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BGR 102 - Fräsmaschinen für mehrseitige Bearbeitung (Kehlmaschinen)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/3.16)
(Ausgabe 04/1990)
Zurückgezogen, nur zur Information
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung von Fräsmaschinen für mehrseitige Bearbeitung (Kehlmaschinen) gemäß Klassifikations- Nr. 12.33 und 12.34.
Klassifikations- Nr. siehe DIN 8800 "Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation".
2 Begriffsbestimmungen
Fräsmaschinen für mehrseitige Bearbeitung (Kehlmaschinen) - im folgenden als Maschinen bezeichnet - sind Maschinen, bei denen das Werkstück mittels mechanisch angetriebenem Vorschub an verschiedenen Bearbeitungsstationen vorbeigeführt und dort durch sich drehende Fräs- oder Hobelwerkzeuge profiliert wird.
Fräsmaschinen für mehrseitige Bearbeitung (Kehlmaschinen) besitzen auf allen Spindeln auswechselbare Werkzeuge und weisen Arbeitsbreiten von derzeit unter 500 mm, in der Regel sogar von unter 300 mm, auf (siehe Abbildungen 1 bis 4, die Gestaltung braucht der bildlichen Darstellung nicht zu entsprechen).
Abb. 1: Fräsmaschine für mehrseitige Bearbeitung (ohne die vorgeschriebene Schallschutzkabine nach Abbildung 4 gezeigt), Begriffe.
Abb. 2: Fräsmaschine für mehrseitige Bearbeitung mit aufklappbarer Schutzhaube.
Abb. 3: Fräsmaschine für mehrseitige Bearbeitung mit nicht betretbarem Gehäuse.
Abb. 4: Fräsmaschine für mehrseitige Bearbeitung mit betretbarer Kabine.
3 Allgemeine Anforderungen
Maschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
An Maschinen müssen folgende Angaben zusammengefasst an einer Stelle deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
bei Maschinen mit pneumatischen Einrichtungen:
Die nach DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen" geforderten Kenngrößen (Nennspannung, Stromart, Nennbetriebsstrom, Frequenz und Phasenzahl) können auf dem typenschild angegeben sein.
4.2 Schutz vor Gefahren durch bewegte Werkzeuge
4.2.1 Allgemeines
Werkzeuge und Werkzeugträger müssen in Werkstoff und technischer Ausführung so beschaffen sein und erhalten werden können, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Siehe auch DIN 8085 "Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen".
4.2.2 Werkzeugkennzeichnung
4.2.2.1 Auf sich drehenden Werkzeugen müssen die zulässige Drehzahl je Minute und das Herstellerzeichen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
4.2.2.2 Fräswerkzeuge, die ausschließlich für mechanischen Vorschub bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.2.2.1 deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "MECH. VORSCHUB" gekennzeichnet sein.
4.2.2.3 Für nachschleifbare Hobelmesser muss deutlich erkennbar und dauerhaft der Mindesteinspannbereich angegeben sein.
Die Angabe erfolgt zweckmäßigerweise auf dem Tragkörper und auf dem Messer unter Berücksichtigung der Angaben in Anlage 1 der "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen".
4.2.3 Messerbefestigung
Bei zusammengesetzten sich drehenden Werkzeugen müssen die Messer formschlüssig befestigt werden. Dies gilt nicht für
4.2.4 Werkzeugträger
4.2.4.1 Werkzeugträger (Spindeln) müssen so bemessen sein, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Richtwerte für einseitig gelagerte Werkzeugträger (Nutzlänge, Durchmesser) bei einer Werkzeugträgerdrehzahl von 6000 min-1 und einem Werkzeugdurchmesser von 125 mm enthält Tabelle 1.
Tabelle 1: Maximale Spindelnutzlängen bei 6000 min-1 und Werkzeugdurchmessern von 125 mm.
Spindeldurchmesser | Spindelnutzlänge |
40 mm | 240 mm |
50 mm | 260 mm |
4.2.4.2 Werkzeugträger müssen zum Werkzeugwechsel festgestellt werden können, oder es müssen geeignete Montagehilfen vorhanden sein.
4.2.5 Werkzeugbefestigung
4.2.5.1 Werkzeuge müssen so befestigt werden können, dass ein selbsttätiges Lösen während des Betriebes und bei Bremsvorgängen verhindert ist.
Befestigungen, die nur kraftschlüssig wirken, z.B. Kontermuttern, gelten nicht als zuverlässige Sicherungen gegen Lösen von Werkzeugen.
Ein zwischen Werkzeug und Spindel-Mutter angeordneter, formschlüssig mit dem Werkzeugträger verbundener Zwischenring gilt als Sicherung gegen Lösen des Werkzeuges.
4.2.5.2 Bei hydraulischer Spannung von Werkzeugen muss zusätzlich eine Sicherung vorhanden sein, die bei Versagen der hydraulischen Spannung das Werkzeug gegen axiale Verschiebung halten kann.
4.2.6 Schutz gegen Berühren der Werkzeuge
An Maschinen müssen die Werkzeuge bis auf den zur Werkstückbearbeitung erforderlichen Bereich verkleidet sein.
Verkleidungen siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Die Werkzeugverkleidungen können auch die Aufgabe der Erfassung und Abführung von Spänen und Staub übernehmen.
4.3 Schutz vor Gefahren durch bewegte Maschinenteile
4.3.1 Gefahrstellen, Allgemeines
Gefahrstellen, die durch bewegte Maschinenteile entstehen, müssen durch
Als Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile können folgende Stellen in Betracht kommen:
4.3.2 Antriebe
Antriebe müssen verkleidet sein (siehe Abbildungen 5 und 6). Abweichend davon können Antriebswellen verdeckt sein.
Abb. 5: Verkleidung eines Keilriemenantriebs.
Abb. 6: Verkleidung einer Antriebskette.
4.3.3 Quetsch- und Scherstellen
4.3.3.1 Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Werkstückvorschubs müssen durch
gesichert sein.
4.3.3.2 An Maschinen, die in Kabinen (betretbare Gehäuse) betrieben werden, müssen Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Werkstückvorschubs
gesichert sein.
Geeignete Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Abb. 7: Anordnung der Lichtstrahlen zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Werkstückvorschubs.
Lichtstrahl 1: | a1= 1100 bis 1300 mm | von der seitlichen Fügekante (Längsanschlag) |
h1 = 750 bis 800 mm | ||
Lichtstrahl 2: | a2 = 750 bis 800 mm | |
h2 = 1000 bis 1400 mm | ||
Ist das Feld zwischen Lichtstrahl 2 und Maschinenkante hintertretbar (b > 200 mm), ist ein Quittierschalter zum Auslösen der Vorschubbewegung so anzuordnen, dass er aus dem Gefahrbereich nicht erreichbar ist. |
4.3.3.3 Die in den Abschnitten 4.3.3.1 und 4.3.3.2 Nr. 3 genannten Verdeckungen müssen über Positionsschalter so mit dem Antrieb des Werkstückvorschubes gekoppelt sein, dass dieser abgeschaltet ist, solange sich die Verdeckungen nicht in Schutzstellung befinden (siehe Abbildung 8).
Abb. 8: Anordnung des Grenztasters zur Abschaltung des Werkzeugvorschubes.
4.3.3.4 Abweichend von Abschnitt 4.3.3.3 kann auf die Koppelung mit dem Antrieb des Werkstückvorschubes verzichtet werden, wenn nur mit Werkzeug entfernbare Schutzhauben für Transportrollen
4.3.3.5 Die aufklappbaren Schutzhauben oder Kapselungen (siehe Abschnitt 4.3.3.1) müssen zur Beobachtung des Arbeitsganges an der Längsbedienseite mit Sichtscheiben aus Sicherheitsglas oder schlagzähem Material ausgerüstet sein.
4.3.3.6 Quetsch- und Scherstellen, die sich im Zusammenwirken mit den Werkstücken an den Zuführ- und Abführeinrichtungen ergeben, müssen durch Auskleidungen vermieden oder verdeckt sein (siehe Abbildung 9).
Abb. 9: Rollenbahn mit Auskleidung.
4.3.4 Einzugsstellen
4.3.4.1 An Maschinen muss zur Sicherung der zwischen erster oberer Transportrolle (Vorschubrolle) und Werkstück bestehenden Einzugsstelle eine selbsttätig wirkende Pendelklappe (siehe Abbildung 10) oder eine andere Schalteinrichtung mit Annäherungsreaktion vorhanden sein, bei deren Betätigung der Antrieb der Transportrollen stillgesetzt wird. Die Schalteinrichtung muss folgende Anforderungen erfüllen:
Abb. 10: Schalteinrichtung vor der ersten Vorschubrolle.
Abb. 11: Zulässiger Nachlaufweg in Abhängigkeit von der Vorschubgeschwindigkeit, jedoch Nachlaufweg immer ≤ Abstand zwischen Schalteinrichtung und Einzugsstelle.
4.3.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.3.4.1 kann auf die Schalteinrichtung verzichtet werden, wenn
4.3.5 Einrichtschaltung
An Maschinen, an denen ein Einrichten nur möglich ist, wenn die aufklappbaren Schutzhauben oder Kapselungen geöffnet sind (siehe Abschnitt 4.3.3.1), muss eine Einrichtschaltung vorhanden sein, die ein Ingangsetzen des Werkstückvorschubes durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ermöglicht.
4.4 Schutz vor Gefahren durch herausgeschleuderte Werkstücke
4.4.1 Einrichtungen gegen Rückschläge von Werkstücken und Werkstückteilen
Maschinen, die dazu bestimmt sind, mit mehreren Kreissägeblättern im Gegenlauf betrieben zu werden, müssen
ausgerüstet sein.
Als Werkstücke, die nicht ausreichend geführt sind, gelten
4.4.2 Greiferrückschlagsicherung
4.4.2.1 Greiferrückschlagsicherungen müssen aus mindestens einer Greiferreihe bestehen und folgende Anforderungen erfüllen:
Dies wird in der Regel nur erreicht, wenn die Greiferrückschlagsicherung am höhenverstellbaren Druckwerk der Maschine angeordnet ist.
4.4.2.2 Bei Greiferrückschlagsicherungen, die nicht am oberen Druckwerk befestigt sind, muss zur Einhaltung des Auflagewinkels a
4.4.3 Greifer-Rückschlagsicherung mit Splitterfangfunktion
Greiferrückschlagsicherungen mit Splitterfangfunktion müssen aus mindestens einer Greiferreihe bestehen und folgende Anforderungen erfüllen:
Abb. 12: Greiferbreite und Distanzscheiben.
Abb. 13: Auflagewinkel der Greifer.
Abb. 14: Auflagewinkel bei mehreren Greiferreihen.
4.4.4 Spaltkeile, Spaltrollen
Spaltkeile oder Spaltrollen müssen verschiebbar angeordnet sein, um ein schnelles Anpassen an die Sägeblattanordnung zu gewährleisten.
Abb. 15: Zusätzliche Anordnung von Spaltkeilen.
4.4.5 Seitliche Splitterfangeinrichtung
Maschinen, die dazu bestimmt sind, mit Kreissägen im Gegenlauf betrieben zu werden, an denen seitliche Werkstückteile anfallen, müssen zusätzlich mit einer seitlichen Splitterfangeinrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Maschinen mit Schutzhauben oder nicht betretbaren Kapselungen (siehe Abschnitt 4.3.3.1 Nr. 1 oder 2) ausgerüstet sind.
4.4.6 Rückschlagsicherung für das Schneiden von Glasleisten
Maschinen mit Glasleisten-Austrennaggregaten müssen
ausgerüstet sein (siehe Abbildung 16).
Abb. 16: Rückschlagsicherung in Verbindung mit Leitkanal für das Schneiden von Glasleisten.
4.4.7 Fangeinrichtung auf der Abführseite
Maschinen, die dazu bestimmt sind, im Gleichlauf betrieben zu werden, müssen auf der Abführseite mit einer Prallwand und davor angeordneten Leitelementen (Leitblechen, Leitkanälen) ausgerüstet sein, die herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile auf die Prallwand lenken.
4.5 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile
4.5.1 Anordnung
An Maschinen müssen die Stellteile der Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen leicht erreichbar angeordnet sein.
4.5.2 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen
Stellteile von Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen von Maschinenbewegungen müssen so gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.
Stellteile sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, wenn Drucktaster z.B. vertieft angeordnet oder mit Schutzkragen versehen sind, Fußschalter überdeckt sind.
4.5.3 Kennzeichnung
Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen an Maschinen so gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.
Eine Kennzeichnung durch Bildzeichen ist zweckmäßig. Siehe DIN 24900 Teil 10 "Bildzeichen für den Maschinenbau; Werkzeugmaschinen".
Hinsichtlich Schaltsinn (Betätigungssinn) siehe auch DIN 43602 "Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen".
4.6 Elektrische Ausrüstung
4.6.1 Allgemeines
Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss insbesondere
entsprechen.
4.6.2 Sicherung gegen Wiederanlauf
Maschinen müssen so ausgerüstet sein, dass bei Wiederkehr der Spannung nach einem Spannungsausfall die Antriebe nicht selbsttätig anlaufen können.
4.6.3 Steuerung
Teile der Steuerung, die für
sowie für Not-Befehlseinrichtungen vorgesehen sind, müssen so ausgeführt sein, dass beim Auftreten eines einzelnen Fehlers
Dies kann z.B. erreicht werden durch Doppeln und gegenseitige Überwachung der Schaltschütze für die entsprechenden Antriebe.
4.7 Hydraulische Ausrüstung
Die hydraulische Ausrüstung von Maschinen muss gegen unzulässigen Überdruck, z.B. durch Sicherheitsventile, gesichert sein.
4.8 Pneumatische Ausrüstung
An Maschinen, bei denen beim Ausschalten der elektrischen Hauptbefehlseinrichtung (Hauptschalter) die pneumatische Anlage nicht drucklos geschaltet wird, muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Hauptschalter trennt die Maschine nicht vom Druckluftnetz" in der Nähe des Hauptschalters angebracht sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
4.9 Bremseinrichtungen
4.9.1 Bedingungen für Bremseinrichtungen
Maschinen, deren Werkzeuge nach dem Ausschalten länger als 10 s bis zum Stillstand auslaufen, müssen mit Bremseinrichtungen, die mit dem Ausschalten wirksam werden, ausgerüstet sein. An Stelle der Bremseinrichtungen sind auch Werkzeugverkleidungen, die bis zum Stillstand der Werkzeuge mit dem Antrieb verriegelt sind, zulässig, wenn Einstell- und Probearbeiten bei in Schutzstellung befindlicher Werkzeugverkleidung durchgeführt werden können.
4.9.2 Bremsdauer
Die Bremsdauer bis zum Stillstand der Werkzeuge darf, soweit es der Stand der Technik zulässt, 10 s nicht überschreiten.
4.9.3 Befehlseinrichtungen bei elektrischer Bremse
An Maschinen mit elektrischen Bremsen darf die Hauptbefehlseinrichtung (Hauptschalter) nicht in der Nähe der Stellteile zum Ausschalten der Werkzeugantriebe angeordnet sein. Dies gilt nicht, wenn der Hauptschalter mit den Stellteilen zum Ausschalten der Werkzeugantriebe so gekoppelt ist, dass der Hauptschalter erst nach dem Ausschalten der Werkzeugantriebe ausgeschaltet werden kann.
4.9.4 Einrichtungen zur Bremsenlüftung
An Maschinen mit mechanischen Bremsen (Bremsmotoren) müssen die Bremsen bei Werkzeugstillstand gelüftet werden können. Die Befehlseinrichtung zum Lüften der Bremsen muss
4.10 Auffangen und Absaugen von Spänen und Staub
Maschinen müssen mit Einrichtungen zum wirksamen Auffangen und Abführen von Spänen und Stäuben ausgerüstet sein und an eine Absauganlage angeschlossen werden können.
Einrichtungen zum Auffangen und Abführen von Spänen und Stäuben sind wirksam, wenn eine Technische Richtkonzentration (TRK- Wert) von 2 mg Gesamtstaub je m3 Luft dauerhaft sicher eingehalten wird. Dazu ist z.B. erforderlich, dass
Prüfbedingungen für die Staubemission auf dem Prüfstand siehe "Grundsätze für die Prüfung der Staubemission (arbeitsplatzbezogene Staubkonzentration) von Holzbearbeitungsmaschinen".
5 Lärmminderung
5.1 Allgemeines
Maschinen müssen so beschaffen sein, dass sie den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik unter Einbeziehung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
Die Ermittlung der Geräuschkennwerte erfolgt nach DIN 45635 "Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallmessung; Hüllflächenverfahren", insbesondere Teil 1656 Holzbearbeitungsmaschinen; Besondere Festlegungen für zwei- und mehrseitige Hobel- und Fräsmaschinen".
5.2 Lärmschutzkapselungen
Maschinen müssen mit Gehäusen (Kapseln oder Teilkapseln) zum Lärmschutz ausgerüstet sein, die den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies sind:
im Leerlauf | von 80 dB(A), |
bei Bearbeitung | von 86 dB(A) |
erreicht werden können.
im Leerlauf | von 80 dB(A), |
bei Bearbeitung | von 85 dB(A) |
erreicht werden können.
im Leerlauf | von 75 dB(A), |
bei Bearbeitung | von 80 dB(A) |
erreicht werden können.
6 Betriebsanleitung
Bei jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein. Diese muss alle Angaben für das sichere Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) sowie Aufstellen, Abbauen und Transportieren, enthalten. Insbesondere muss die Betriebsanleitung Hinweise enthalten,
Siehe DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
7 Lieferumfang
Zum Lieferumfang von Maschinen gehören insbesondere:
8 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1990.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengefasst:
1. Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j),
Stetigförderer (VBG 10),
Lärm (BGV B3),
Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
2. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze und Merkblätter
Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen,
Grundsätze für die Prüfung der Staubemission (arbeitsplatzbezogene Staubkonzentration) von Holzbearbeitungsmaschinen (GS - HO - 05),
Merkblatt für Auswahl und Anbringen zwangsöffnender Positionsschalter mit Sicherheitsfunktion (BGI 575).
3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 19787 Berlin)
DIN 4844 Teil 2 | Sicherheitskennzeichnung, Sicherheitsfarben, |
DIN 8083 | Kreissägeblätter für Holz mit Schneidplatten aus Hartmetall; Maße, Zähnezahl, |
DIN 8085 | Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffteilen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen, übliche Werkstoffe, |
V DIN 8418 | Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung, |
DIN 8800 | Holzbearbeitungsmaschinen; Technische Klassifikation, |
DIN 8809 | Kreissägeblätter für Holz, aus Werkzeugstahl, |
DIN 15201 Teil 1 | Stetigförderer; Benennungen, Bildbeispiel, Bildzeichen |
DIN 15220 | Stetigförderer, Bandförderer; Sicherheitstechnische Anforderungen, Schutzeinrichtungen für Auflaufstellen, |
DIN 15221 | Stetigförderer, Förderer mit Kettenelementen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Schutzeinrichtungen für Auflaufstellen, |
DIN 15222 | Stetigförderer; Sicherheitstechnische Anforderungen an Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern, Schutz gegen Verletzungen durch Mitnehmer oder Querwände, |
DIN 15223 | Stetigförderer; Sicherheitstechnische Anforderungen an Bandförderer, Sicherung von Engstellen an Tragrollen, |
DIN 24900 Teil 10 | Bildzeichen für den Maschinenbau; Werkzeugmaschinen, |
DIN 31001 Teil 1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 31001 Teil 2 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung, |
DIN 43062 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen, |
DIN 45635 Teil 1 | Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallmessung; Hüllflächen-Verfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen, |
DIN 45635 Teil 16 | Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallmessung; Hüllflächen-Verfahren; Werkzeugmaschinen, |
DIN 45635 Teil 1656 | Geräuschmessungen an Maschinen; Luftschallmessung; Hüllflächen-Verfahren; Holzbearbeitungsmaschinen; Besondere Festlegungen für zwei- und mehrseitige Hobel- und Fräsmaschinen, |
DIN 55003 | Sinnbilder für textlose Bedienschilder an Werkzeugmaschinen. |
4. VDE-Bestimmungen
DIN VDE 0100 Teil 720 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten, |
DIN VDE 0113 Teil 1 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
ENDE |
(Stand: 11.02.2021)
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