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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 5025 / DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

- Dipl.-Ing. Olaf Berndt, Dr. Christian Felten, Dipl.-Ing. Joachim Stubbe, Dipl.-Ing. Eckart Willer -

(Ausgabe 10/2005)




Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie an den Fahrzeugaufbereiter und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gemacht worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen unter Mitwirkung des Bundesverbandes Fahrzeugaufbereitung BFa e.V. (Bonn) erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen herausgegeben. Sie wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgenommen.

Einführung

Für das sichere Arbeiten bei der Fahrzeugaufbereitung tragen der Unternehmer und die Beschäftigten gemeinsam Verantwortung. Aus diesem Grund richtet sich die Broschüre einerseits an den Unternehmer, als Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Zusammenfassung zahlreicher Vorschriften und Regeln. Sie soll ihn weiterhin bei Veranlassung betrieblicher Regelungen und bei der Durchführung von Unterweisungen unterstützen.

Andererseits können die Beschäftigten das bei Unterweisungen erlangte Wissen mit Hilfe dieser Broschüre festigen und sich selbst über die Gefährdungen bei ihren Arbeiten informieren. Zur Minimierung des Gesundheitsrisikos finden sie in dieser Broschüre zahlreiche Informationen und Hinweise.

In unterschiedlichen Rechtsgebieten werden die Begriffe "Unternehmer/Arbeitgeber", "Versicherte/Beschäftigte" verwendet. Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text lediglich vom Unternehmer und Beschäftigten gesprochen.

Am Ende der Absätze finden Sie in eckigen Klammern Hinweise auf zu Grunde liegende Gesetze, wichtige Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Regeln, Arbeitshilfen, weiterführende Materialien u.a. [Rechtsgrundlage]

Falls die genannten Texte konkrete Anleitungen oder Hilfen enthalten, sind sie fett markiert. [Konkrete Arbeitshilfe]

1. Anwendungsbereich

Fahrzeugaufbereitung im Sinne dieser BG-Information ist die Außen- und Innenreinigung sowie Beseitigung von Gebrauchsspuren an gebrauchten Personen- und Lastkraftwagen. Fahrzeugaufbereitung beinhaltet die

Darüber hinaus kann die BG-Information für den Bereich der Kleinreparaturen angewendet werden.

Diese sind z.B.

2 Verantwortung

2.1 Unternehmer

Die vom Unternehmer zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind z.B. [ §§ 3- 14 ArbSchG]

2.2 Beschäftigte

Der Beschäftigte ist bei der Arbeitssicherheit ebenfalls in der Pflicht. [ §§ 15- 17 ArbSchG] [ §§ 15- 18 BGV A1]

Dabei kommen zum Tragen:

Der Beschäftigte hat vor der Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen zu prüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.

Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen von Beschäftigten nur bestimmungsgemäß benutzt und verwendet werden. [ § 17 BGV A1]

Festgestellte Mängel hat er unverzüglich zu beseitigen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er dies dem Vorgesetzten zu melden. [ § 16 BGV A1]

Der Beschäftigte hat die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. [ § 30

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