, so wie es im Folgenden angegeben ist:
MZBImpulsfolge = MZBEinzelimpuls * C5 MZBImpulsfolge = MZB- Wert für jeden Einzelimpuls in der Impulsfolge MZBEinzelimpuls = MZB -Wert für einen Einzelimpuls C5 = N-1/4, N = Anzahl der Impulse während der Bestrahlung.
In manchen Fällen kann dieser Wert unter die MZB für Dauerbetrieb fallen, die bei gleicher Spitzenleistung und gleicher Zeitbasis gültig wäre. Unter diesen Voraussetzungen darf die MZB für Dauerbetrieb verwendet werden.
Werden Impulse veränderlicher Amplitude verwendet, ist die Bewertung für Impulse jeder Amplitude getrennt auszuführen sowie für die gesamte Impulsfolge.
Die längste Einwirkungsdauer, für die die Anforderung c) angewandt werden sollte, also zur Bestimmung von N, ist im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm T2 (siehe Tabelle 8) und 10 s für längere Wellenlängen.
Anmerkung 2:
C5 gilt nur für Dauern der Einzelimpulse unter 0,25 s.Anmerkung 3:
Treten während der Zeitdauer Ti (siehe Tabelle 4) Mehrfachimpulse auf, werden sie als ein einziger Impuls gezählt, um N zu bestimmen, und die Bestrahlungen der einzelnen Impulse werden zum Vergleich mit der für Ti geltenden MZB addiert, falls alle einzelnen Impulsdauern größer als 10-9 s sind.
Tabelle 4: Zeiten Ti unterhalb denen die Impulsgruppen aufsummiert werden
Wellenlänge Ti in s 400 nm< λ < 1050 nm 18 * 10-6 1050 nm< λ < 1400 nm 50 * 10-6 1400 nm< λ < 1500 nm 10-3 1500 nm< λ < 1800 nm 10 1800nm< λ 2600 nm 10-3 2600nm< λ < 106 nm 10-7
Anmerkung 4:
Die Bestrahlung durch jegliche Impulsgruppe (oder Impuls-Untergruppe einer Impulsfolge), die in irgendeinem Zeitintervall ausgesandt wird, sollte die MZB für diese Zeitdauer nicht überschreiten.Anmerkung 5:
(Stand: 16.06.2018)
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