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BGI/GUV-I 5024 / DGUV Information 212-024 - Gehörschutz-Informationen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 08/2007; 03/2011)
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Soweit in Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind diese durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, werden grundsätzlich durch entsprechende Hinweise inKursivschrift gegeben.
1 Zielgruppe
Diese Information wendet sich an alle, die Gehörschützer verwenden und die für die Benutzung verantwortlich sind.
Dazu zählen:
Sie eignet sich ferner für Personen, die im Rahmen der Beschaffung und Unterweisung unterstützend tätig sind, z.B.:
Interessierte Beschäftigte finden Hinweise zum persönlichen Schutz gegenüber Lärm.
2 Zweck dieser Information
Diese Information soll
3 Auswirkungen von Lärm
Lärm am Arbeitsplatz stellt eines der Hauptprobleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Er kann das Gehör schädigen, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Als Folge kann eine Lärmschwerhörigkeit entstehen.
Durch die entstandene Lärmschwerhörigkeit kann man während der Arbeit nicht mehr
und im privaten Bereich
Folgen sind Probleme am Arbeitsplatz, soziale Vereinsamung und zusätzliche Gefährdung im Straßenverkehr.
Neben der Schwerhörigkeit kann Lärm auch andere Wirkungen haben, z.B.
Lärm muss deshalb unabhängig von der Lautstärke bekämpft werden!
Dabei steht technische Lärmminderung an erster Stelle. Lässt sich der gehörschädigende Lärm so nicht ausreichend verringern, muss Gehörschutz verwendet werden.
4 Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung von Gehörschutz
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen in der Rangfolge:
festlegen.
Muss Gehörschutz verwendet oder bereitgestellt werden, sind folgende Richtwerte zu beachten:
Abb. 1: Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
Auslösewerte- und maximal zulässige Expositionswerte
Tages- Lärmexpositionspegel (8 Stunden) | Spitzenschalldruckpegel | |
Untere Auslösewerte | LEX,8h= 80 dB(A) | LpC,peak = 135 dB(c) |
Obere Auslösewerte | LEX,8h= 85 dB(A) | LpC,peak = 137 dB(c) |
Maximal zulässige Expositionswerte (unter Berücksichtigung von Gehörschutz) |
L'EX,8h= 85 dB(A) | L'pC,peak= 137 dB(c) |
Die Begriffe entsprechen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Es bedeuten:
(Stand: 16.06.2018)
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