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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8674 / DGUV Information 205-013 - Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 07/2008aufgehoben)



red. Hinweis: DGUV-Newsletter 07/2021: Inhalte flossen in den DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr" ein.


Die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch professionelle Grundlagenarbeit die Gefahren in unserer Gesellschaft zu vermindern. Dafür arbeiten in der vfdb Fachleute der Feuerwehren und Behörden, aus Industrie, Forschung und anderen Organisationen interdisziplinär zusammen.

Der Technisch-Wissenschaftliche Beirat (TWB) ist ein Organ der vfdb. Der TWB vertritt die vfdb im Einvernehmen mit dem Präsidium in technischwissenschaftlichen Angelegenheiten des Brandschutzes. Er verfolgt die Fortschritte, Trends und Weiterentwicklungen und unterrichtet darüber die Fachöffentlichkeit in geeigneter Art und Weise, z.B. durch Veröffentlichung von Richtlinien, die in den einzelnen Referaten (z.B. Referat 8 "Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)") erstellt werden. Insbesondere organisiert der TWB Maßnahmen zur Umsetzung des Satzungszweckes der vfdb, d.h. er ist um die Förderung der wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Weiterentwicklung der Gefahrenabwehr für mehr Sicherheit in Bezug auf den Brandschutz, die technische Hilfeleistung, den Umweltschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz bemüht.

Die vfdb, Referat 8 "PSA", ist im Jahr 2006 eine Kooperation mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Fachgruppe "Feuerwehren - Hilfeleistung" eingegangen. Die Richtlinien des Referates 8 "PSA" stellen beispielhafte Lösungsmöglichkeiten dar, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz in den deutschen Feuerwehren im Sinne der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet werden können. Die Richtlinie 0804 wurde im Wortlaut in die vorliegende Information (BGI/GUV-I 8674) übernommen. Weitere Informationen unter www.vfdb.de bzw. www.dguv.de

Vorbemerkung

Dieses Dokument wurde sorgfältigst von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortung prüfen. Eine Haftung der vfdb und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

Die vfdb verweist auf die Notwendigkeit, bei Vertragsabschlüssen unter Bezug auf vfdb-Dokumente, die konkreten Leistungen gesondert zu vereinbaren. Die vfdb übernimmt keinerlei Regressansprüche, insbesondere auch nicht aus unklarer Vertragsgestaltung.

Der Schriftleiter vfdb gibt die Veröffentlichungen der vfdb-Dokumente in der vfdb-Zeitschrift bekannt.

Die vorliegende Richtlinie wurde vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat (TWB) - dem vfdb-Referat 8 "Persönliche Schutzausrüstung" - erarbeitet und wird den deutschen Feuerwehren als Handhabungsempfehlung zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Richtlinie wurde vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat (TWB) - dem vfdb-Referat 8 "Persönliche Schutzausrüstungen" - erarbeitet und hat Gültigkeit für Geräte mit Herstelldatum ab 01.07.2002.

Das Referat 8 empfiehlt jedoch auf Grund der bisherigen Erfahrungen auch ältere Geräte nach dieser Richtlinie zu behandeln. Nach Aussagen der Hersteller ist diese Verfahrensweise möglich.

Diese Richtlinie ergänzt die Regelungen der Feuerwehrdienstvorschrift 7, Abschnitt "Instandhalten der Atemschutzgeräte". Sie legt Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten für Atemanschlüsse (Vollmasken und Masken/Helm-Kombinationen), Pressluftatmer/ Regenerationsgeräte und Atemfilter bei den Feuerwehren fest.

Sollten in einzelnen Fällen bei Geräten mit Herstelldatum nach dem 01.07.2002 die entsprechenden Gebrauchsanleitungen der Hersteller hiervon abweichende (z.B. für elektronische Bauteile) und darüber hinausgehende d.h. strengere Anforderungen beinhalten, so sind diese verbindlich.

Die Wartungsfristen und durchzuführenden Arbeiten sind in den Tabellen 1.1 bis 5 zusammengestellt. Vor der Erstinbetriebnahme von Atemschutzgeräten sind grundsätzlich die entsprechenden Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfungen durchzuführen. 1)

Hinweis:

Diese Information legt keine Maßnahmen fest, die bei kritischen Funktionsausfällen von Atemschutzgeräten zu treffen sind.
Sachstandsberichte solcher Vorfälle sind dem Referat 8 zur weiteren Behandlung zuzuleiten.

Begriffsbestimmungen

Autorisierte Person:

Eine "autorisierte Person" im Zusammenhang mit einer Grundüberholung von Atemschutzgeräten und im Sinne dieser Information ist eine vom jeweiligen Hersteller geschulte Person, die einen entsprechenden Lehrgang erfolgreich, z.B. durch Ablegen und Bestehen eines Kenntnis- und Wissenstestes, absolviert und vom Hersteller ein entsprechendes Zertifikat hierüber erhalten hat. Im Mittelpunkt einer solchen Schulung sollten Tätigkeiten und Kenntnisse im Rahmen von Wartung und Instandhaltung, wie Montage und Demontage kompletter Baugruppen, Fehlersuche, umfassende Reparaturen etc. vermittelt werden.

Eine "Autorisation" im Sinne dieser Information ist personengebunden und entbindet diese Person nicht von seiner Eigenverantwortung für die Funktionstauglichkeit des von ihm gewarteten oder in Stand gesetzten Gerätes.

Gebrauch:

Jegliche Nutzung eines beatmeten Atemschutzgerätes vom Anlegen bis zum Ablegen.

Einsatz:

Einsatz ist die Gesamtzeit aller Maßnahmen und Tätigkeiten von Einsatzkräften an einer Einsatzstelle. (DIN 14011 Entwurf/Juni 2005)

1 Vollmasken

1.1 Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer (siehe Tabelle 1.1)

1.1.1 Reinigung und Desinfektion

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion der kompletten Vollmaske erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers der Vollmaske angegeben sind. Vor Reinigung und Desinfektion sind möglichst alle Ventilscheiben auszubauen, zumindest jedoch die Ausatemventilscheibe.

Reinigung:

Masken und Ventilscheiben mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel reinigen und in fließendem Wasser gründlich spülen.

Desinfektion:

Die Masken und Ventilscheiben sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten.

Nach der Desinfektion alle Teile mit fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen lassen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen. Nach ausreichender Trocknung sind die Punkte 1.1.2 und 1.1.3 zu beachten.

1.1.2 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung

Abweichend von den Vorgaben in der Tabelle 1.1 ist es bei luftdichtverpackten Vollmasken ausreichend alle 2 Jahre die Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung durchzuführen.

Sichtprüfung:

Die Vollmaske ist auf mögliche Schäden wie z.B. Verformungen, Verklebungen oder Risse zu begutachten. Ventilscheiben - insbesondere Ausatemventilscheiben - sind äußerst wichtige Funktionselemente der Vollmaske. Sie müssen nach jedem Gebrauch und erfolgter Reinigung und Desinfektion vor Wiedereinbau auf Ihren einwandfreien Zustand überprüft werden.

Fehlerhafte oder beschädigte Bauteile sind sofort zu ersetzen.

Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage der Vollmaske sind die beweglichen Teile insbesondere die Ventilscheiben auf freie Beweglichkeit zu überprüfen.

Prüfung auf Dichtheit und Öffnungsdruck:

Nach jeder Reinigung und Desinfektion sowie nach jedem Austausch von Bauteilen sind nachstehende Dichtprüfungen mit geeigneten Prüfgeräten durchzuführen. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung muss (500 +0/ -100) ml betragen.

Dichtprüfung im Unterdruck (für Vollmasken in Normal- und Überdruckausführung):

Die Maske einschließlich Ausatemventil gilt als dicht, wenn bei angefeuchtetem Ausatemventil und einem in der Maske erzeugtem Unterdruck von 10 mbar die Druckänderung nicht mehr als 1 mbar innerhalb einer Minute beträgt.

Masken bei denen Druckänderungen > 1 mbar/min festgestellt worden sind dürfen nicht eingesetzt werden.

Öffnungsdruck des Ausatemventiles von Vollmasken in Überdruckausführung:

Der Öffnungsdruck des Ausatemventiles muss mindestens 4,2 mbar betragen.

Masken deren Ausatemventile Öffnungsdrücke < 4,2 mbar aufweisen, dürfen nicht eingesetzt werden.

1.1.3 Wechseln der Ausatemventilscheibe

Ausatemventilscheiben sind spätestens nach 4 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

1.1.4 Wechseln der Sprechmembrane

Sprechmembranen mit Dichtelementen sind spätestens nach 6 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

1.1.5 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor jedem Gebrauch ist die Vollmaske im angelegten Zustand einer Kurzprüfung auf Dichtheit und Funktion zu unterziehen.

Kontrolle der Dichtheit:

Anschlussstück mit Handballen abdichten und einatmen. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben. Dichtprüfung min. 2 mal wiederholen.

Kontrolle der Ausatemventilfunktion:

Anschluss mit Handballen abdichten und ausatmen. Die Ausatemluft muss ungehindert entweichen können.

Der Gebrauch darf nur mit dichter Maske und funktionsfähigem Ausatemventil erfolgen.

Tabelle 1.1: Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Atem-
anschluss
Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Vier
Jahre
Sechs
Jahre
1.1 Vollmasken
1.1.1 Reinigung und Desinfektion *) x *)

x

1.1.2 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung **) x x **)
1.1.3 Wechsel der Ausatemventilscheibe x
1.1.4 Wechsel der Sprechmembrane x
1.1.5 Kontrolle durch den Gerätträger x
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.


1.2 Vollmasken (ohne Ventile) für Regenerationsgeräte (siehe Tabelle 1.2)

1.2.1 Reinigung und Desinfektion

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion der kompletten Vollmaske erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers der Vollmaske angegeben sind.

Reinigung:

Masken mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel reinigen und in fließendem Wasser gründlich spülen.

Desinfektion:

Die Masken sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten.
Nach der Desinfektion alle Teile mit fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen lassen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen. Nach ausreichender Trocknung sind die Punkte 1.2.2 und 1.2.3 zu beachten.

1.2.2 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung

Abweichend von den Vorgaben in der Tabelle 1.2 ist es bei luftdicht verpackten Vollmasken ausreichend alle 2 Jahre die Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung durchzuführen.

Sichtprüfung:

Die Vollmaske ist auf mögliche Schäden wie z.B. Verformungen, Verklebungen oder Risse zu begutachten.

Fehlerhafte oder beschädigte Bauteile sind sofort zu ersetzen.

Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage der Vollmaske sind die beweglichen Teile auf freie Beweglichkeit zu überprüfen.

Prüfung auf Dichtheit:

Nach jeder Reinigung und Desinfektion sowie nach jedem Austausch von Bauteilen sind nachstehende Dichtprüfungen mit geeigneten Prüfgeräten durchzuführen. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung darf maximal 500 ml betragen.

Dichtprüfung im Unterdruck:

Die Maske gilt als dicht, wenn bei einem in der Maske erzeugtem Unterdruck von 10 mbar die Druckänderung nicht mehr als 1 mbar innerhalb einer Minute beträgt. Masken, bei denen Druckänderungen > 1 mbar/min festgestellt worden sind, dürfen nicht eingesetzt werden.

1.2.3 Auftragen von Klarsichtmittel

Es sind nur die vom Maskenhersteller empfohlenen Klarsichtmittel zu verwenden. Das Klarsichtmittel ist entsprechend der Gebrauchsanleitung der Vollmaske aufzutragen. Vorhandene Scheibenwischer sind mit Klarsichtmittel zu tränken. Im Anschluss sind die Vollmasken luftdicht verpackt zu lagern.

1.2.4 Wechseln der Sprechmembrane

Sprechmembranen mit Dichtelementen sind spätestens nach 6 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

1.2.5 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor jedem Gebrauch ist die Vollmaske im angelegten Zustand einer Kurzprüfung auf Dichtheit zu unterziehen.

Kontrolle der Dichtheit:

Anschlussstück mit Handballen abdichten und einatmen. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben. Dichtprüfung min. 2 mal wiederholen.

Ist aus konstruktiven Gründen die Handballdichtprüfung nicht möglich, so ist die Dichtprüfung mit angelegtem Gerät durchzuführen. Hierzu ist der Einatemschlauch von Hand dicht zusammenzudrücken bis beim Einatmen Unterdruck entsteht. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben. Es wird empfohlen, die Dichtprüfung mit Gerät grundsätzlich durchzuführen.

Der Gebrauch darf nur mit dichter Maske erfolgen.

Tabelle 1.2: Vollmasken ohne Ventile für Regenerationsgeräte

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Atemanschluss Art der
durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Sechs
Jahre
1.2 Vollmasken
1.2.1 Reinigung und Desinfektion*) x *)

x

1.2.2 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung**) x x**)
1.2.3 Auftragen von
Klarsichtmittel
x x
1.2.4 Wechsel der Sprechmembrane x
1.2.5 Kontrolle durch den Gerätträger x
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.


2 Masken/Helm-Kombination (MHK)

2.1 MHK für Atemfilter und Pressluftatmer (siehe Tabelle 2.1)

2.1.1 Reinigung und Desinfektion des Helmes

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion des Helmes erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Helmes angegeben sind.

Die Trocknung ist gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers durchzuführen.

Reinigung:

Helm mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel reinigen und in fließendem Wasser gründlich spülen.

Desinfektion:

Die Helme sind bei Wechsel des Trägers oder bei Bedarf nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten und Temperaturen) unbedingt zu beachten.

2.1.2 Reinigung und Desinfektion der Maske

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion der Maske erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers der Maske angegeben sind. Vor Reinigung und Desinfektion sind möglichst alle Ventilscheiben auszubauen, zumindest jedoch die Ausatemventilscheibe.

Reinigung:

Masken und Ventilscheiben mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel reinigen und in fließendem Wasser gründlich spülen.

Desinfektion:

Die Masken und Ventilscheiben sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten.

Nach der Desinfektion alle Teile mit fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen lassen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen. Nach ausreichender Trocknung sind die Punkte 2.1.3 und 2.1.4 zu beachten.

2.1.3 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung

Abweichend von den Vorgaben in der Tabelle 2.1 ist es bei luftdichtverpackten MHK ausreichend alle 2 Jahre die Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung durchzuführen.

Sichtprüfung:

Die MHK ist auf mögliche Schäden wie z.B. Verformungen, Verklebungen oder Risse zu begutachten. Ventilscheiben - insbesondere Ausatemventilscheiben - sind äußerst wichtige Funktionselemente der Maske. Sie müssen nach jedem Gebrauch und erfolgter Reinigung und Desinfektion vor Wiedereinbau auf Ihren einwandfreien Zustand überprüft werden. Fehlerhafte oder beschädigte Bauteile sind sofort zu ersetzen.

Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage der Maske sind die beweglichen Teile insbesondere die Ventilscheiben auf freie Beweglichkeit zu überprüfen.

Prüfung auf Dichtheit und Öffnungsdruck:

Nach jeder Reinigung und Desinfektion sowie nach jedem Austausch von Bauteilen sind nachstehende Dichtprüfungen mit geeigneten Prüfgeräten durchzuführen. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung muss (500+0/-100) ml betragen.

Dichtprüfung im Unterdruck (für MHK in Normal und Überdruckausführung):

Die Maske einschließlich Ausatemventil gilt als dicht, wenn bei angefeuchtetem Ausatemventil und einem in der Maske erzeugtem Unterdruck von 10 mbar die Druckänderung nicht mehr als 1 mbar innerhalb einer Minute beträgt. Masken bei denen Druckänderungen > 1 mbar/min festgestellt worden sind dürfen nicht eingesetzt werden.

Öffnungsdruck des Ausatemventiles von MHK in Überdruckausführung:

Der Öffnungsdruck des Ausatemventiles muss mindestens 4,2 mbar betragen. Masken, deren Ausatemventile Öffnungsdrücke < 4,2 mbar aufweisen, dürfen nicht eingesetzt werden.

2.1.4 Wechseln der Ausatemventilscheibe

Ausatemventilscheiben sind spätestens nach 4 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

2.1.5 Wechseln der Sprechmembrane

Sprechmembranen mit Dichtelementen sind spätestens nach 6 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

2.1.6 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor jedem Gebrauch ist die MHK im angelegten Zustand einer Kurzprüfung auf Dichtheit und Funktion zu unterziehen.

Kontrolle der Dichtheit:

Anschlussstück mit Handballen abdichten und einatmen. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben. Dichtprüfung min. 2 mal wiederholen.

Kontrolle der Ausatemventilfunktion:

Anschluss mit Handballen abdichten und ausatmen. Die Ausatemluft muss ungehindert entweichen können.

Der Gebrauch darf nur mit dichter Maske und funktionsfähigem Ausatemventil erfolgen.

Tabelle 2.1: MHK für Atemfilter und Pressluftatmer

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Masken/Helm-Kombinationen (MHK) für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Atemanschluss Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Vier
Jahre
Sechs
Jahre
2.1 MHK
2.1.1 Helm Reinigung und Desinfektion x x
2.1.2 Maske Reinigung und Desinfektion*) x *)

x

2.1.3 Masken/ Helm- Kombination Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung**) x x**)
2.1.4 Masken/ Helm- Kombination Wechsel der Ausatemventilscheibe x
2.1.5 Masken/ Helm- Kombination Wechsel der Sprechmembrane x
2.1.6 Masken/ Helm- Kombination Kontrolle durch den Gerätträger x
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.


2.2 MHK (ohne Ventile) für Regenerationsgeräte (siehe Tabelle 2.2)

2.2.1 Reinigung und Desinfektion des Helmes

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion des Helmes erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Helmes angegeben sind.

Die Trocknung ist gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers durchzuführen.

Reinigung:

Helm mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel, gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers, reinigen.

Desinfektion:

Die Helme sind bei Wechsel des Trägers oder bei Bedarf nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten und Temperaturen) unbedingt zu beachten.

2.2.2 Reinigung und Desinfektion der Maske

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion der Maske erforderlich sein. Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers der Maske angegeben sind.

Reinigung:

Masken mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel reinigen und in fließendem Wasser gründlich spülen.

Desinfektion:

Die Masken sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Anwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten.
Nach der Desinfektion alle Teile mit fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen lassen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen. Nach ausreichender Trocknung sind die Punkte 2.2.3 und 2.2.4 zu beachten.

2.2.3 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung

Abweichend von den Vorgaben in der Tabelle 2.2 ist es bei luftdichtverpackten MHK ausreichend alle 2 Jahre die Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung durchzuführen.

Sichtprüfung:

Die MHK ist auf mögliche Schäden wie z.B. Verformungen, Verklebungen oder Risse zu begutachten. Fehlerhafte oder beschädigte Bauteile sind sofort zu ersetzen.

Funktionsprüfung:

Die beweglichen Teile der Maske sind auf freie Beweglichkeit zu überprüfen.

Prüfung auf Dichtheit:

Nach jeder Reinigung und Desinfektion sowie nach jedem Austausch von Bauteilen sind nachstehende Dichtprüfungen mit geeigneten Prüfgeräten durchzuführen. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung darf maximal 500 ml betragen.

Dichtprüfung im Unterdruck:

Die Maske gilt als dicht, wenn bei einem in der Maske erzeugtem Unterdruck von 10 mbar die Druckänderung nicht mehr als 1 mbar innerhalb einer Minute beträgt. Masken bei denen Druckänderungen > 1 mbar/min festgestellt worden sind dürfen nicht eingesetzt werden.

2.2.4 Auftragen von Klarsichtmittel

Es sind nur die vom Maskenhersteller empfohlenen Klarsichtmittel zu verwenden. Das Klarsichtmittel ist entsprechend der Gebrauchsanleitung der Maske aufzutragen. Vorhandene Scheibenwischer sind mit Klarsichtmittel zu tränken.
Im Anschluss sind die Masken luftdicht verpackt zu lagern.

2.2.5 Wechseln der Sprechmembrane

Sprechmembranen mit Dichtelementen sind spätestens nach 6 Jahren (ab Herstellungsdatum) auszutauschen.

2.2.6 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor jedem Gebrauch ist die MHK im angelegten Zustand einer Kurzprüfung auf Dichtheit zu unterziehen.

Kontrolle der Dichtheit:

Anschlussstück mit Handballen abdichten und einatmen. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben. Dichtprüfung min. 2 mal wiederholen.

Ist aus konstruktiven Gründen die Handballdichtprüfung nicht möglich, so ist die Dichtprüfung mit angelegtem Gerät durchzuführen. Hierzu ist der Einatemschlauch von Hand dicht zusammenzudrücken bis beim Einatmen Unterdruck entsteht. Es muss ein Unterdruck aufrechterhalten bleiben.

Es wird empfohlen, die Dichtprüfung mit Gerät grundsätzlich durchzuführen.

Der Gebrauch darf nur mit dichter Maske erfolgen.

Tabelle 2.2: MHK ohne Ventile für Regenerationsgeräte

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Masken/Helm-Kombinationen (MHK) für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Atemanschluss Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Sechs
Jahre
2.2 MHK
2.2.1 Helm Reinigung und Desinfektion x x
2.2.2 Maske Reinigung und Desinfektion*) x *)

x

2.2.3 Masken/Helm- Kombination Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung **) x **)

x

2.2.4 Masken/Helm- Kombination Auftragen von
Klarsichtmittel
x x
2.2.5 Masken/Helm- Kombination Wechsel der Sprechmembrane x
2.2.6 Masken/Helm- Kombination Kontrolle durch den Gerätträger x
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.


3 Pressluftatmer

(siehe Tabelle 3)

3.1 Pressluftatmer komplett

3.1.1 Reinigung

Nach Gebrauch werden Druckluftflasche(n), Lungenautomat und Atemanschluss vom Gerät getrennt.

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion des kompletten Pressluftatmers erforderlich sein. Es sind nur Reinigungsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Pressluftatmers angegeben sind. Atemanschlüsse und Lungenautomat sind grundsätzlich nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren (siehe Abschnitt 1.1, 2.1, und 3.2.1).
Die übrigen Geräteteile (falls verschmutzt) sind sorgfältig mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmitteln zu reinigen und anschließend mit klarem Wasser zu spülen und zu trocknen (max. 60 °C). Druckminderer vor Eindringen von Wasser schützen (z.B. Dichtsetzen aller Öffnungen einschließlich der Warnpfeife).

3.1.2 Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung

Sichtprüfung:

Der Pressluftatmer ist auf Vollständigkeit und mögliche Schäden zu begutachten (siehe hierzu auch die Abschnitte 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5; Hinweis: Die Reihenfolge der nachstehenden Einzelprüfungen ist beispielhaft!). Beschädigte Bauteile sind sofort auszutauschen.

Dicht- und Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage eines Gesamtgerätes entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Pressluftatmers, sind nachstehende Prüfungen mit geeigneten Prüfgeräten durchzuführen. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung muss (500 +0/-100) ml betragen.

Fülldruck prüfen: (Überdruckeinstellung am Lungenautomaten muss abgeschaltet sein). Flaschenventil mit mindestens 2 Umdrehungen öffnen. Das Manometer muss einen Druck von 270 bis 300 bar (300 bar Geräte) bzw. 180 bis 200 bar (200 bar Geräte) anzeigen.

Hochdruck - Dichtprüfung:

Flaschenventil(e) wieder schließen und Druckanzeiger beobachten. Der maximal angezeigte Druck darf innerhalb einer Minute nicht mehr als 10 bar abfallen.

Warneinrichtung prüfen:

Flaschenventil(e) kurz aufdrehen und wieder schließen. Die Spülfunktion des Lungenautomaten vorsichtig betätigen und dabei den Druckanzeiger beobachten, das Warnsignal muss zwischen 50 und 60 bar ertönen.

Dichtheit im Überdruck:

Flaschenventil(e) schließen und Gerät drucklos machen. Den Lungenautomat an das Prüfgerät anschließen und ein Überdruck von 7,5 mbar erzeugen.

Die Druckänderung innerhalb 1 Minute muss < 1 mbar sein.

Hinweis:

Bei Lungenautomaten, die ein Ausatemventil beinhalten, ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten.

Prüfung von Dichtheit und Ansprechdruck des Lungenautomaten von Geräten in Normaldruckausführung:

Prüfung des statischen Druckes von Geräten in Überdruckausführung:

Geräte, die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.1.3 Kontrolle durch den Gerätträger

Hinweis:

Bei tiefen Temperaturen ist zu berücksichtigen, dass diese Werte unterschritten werden!

Hochdruck - Dichtprüfung:

Warneinrichtung prüfen:

Geräte die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.2 Lungenautomat

3.2.1 Reinigung und Desinfektion

Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Lungenautomaten angegeben sind.

Auf Grund der unterschiedlichen Lungenautomatenkonstruktionen der einzelnen Pressluftatmertypen ist bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion unbedingt die jeweilige Gebrauchsanleitung zu beachten, da andernfalls auch spätere Funktionsstörungen nicht auszuschließen sind.

Nach erfolgter Reinigung und Desinfektion ist das Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit fließendem Wasser gründlich auszuspülen.

Zum Trocknen den Lungenautomat an einen Druckminderer anschließen und mit Atemluft Flüssigkeitsrückstand herausblasen.

Vorhandene Restfeuchtigkeit ist durch Trocknung des Lungenautomaten an der Luft oder im Trockenschrank (max. 60 °C) zu entfernen.

3.2.2 Wechsel der Membran

Lungenautomatenmembranen die entsprechend den Angaben in den Gebrauchsanleitungen der Hersteller nach jedem Gebrauch und halbjährlich einer Sichtprüfung gemäß Abschnitt 3.2.3 zu unterziehen sind müssen spätestens nach 4 Jahren (ab Herstellungsdatum) ausgetauscht werden.

Lungenautomatenmembranen die nicht nach jedem Gebrauch (z.B. aus konstruktiven Gründen) sondern nur halbjährlich einer Sichtprüfung gemäß Abschnitt 3.2.3 unterzogen werden, müssen spätestens nach 2 Jahren (ab Herstellungsdatum) ausgetauscht werden.

3.2.3 Sicht- Dicht- und Funktionsprüfung der Membran

Sichtprüfung:

Die Lungenautomatenmembran ist nach jedem Gebrauch in aggressiven Medien und mindestens halbjährlich einer Sichtprüfung zu unterziehen. Die hierzu erforderliche Demontage und anschließende Montage ist entsprechend den Angaben in der Gebrauchsanleitung des Geräteherstellers durchzuführen. Fehlerhafte oder beschädigte Membranen sind sofort auszutauschen.

Funktionsprüfung:

Nach jedem Gebrauch sowie nach jeder Sichtprüfung und jedem Austausch der Lungenautomatenmembrane sind nachstehend Prüfungen mit geeigneten Prüfgeräten erforderlich.

Dichtheit im Überdruck:

Den drucklosen Lungenautomaten an das Prüfgerät anschließen und einen Überdruck von 7,5 mbar erzeugen.

Die Druckänderung innerhalb 1 Minute muss < 1 mbar sein.

Hinweis:

Bei Lungenautomaten, die ein Ausatemventil beinhalten, ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten.

Prüfung von Dichtheit und Ansprechdruck des Lungenautomaten von Geräten in Normaldruckausführung:

Prüfung des statischen Druckes von Geräten in Überdruckausführung:

Lungenautomaten die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.3 Lungenautomaten einschließlich Lungenautomatenschlauch

Lungenautomaten einschließlich Lungenautomatenschlauch sind alle 6 Jahre einer Grundüberholung durch den Gerätehersteller oder durch vom Hersteller autorisierte Person zu unterziehen.

3.4 Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne Lungenautomat ohne Druckluftflasche

Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne Lungenautomat und ohne Druckluftflasche sind alle 6 Jahre einer Grundüberholung durch den Gerätehersteller oder durch vom Hersteller autorisierte Personen zu unterziehen.

3.5 Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile

Die "Regeln für den Umgang mit Druckluft für Atemschutzgeräte" des Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (siehe Anlage 1) sind zu beachten.

Zusätzliche Anforderungen an Druckluftflaschenventile:

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen entsprechend den Festlegungen in der Druckgeräterichtlinie und in der Betriebssicherheitsverordnung sind die Flaschenventile einer Grundüberholung zu unterziehen.

Tabelle 3: Pressluftatmer

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Gerät Art der
durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Vier
Jahre
Sechs
Jahre
3 Pressluftatmer
3.1 Pressluftatmer, komplett
3.1.1 Pressluftatmer, komplett Reinigung x x
3.1.2 Pressluftatmer, komplett Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung x x
3.1.3 Pressluftatmer, komplett Kontrolle durch den Gerätträger x
3.2 Lungenautomat (LA)
3.2.1 Lungenautomat (LA) Reinigung und Desinfektion x x
3.2.2 Lungenautomat (LA) Wechsel der Membran*) x x
3.2.3 Lungenautomat (LA) Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung*) x x
3.3 Lungenautomat einschließlich Schlauch Grundüberholung**) x
3.4 Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne La und Flasche Grundüberholung**) x
3.5 Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile
*) Erfolgt die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die vierjährige Wechselfrist. Erfolgt die Sichtprüfung halbjährlich, gilt die zweijährige Wechselfrist.

**) Siehe auch Abschnitt 3.3.2 "Instandhaltungs- und Prüffristen" der BGR/GUV-R 190


4 Regenerationsgeräte

4.1 Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff, komplett (siehe Tabelle 4.1)

4.1.1 Reinigung

Nach Gebrauch werden Sauerstoffflasche, Atembeutel komplett, Atemschlauchgarnitur mit dem Atemanschluss, Ventilkasten, Überdruckventil und die Regenerationspatrone vom Gerät getrennt.

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion des kompletten Regenerationsgerätes erforderlich sein. Es sind nur Reinigungsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Regenerationsgerätes angegeben sind.

Atemanschlüsse und atemluftführende Bauteile sind grundsätzlich nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren (siehe Abschnitt 1.2, 2.2 und 4.1.4).

Die übrigen Geräteteile (falls verschmutzt) sind sorgfältig mit handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmitteln zu reinigen und anschließend mit klarem Wasser zu spülen und zu trocknen (max. 60 °C). Der Druckminderer und gff. auch vorhandene elektronische Baukomponenten, sind vor dem Eindringen von Wasser zu schützen (z.B. Dichtsetzen aller Öffnungen).

4.1.2 Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung

Sichtprüfung:

Das Regenerationsgerät ist auf Vollständigkeit und mögliche Schäden zu begutachten. Beschädigte Bauteile sind sofort auszutauschen.

Dicht- und Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage des Gesamtgerätes entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Regenerationsgerätes, sind nachstehende Prüfungen mit geeigneten Prüfgeräten erforderlich. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung darf maximal 800 ml betragen.

Ansprechdruck der Niederdruckwarnung:

Regenerationsgerät mit Prüfgerät verbinden. Atemluft in das Regenerationsgerät pumpen bis das Warnsignal ertönt. Die Angaben in der Gebrauchsanweisung des Herstellers sind zu erfüllen.

Dichtheit bei Unterdruck:

Mit dem Prüfgerät einen Unterdruck von 7,5 mbar erzeugen. Die Druckänderung innerhalb einer Minute muss < 1,0 mbar sein.

Dichtheit bei Überdruck:

Überdruckventil aus der Funktion nehmen und mit dem Prüfgerät einen Überdruck von 7,5 mbar erzeugen. Die Druckänderung innerhalb einer Minute muss < 1,0 mbar sein.

Funktionsprüfung des Ausatemventils:

Den Einatemschlauch zusammendrücken und mit dem Prüfgerät einen Unterdruck von 7,5 mbar erzeugen. Atembeutel darf sich innerhalb von 3 s nicht sichtbar leeren.

Funktionsprüfung des Einatemventils:

Atembeutel mit Prüfgerät leeren. Den Ausatemschlauch zusammendrücken und mit dem Prüfgerät einen Überdruck von 7,5 mbar erzeugen. Atembeutel darf sich innerhalb von 3 s nicht sichtbar füllen.

Funktionsprüfung des Überdruckventils:

Ü-Ventil in Funktion nehmen. Atembeutel bis zum Öffnen des Ü-Ventils füllen. Dieses kann durch langsames Pumpen oder mittels eines konstanten Volumenstromes von ca. 1,5 bis 3,5 l/min geschehen. Der vom Prüfgerät angezeigte Druck ist der Öffnungsdruck des Ü-Ventils. Der in der Gebrauchsanweisung des Herstellers genannte Wert ist zu erfüllen.

Funktionsprüfung der Konstant-Dosierung:

Das Flaschenventil öffnen. Ü-Ventil aus der Funktion nehmen. Der jetzt in den Atemkreislauf strömende Volumenstrom muss den in der Gebrauchsanweisung des Herstellers genannten Wert erfüllen.

Funktionsprüfung Lungenautomat:

Atemkreislauf durch Pumpen entleeren bis der Lungenautomat hörbar Atemgas zudosiert. Der Ansprechdruck muss innerhalb von -1,0 und -4,0 mbar liegen.

Funktionsprüfung Bypassventil:

Bypassventil betätigen. Atemgas muss hörbar in den Atemkreislauf strömen.

Fülldruck prüfen:

Der Fülldruck muss von 270 bis 300 bar (300 bar Geräte) bzw. 180 bis 200 bar (200 bar Geräte) betragen. Flaschenventil schließen.

Geräte, die die Anforderungen des Abschnittes nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

4.1.3 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor Gebrauch des Gerätes hat der Gerätträger folgende Funktionsprüfung vorzunehmen:

Geräte, die die Anforderungen dieses Abschnittes nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

4.1.4 Reinigung und Desinfektion

Es sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers angegeben sind.

Die atemluftführenden Bauteile (z.B. Atembeutel, Atemschläuche, Atemventile) sind zunächst im handwarmem Wasser unter Zusatz von Reinigungsmitteln zu reinigen und anschließend unter fließendem Wasser gründlich zu spülen.

Die atemluftführenden Bauteile sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Verwendungsvorschriften (Konzentrationen, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten. Nach der Desinfektion alle Teile unter fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen.

4.1.5 Wechsel von Atemventilen und Lungenautomatenmembran

Lungenautomaten-Membran:

Die Lungenautomaten-Membranen sind spätestens nach 3 Jahren - ab Herstelldatum - auszutauschen. Nach jedem Austausch ist die Prüfung des Lungenautomaten gemäß dem Abschnitt 4.1.2 "Funktionsprüfung Lungenautomat" durchzuführen.

Ein- und Ausatemventil:

Die Atemventilscheiben sind spätestens nach 3 Jahren - ab Herstelldatum -auszutauschen. Nach jedem Austausch sind die Prüfungen der Atemventile gemäß Abschnitt 4.1.2 (Funktionsprüfungen Ein- und Ausatemventil) durchzuführen.

4.1.6 Wechsel der Regenerationspatrone

Original verpackte Regenerationspatronen, nicht im Gerät eingebaut, haben eine Lebensdauer von max. 4 Jahren - ab Herstelldatum.
Regenerationspatronen sind nach einmaligem Gebrauch zu wechseln.
Ordnungsgemäß in den Atemkreislauf der Geräte eingebaute Regenerationspatronen sind nach einem halben Jahr -ab Einbaudatum- auszuwechseln. Dabei darf die maximale Lebensdauer von 4 Jahren nicht überschritten werden.
Diese Angaben sind im Rahmen der halbjährlichen Sicht-, Dicht und Funktionsprüfung zu kontrollieren.

Bei der Entsorgung der Regenerationspatronen sind die Entsorgungsvorschriften einzuhalten.

4.1.7 Grundüberholung Druckminderer

Druckminderer sind alle 6 Jahre einer Grundüberholung durch den Gerätehersteller oder durch vom Hersteller autorisierte Personen zu unterziehen.

4.1.8 Umgangsregeln

Beim Umgang mit Sauerstoff- und Mischgasflaschen sind die Angaben in der Gebrauchsanleitung des Herstellers sowie in der Druckgeräterichtlinie und in der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

Tabelle 4.1: Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximallisten
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Drei
Jahre
Sechs
Jahre
4 Regenerationsgeräte
4.1 Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff
oder Drucksauerstoff/-stickstoff komplett
4.1.1 Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff komplett Reinigung x x
4.1.2 Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff komplett Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung x x
4.1.3 Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff komplett Kontrolle durch den Gerätträger x
4.1.4 Atemluftführende Bauteile Reinigung und Desinfektion x x
4.1.5 Atemventile und Lungenautomatenmembran Wechsel x
4.1.6 Regenerationspatrone Wechsel x x
4.1.7 Druckminderer Grundüberholung x
4.1.8 Atemgas, Druckgasflaschen mit Ventilen Umgangsregeln (Gebrauchsanleitung)


4.2 Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff komplett
(siehe Tabelle 4.2)

4.2.1 Reinigung

Nach dem Gebrauch werden Atemschlauchgarnitur, Regenerationspatrone, Luftverteiler, Atembeutel, Ventilsteuerung und ggf. elektrische Baukomponenten vom Gerät getrennt.

Je nach Verschmutzungsgrad kann vor der Reinigung und Desinfektion eine Eingangs- oder Vordesinfektion des kompletten Regenerationsgerätes erforderlich sein. Es sind nur Reinigungsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Regenerationsgerätes angegeben sind.

Atemanschlüsse und atemluftführende Bauteile sind grundsätzlich nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren (siehe Abschnitt 1.2, 2.2 und 4.2.4).

Die übrigen Geräteteile (falls verschmutzt) sind sorgfältig mit handwarmen Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel zu reinigen und anschließend mit klarem Wasser zu spülen und zu trocknen (max. 60 °C). Ggf. vorhandene elektronische Baukomponenten, sind vor dem Eindringen von Wasser zu schützen (z.B. Dichtsetzen aller Öffnungen, Isolieren von Steckern).

4.2.2 Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung

Sichtprüfung:

Das Regenerationsgerät ist auf Vollständigkeit und mögliche Schäden zu begutachten. Beschädigte Bauteile sind sofort auszutauschen.

Dicht- und Funktionsprüfung:

Nach erfolgter Montage des Gesamtgerätes entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers des Regenerationsgerätes sind nachstehende Prüfungen mit geeigneten Prüfgeräten erforderlich. Das Gesamt-Totraumvolumen der Prüfeinrichtung darf maximal 800 ml betragen.

Dichtheit bei Unterdruck:

Mit dem Prüfgerät einen Unterdruck von 7,5 mbar erzeugen. Die Druckänderung innerhalb einer Minute muss < 1,0 mbar sein.

Dichtheit bei Überdruck:

Überdruckventil aus der Funktion nehmen und mit dem Prüfgerät einen Überdruck von 7,5 mbar erzeugen. Die Druckänderung innerhalb einer Minute muss < 1,0 mbar sein.

Funktionsprüfung des Ausatemventils:

Den Einatemschlauch zusammendrücken und mit dem Prüfgerät einen Unterdruck von 7,5 mbar erzeugen. Der Atembeutel darf sich innerhalb von 3 s nicht sichtbar leeren.

Funktionsprüfung des Einatemventils:

Atembeutel mit dem Prüfgerät leeren. Den Ausatemschlauch zusammendrücken und mit dem Prüfgerät einen Überdruck von 7,5 mbar erzeugen. Der Atembeutel darf sich innerhalb von 3 s nicht sichtbar füllen.

Funktionsprüfung Überdruckventil:

Ü-Ventil in Funktion nehmen. Atembeutel bis zum Öffnen des Ventils mit dem Prüfgerät durch langsames Pumpen füllen. Der vom Prüfgerät angezeigte Druck ist der Öffnungsdruck des Ü-Ventils. Der in der Gebrauchsanweisung des Herstellers genannte Wert ist zu erfüllen.

4.2.3 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor Gebrauch des Gerätes hat der Gerätträger entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers eine Funktionsprüfung vorzunehmen, die die Einsatzbereitschaft des Gerätes anzeigt.

Geräte, die die Anforderungen nicht vollständig erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

4.2.4 Reinigung und Desinfektion

Es sind nur Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden, die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers angegeben sind.

Die atemluftführenden Bauteile (z.B. Atembeutel, Luftverteiler, Atemschlauchgarnitur, Atemventile usw.) sind zunächst im handwarmen Wasser unter Zusatz von Reinigungsmittel zu reinigen und anschließend unter fließendem Wasser gründlich zu spülen.

Die atemluftführenden Bauteile sind nach erfolgter Reinigung zu desinfizieren. Hierbei sind die Verwendungsvorschriften (Konzentration, Einwirkzeiten, Temperatur des Desinfektionsbades) unbedingt zu beachten. Nach der Desinfektion alle Teile unter fließendem Wasser gründlich spülen und anschließend im Trockenschrank (max. 60 °C) oder an der Luft trocknen. Nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen.

4.2.5 Wechsel der Atemventile

Die Atemventilscheiben sind spätestens nach 3 Jahren - ab Herstellungsdatum - auszutauschen. Nach jedem Austausch sind die Prüfungen der Atemventile gemäß Abschnitt 4.2.2 (Funktionsprüfungen Ein- und Ausatemventil) durchzuführen.

4.2.6 Wechsel der Regenerationspatrone

Original verpackte Regenerationspatronen, nicht im Gerät eingebaut, haben eine Lebensdauer von max. 5 Jahren - ab Herstelldatum.

Regenerationspatronen sind nach einmaligem Gebrauch zu wechseln.

Ordnungsgemäß in den Atemkreislauf der Geräte eingebaute Regenerationspatronen sind nach 2 Jahren - ab Einbaudatum - auszuwechseln. Dabei darf die maximale Lebensdauer von 5 Jahren nicht überschritten werden.

Diese Angaben sind im Rahmen der halbjährlichen Sicht-, Dicht und Funktionsprüfung zu kontrollieren.

Bei der Entsorgung der Regenerationspatronen sind die Entsorgungsvorschriften einzuhalten.

4.2.7 Wechsel des Filters

Der im Einatemweg eingebaute Filter gegen Partikeln (z.B. Chemikalabrieb) ist nach Gebrauch des Regenerationsgerätes auszutauschen.

Tabelle 4.2: Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halb-
jährlich
Zwei
Jahre
Drei
Jahre
4.2 Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff komplett
4.2.1 Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff komplett Reinigung x x
4.2.2 Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff komplett Sicht-, Dicht- und
Funktionsprüfung
x x
4.2.3 Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff komplett Kontrolle durch den Gerätträger x
4.2.4 Atemluftführende Bauteile Reinigung und Desinfektion x x
4.2.5 Atemventile Wechsel x
4.2.6 Regenerationspatrone Wechsel x x
4.2.7 Filter Wechsel x


5 Atemfilter
(siehe Tabelle 5)

5.1 Kontrolle durch den Gerätträger

Vor dem Gebrauch ist das Filter auf sichtbare Beschädigung (fehlende Verschlussstopfen, Siegel, Dellen u.a.) und auf das Verfallsdatum hin zu überprüfen

5.2 Entsorgung

Nach dem Gebrauch oder dem Ende der Lagerfähigkeit sind Atemfilter gemäß den geltenden Vorschriften zu entsorgen.

Tabelle 5: Atemfilter

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Atemfiltern (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos. Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Ende der
Lagerfähigkeit
5 Atemfilter
5.1 Atemfilter Kontrolle durch den Gerätträger x
5.2 Atemfilter Entsorgung x x


.

Regeln für den Umgang mit Druckluft für Atemschutzgeräte Anlage 1


1 Allgemeines

In der EN 12021:1998 sind die Anforderungen an die zu verwendende Druckluft für Atemschutzgeräte (Pressluftatmer und Druckluft-Schlauchgeräte) festgelegt. Neben den dort vorgeschriebenen Anforderungswerten für die max. zulässigen Konzentrationen für den

sowie für die Geruchs- und Geschmacksfreiheit kommt in der EN 12021 dem Wassergehalt der Druckluft eine besondere Bedeutung zu.

2 Druckluft für Pressluftatmer

Nach EN 12021:1998, darf auch beim höchsten für die Druckluftflasche zulässigen Fülldruck kein Wasser in flüssiger Form in der Druckluftflasche vorliegen. Aus diesem Grund muss der Wassergehalt der Luft nach Entspannung auf Atmosphärendruck folgenden Werten entsprechen:

Nenndruck
bar
Wassergehalt
mg/m3
40-200 < 50
> 200 < 35


Eine Überschreitung der geforderten Werte kann zu Funktionsstörungen der Pressluftatmer führen (z.B. Vereisung im Druckminderer und anderer druckführender Teile, Korrosion).

2.1 Atemluft-Kompressoren

2.1.1 Anforderungen

Atemluft-Kompressoren, mit denen Druckluftflaschen gefüllt werden, müssen Atemluft liefern, die der EN 12021 entspricht. Um sicherzustellen, dass diese Grenzwerte in jedem Fall eingehalten werden, darf der Wassergehalt der abgegebenen Atemluft des Kompressors über den gesamten Druckbereich 25 mg/m3 nicht überschreiten, gemessen nach Entspannung auf Atmosphärendruck. Die zur Einhaltung dieser Forderungen erforderlichen Reinigungs- und Trockeneinrichtungen müssen eine wartungsfreie Betriebszeit von mindestens 25 Stunden oder über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährleisten.

2.1.2 Betrieb

Atemluft-Kompressoren dürfen nur von sachkundigen Personen entsprechend TRG 402 bedient und gewartet werden. Die Erstunterweisung und die jährliche Wiederholung sind zu dokumentieren (siehe Anlage; Nachweis für Unterweisungen). Dabei ist die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Betriebsanleitung und Namensliste der sachkundigen Personen sind am Kompressor aufzubewahren.

2.1.2.1 Inbetriebnahme

Sollte der Atemluft-Kompressor bei der Inbetriebnahme drucklos sein, so ist vor dem Anschließen der Druckluftflaschen mindestens 5 min lang die geförderte Luft über die Flaschenanschlussstutzen ins Freie abströmen zu lassen.

2.1.2.2 Prüfbuch

Für jeden Kompressor ist ein Prüfbuch anzulegen. Aus dem Prüfbuch muss zu entnehmen sein:

Neben der erforderlichen Führung des Prüfbuches wird empfohlen, jede Flaschenfüllung zu dokumentieren:

2.2 Druckluftflaschen

2.2.1 Füllen

Es dürfen nur Druckluftflaschen gefüllt werden, die

Völlig entleerte (drucklose) Druckluftflaschen müssen getrocknet werden. Diese Maßnahme ist erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass diese Druckluftflaschen einen unzulässig hohen Wassergehalt enthalten. Die Trocknung kann mittels einer Flaschentrockeneinrichtung oder durch mindestens 2maliges Füllen (bis zum zulässigen Fülldruck) mit trockener Kompressorluft mit anschließendem langsamen Abströmen geschehen; hierbei darf keine Vereisung am Ventil auftreten.

2.2.2 Hinweise für die Verwendung

Die Druckluftflaschen sind stoßgesichert zu transportieren und zu lagern. Darüber hinaus sind beim Transport der Druckluftflaschen die einschlägigen Gefahrgutverordnungen zu beachten, in der u.a. die Kennzeichnung und Maßnahmen beim Transport geregelt sind.

Zur Vermeidung eines unzulässig hohen Wassergehaltes in der Atemluft ist folgendes zu beachten:

2.2.3 Wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen

Druckluftflaschen von Atemschutzgeräten unterliegen wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Festlegungen in der Betriebssicherheitverordnung.

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind folgende zusätzliche Arbeiten durchzuführen:

Zur Verdrängung der noch vorhandenen feuchten Luft können nachstehend beschriebene Verfahren angewendet werden:

3 Druckluft für Druckluft-Schlauchgeräte

Bei der Verwendung von Druckluft-Schlauchgeräten darf kein Wasser in flüssiger Form im Gerät vorliegen. Um das zu verhindern, muss der Taupunkt der verwendeten Druckluft wenigstens 5 °C unter der zu erwarteten niedrigsten Einsatztemperatur liegen.

Wenn die Bedingungen bei Einsätzen unter 0 °C nicht bekannt sind, so dürfen nur Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Atemluft nach Abschnitt 2.1 aus Druckluftflaschen oder Atemluftkompressoren eingesetzt werden.


.

Jährliche Erst- und Wiederholungsunterweisung für die Beschäftigten an Füllanlagen Anlage 2


Regelwerk:

Die TRG 402 - Technische Regeln Gase - schreibt eine jährlich zu wiederholende Unterweisung vor.

Der Teilnehmer kann die Füllanlage (Kompressor oder Füllanlage) ordnungsgemäß bedienen und kennt die notwendigen Wartungsarbeiten, um den Füllbetrieb aufrechtzuerhalten. Er ist eingewiesen in den Umgang mit den zu füllenden Druckgasbehältern und den entsprechenden Sicherheitsvorschriften.

Inhalt:

Füllanlage
Betreiber
Betriebsort
Unterweiser
Unterwiesener
Datum


.

Erläuterungen zur BGI/GUV-I 8674 Anlage 3


Grundsätzliches

Die Wartungsfristen wie auch die folgenden Erläuterungen dazu beruhen auf jahrelangen Erfahrungen mit persönlichen Schutzausrüstungen bei den deutschen Feuerwehren. Sie fassen die durchzuführenden Arbeiten und Fristen übersichtlich zusammen und sollen eine bundesweit einheitliche Behandlung der persönlichen Schutzausrüstungen bei den deutschen Feuerwehren gewährleisten. Die Gebrauchsanweisungen müssen mindestens die Festlegungen dieser Information beinhalten (jeweilige Tabellen mit Hinweis auf die Informationstexte). Davon abweichende, d.h. strengere Fristen und zusätzlich notwendige Arbeiten sind in der jeweiligen Gebrauchsanweisung eindeutig kenntlich zu machen.

Die empfohlenen Austauschfristen für Ventilscheiben, Sprechmembranen und Lungenautomatenmembranen stellen mit 4 Jahren bereits einen Kompromiss im Gegensatz zu früheren Regelungen dar und gelten stets ab Herstelldatum.

Reinigung und Desinfektion

Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung

Wechsel von Ventilscheiben (Atemanschlüsse)

Ventilscheiben sind äußerst wichtige Funktionselemente. Wegen der unterschiedlichsten Einsatzbedingungen in z.T. aggressiven Medien müssen Ventilscheiben nach jedem Gebrauch auf ihren einwandfreien Zustand überprüft werden. Deshalb konnte die generelle Austauschfrist auf 4 Jahre als absolutes Maximum verlängert werden.

Wechsel von Sprechmembranen

Die Praxis hat gezeigt, dass die Austauschfrist aller Membranen (unabhängig vom Material) auf 6 Jahre festgelegt werden kann.

Wechsel der Lungenautomatenmembran

Für Pressluftatmer gilt:

Für Regenerationsgeräte gilt:

Grundüberholung

Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile

Die Vorfälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine regelmäßige Grundrevision auch der Flaschenventile notwendig ist.
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen entsprechend den Festlegungen in der Druckgeräterichtlinie und in der Betriebssicherheitsverordnung sind die Flaschenventile einer Grundüberholung zu unterziehen.


__________


1) Diese Empfehlung schränkt die Produkthaftung durch den Hersteller nicht ein.


ENDE

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