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BGI/GUV-I 5189 / DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 05/2013aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese Information richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und soll ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat.
Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang 1 zusammengestellt.
Diese Information richtet sich auch an die Hersteller, das Instandsetzungspersonal und an die mit der Prüfung von Steigleitern beauftragten Sachkundigen.
Anwendungsbereich
Diese Information enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.
Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt.
Abb. 1: Mastleiter
Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen.
Werden Steigleitern an Gebäuden z.B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Versicherte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder.
Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 "Verkehrswege" und Abschnitt 1.11 "Steigleitern, Steigeisengänge" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 "Verkehrswege".
Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu beachten.
Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht.
Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017"Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten"; insbesondere Teil 3 "Steigleitern").
Diese Information stellt die Anforderungen an die Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen gegenüber.
1 Begriffsbestimmungen
Steigleitern sind senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.
Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen (Seitenholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen zwischen zwei Holmen angeordnet und an den Holmen befestigt sind. Die Seitenholme tragen die Last (siehe Abb. 2).
Abb. 2: Ortsfeste Steigleiter mit Seitenholmen und Rückenkorb
Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm (Mittelholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen an beiden Seiten des Mittelholms befestigt sind. Der Mittelholm trägt alleine die Last (siehe Abb. 3).
Abb. 3: Ortsfeste Steigleiter mit Mittelholm
Fallhöhe ist die mögliche Absturzhöhe innerhalb eines Steigleiterlaufes.
Abb. 4: Einzügige Steigleiter
Leiterlauf ist der fortlaufende Teil der ortsfesten Steigleiter (Schematische Darstellung siehe Abb. 4 und 5).
Abb. 5: Mehrzügige Steigleiter
Ruhebühnen sind ein- oder mehrteilige Plattformen zum Ausruhen von Personen, welche unmittelbar an oder neben einer ortsfesten Steigleiter angeordnet sind.
Haltevorrichtung ist eine Einrichtung, die an den Ein- und Ausstiegstellen von Steigleitern das Ein- und Aussteigen ermöglicht.
Steigschutzeinrichtungen sind Bestandteil eines Auffangsystems der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Sie bestehen aus einer festen Führung (Schiene, gespanntes Drahtseil) und dem dazugehörigen Auffanggerät. Dieses wird mit dem Auffanggurt verbunden.
Abb. 6: bewegliche Ruhebühne (einteilig)
Abb. 7: bewegliche Ruhebühne (zweiteilig)
Abb. 8: versetzter Leiterlauf mit Umsteige-/Ruhebühne
Rückenschutz ist eine fest mit der Seitenholmsteigleiter verbundene Einrichtung, die das Absturzrisiko an diesen Steigleitern vermindert und den Bewegungsfreiraum des Benutzers begrenzt.
Einstiegsebene ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, von der mit der Besteigung der Steigleiter begonnen wird (siehe Abb. 5).
Ausstiegsebene ist die Ebene der Umgebung oder Umsteigebühne, an der die Besteigung der Steigleiter/des Steigleiterlaufes endet (siehe Abb. 5).
2 Grundlagen
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Grundsätzliche Auswahl
Sowohl das Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und die zugehörigen Verordnungen als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) formulieren Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Steigleitern sind wegen der höheren Absturzgefahr und der höheren körperlichen Anstrengung nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebstechnisch nicht möglich ist.
Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung können Steigleitern gewählt werden, wenn der Zugang nur gelegentlich (z.B. zu Wartungsarbeiten) von einer geringen Anzahl unterwiesener Versicherter genutzt werden muss. Dabei ist die Rettung sicherzustellen.
Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen darf die sichere Nutzung von Steigleitern einschließlich PSAga nicht beeinträchtigen.
In bestimmten Bereichen ist der Einsatz von Steigleitern mit Rückenschutz unzulässig, z.B. bei Schächten mit einer Absturzhöhe von mehr als 5,00 m auf dem Gelände von Deponien.
Werden Steigleitern in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt, sind besondere Anforderungen zu beachten (siehe TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung").
In diesen Bereichen, z.B. Abwasserschächten, sind Steigleitern und PSAga aus Aluminium nicht gestattet, da bei Kontakt mit Gegenständen aus korrodiertem Stahl Zündfunken entstehen können.
Absturzsicherung
Die Auswahl der Absturzsicherung (Rückenschutz oder PSAgA) ist in Abhängigkeit von der Schutzfunktion und ihrer Wirksamkeit zu treffen.
Platzbedarf
Bei der Auswahl der Steigleiter spielt auch der zur Verfügung stehende Platz eine wichtige Rolle.
Vor der Planung sind Maßnahmen festzulegen, so dass im Falle eines Absturzes keine zusätzlichen Gefährdungen durch Hindernisse möglich sind (siehe Abb. 9).
Abb. 9 Vermeidung von Gefährdungen durch konstruktive Maßnahmen
Sind konstruktive Maßnahmen aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich (siehe Abb. 10), dann müssen zusätzliche Maßnahmen (z.B. Unterweisungen, den gekennzeichneten Bereich stets frei zu halten) ergriffen werden.
Abb. 10: Gekennzeichneter Bereich, der stets frei zu halten ist
Rettungskonzept
Bei Arbeiten mit PSAga muss der Unternehmer eine Rettung sicherstellen. Hierzu müssen standortbezogene Rettungskonzepte erstellt und entsprechende Rettungsausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
In das standortbezogene Rettungskonzept sind die zur Verfügung stehenden internen und/oder externen Rettungskräfte mit einzubeziehen, wie z.B.
Beim Einsatz von PSAga wird der Steigende im System aufgefangen (z.B. Auffanggurt in Verbindung mit mitlaufendem Auffanggerät). Er kann sich u. U. aus eigener Kraft nicht mehr in eine andere Position bringen. Die gesamte Last des Körpers wird durch den Auffanggurt aufgenommen. Durch die Einschnürung der Beingurte und somit die Quetschung der Blutgefäße besteht die Gefahr eines Hängetraumas.
Ein Hängetrauma kann zustande kommen, wenn bei längerem, bewegungslosem Hängen in einem Auffanggurt z.B. nach einem Sturz von einer Turmplattform, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert bzw. ganz unterbrochen wird. Aufgrund der Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten "Muskelpumpe" durch die Beinmuskulatur, wodurch eine große Menge des Blutes in den Beinen versackt.
Dies kann zu einem (Kreislauf-) Schock führen, weshalb das Hängetrauma einem orthostatischen Schock entspricht. In dieser Situation sind bei der Rettung und der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.
Der Verunglückte muss deshalb schnellst möglich, jedoch innerhalb von 20 Minuten in eine sichere, den Körper entlastende Stellung gebracht werden. Die Art der sicheren Stellung ist von der körperlichen Situation des Verunglückten abhängig. Der Verunglückte muss bis zur Übergabestelle für den Rettungsdienst gebracht werden (z.B. Plattform/Bühne oder Einstiegsebene).
Bei der Gefahr eines Hängetraumas ist die Person in der Regel nicht in die stabile Seitenlage, sondern in die Hock-Kauerstellung zu positionieren. Ausnahmen können notwendige Herz-Lungen-Wiederbelegungsmaßnahmen sein.
Die Anzahl der Mitarbeiter vor Ort richtet sich nach den notwendigen Rettungsmethoden.
Die bereitgestellte Rettungsausrüstung muss alle notwendigen Rettungssituationen abdecken.
Die Mitarbeiter müssen körperlich geeignet und in der Handhabung der Schutzausrüstung und in der Durchführung von Rettungsmethoden regelmäßig geschult werden.
2.2 Allgemeine Anforderungen an alle Steigleiterbauarten und deren Befestigung
Werkstoffe
Steigleitern sind aus dauerhaften Werkstoffen herzustellen.
Die Werkstoffe sind nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen, z.B. im Hinblick auf die Beständigkeit gegen Säuren oder Laugen, auszuwählen. Je nach Einsatzgebiet sind bestimmte Werkstoffe einzusetzen. Bauteile aus nicht resistenten Werkstoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
Der Korrosionsschutz richtet sich insbesondere nach der Korrosionsbelastung, den Witterungseinflüssen und der geforderten Schutzdauer (siehe DIN EN ISO12944).
Trittsicherheit
Steigleitern müssen trittsicher sein. Hierzu gehört insbesondere die Rutschhemmung der Sprossentrittfläche, deren Ausführung sich nach den betrieblichen Verhältnissen richtet.
Die Auftrittstiefe der Sprosse muss mindestens 20 mm betragen.
Abb. 11 Sprosse mit besonders rutschhemmender Trittfläche
Die Auftrittsbreiten von Steigleitersprossen sind in der Regel ausreichend dimensioniert:
Ein- und Ausstiegsebene
Ein- und Ausstiege an Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist die Haltevorrichtung mindestens 1,10 m über die Austrittsfläche hinauszuführen.
Einrichtungen gegen Absturz
Bei der Benutzung von Steigleitern ergeben sich insbesondere Gefährdungen durch Abrutschen und Abstürzen von Personen. Entsprechend müssen Steigleitern mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein Abrutschen z.B. von den Sprossen oder das Abstürzen verhindern oder zumindest die Auswirkungen reduzieren.
Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz können ortsfest (Steigschutzeinrichtung, Rückenschutz) oder ortsveränderlich (z.B. Dreibein mit Höhensicherungsgerät und Rettungshubfunktion) ausgeführt sein.
Steigleitern mit mehr als 3 m (bei Zugängen zu maschinellen Anlagen), ansonsten 5 m Fallhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z.B.:
Bei Fallhöhen von mehr als 10 m darf nur PSAga (z.B. Steigschutzeinrichtungen) vorgesehen werden.
Dies gilt - unabhängig von der Fallhöhe - auch für Steigleitern
Hier ist der Rückenschutz nicht zulässig.
Zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf in der Regel kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert (siehe Abb. 12).
Abb. 12: Erschwerte Rettung einer Person von einer Steigleiter mit Steigschutz bei zusätzlich montiertem Rückenschutz
Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein.
Abb. 13 Unsichere Zugangssituation bei Steigleitern an Schornsteinen
Abb. 14 Steigleiter bis zum Boden geführt und gegen unbefugte Benutzung gesichert
Befestigung
Die Befestigung der Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit des Befestigungssystems und des Verankerungsgrundes.
Sollten hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen, so ist ein statisches Gutachten, das die erforderliche Lastaufnahme berücksichtigt, anzufertigen.
Der Verankerungsgrund muss ausreichend tragfähig und Schraubverbindungen müssen gegen selbstständiges Lösen gesichert sein. Schweißverbindungen sind zulässig, wenn für die zu schweißenden Bauteile geeignete Schweißverfahren und Schweißzusätze eingesetzt werden. Das Schweißpersonal muss für die fachgerechte Durchführung geeignet sein.
Für die Montage des Steigleitersystems an Betonbau- und Mauerwerken dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Dübelsysteme oder für den Einzelfall nachgewiesene Maueranker verwendet werden.
Die fachgerechte Montage muss entsprechend der Montageanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Dabei darf der Abstand zwischen oberstem Befestigungsbügel und Austrittsebene nicht mehr als 750 mm betragen. Bei Anbauten wie z.B. Haltevorrichtungen oder PSAga sind geringere Abstände vorzusehen, die z. Teil in Produktnormen geregelt sind.
Zur fachgerechten Montage gehört auch die Funktionsprüfung der Steigschutzeinrichtung.
Das Personal zur Montage des Steigleitersystems muss entsprechend qualifiziert und befähigt sein (z.B. über eine entsprechende Schulung verfügen).
Die Montage des Steigleitersystems ist vom Aufsichtsführenden (z.B. Montageleiter) der Montagefirma vollständig zu dokumentieren und die Dokumentation dem Betreiber zu übergeben.
3 Steigleiterbauarten
3.1 Allgemeines
Je nach Einsatzgebiet unterscheidet man ortsfeste Steigleitern in
Eine Übersicht der Steigleiterbauarten und ihrer Anforderungen zeigt Anhang 2.
3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen
Allgemeines
Die Neigung von Steigleitern für bauliche Anlagen beträgt zur Waagerechten zwischen 75° und 90°. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen, kann bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen der Winkel mehr als 90° betragen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.
Werkstoffe
Für tragende Bauteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.
Ein- und Ausstieg
Die Steigleiter muss unmittelbar über der Einstiegsebene beginnen.
Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Austrittsstelle liegen.
Bei der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen muss das Anfügen des mitlaufenden Auffanggerätes an der festen Führung bzw. das Verbinden des Auffanggerätes mit dem Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz erfolgen. Bei turmartigen Bauwerken, z.B. Schornsteinen, kann ein Podest als gesicherter Standplatz vorgesehen werden.
Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.
Haltevorrichtung
Bei Steigleitern mit oder ohne Rückenschutz muss bis zu einer Höhe von mindestens 1,10 m über der Austrittsstelle eine zweiseitige, gut umgreifbare Haltevorrichtung vorhanden sein. Dies ist z.B. bei Rohrdurchmessern zwischen 30 und 50 mm gegeben.
Ruhebühnen
An Steigleitern müssen grundsätzlich in Abständen von max. 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Bei Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Personen (z.B. Schornsteinbauer, Antennenbauer) erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind.
Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein. Diese Forderung ist bei klappbaren Ruhebühnen noch erfüllt, wenn der Fußfreiraum bis auf 100 mm eingeschränkt ist.
Einrichtungen gegen Absturz
Ist Rückenschutz vorhanden, muss dieser mindestens 1,00 m über die Oberkante der Ausstiegsebene mitgeführt werden.
Im Mündungsbereich von Schornsteinen für Großfeuerungsanlagen dürfen nur Steigschutzeinrichtungen mit Schiene als feste Führung verwendet werden. Wenn die Funktion der Steigschutzeinrichtung aufgrund der korrosiven Wirkung des Abgases beeinträchtigt werden kann, darf der obere Teil des Steigganges als Steigleiter mit besonders stabilem Rückenschutz ausgeführt werden. Die Länge dieses Leiterlaufes darf bis zum 5-fachen des Mündungsdurchmessers betragen.
Das Lösen von der Steigschutzeinrichtung muss von einem gesicherten Standplatz aus erfolgen.
Anforderungen an die Ausführung von ortsfesten Steigleitern an baulichen Anlagen enthalten DIN 18799 Teil 1 "Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Teil 2 "Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
3.3 Notleiteranlagen
Allgemeines
Notleiteranlagen werden zur Rettung oder Selbstrettung von Menschen aus Gefahrensituationen außen an Gebäuden angebracht und sind ausschließlich als Seitenholmsteigleitern konzipiert.
Abb. 15: Komplette Notleiteranlage
Notleiteranlagen sind keine Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Bei der Planung von Notleiteranlagen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen.
Die Steigleiter muss auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Flächen, die aus dem Gefahrenbereich führen, enden. Soll die Steigleiter auf einer gesicherten Fläche enden, die aber nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führt, bedarf es der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
Enden oder beginnen Steigleitern an für Jedermann zugänglichen Stellen, dürfen Maßnahmen gegen unbefugtes Besteigen nur in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ergriffen werden. Prinzipiell müssen Notleiteranlagen zu jeder Zeit frei gehalten werden, was durch den Betreiber bzw. den Eigentümer überwacht werden muss.
Werkstoffe
Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.
Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.
Ruhebühnen
In Notleiteranlagen müssen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Hierzu zählen auch Zustiegspodeste.
Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein.
Einrichtungen gegen Absturz
Als an der Steigleiter verwendete Einrichtung gegen Absturz ist nur der Rückenschutz zulässig. Steigschutzeinrichtungen sind in Notleiteranlagen nicht zulässig.
Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen Absturz von Personen zu sichern.
Anforderungen an die Ausführung von Notleiteranlagen enthält DIN 4094 Teil 1 "Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste".
3.4 Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft
Allgemeines
Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft fallen in den Geltungsbereich der europäischen Bauproduktenrichtlinie. Der Hersteller oder sein im europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter muss eine Erklärung der Übereinstimmung seines Produktes mit den in der Richtlinie enthaltenen grundsätzlichen Anforderungen auf Basis der Norm DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte" (EG-Konformitätserklärung) ausstellen und aufbewahren. Dies ist die Grundlage für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.
Abb. 16: Einhängbare Schachtsteigleiter kombiniert mit eingespannter Haltevorrichtung
Die Anforderungen an einhängbare Schachtsteigleitern orientieren sich ebenfalls an dieser Norm.
Werkstoffe
Für Steigleitern für Schächte sind entsprechend dem Einsatzgebiet folgende Werkstoffe zu verwenden:
Feuerverzinkte Erzeugnisse werden vorzugsweise bei trockenen Umgebungsbedingungen eingesetzt.
Als Steiggang in Kunststoffschächten sowie in Bereichen mit elektrischen Gefährdungen und wo es auf chemische Beständigkeit ankommt, haben sich Steigleitern aus GFK bewährt.
In feuchten Umgebungen und bei Anwesenheit von Säuren können Steigleitern aus nichtrostendem Stahl entsprechender Qualität eingesetzt werden.
Aluminiumlegierungen können in trockener Umgebung und bei mäßigem Feuchtigkeitsanfall geeignet sein. Sie eignen sich z.B. nicht für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen.
Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet. Dieser Fußfreiraum gilt auch für einhängbare Steigleitern.
Ruhebühnen
An Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein.
Einrichtungen gegen Absturz
Steigleitern für Schächte dürfen nicht mit Rückenschutz ausgestattet werden, da dieser die Rettung von Personen aus Schächten behindert.
Zum Schutz gegen Absturz eignen sich ortsveränderliche Absturzsicherungen z.B. nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren" (siehe Abb. 17).
Abb. 17: Ortsveränderliche Absturzsicherung - PSAgA
An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.
Abb. 18: Mobile Haltevorrichtung
Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden (siehe DIN 19572 "Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte").
Bei Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1,00 m, bei Kläranlagen mindestens 1,10 m beträgt (siehe auch DIN EN 12255-10 "Kläranlagen - Sicherheitstechnische Baugrundsätze").
Abb. 19: Mobile Haltevorrichtung mit PSAgA
Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 127 "Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden.
Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht.
Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Eigenschaften kein sicheres Festhalten ermöglichen.
Anforderungen, wie z.B. einzuhaltende Werkstoffnormen, enthält DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte"; Hinweise zur sicheren Benutzung enthält die BGR/GUV-R 177 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume".
3.5 Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen
Allgemeines
Steigleitern, die als ortsfeste Zugänge zu Maschinen und maschinellen Anlagen dienen, unterliegen der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) und müssen die allgemeinen Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen. Die Konformität dazu muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bescheinigen.
Soweit möglich, sollten Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen mit Seitenholmen konzipiert sein (siehe Abb. 20).
In Ausnahmefällen, z.B. bei einer fortlaufenden Steigleiter mit einem sich ändernden Neigungswinkel oder unzureichendem Raum für Seitenholmsteigleitern, bieten sich Steigleitern mit Mittelholm an.
Bei großen Steighöhen, wie z.B. in Windenergieanlagen (WEA), haben sich Steigleitern mit Steigschutz bewährt (siehe Abb. 21). Konkrete Anforderungen an Bau und Anordnung siehe DIN EN 50308 "Windenergieanlagen - Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb, Wartung".
Abb. 20 Steigleiter als Zugang zu einer Maschinenarbeitsbühne
Abb. 21 Steigleiter in einer Windenergieanlage
Werkstoffe
Hinsichtlich der Auswahl der Werkstoffe gelten prinzipiell keine Einschränkungen. Werkstoffe sind entsprechend den Bedingungen am Einsatzort auszuwählen. Für tragende Bauteile sollten vorzugsweise metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche Bemessungsangaben und Hinweise zur Verwendung in Regelwerken vorliegen. Die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe (z.B. GFK) ist bei vorhandener Erfahrung oder auf den Anwendungsfall bezogenem Eignungsnachweis möglich.
Fußfreiraum
Die Steigleiter muss derart montiert werden, dass der Abstand von der Sprossenvorderkante zur Verankerungsebene mindestens 200 mm beträgt. Dieser Abstand darf nur bei Wandvorsprüngen auf 150 mm reduziert werden.
Ruhebühnen
Beträgt die gesamte Steighöhe nicht mehr als 10 m, so kann dieser Höhenunterschied in einem einzigen Leiterlauf überwunden werden. Bei größeren Steighöhen müssen abweichend von allen übrigen Steigleiterbauarten Ruhebühnen in Abständen von max. 6 m vorhanden sein. Abweichend hiervon dürfen diese Abstände bei WEa bis zu 9 m betragen.
Austrittsebene
Der Spalt an der Austrittsebene zur oberen Steigleitersprosse muss bauseits oder an der Sprosse durch Vergrößerung der Trittfläche (z.B. durch eine Ausgleichsstufe, siehe Abb. 22) auf höchstens 75 mm reduziert werden.
Abb. 22 Ausgleichsstufe aus Riffelblech zur Spaltverkleinerung
Die Austrittsöffnung der Steigleiter ist durch eine selbstschließende Tür (Durchgangssperre) bestehend aus Handlauf und Knieleiste zu sichern (siehe Abb. 22).
Einrichtungen gegen Absturz
Gegenüber allen anderen Steigleiterbauarten sind Maßnahmen zur Absturzsicherung (Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtung) bereits ab 3 m Fallhöhe notwendig.
Darüber hinaus müssen beidseitig Einrichtungen zur Personensicherung (i. d. R. Geländerelemente) über eine Länge von jeweils mindestens 1500 mm (gemessen von der senkrechten Mittelachse der Steigleiter) vorhanden sein.
Anforderungen für den sicheren Zugang zu Maschinen enthält DIN EN ISO14122 Teil 4 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Ortsfeste Steigleitern".
4 Benutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen
4.1 Auswahl von Mitarbeitern
Arbeiten mit Absturzgefahr gelten als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, bei denen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Absturzgefahr für die Versicherten kann sich dabei erheblich erhöhen, wenn die Versicherten unter bestimmten Erkrankungen und Funktionsstörungen leiden. Mit Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen aus diesem Grund nur solche Personen betraut werden, die dafür körperlich geeignet sind. Der Unternehmer sollte sich daher im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, z.B. durch einen Betriebsarzt, beraten lassen. Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung kann er durch den Betriebsarzt feststellen lassen, ob der Versicherte den erforderlichen Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitzt. Anhaltspunkte für die gezielte arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung gibt der DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".
In bestimmten Fällen ist diese oder eine gleichwertige Untersuchung eine Tätigkeitsvoraussetzung und damit verpflichtend; insbesondere dann, wenn dies durch Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen explizit geregelt ist.
Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den darin beschriebenen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten. Hierzu gehört auch die Eignung zum Retten.
Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen mit Arbeiten, die mit Absturzgefahren verbunden sind nur beauftragt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Bei Verwendung von PSAga können nach dem Auffangen einer abstürzenden Person infolge längerem, bewegungslosen Hängens im Auffanggurt lebensgefährliche Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten.
Um im Notfall unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können, sind bei der Benutzung von Steigleitern mindestens zwei Personen einzusetzen.
4.2 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln
Sicheres Besteigen einer Steigleiter setzt voraus, dass beide Hände zum Greifen benutzt werden können.
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind daher mit geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsstelle hochzuziehen bzw. abzulassen.
Hierzu gehören z.B. Zugleinen, Seile, Umlenk-/Klapprollen.
Versicherte dürfen aber auf Steigleitern solche Teile mitführen, die ein sicheres Steigen nicht beeinträchtigen.
Um dies zu ermöglichen, können Transporthilfsmittel wie z.B. Rucksack, verschließbarer Werkzeug-/Materialbeutel, Werkzeugtasche am Gürtel oder zum Umhängen verwendet werden.
Werden von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungsmasten mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden und keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind.
Bei der Verwendung von Transporthilfsmitteln (z.B. Rucksäcken) ist bei Begehung einer Steigleiter mit PSAga sicherzustellen, dass die Funktion des Auffangsystems nicht beeinträchtigt wird.
4.3 Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat die zur sicheren Benutzung von Steigleitern erforderlichen und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Es dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden, die eine CE-Kennzeichnung tragen.
Mitarbeiter müssen die PSa bestimmungsgemäß benutzen. Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers.
Wird bei der Benutzung von Steigleitern Atemschutz und PSAga verwendet, ist deren bestimmungsgemäße gemeinsame Anwendung auch durch regelmäßige praktische Übungen sicherzustellen.
Die Steigschutzeinrichtung darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Ein Führen des Auffanggerätes von Hand sowie seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen.
Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden.
Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht beim Auffangen eine erhöhte Verletzungsgefahr bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen. Dies ergibt sich aus der Erhöhung der Kraft - besonders bei größerer Fallstrecke- beim Fangstoß, die sowohl auf den Körper des Benutzers, als auch das Auffangsystem einwirkt. Somit ist auch dessen sichere Funktion nicht mehr gewährleistet.
Lebensgefahr besteht ebenfalls, wenn der Auffanggurt zu locker angelegt, das Gurtbandmaterial der Schultergurte zu elastisch ist sowie durch die Bildung einer Auffangöse durch die Verbindung von zwei vorderen Schlaufen mit einem zusätzlichem Verbindungselement.
Hierauf ist besonders bei der Auswahl der Auffanggurte zu achten.
Zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Anschlagen des Retters bzw. des Rettungsgerätes darf die Steigleiter und ggf. die Schiene der Steigschutzeinrichtung unter Berücksichtigung deren nachgewiesener Eignung als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (Auskünfte durch den Hersteller).
Für das Positionieren während einer Rettung wird empfohlen, dass sich der Retter selbst zusätzlich mit der Steigschutzeinrichtung sichert.
Eine Führung aus einem Drahtseil darf nicht zum Anschlagen benutzt werden.
Beispielhafte Anschlagarten an Mittelholm- und Seitenholmsteigleitern sind in den Abb. 23 bis 28 dargestellt:
Abb. 23 bis 24: Anschlagen an einer Mittelholmsteigleiter durch Umschlingen der Schiene und der Leitersprosse
Abb. 25 bis 27: Anschlagen an einer Seitenholmsteigleiter durch Umschlingen des Leiterholms und einer Leitersprosse
In den Bildern 24 und 26 ist die empfohlene Verwendung einer kantengeprüften Bandschlinge dargestellt. Bei der Auswahl der Bandschlinge ist zu beachten, dass durch deren Länge die Fallhöhe nicht vergrößert wird. Zur Vermeidung der Querbeanspruchung des Karabinerhakens wird dieser direkt in die untere Schlaufe eingehängt.
Die in den Bildern 25 bis 27 gezeigte Art des Anschlagens ist auch für Seitenholmsteigleitern geeignet, die mit einer Steigschutzeinrichtung mit Drahtseilführung ausgerüstet sind.
Bei jeder Steigleiterbauart kann auch ein Befestigungsbügel als Anschlagmöglichkeit verwendet werden (siehe Abb. 28).
Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSAga (auch wenn sie augenscheinlich unversehrt sind) dürfen erst wieder verwendet werden, wenn ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
Die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt, wird als Gebrauchsdauer bezeichnet. Die Gebrauchsdauer beginnt ab dem Herstellungsdatum. Sie ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.
Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Dosis der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Gebrauchsdauer gemacht werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Gebrauchsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seile/Bänder) von einer Gebrauchsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden.
4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung
In Betriebsbereichen mit besonderen Gefährdungen wie z.B. auf Antennentragwerken im Betrieb oder im Mündungsbereich von Schornsteinen und zur Rettung von Personen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die das sichere Verhalten regeln. Die hier tätigen Personen müssen in der Benutzung von Steigleitern und der Persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sein.
Hierzu gehört insbesondere die Unterweisung in der Benutzung von
sowie die Unterweisung zur Rettung von Personen.
Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.
Im Zuge der Unterweisung müssen Mitarbeiter in der Benutzung der Steigschutzeinrichtung und der Rettungsausrüstung unter Einbindung praktischer Übungen geschult sein.
Der Unternehmer muss sich davon überzeugen, dass seine Mitarbeiter die zur Verfügung gestellten PSa entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung verwenden.
5 Prüfungen
5.1 Prüfung nach der Montage
Der Nachweis über die ausreichende Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes sowie über die sachgerechte Montage ist zumindest bei Steigleitern für bauliche Einrichtungen und Notleitern individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit zu prüfen und abnehmen zu lassen.
Bei Neubauten von Masten und Schornsteinen sowie reinen Beton- und Stahlbauten kann dies alternativ vom bauausführenden Unternehmer (z.B. durch den verantwortlichen Bauleiter) bestätigt werden.
5.2 Prüfungen der Steigleiter
Vor jedem Besteigen ist die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzer durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers.
In der Regel empfiehlt sich die jährliche Prüfung; je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese Frist verlängert (z.B. in trockener Umgebung) bzw. verkürzt (z.B. in aggressiver Umgebung) werden.
Die Prüfungen sind von einem Sachkundigen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steigleitern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regeln der Unfallversicherungsträger, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern beurteilen kann.
Zur Prüfung und Dokumentation eignet sich die Checkliste "Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern" (Anhang 3).
5.3 Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz
Die Versicherten haben PSAga vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.
Eine beispielhafte Auflistung von typischen Mängeln an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist unter "www.dguv.de/ fbpsa" im Sachgebiet: PSa gegen Absturz/ Rettungsausrüstungen einsehbar (Webcode: d26414).
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe auch BGR/GUV-R 198).
Es wird empfohlen, dass der Sachkundige die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht (z.B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums).
Darüber hinaus hat der Unternehmer für die Benutzung von Steigschutz- und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.
Vorschriften, Regeln, Informationen | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) vom 01.12.2011.
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) in der Fassung vom 07.08.1996, zuletzt geändert durch Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I. Jahrgang 1996, S. 1246).
Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 12.08.2004 in der Fassung vom 19.07.2010 (BGBl. I. Jahrgang 2004, S. 2179/ BGBl. I. Jahrgang 2010, S. 960).
ASR A1.8 | Arbeitsstättenregel "Verkehrswege", Ausgabe November 2012, |
ASR A2.3 | Arbeitsstättenregel "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", Ausgabe August 2007, |
TRBS 2152-1 | "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung". |
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften:
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
Regeln
"Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177),
"Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
Informationen
"Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (BGI/GUV-I 5148).
Grundsätze
"Arbeiten mit Absturzgefahr" (DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41).
3. Normen/VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN EN ISO14122-4 | Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Ortsfeste Steigleitern, |
DIN EN 360 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte, |
DIN EN 795 | Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren, |
DIN EN 12255-10 | Kläranlagen - Sicherheitstechnische Baugrundsätze, |
DIN EN 14396 | Ortsfeste Steigleitern für Schächte, |
DIN EN 50308 | Windenergieanlagen - Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb, Wartung, |
DIN 14094-1 | Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste, |
DIN 18799-1 | Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 18799-2 | Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 19572 | Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte. |
4. DVGW Arbeitsblätter
W 122 | Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung, |
W 127 | Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau, |
W 358 | Leitungsschächte und Auslaufbauwerke. |
Übersicht über die wesentlichen Anforderungen verschiedener Steigleiterbauarten | Anhang 2 |
Checkliste | Anhang 3 |
Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern |
Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in der umseitig angeführten Tabelle festzuhalten. |
Inventar-Nr. | |
Standort/ Abteilung | |
Art der Steigleiter | [ ] Einläufig |
[ ] Mehrläufig | |
Werkstoff der Steigleiter | [ ] Aluminium |
[ ] Kunststoff | |
[ ] Stahl | |
[ ] Edelstahl | |
Hersteller/Händler | |
Artikel-/ Typ-Nummer | |
Datum der Anschaffung | |
Name des beauftragten Sachkundigen | |
Hinweis | Steigleitern mit Fallhöhen von mehr als 3 m bzw. 5 m müssen je nach Einsatzbereich mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. |
Prüfkriterien | 1. Prüfung | 2. Prüfung | 3. Prüfung | 4. Prüfung | 5. Prüfung |
Holme | |||||
Verformung | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Scharfe Kanten, Splitter, Grat | |||||
Sprossen | |||||
Verformung | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Scharfe Kanten, Splitter, Grat | |||||
Verbindung zum Holm (Bördelung, Schraub-/ Nietverbindungen, Schweißnaht) |
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Abnutzung/Rutschhemmung | |||||
Rückenschutz | |||||
Vollständigkeit/ Befestigung | |||||
Funktionsfähigkeit | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Ruheplattform | |||||
Vollständigkeit/ Befestigung | |||||
Funktionsfähigkeit | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Umsteigebühne | |||||
Vollständigkeit/ Befestigung | |||||
Funktionsfähigkeit | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Haltevorrichtung | |||||
Vollständigkeit/Befestigung | |||||
Funktionsfähigkeit | |||||
Beschädigung/ Korrosion | |||||
Befestigung im Verankerungsgrund | |||||
Fester Sitz der Befestigung | |||||
Ungeeignete Dübel (z.B. Vollkunststoff) | |||||
Korrosion | |||||
Schweißnaht | |||||
Bemerkungen (z.B. Risse) | |||||
Kontrollergebnis | |||||
Leiter i. O. und verwendungsfähig | |||||
Reparatur notwendig | |||||
Leiter gesperrt | |||||
Bemerkungen | |||||
Nächste Prüfung (Monat/Jahr) | |||||
Leiter überprüft Datum |
|||||
Unterschrift |
ENDE |
(Stand: 24.11.2018)
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