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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 840 - Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 05/2012)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Mit der VBG-Fachinformation werden betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen über die besonderen Gefährdungen durch den Bahnbetrieb und die daraus abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen informiert.

Diese Schrift unterstützt sowohl Unternehmer als auch Versicherte bei deren insbesondere sich aus den §§ 3 bis 6, 8, 9 und 12 sowie aus § 15 Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten.

Straßenbahnen sind Bahnen, die in den Geltungsbereich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) fallen, also auch U-Bahnen und Stadtbahnen.

Gefährdungen durch den Straßenbahnbetrieb können entstehen, wenn sich die Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Gleisbereich auf alten oder in diesen hineingeraten können. Der Gleisbereich ist nicht nur der von den Fahrzeugen in Anspruch genommene Raum, sondern auch der Bereich unter, neben oder über Gleisen, in dem Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zusätzlich bestehen elektrische Gefährdungen bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Fahrleitungen.

Betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen sind nicht im Straßenbahnbetrieb tätig und mit dessen Abläufen im Detail nicht vertraut. Das betrifft zum Beispiel Personen, die sich nur zeitweise in Unternehmen mit Straßenbahnbetrieb auf alten - zum Beispiel Beschäftigte von Energieversorgern, Bauhandwerker von Fremdfirmen, Beschäftigte im Garten- und Landschaftsbau.

Für die Unterweisung betriebsfremder Personen ist deren unmittelbarer Vorgesetzter verantwortlich. Informationen über die bahnspezifischen Gefährdungen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen muss er beim Straßenbahnunternehmen einholen. 1

1 Gefährdungen durch den Straßenbahnbetrieb

Bei Tätigkeiten im Gleisbereich können Personen durch Schienenfahrzeuge umgestoßen, überfahren oder durch Fehlverhalten verletzt werden. Die Verletzungsfolgen sind zum Teil erheblich.

Die Gefährdungen ergeben sich aus den Besonderheiten des Bahnbetriebes:

2 Allgemeine Verhaltensregeln

Abbildung 1: In oder in der Nähe von Gleisen darf erst mit den Arbeiten begonnen werden, wenn der Straßenbahnbetrieb zugestimmt hat

Führen betriebsfremde Unternehmen Arbeiten aus, bei denen Personen in Gleisen oder in deren Nähe tätig werden oder die den sicheren Bahnbetrieb gefährden können, müssen sie vorher die Zustimmung des Straßenbahnbetriebes einholen. Die Sicherungsmaßnahmen bei diesen Arbeiten werden durch das Straßenbahnunternehmen festgelegt oder genehmigt.

Betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Straßenbahnen müssen die bahnspezifischen Gefährdungen kennen und erforderliche Verhaltensregeln beachten:

Abbildung 2: Bei Arbeiten in nicht gesperrten Gleisen muss Warnkleidung getragen werden. Für eine optimale Erkennbarkeit sind Westen und Jacken zu schließen


3 Wege zu und von der Arbeitsstelle im Gleisbereich

Abbildung 3: Wenn eine Baustelle in einem in Betrieb befindlichen Gleis betreten werden muss, so ist zuvor die Zustimmung des Sicherungspostens oder der Sicherungsaufsicht einzuholen


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