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BGI 5074 / DGUV Information 201-036 - Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern
Arbeitsplätze und Verkehrswege für Instandhaltungsarbeiten an Anlagen und Einrichtungen auf Dächern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
- Peter Boddenberg, Rüdiger Meyer -
(Ausgabe 2007aufgehoben)
DGUV 01/2018:
Das Sachgebiet " Hochbau" betreut mehrere Schriften, die das Thema Absturz behandeln. Um unnötige Dopplungen zu vermeiden, hat der Fachbereich Bauwesen die Zurückziehung der genannten DGUV Information beschlossen.
redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Vorwort
Dächer sind in vielen Fällen nicht ausschließlich "der obere Abschluss eines Gebäudes", sondern auch Verkehrsweg und Arbeitsplatz. Technische Einrichtungen, die der Inspektion, Wartung und Instandsetzung bedürfen, werden oftmals auf Dächern installiert. Sie sind häufig nur über die Dachfläche zu erreichen. Hierzu müssen sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Es treten jedoch auch Ausnahmesituationen auf, die ein kurzfristiges, unplanmäßiges Handeln erforderlich machen. Bei starkem Schneefall müssen Dachflächen von den Schneelasten befreit, bei Unwetter müssen die durch Laub verstopften Regenabflüsse gereinigt werden.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass auf Dächern in vielen Fällen Schutzeinrichtungen gegen Absturz fehlen oder unzureichend sind. Beispielsweise führen Verkehrswege auf Dächern unmittelbar an den ungeschützten Gebäudeaußenkanten entlang oder sie werden direkt an nicht tragenden Einbauten vorbeigeführt.
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Absturzkanten oder nicht durchsturzsicheren Einbauten sind häufig nicht gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände gesichert. Im schlimmsten Fall können durch Verunreinigungen, Schneefall, Laub oder Wasser die Gefahrstellen nicht einmal gesehen werden.
Diese Situationen haben in der Vergangenheit häufig zu schwersten und nicht selten zu tödlichen Absturzunfällen geführt.
Unfallbeispiele
Beschäftigter stürzt durch Lichtkuppel - fahrlässige Tötung
Ein Beschäftigter hatte von seinem Vorgesetzten den Auftrag erhalten, den Auslauf eines Getreidefördererrohres zu verstellen, da sich das Getreide an der Auslassöffnung staute. Um zum Auslaufrohr zu gelangen, musste er aus dem zweiten Geschoss eines Silogebäudes über einen Notabstieg auf das Flachdach einer alten Lagerhalle (Fläche des Daches ca. 10 x 18 m) absteigen und sich auf diesem Dach bis zur Auslaufstele begeben. Auf dem Dach der alten Lagerhalle befanden sich mehrere ca. 20 cm hohe Lichtkuppeln, die parallel zur Förderanlage angeordnet waren. Die Lichtkuppeln waren nicht durchtrittsicher. Sie waren weder abgedeckt, noch durch andere Maßnahmen (Gitter oder Fangnetze unterhalb der Lichtkuppeln) gesichert. Auf dem Weg zur Auslaufstele stürzte der Beschäftigte durch eine der Lichtkuppeln auf den ca. 6,50 m tiefer liegenden Betonboden der Getreidelagerhalle. Beim Aufprall auf den Boden erlitt er massive Schädel- und Hirnverletzungen, die seinen Tod zur Folge hatten.
Gefahr unterschätzt: Tödlicher Absturz
Auf dem Flachdach einer Hale sollte eine Rohrdurchführung hergestellt werden. Das Hallendach war mit begehbaren Trapezblechen und nicht begehbaren, lichtdurchlässigen Kunststoffplatten gedeckt. Der Mitarbeiter einer Dachdeckerfirma stieg über eine Anlegeleiter auf das Hallendach, um zu prüfen, wie die Arbeiten auszuführen sind. Der Mann ging nicht direkt zur vorgesehenen Arbeitsstele, sondern begab sich in die Nähe der lichtdurchlässigen, nicht begehbaren Kunststoffplatten. Dabei rutschte er auf den feuchten, spiegelglatten Trapezblechen aus und stürzte durch die nicht tragfähigen Kunststoffplatten etwa 3 m tief auf den darunter liegenden Betonboden (Bild 1). Er zog sich schwere Kopfverletzungen zu und starb am nächsten Tag im Krankenhaus.
Unfallursächlich war der unnötige Aufenthalt in diesem gefährlichen Bereich. Eine Gefährdungsbeurteilung hätte die Gefahr des Ausrutschens und des Sturzes durch die Lichtplatte von vornherein erfassen müssen. Dies hatte der Unternehmer jedoch versäumt.
Bild 1: Absturz durch Lichtplatte
Absturz bei Wartungsarbeiten
In einem Unternehmen mussten Wartungsarbeiten an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA*s) durchgeführt werden. Diese Arbeiten sind jährlich erforderlich und wurden an ein anderes Unternehmen vergeben.
Das Hallendach besteht aus Profiltafeln, die etwa ale 5 m durch nicht durchsturzsichere Lichtbänder (1 m breit) aus Kunststoff unterbrochen sind (Bild 2). Die Hale ist 50 m lang, 20 m breit und ca. 8,60 m (in Firstnähe) hoch.
Bild 2: Situation auf dem Dach
Am Unfalltag waren zwei Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens zu Wartungsarbeiten an den RWA*s angereist. Etwa 15 Minuten nach Arbeitsaufnahme stürzte einer der Mitarbeiter durch ein Lichtband auf den Hallenboden, wobei er sich tödliche Verletzungen zuzog (Bild 3).
Bild 3: Absturzstelle
Schneechaos im Winter 2006 in Bayern
Im oberbayerischen Traunstein stürzte ein 27-jähriger Feuerwehrmann durch ein Dachfenster einer Gewerbehalle. Er fiel 15 m in die Tiefe und prallte auf den Betonboden. Der Mann war sofort tot.
Bild 4: Schneechaos in Bayern 2006 (Foto: dpa)
Im Landkreis Deggendorf stürzte eine 19-jährige Bundeswehrsoldatin bei Schneeräumarbeiten durch das Dachfenster einer Schule in die Tiefe.
Im Landkreis Schwandorf stürzte ein 25 Jahre alter Feuerwehrmann durch das Dach eines Gewerbebetriebes.
Bild 5: Schneechaos in Bayern 2006 (Foto: dpa)
Solche oder ähnliche Unfallbeispiele gibt es in großer Zahl. Der Einsatz von Absturzsicherungen hätte jeden einzelnen verhindern können. Wichtig ist dabei, dass die Einrichtungen vor den oftmals unvorhersehbaren Ereignissen eingebaut werden (Bild 6).
Betreiber, Eigentümer, Arbeitgeber und Vorgesetzte, die solche Arbeiten durchführen lassen, sind gegenüber ihren Beschäftigten und den Beschäftigten anderer Arbeitgeber in der Verantwortung. Gegenüber Mitarbeitern von Hilfsorganisationen (z.B. THW, DRK, DLRG) oder Bediensteten (z.B. Feuerwehr, Bundeswehr) sind Betreiber oder Eigentümer von baulichen Anlagen zumindest ethischmoralisch verantwortlich.
Bild 6: Umwehrung einer Lichtkuppel und Geländer an der Dachaußenkante
Diese BG-Information soll Planern, Bauherren, Betreibern baulicher Anlagen, Arbeitgebern und den Verantwortlichen des Instandhaltungspersonals eine Hilfestellung sein, um solche Arbeiten sicherer zu machen und ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
An dieser Stelle können keine Aussagen zum Baurecht der Länder getroffen werden. Die ausgewählten Maßnahmen sollten immer mit allen zuständigen Behörden und Institutionen abgestimmt werden.
1 Allgemeines, Begriffe und Erläuterungen
1.1 Bauteile
Bauteile sind Bestandteil einer baulichen Anlage, die in diese dauerhaft oder vorübergehend eingebaut werden. Sie können auch aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden.
1.2 Begehbare Bauteile
Begehbare Bauteile sind alle Bauteile, für die der Hersteller ausdrücklich eine Begehbarkeit bestätigt hat oder für die eine statische Berechnung vorliegt, welche die Begehbarkeit berücksichtigt.
1.3 Nicht durchsturzsichere Bauteile
Alle Bauteile, die nicht sicher betreten werden bzw. die beim Betreten brechen können, gelten alsnicht durchsturzsicher.
Nicht durchsturzsichere Bauteile können z.B. sein:
2 Gefährdungsbeurteilung - Systematisches Vorgehen
Sowohl das Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungen als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) formulieren Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Ein erfolgreiches Unternehmensmanagement ist nicht nur auf die Qualität der Produkte und Dienstleistungen ausgerichtet, sondern berücksichtigt auch im Arbeitsprozess die Sicherheit, den Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Beschäftigten.
Reduzierung von Störeinflüssen durch Unfallereignisse, Erhöhung der Leistungsbereitschaft der Beschäftigten, verminderte Fehlzeiten und ein positives Image des Unternehmens in der Öffentlichkeit sind positive Auswirkungen eines solchen Managements.
Grundlage präventiver Maßnahmen ist die umfassende Beurteilung aller arbeitsbezogenen Gefährdungen hinsichtlich ihres Risikos für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine systematische Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von zielgerichteten Maßnahmen zur Verhütung von Absturzunfällen erforderlich.
2.1 Erfassen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Es müssen alle Bereiche erfasst werden, die als Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Dächern genutzt werden.
Ob Arbeiten an betrieblichen Einrichtungen erforderlich und welche Tätigkeiten dabei durchzuführen sind, kann z.B. hervorgehen aus
Diese Unterlagen und Regelwerke geben sicheren Aufschluss darüber, ob
2.2 Ermitteln der Gefährdungen
In erster Linie ist zu ermitteln, ob in den Arbeits- und Verkehrsbereichen nicht durchsturzsichere Bauteile vorhanden sind bzw. ob Verkehrswege und Arbeitsplätze sich im Bereich der Dachaußenkanten befinden (Bilder 2-1 und 2-2). Eine Befragung der Mitarbeiter kann wertvolle Erkenntnisse liefern. Unter Umständen können auch Unfallereignisse oder Beinaheunfälle und deren Analyse Aufschluss über mögliche Gefährdungen geben.
Bild 2-1: Nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln im Bereich des Verkehrsweges
Bild 2-2: Nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln im Bereich wartungsbedürftiger Anlagen
Zur Ermittlung der Gefährdungen lassen sich Begehungen der Dächer nicht immer vermeiden. Hierbei ist größte Vorsicht geboten. Solche Begehungen/ Inspektionen sollten immer von fachkundigen Personen durchgeführt oder begleitet werden.
2.3 Bewerten der Gefährdungen, Festlegen von Schutzzielen, Ermitteln des Handlungsbedarfs
Bei Absturzunfällen muss auch bei geringen Absturzhöhen mit schwersten bzw. tödlichen Verletzungen gerechnet werden.
Auch wenn der Arbeitsplatz oder Verkehrsweg nur selten genutzt wird, kann das Risiko des Absturzes wegen der zu befürchtenden Folgen nicht vernachlässigt werden. Deshalb besteht bei Feststellung einer Absturzgefährdung immer dringender Handlungsbedarf.
Eine Reihe von Rechtsvorschriften, z.B.
formulieren Schutzziele zur Absturzsicherung.
Darüber hinaus ist das jeweilige Landesbaurecht zu beachten.
2.4 Maßnahmen auswählen
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u.a. von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die wirkungsvollste Schutzmaßnahme ist kollektiv wirkend und willensunabhängig.
Das bedeutet, es sollten nach Möglichkeit
zum Einsatz kommen.
Nur wenn kollektiv wirkende technische Maßnahmen, z.B. aus baulichen Gründen, nicht durchführbar sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
Organisatorische und personelle Maßnahmen begleiten und ergänzen die technischen Schutzmaßnahmen. Man spricht vom so genannten top-Modell (Bild 2-3).
Bild 2-3: top-Model
2.5 Maßnahmen durchführen und ihre Wirksamkeit prüfen
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Weitere Informationen sind z.B. dem Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung und den dazugehörigen branchenspezifischen Broschüren (Bild 2-4) zu entnehmen.
Bild 2-4: Literatur zur Gefährdungsbeurteilung
3 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
3.1 Schutzmaßnahmen an Verkehrswegen
3.1.1 Zugang verwehren
Zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf Dächern müssen sichere Verkehrswege oder vergleichbar begehbare Bauteile vorhanden sein. Der Zugang zu Dächern aus nicht begehbaren Bauteilen bzw. zu Bereichen mit nicht durchtrittsicheren Einbauten und sonstigen Absturzgefährdungen muss sicher verwehrt sein, d.h. unter Verschluss stehen (Bilder 3-1 bis 3-3). Dadurch wird sichergestellt, dass nur geeignete, besonders unterwiesene und dazu beauftragte Personen Zugang zu diesen Bereichen haben.
Bild 3-1: Steigleiter mit verschließbarer Abdeckung und Hinweisschildern
Bild 3-2: Verschließbare Zugangstür mit Hinweisschild
Bild 3-3: Verschließbare Zugangstür mit Hinweisschildern
3.1.2 Treppen
Als Aufstieg zu Arbeitsplätzen müssen in der Regel Treppen vorhanden sein (Bilder 3-4 und 3-5). Ausnahmen sind nur möglich, wenn bauliche Gegebenheiten Treppen nicht zulassen oder die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass eine Leiter ausreichend ist.
Welcher Aufstieg geeignet ist, richtet sich z.B. nach
Bild 3-4: Verschließbarer Treppenturm
Bild 3-5: Treppe als Zugang
3.1.3 Leitern
Nur wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Treppen nicht infrage kommen, dürfen Leitern eingesetzt werden (Bild 3-6).
Der Übergang von der Steigleiter auf die Dachfläche muss sicher gestaltet werden. Hier können beispielsweise zusätzliche Geländer im Bereich der Dachaustritte eingesetzt werden (Bild 3-7).
Durch Gestaltung der Dachaustritte wird die Gehrichtung der Mitarbeiter beeinflusst (Bilder 3-8 und 3-9).
Bild 3-6: Steigleiter als Zugang (nur für gelegentliche Arbeiten)
Bild 3-7: Steigleiter mit seitlichen Geländern als Absturzsicherung am Austritt der Leiter
Bild 3-8: Steigleiter mit seitlicher Verbreiterung zur Vorgabe der Gehrichtung
Bild 3-9: Steigleiter mit verlängerten Holmen zur Vorgabe der Gehrichtung
3.1.4 Dachöffnungen
Zugangsöffnungen in der Dachfläche sollen so weit wie möglich gesichert werden. Hier empfiehlt es sich, an drei Seiten ein Geländer zu montieren. Die Geländer können, wie auf den Bildern 3-10 bis 3-12 zu sehen, auch nachträglich angebracht werden.
Bild 3-10: Zugangsöffnung mit Geländern an drei Seiten gesichert
Bild 3-11: Zugangsöffnung mit Geländern an drei Seiten gesichert
Bild 3-12: Nachträglich aufstellbares Geländer an einer Lichtkuppel
3.1.5 Geländer an Verkehrswegen
Verkehrswege, die an Dachaußenkanten und nicht durchsturzsicheren Einbauten oder Flächen vorbeiführen, erfordern eine Absturzsicherung. Die wirkungsvollste Maßnahme sind Geländer. Diese können auch nachträglich aufgestellt oder angebracht werden (Bilder 3-13 bis 3-15).
Bild 3-13: Nachträglich aufgestelltes Geländer
Bild 3-14: Geländer verhindert das Verlassen des Verkehrsweges, Beispiel 1
Bild 3-15: Geländer verhindert das Verlassen des Verkehrsweges, Beispiel 2
3.1.6 Laufstege auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen
Sind Anlagen und Einrichtungen, die einer laufenden Instandhaltung bedürfen (z.B. Ventilatoren und andere Maschinenanlagen o.Ä.), nur über nicht durchtrittsichere Dachflächen zu erreichen oder führen die Verkehrswege unmittelbar an nicht durchtrittsicheren Flächen vorbei, können Laufstege den Zugang zum Arbeitsplatz sichern (Bilder 3-16 und 3-17).
Bild 3-16: Laufsteg über Faserzement-Wellplatten
Bild 3-17: Laufsteg über Faserzement-Wellplatten
3.1.7 Schutzmaßnahmen an nicht durchtrittsicheren Einbauten
Führen Verkehrswege in geringem Abstand (< 2 m) an nicht durchtrittsicheren Einbauten (Lichtbänder, Lichtkuppeln o.Ä.) vorbei, bieten sich Überdeckungen oder Unterspannungen als geeignete Schutzmaßnahmen gegen Absturz an (Bilder 3-18 bis 3-20).
Überdeckungen oder Unterspannungen sind in vielen Fällen nachrüstbar.
Unterspannungen können zusätzlich als Einbruchsicherung dienen.
Überdeckungen bieten einen zusätzlichen Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung, ohne eine wesentliche Verdunkelung zu verursachen.
Bild 3-18: Lichtdurchlässige Überdeckungen
Bild 3-19: Lichtdurchlässige Überdeckungen von Lichtbändern
Bild 3-20: Unterspannung einer Lichtkuppel
3.1.8 Anseilschutz
Wird anstelle von kollektiv wirkenden Schutzmaßnahmen der Anseilschutz als individuelle Schutzmaßnahme gewählt, müssen die entsprechenden Regeln für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz beachtet werden.
Anschlageinrichtungen mit starrer bzw. beweglicher Führung können eingesetzt werden, wenn z.B. aus baulichen Gründen andere Maßnahmen nicht umsetzbar sind (Bild 3-21).
Bild 3-21: Anseilschutz mit beweglicher Anschlageinrichtung
Werden Dächer selten begangen, können solche Anschlageinrichtungen in Verbindung mit einem Rückhaltesystem verhindern, dass Bereiche mit nicht durchtrittsicheren Einbauten erreicht werden können. Das Verbindungsmittel muss in solchen Fällen so kurz gehalten werden, dass ein Fallen über die Absturzkante nicht möglich ist.
Auf geneigten Dächern sollten Tritte montiert werden, um den Mitarbeitern einen sicheren Stand zu ermöglichen (Bild 3-22).
Bild 3-22: Anschlageinrichtung und Tritte auf einem geneigten Dach
3.1.9 Absperrung und optische Abgrenzung
Verkehrswege, die in größerem Abstand (> 2 m) an nicht durchtrittsicheren Einbauten vorbeiführen, müssen mindestens abgesperrt sein (Bild 3-23).
Bei ausschließlich optischen Abgrenzungen (Bilder 3-24 und 3-25) ist zu bedenken, dass Markierungen auf der Dachfläche durch Schnee, Laub oder andere Behinderungen der Sicht nicht sicher erkennbar sind. Wenn optische Abgrenzungen als alleinige Maßnahme eingesetzt werden, muss sichergestellt sein, dass unter solchen Bedingungen das Dach nicht betreten wird.
Bild 3-23: Absperrung in ausreichendem Abstand (> 2 m) zur Absturzkante
Bild 3-24: Kennzeichnung von Verkehrswegen, Beispiel 1
Optische Abgrenzungen müssen als solche deutlich gekennzeichnet sein.
Bild 3-25: Kennzeichnung von Verkehrswegen, Beispiel 2
Durch zusätzliche, auf der Dachfläche verlegte Laufmatten (Bild 3-26) kann die Dachabdichtung geschont werden. Außerdem sind diese Laufmatten rutschhemmend. Auch bei den Laufmatten ist zu beachten, dass sie z.B. bei Schnee nicht zu erkennen sind.
Bild 3-26: Laufmatten auf einem Flachdach
3.2 Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen
3.2.1 Geländer an Arbeitsplätzen
Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten besteht oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
In erster Linie kommen hier Geländer infrage. Geländer können dauerhaft installiert oder temporär angebracht werden (Bild 3-27).
Nachträglich aufgestellte Geländer, die durch Gewichte gehalten werden, haben den Vorteil, dass eine Durchdringung der Dachhaut nicht erforderlich ist (Bilder 3-28 bis 3-30).
Bild 3-27: Fest montiertes Geländer
Werden solche Geländer in ausreichendem Abstand zur Außenkante aufgestellt oder sind sie entsprechend geformt, wird das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändert.
Bild 3-28: Temporäres Geländer
Bild 3-29: Temporäre Geländer, Beispiel 1
Bild 3-30: Temporäre Geländer, Beispiel 2
3.2.2 Schutzmaßnahmen für Arbeitsplätze an nicht durchtrittsicheren Einbauten
Bei Lichtkuppeln oder Lichtbändern bieten sich Überdeckungen oder Unterspannungen an. In beiden Fällen wird der Absturz sicher verhindert.
3.2.3 Überdeckungen
Überdeckungen (Bilder 3-31 und 3-32) haben den Vorteil, dass sie leicht nachträglich montiert werden können. Sie bestehen meist aus Aluminium und sind so gestaltet, dass die Funktion der
Bild 3-31: Überdeckung an Lichtkuppeln
Bild 3-32: Überdeckung an einem Rauch-Wärme-Abzug
Lichtkuppel oder des Rauch-Wärme-Abzuges (RWA) nicht beeinträchtigt wird. Sie sind lichtdurchlässig und streuen das einfallende Licht. In aufgeklappter Stellung bieten sie keinen Schutz mehr gegen Durchsturz.
3.2.4 Unterspannungen
Unterspannungen (Bild 3-33) müssen in der Regel im Zuge der Montage der Lichtkuppel eingebaut werden. Sie eignen sich daher im Wesentlichen für Neubauten. Verschiedene Hersteller bieten jedoch auch nachrüstbare Unterspanngitter an.
Bild 3-33: Unterspannung einer Lichtkuppel
3.2.5 Anseilschutz
Arbeiten im Bereich von Lichtkuppeln oder Lichtbändern können unter Anseilschutz durchgeführt werden, wenn andere Maßnahmen nicht zweckmäßig sind. Dann müssen geeignete Anschlageinrichtungen (Bilder 3-34 bis 3-37) für PSa gegen Absturz vorhanden sein.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, Kontakt mit den Herstellern der Einbauten oder der Anschlageinrichtungen aufzunehmen, um eine optimale Lösung zu finden.
Bild 3-34: Anschlageinrichtung an einem Lichtband
Bild 3-35: Anschlageinrichtung an einem Lichtband
Bild 3-36: Aufsatzkranz mit Anschlageinrichtung an einer Lichtkuppel
Bild 3-37: Personensicherung an einer Lichtkuppel mit Aufsatzkranz und Anschlageinrichtung
Anschlageinrichtungen an Lichtkuppeln oder Lichtbändern können größere Dachbereiche abdecken und mehrere Öffnungen gleichzeitig sichern (Bild 3-38). Die Betriebsanleitung des Herstellers gibt Aufschluss über die Möglichkeiten der Montage und Positionierung solcher Anschlageinrichtungen.
Bild 3-38: Beispiel einer Positionierung der Lichtkuppeln mit Aufsatzkranz und Anschlageinrichtung
Ähnliches gilt auch für Einzelanschlagpunkte (Bilder 3-39 bis 3-41) auf der Dachfläche. Es muss in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die zum Einsatz kommenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz für diesen Verwendungszweck geeignet sind.
Bei einem Absturz lässt es sich nicht vermeiden, dass das Verbindungsmittel der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz an der Absturzkante um 90° umgelenkt und entsprechend ungünstig beansprucht wird. Die Auswahl des Verbindungsmittels ist so zu treffen, dass es diese Beanspruchung abdeckt.
Bild 3-39: Einzelanschlagpunkt
Die Rettung einer nach einem Absturz im Auffanggurt hängenden Person muss in kürzester Zeit erfolgen. Die Bereitstellung aller erforderlichen Hilfsmittel - gewährleistet eine planmäßige Rettung.
Bild 3-40: Beispiel für die Positionierung von Einzelanschlagpunkten
Bild 3-41: Einzelanschlagpunkte
4 Verantwortung der Beteiligten
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beteiligten ergibt sich aus unterschiedlichen Pflichten. In erster Linie sind hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten und die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers oder Betreibers eines Gebäudes zu nennen.
Aber auch Bauherr, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Planer und Entwurfsverfasser sind noch nach - der Fertigstellung verantwortlich für den sicheren Betrieb der baulichen Anlage. Immer dann, wenn ein Ereignis vorhersehbar und vermeidbar ist, müssen entsprechende Maßnahmen bei der Planung berücksichtigt werden. Seit Einführung der Baustellenverordnung sind solche Maßnahmen in der Unterlage für spätere Arbeiten an baulichen Anlagen aufzunehmen.
4.1 Verantwortung des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten
Werden Instandhaltungsarbeiten durch Beschäftigte des Unternehmers oder durch von ihm entliehene Arbeitnehmer durchgeführt, hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.
Die erforderlichen Informationen erhält man durch Ortsbesichtigungen, aus den Herstellerinformationen, wie Betriebs- oder Gebrauchsanleitungen, aus bauaufsichtlichen Zulassungen, statischen Berechnungen, Zeichnungen oder der Unterlage für spätere Arbeiten an Gebäuden usw.
Anhand der Gefährdungsbeurteilung werden die betroffenen Arbeitnehmer über mögliche Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen unterwiesen. Die Unterweisung muss in jedem Fall dokumentiert werden. Die ausgewählten Beschäftigten müssen befähigt sein, die erforderlichen Maßnahmen einzuhalten.
Kommt es aus verschiedenen betrieblichen Tätigkeiten zu einer gegenseitigen Gefährdung (z.B. Instandsetzungsarbeiten - laufende Produktion), sind die Arbeiten und Schutzmaßnahmen zu koordinieren.
4.2 Verantwortung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
Vergibt der Unternehmer den Auftrag an einen Fremdunternehmer, so muss er diesen bei der Gefährdungsermittlung unterstützen. Dazu gehört im Wesentlichen, dass er den Fremdunternehmer über mögliche Gefahren informiert und ggf. Schutzmaßnahmen vorschlägt. Der Unternehmer muss als Auftraggeber die betriebsspezifischen Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln und ggf. das Ergebnis bei der Ausschreibung bzw. Auftragsvergabe berücksichtigen. Als Informationsquellen dienen hier u.a. die eigene Gefährdungsbeurteilung oder die Unterlage für spätere Arbeiten.
Es empfiehlt sich, in jedem Fall eine Ortsbesichtigung mit einem Verantwortlichen des Fremdunternehmens durchzuführen.
Bei einer möglichen gegenseitigen Gefährdung muss ein Aufsichtführender mit Weisungsbefugnis bestimmt werden. Alle Absprachen sollten immer schriftlich dokumentiert werden.
4.3 Verantwortung der am Bau Beteiligten
Bei der Errichtung einer baulichen Anlage sind Bauherren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, Planer, Entwurfsverfasser und ausführende Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz anderer zu berücksichtigen und die Regeln der Technik einzuhalten. Hierzu gehört beispielsweise auch, dass ein ausführender Unternehmer, der einen Mangel bei der Planung feststellt oder Bedenken gegen die Art der Ausführung hat, den Auftraggeber schriftlich davon ,. in Kenntnis setzt. Planer und Entwurfsverfasser müssen die Regeln der Technik beachten und der Bauherr muss den J Planer über die vorgesehene Nutzung informieren.
Ist den Beteiligten bekannt, dass Dachflächen begangen werden müssen, sind sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze mit einzuplanen. Die entsprechenden Maßnahmen sind in der Unterlage für spätere Arbeiten durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zusammenzustellen und dem Bauherrn mitzuteilen.
5 Vorschriften und Regeln
Zusammenstellung von Regelwerken, die insbesondere bei Arbeiten auf und an Dächern beachtet werden müssen.
5.1 Unfallverhütungsvorschriften
5.2 BG-Regeln
5.3 BG-Informationen
5.4 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
5.5 Sonstige Schriften
6 Hersteller, die Bildmaterial zur Verfügung gestellt haben
7 Anhang
Checkliste - Unternehmer | ||
Lfd.-Nr. | Kontrollfragen | Vorschriften |
1 | Wurde eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? | ArbSchG
BGV A1 |
2 | Wurde ggf. die Unterlage für spätere Arbeiten am Gebäude berücksichtigt? | empfohlen |
3 | Wurden die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt? | ArbSchG
BGV A1 |
4 | Wurden die Schutzmaßnahmen durchgeführt? | ArbSchG
BGV A1 |
5 | Sind Betriebsanweisungen erforderlich und liegen sie ggf. vor? | BGV A1 |
6 | Wurden geeignete Beschäftigte ausgewählt? | ArbSchG
BGV A1 |
7 | Sind die Beschäftigten unterwiesen? | ArbSchG
BGV A1 |
8 | Ist die Unterweisung dokumentiert? | BGV A1 |
9 | Ist ein Aufsichtführender benannt? | BGV C22 |
10 | Sind die Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt? | ArbSchG
BGV A1 |
11 | Sind Absprachen mit den angrenzenden Verantwortungsbereichen getroffen? | ArbSchG
BGV A1 |
12 | Sind den vor Ort tätigen Beschäftigten die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Personen bekannt? | empfohlen |
13 | ||
14 | ||
15 | ||
16 | ||
17 | ||
18 | ||
19 |
Checkliste - Auftraggeber | ||
Lfd.-Nr. | Kontrollfragen | Vorschriften |
1 | Finden Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz Eingang in die Ausschreibung/Leistungsbeschreibung? | empfohlen |
2 | Sind konkrete Schutzmaßnahmen geplant (Nebenleistungen)? | VOB |
3 | Wurde ggf. die Unterlage für spätere Arbeiten am Gebäude berücksichtigt? | empfohlen |
4 | Wird die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung gefordert? | empfohlen |
5 | Wird die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gefordert? | empfohlen |
6 | Werden die Angebote auf Seriosität bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz geprüft? | VOB |
7 | Finden in den Vergabegesprächen Sicherheit und Gesundheitsschutz Berücksichtigung? | empfohlen |
8 | Ist die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gewährleistet? | ArbSchG
BGV A1 |
9 | Ist ein Verantwortlicher für Sicherheit und Gesundheitsschutz während des Fremdfirmeneinsatzes beim Auftraggeber benannt? | ArbSchG
BGV A1 |
10 | Gibt es eine Liste (Namen und Rufnummern) der Ansprechpartner? | empfohlen |
11 | Sind die verantwortlichen Personen der Fremdfirmen im Unternehmen bekannt? | empfohlen |
12 | Gibt es klare Abgrenzungen von Verantwortungsbereichen aufseiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers? | ArbSchG
BGV A1 |
13 | Sind erforderliche Sicherungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt? | ArbSchG
BGV A1 |
14 | Erfolgt die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen an die jeweiligen Beschäftigten? | ArbSchG
BGV A1 |
15 | Sind die Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht getroffen? | BGB |
16 | Findet eine Kontrolle statt, ob gesetzliche und betriebliche Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden? | ArbSchG
BGV A1 |
17 | Ist eine Person benannt, die diese Kontrollen durchführt (z.B. Projektverantwortlicher, Koordinator, Aufsichtführender)? | ArbSchG
BGV A1 |
18 | Sind den vor Ort tätigen Beschäftigten die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Personen bekannt? | empfohlen |
19 |
Checkliste - Bauherr und andere am Bau Beteiligte | ||
Lfd.-Nr. | Kontrollfragen | Vorschriften |
1 | Ist das Bauvorhaben gemäß BaustellV anzeigepflichtig und wurde es der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt? | BaustellV |
2 | Ist ein Koordinator gemäß BaustellV erforderlich und wurde er bestellt? | BaustellV |
3 | Erfolgt die Bestellung des/der Koordinators(en) schriftlich mit detaillierter Aufgabenbeschreibung? | empfohlen |
4 | Sind die Kompetenzen des Koordinators eindeutig geregelt und allen Beteiligten bekannt? | ArbSchG
BGV A1 |
5 | Werden bei der Planung der Ausführung bzw. während der Ausführungsphase die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt? | BaustellV |
6 | Ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich? | BaustellV |
7 | Ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt? | BaustellV |
8 | Ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan allen Beteiligten bekannt? | BaustellV |
9 | Sind die besonderen Schutzmaßnahmen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthalten? | BaustellV |
10 | Werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wenn sie einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten darstellen, in der Ausschreibung gesondert aufgeführt? | VOB |
11 | Sind den vor Ort tätigen Beschäftigten die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Personen bekannt? | BaustellV |
12 | Sind dem Planer bzw. Entwurfsverfasser alle geplanten Nutzungen bekannt? | VOB |
13 | Wurde eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammengestellt? | BaustellV |
14 | ||
15 | ||
16 | ||
17 | ||
18 | ||
19 |
ENDE | |
(Stand: 09.12.2022)
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