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BGI 5047 - Mineralischer Staub
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 12/2006)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zu Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. ,
Soweit in BG-Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind ' durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Information kann um weitere branchenspezifische Regelungen oder Informationen ergänzt werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser BG-Information liegen noch keine konkreten branchenspezifische Regelungen oder Informationen für bestimmte Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vor.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf Betriebe, in denen Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeführt werden, wenn hierbei mineralischer Staub auftreten kann.
Diese BG-Information erläutert oder konkretisiert Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich Tätigkeiten mit mineralischem Staub.Diese BG-Information eignet sich z.B. für
- Betriebe der Baustoffindustrie, wie Natursteingewinnungs-, Natursteinbe- und -verarbeitungsbetriebe, Betonwerke und Betonfertigteilwerke,
- Betriebe der Bauwirtschaft, wie Betonwerke und Betonfertigteilwerke, Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der einschlägigen Nebengewerke,
- Betriebe der keramischen und Glas-Industrie.
1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf
Für Tätigkeiten mit Asbest oder mit anderen Faserstäuben sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und TRGS 521 "Faserstäube, Teil 1 Anorganische Faserstäube", geplanter Titel: TRGS 521 "Anorganische Faserstäube", heranzuziehen.Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 954 "Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen", geplanter Titel: TRGS 954 "Tätigkeiten mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen in Steinbrüchen", heranzuziehen.
Für Betriebe des untertägigen Bergbaus ist die Gesundheitsschutz-Bergverordnung heranzuziehen.
2 Begriffsbestimmungen
In dieser BG-Information werden Begriffe in folgendem Sinn verwendet:
Tätigkeiten können stattfinden in ortsfesten Betriebsstätten, auf Bau- und Montagebaustellen, bei Arbeiten in öffentlichen Verkehrsbereichen, in oder auf Fahrzeugen und ähnlichem. Zu Tätigkeiten gehören z.B. auch Reinigungsarbeiten.
(Stand: 21.08.2023)
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