Deutlich erkennbar und dauerhaft anbringen, eventuell beleuchten.
Gegen Umgebungseinflüsse widerstandsfähiges und leicht zu reinigendes Material verwenden.
Bei Verschmutzung reinigen.
Zu hohe Informationsdichte
Unwichtige Informationen weglassen.
Informationen strukturieren.
Ausnahmesituationen
Besondere Maßnahmen vorsehen, dass die Versicherten auch in vorhersehbaren Ausnahmesituationen, z.B. bei Störungen, Ablenkungen oder Havariefällen, Informationen aufnehmen können.
Ausnahmesituationen ausreichend üben.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 15 BGV A8; BGI 523
Sichtverbesserung am Flurförderzeug
Bildschirm auf Flurförderzeug so auswählen, dass Darstellung auf dem Bildschirm gut erkennbar ist.
Für ausreichende Beleuchtung am Flurförderzeug sorgen.
Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit auf der Grundlage der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung, sofern vorhanden, vornehmen, insbesondere über
Normalbetrieb,
betriebstypische Abweichungen vom Normalbetrieb,
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
Verhalten bei Unfällen.
Kurze, wiederkehrende Unterweisungen auf der Grundlage der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung, sofern vorhanden, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich vornehmen, insbesondere
bei Arbeitsplatzwechsel,
nach längerer Pause, z.B. Mutterschutz, Wehrdienst,
von besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden,
von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden.
Arbeitsplatzbezogene Unterweisung in kleinen Gruppen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchführen.
Unterweisung bei neuen Erkenntnissen, bezüglich Gefährdungen und Belastungen durchführen, z.B. nach Unfällen, Beinaheunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen.
Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen, z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe, Umgebungsbedingungen, Umsetzen von Maschinen und Betriebseinrichtungen.
Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme durchführen.
Sicherere Verhaltensweisen und Notfallmaßnahmen regelmäßig trainieren.
Unterweisung mit Unterschrift der Teilnehmer dokumentieren.
Durch regelmäßige Beobachtung und Kontrolle sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird.
Betriebsanweisungen beschreiben das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen der Hersteller für die verwendeten Arbeitsmittel.
Inhalt von Betriebsanweisungen kann sein:
Benutzung technischer Einrichtungen, z.B.:
Kraftbetriebene Flurförderzeuge
Laden von Akkumulatoren
Stetigförderer
Regalbediengeräte
Hubtische bzw. Hubladebühnen
Kraftbetriebene Lagereinrichtungen
Kraftbetriebene Ladebrücken
Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. Ladebleche, Ladebrücke, Rollbehälter, Tragehilfen, Leitern, Tritte
Besondere Verhaltens- und Verfahrensweisen, z.B.:
Verwendung geeigneter Transport- und Hilfsmittel
richtiges Heben und Tragen, Angaben zu Körperhaltung, Grenzwerte, Tragewege
Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger festlegen
Verkehrsregelungen treffen, z.B. Schilder, Einweisung, Fremdfirmen
Regelungen zu Abstell- und Lagerflächen
Verkehrsregelungen für innerbetrieblichen Schienenverkehr
Regelung zur Aufzugsnutzung
Umgang mit Gefahrstoffen
Beachtung eines Zusammenlagerungsverbots
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Verhalten auf Rampen
Verhalten von Fahrzeugführer und Lagerpersonal
Brandschutz, Angaben zu Feuerlöscheinrichtungen, Rauchverbot
Gefahrfall/Alarmplan
Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
Betriebsanweisungen den Versicherten ständig zugänglich machen.
Form und Anforderungen an Betriebsanweisungen beachten:
In einer für die Versicherten verständlichen Sprache verfassen.
Eindeutige Formulierungen verwenden.
Aussagen möglichst konkret fassen.
Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen.
Betriebsanweisungen aktualisieren, z.B. bei:
Verfahrensveränderungen,
Einsatz anderer Hilfsmittel oder persönlicher Schutzausrüstungen,
Betriebliche Verkehrsregeln, z.B. Geschwindigkeit, Vorfahrt,
Verhinderung unbefugter Benutzung,
Gerätespezifische Besonderheiten, z.B. Antriebsarten, Anbaugeräte, Sonderbauformen,
Transport und Stapeln von Lasten.
Versicherten im Wirkungsbereich von Flurförderzeugen unterweisen über
Fahrphysik, tote Winkel,
Kontaktaufnahme mit Fahrzeugführer,
Notwendige Schutzabstände zum betriebsbereiten Fahrzeug,
Regeln für Sondereinsätze.
Abb. 52: Beispiel für ein ungeeignetes Lastaufnahmemittel
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 BGV D27; BGI 545
Stetigförderer
Gerätespezifische Besonderheiten bei besonderen Bauarten, z.B. Hängeförderern oder fahrbaren Traggerüsten beachten.
Lastgewicht ermitteln.
Gemäß Betriebsanweisung verwenden.
Überqueren von Stetigförderern regeln.
Verfahrbare Lagereinrichtungen
Anweisungen für den Betrieb handverfahrbarer oder kraftbetriebener Lagereinrichtungen erstellen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1; BGR 234
Abb. 53: Beispiel einer Betriebsanweisung für eine handverfahrbare Regalanlage
Betriebsanweisung für verfahrbare Regalanlage
Das Bewegen der Regale darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.
Es dürfen nur maximal drei Regale gleichzeitig bewegt werden.
Der Gang darf erst betreten werden, wenn dieser ganz aufgefahren ist.
Die Ordner dürfen nur in die dafür vorgesehen Fächer abgestellt werden.
Erforderlichenfalls sind zum Erreichen der oberen Fächer Tritte oder Leitern zu benutzen. Nach der Benutzung sind diese unverzüglich aus dem Aktenraum zu entfernen.
Die Fachböden dürfen nicht betreten werden.
Auf der oberen Abdeckung der Regale dürfen weder Ordner noch sonstige Gegenstände gelagert werden.
Werden an der Regalanlage Mängel festgestellt, die eine Gefährdung hervorrufen können, ist dies unverzüglich dem Abteilungsleiter zu melden.
Verziehen von Schienenfahrzeugen
Verziehen von Schienenfahrzeugen mit Angaben zu:
Aufgaben der mit Fahrbewegungen Beschäftigten,
Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge,
Ladungsart und Ladungssicherung,
Auswahl und Verwendung von Hemmschuhen, Radvorlegern,
Verhalten, z.B. bei Störungen, Schlechtwetter, Energieausfall,
besonderen Verhaltensmaßnahmen, z.B. Verziehen von Waggons mit feuerflüssigen Massen,
Einsatz von Gabelstaplern, Rangiergeräten, Kraftfahrzeugen als Rangierhilfsmittel.
Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Lagerplätze festlegen.
Verkehrsregelung bekannt machen, z.B. durch Schilder, Einweisung Fremdfirmen.
Sonderregelungen für innerbetrieblichen Schienenverkehr treffen.
Benutzung von Aufzügen regeln.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1
Persönliche Schutzausrüstungen
Auswahl und Benutzung festlegen.
Persönliche Schutzausrüstungen abhängig vom Transportgut, z.B. Chemikalien, auswählen.
Persönliche Schutzausrüstungen abhängig von der Transportstrecke, z.B. Kühlhaus, Witterung, auswählen.
Störungsbeseitigung
Zuständiges Personal festlegen.
Hilfsmittel zur Verfügung stellen, z.B. persönliche Schutzausrüstungen, Hubarbeitsbühne statt Leiter.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV A1; Betriebsanleitungen der Hersteller, BGI 577
Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen
Personen mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärts fahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt ist und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.
Fahrerplatz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
Das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren mit Ausnahme von:
Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.
Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
Für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtung im Bedarfsfall benutzen.
In Schmalgängen oder wenn Versicherte mit der Hubeinrichtung zu Arbeiten an Regalen entlang gefahren werden, nur besondere Arbeitsbühnen mit zusätzlichem Schutz gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal einsetzen.
Angaben des Herstellers befolgen, insbesondere auch bei Probebetrieb.
Angehobene Teile, z.B. Ladebrückenplateaus durch eine Wartungsstütze sichern.
Bei erkannter Beschädigung oder Störung der Arbeitssicherheit einer Einrichtung umgehend Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten. Bei gravierendem Sicherheitsmangel Einrichtung außer Betrieb nehmen oder absperren.
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur durch eine Elektrofachkraft oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen lassen. Die 5 Sicherheitsregeln einhalten:
Freischalten
Gegen Wiedereinschalten sichern
Spannungsfreiheit allpolig feststellen
Erden und Kurzschließen
Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
Maximale Nutzungsdauer von Arbeitsmitteln beachten, z.B. Ablegereife von Tragseilen.
Bleibend verformte tragende Bauteile, z.B. Stützen und Träger, nach Entlastung instandsetzen bzw. ersetzen.
Flachpaletten und Boxpaletten mit Schäden oder Mängeln
instandsetzen oder Benutzung entziehen,
nicht gekennzeichnete Ladungsträger der Benutzung entziehen.
Abb. 56: Instandsetzungskriterien für Euro-Flachpaletten und Gitterboxpaletten
Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten, wenn
ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,
mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder
der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).
Nicht gebrauchsfähig sind Boxpaletten, wenn
der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäule verformt sind,
die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappenverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,
der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen).
ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder
die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unlesbar sind.
bei Regalbediengeräten
Lastaufnahmemittel von Regalbediengeräten, die für das Betreten von Personen nicht bestimmt sind, im Störungsfall nur betreten, wenn am Gerät eine Fangvorrichtung vorhanden ist und die Person durch persönliche Schutzausrüstungen gesichert ist.
Vor Wiederinbetriebnahme darauf achten, dass sich keine Personen und Hindernisse im Gang befinden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 528
in Schmalganglägern
Personen beauftragen, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten.
Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten, wenn Auftrag des Unternehmers vorliegt.
Schmalgänge erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler darin befinden und das Wiedereinfahren verhindert ist oder die Stapler sicher stillgelegt sind. Ausnahme: Falls der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist, z.B. durch Maßnahmen nach Abschnitt 1.1.7 Mechanische Gefährdungen durch Schmalgang-Stapler.
Gesperrte Schmalgangläger nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder freigeben lassen und auch erst dann, wenn alle Versicherten den Schmalgang wieder verlassen haben.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 33, 34 BGV D27
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und vor Auslösung eines Unfalls oder einer Krankheit abgestellt werden.
Der Arbeitgeber hat ferner die Voraussetzungen festzulegen, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgelisteten Einrichtungen durch die genannten Personen wahrgenommen werden können.
Nach bisheriger Praxis entsprechen folgende Fristen für wiederkehrende Prüfungen den Regeln der Technik:
Tabelle 6: Prüfung für ausgewählte Einrichtungen (SK = Sachkundiger)
Beleuchtungsanlagen
alle 3 Jahre durch SK
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
mindestens alle 4 Jahre (Regelfall)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
mindestens alle 6 Monate (Regelfall)
Kraftbetätigte Fenster, Türe, Tore
1x jährlich durch SK
Feststellanlagen für Brandschutztüren
1x jährlich durch SK
Feuerlöscher
alle 2 Jahre
Flurförderzeuge
1x jährlich durch SK
Hebebühnen
1x jährlich durch SK
Ladebrücken (fest mit Gebäude verbunden)
1x jährlich durch SK
Lagereinrichtungen, kraftbetätigt
1x jährlich durch SK
Rampen, fahrbare
1x jährlich durch SK
Paletten, Stapelhilfsmittel ...
regelmäßig durch Unternehmer
Leitern, Tritte
regelmäßig durch Unternehmer
Lüftungstechnische Anlagen
alle 2 Jahre durch Unternehmer
Notschalter
1x jährlich durch Unternehmer
Notaggregat
1x monatlich Probelauf
Sicherheitsbeleuchtung
1x jährlich durch Unternehmer
Sicherheitskennzeichnung
alle 2 Jahre durch Unternehmer
Sicherheitseinrichtungen allgemein
1x jährlich durch Unternehmer
Regalbediengerät
1x jährlich durch SK
Tragehilfsmittel
regelmäßig durch Unternehmer
Bauliche Einrichtungen, Treppen u.a.
regelmäßig durch Unternehmer
SK = Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das Produkt hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen soweit vertraut ist, dass er dessen Zustand hinsichtlich Arbeitsschutz beurteilen kann.
Sofern an technischen oder baulichen Anlagen Mängel erkannt werden, umgehend, ohne Abwarten der Prüffrist, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.
Einrichtungen und Geräte sowie deren Sicherheitseinrichtungen vor Benutzung auf sichtbare Mängel prüfen, z.B. Flurförderzeuge täglich oder vor Schichtbeginn, Paletten vor Wiederverwendung.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 3, 10 BetrSichV