umwelt-online: BGR 104 - Explosionsschutz-Regeln (7)
zurück

E5 Schutzmaßnahmen bei Instandsetzungsarbeiten

E5.1 Allgemeines

Bei Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen oder in Bereichen, in denen durch die Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erst entstehen kann, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Arbeitsanweisung, in der Regel schriftlich, festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen (zur Koordinierung von Arbeiten s. § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)).

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Unternehmer oder sein Beauftragter sichergestellt hat, dass die Schutzmaßnahmen getroffen worden und wirksam sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.

Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ist sicherzustellen, dass vor Wiederinbetriebnahme der für den Normalbetrieb erforderliche Explosionsschutz wieder wirksam ist.

E5.2 Schutzmaßnahmen

Explosionsgefahren sind vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten zu beseitigen. Das kann durch die in Abschnitt E1 beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. Ist die Explosionsgefahr beseitigt und kann eine erneute Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre während der Arbeiten ausgeschlossen werden, sind weitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.

Ist damit zu rechnen, dass während der Durchführung der Arbeiten die getroffenen Maßnahmen unwirksam werden (z.B. durch herandriftende gefährliche explosionsfähige Atmosphäre), so ist vor Beginn der Arbeiten dafür Vorsorge zu treffen, dass in diesem Gefahrenfall rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sofortiges Unwirksammachen aller Zündquellen getroffen werden. Dazu gehören z.B. die Aufstellung von Gaswarngeräten, die ein Versagen der Maßnahmen nach Absatz 1 erkennen lassen und/oder vorbereitende Maßnahmen zum Unwirksammachen aller Zündquellen, z.B. auch durch Unterbrechen der Arbeiten. Es ist sicherzustellen, dass bei Unwirksamwerden der Maßnahmen nach Absatz 1 eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht, auf die hin unverzüglich alle Zündquellen unwirksam zu machen sind.

Lässt sich die Explosionsgefahr aus betriebstechnischen Gründen nicht beseitigen, ist also mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, kann sie sich bilden oder kann sie sich z.B. durch Nachvergasung erneut bilden, müssen Maßnahmen gemäß Abschnitt E2 getroffen werden, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Der Umfang dieser Schutzmaßnahmen ist auf die Wahrscheinlichkeit abzustimmen, mit der während der Instandsetzungsarbeiten mit Explosionsgefahr zu rechnen ist. Hierbei ist besonders auf die Wechselwirkung des Arbeitsbereichs mit der Umgebung zu achten. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche die Wirksamkeit von Zündquellen räumlich eingrenzen, z.B. Abdecken der Umgebung oder von Bodenöffnungen gegen die weitreichende Ausbreitung von Schweißperlen als Zündquellen insbesondere auch für Staubablagerungen.

Soweit in anderen Vorschriften Anforderungen für spezielle Fälle gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Andere Vorschriften sind z.B.:

E6 Explosionsschutzdokument 103)

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Pflichten sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (BetrSichV § 6 (1)).

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen:

Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte zurückgegriffen werden, die aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. Die Bewertung ist je nach Art

vorzunehmen.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt. Für Arbeitsmittel und -abläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt und eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber das Explosionsschutzdokument spätestens bis zum 31.12.2005 zu erstellen (vgl. § 27 BetrSichV) 51) Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen bzw. Erweiterungen vorgenommen werden. Die Dokumentation zum Explosionsschutz kann Bestandteil einer allgemeinen Sicherheitsdokumentation sein. Sie kann auch in elektronischer Form (z.B. in Datenbanken) geführt werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Explosionsgefahren und der nach diesen Regeln ausgewählten Schutzmaßnahmen unterwiesen und die für die Sicherheit erforderlichen Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), GUV 0.1 § 7 (2)) und zu dokumentieren.

Explosionsgefährdete Bereich sind an ihren Zugängen deutlich erkennbar und dauerhaft gemäß Abbildung zu kennzeichnen.

Abbildung: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (BGV A8 Anlage 2 W21)

Beispiel für den Aufbau eines Explosionsschutzdokuments 48) 57)

Das Explosionsschutzdokument kann mit bereits vorhandenen Explosionsgefährdungsbeurteilungen, Dokumenten oder anderen gleichwertigen Berichten kombiniert werden.

1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs
z.B. Anlage, Lager, Gebäude, Arbeitsplatz

2. Verantwortlicher für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge

3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten
z.B. Lageplan, Gebäudeplan, Aufstellungsplan, Gebäude- bzw. Anlagenlüftung

4. Verfahrensbeschreibung - für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter
z.B. verfahrenstechnische Kurzbeschreibung, relevante Tätigkeiten (z.B. Probenahme), eingesetzte Stoffe, Einsatzmenge/Fördermenge, Verarbeitungszustand, Druck- und Temperaturbereich

5. Stoffdaten
Wesentliche sicherheitstechnische Kenngrößen zur Beurteilung der Explosionsgefahr, z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt oder Kompendien wie z.B. CHEMSAFE 5), sicherheitstechnische Kenngrößen Bd. 1 und Bd. 2), GESTIS-STAUB-EX 13)

bei brennbaren Flüssigkeiten/Gasen z.B.:

bei brennbaren Stäuben z.B.:

6 Gefährdungsbeurteilung
siehe EX-RL Abschnitt D2

6.1 Kann im Bereich der zu beurteilenden Anlage oder im Innern von Apparaturen explosionsfähige Atmosphäre auftreten?

6.2 Sind die zu erwartenden Mengen explosionsfähiger Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefahrdrohend?

7 Explosionsschutzmaßnahmen (Schutzkonzept)

7.1 Technische Schutzmaßnahmen

7.2 Zoneneinteilung

Art, Ausdehnung und Dokumentation

7.2.1 Inneres der Apparatur

siehe Beispielsammlung nach EX-RL, Abschnitt F

7.2.2 Umgebung der Apparatur

siehe Beispielsammlung nach EX-RL, Abschnitt F

7.3 Organisatorische Maßnahmen

7.3.1 Unterweisung der Arbeitnehmer

siehe EX-RL, Anlage 2 Punkt 2.1

7.3.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben

siehe EX-RL, Anlage 2 Punkt 2.2

7.3.3 Koordination

7.3.4 Dichtigkeit der Anlage, Kontrollgänge, vorbeugende Instandhaltung

7.3.5 Prüfung von Einrichtungen der Prozessleittechnik

7.3.6 Beseitigung von Staubablagerungen

E7 Organisatorische Maßnahmen

E7.1 Einleitung

Die Explosionsschutz-Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre beinhalten vorrangig technische Explosionsschutzmaßnahmen. Organisatorische Maßnahmen werden in folgenden Abschnitten der EX-RL genannt:

Infolge der weiteren Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht - insbesondere durch die Neuordnung der Betriebs- und Anlagensicherheit durch die Betriebssicherheitsverordnung - wurden weitere organisatorische Maßnahmen im Explosionsschutz aufgenommen:

Die organisatorischen Maßnahmen ergänzen in bestimmten Fällen die vorhandenen technischen Maßnahmen im Explosionsschutz. Organisatorische Maßnahmen allein reichen im Explosionsschutz in der Regel nicht aus.

Hinweis: Beispiel für eine Ausnahme - Instandsetzungsarbeiten ( E5), bei denen durch Aufstellen von Gaswarngeräten der Arbeitsbereich in Bezug auf das Herandriften gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre überwacht wird. Wie dies im Einzelnen sicher durchgeführt wird, ist beispielsweise durch Betriebsanweisungen und/oder Freigabeschein detailliert festzulegen.

E7.2 Unterrichtung/Unterweisung der Beschäftigten

Bei der Unterrichtung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten

in für sie verständlicher Form und Sprache stets zugänglich zur Verfügung stehen.

Bei der Unterweisung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

Die Unterweisung ist inhaltlich zu protokollieren. Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

E7.3 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben

Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu benutzen und dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

E7.4 Koordination

Bei Arbeiten von verschiedenen Gewerken ist eine gegenseitige Gefährdung einschließlich des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre zu unterstellen. Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass eine Gefährdung auszuschließen ist. Dafür ist ein Koordinator einzusetzen.

Hierzu siehe auch § 6 BGV A1, § 6 Abs. 4 BetrSichV und BGI 528.

E7.5 Prüfung vor Inbetriebnahme

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Artikel 1, § 14 sind überwachungsbedürftige Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme zu prüfen. In § 14 Abs. 3 wird für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme durch die befähigte Person durchgeführt werden kann.

Im Sinne der EX-RL werden drei Qualifikationsgrade A, B und C für die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche und Anforderungen wie folgt vorgesehen:

  1. Befähigte Person im Sinne der §§ 10 (1) bis (3), 14 (1) bis (3), 15 (1) und (15) der BetrSichV ist, wer
    1. aufgrund seiner technischen Ausbildung die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt und eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der oben genannten Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 3 der BetrSichV besitzt,
    2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
    3. hinsichtlich der Prüfergebnisse keinen Weisungen unterliegt,
    4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
    5. durch die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Schulungen nachweist, dass er über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse das Brand- und Explosionsschutzes sowie der relevanten technischen Regeln verfügt und diese Kenntnisse regelmäßig aktualisiert.
  2. Befähigte Personen eines Unternehmens im Sinne von § 14 (6) der BetrSichV müssenzusätzlich zum Qualifikationsgrad a von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen anerkannt sein.
  3. Befähigte Person ist im Sinne des Anhangs 4 Ziffer 3.8 sowie der §§ 10 (1) bis (3), 14 (1) bis (3), 15 (1) und (15) der BetrSichV, wer
    1. aufgrund seiner technischen Ausbildung (einschlägiges Studium, einschlägige Technikerausbildung oder langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik) und umfassender Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt,
    2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
    3. hinsichtlich der Prüfergebnisse keinen Weisungen unterliegt,
    4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
    5. regelmäßig an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Brand- und Explosionsschutzes teilnimmt.

Aufgaben der befähigten Personen können auch von zugelassenen Überwachungsstellen wahrgenommen werden.

Die Prüfung von Anlagen, in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der RL 94/9/EG sind oder beinhalten, muss nach der Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV durch die zugelassene Überwachungsstelle erfolgen. Zu diesem Punkt gibt es noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Gewollten, da hier eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung in der ElexV vorliegt. Nähere Einzelheiten zur Prüfung von neuen Anlagen sollten daher mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Außerdem muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Diese Überprüfung ist von einer Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt (vgl. Anlage 2 Ziffer 3.8).

Hinweis:  Die vorgeschriebenen Prüfungen durch befähigte Personen sollen z.B. sicher stellen, dass die eingesetzte Prozessleittechnik den Anforderungen an Zoneneinteilung, Explosionsgruppe und Temperaturklasse entsprechend erfolgte und beim Zusammenfügen von Baugruppen oder verschiedenen Arbeitsmitteln keine neuen Zündquellen entstehen können und alle elektrischen Einrichtungen funktionstüchtig sind. Hierzu siehe auch BetrSichV 51) und Abschnitt E2. Die Prozeßleittechnik im Sinne von Abschnitt E4 ist in die Prüfung mit einzubeziehen. Dies gilt auch bei Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen von Arbeitsmitteln und nach längeren Stillstandszeiten.123)

Im Sinne des Abschnittes E1.3.3 sowie der Druckgeräteverordnung sind vor Inbetriebnahme Apparaturen, Behälter bzw. Anlageteile auf Dichtigkeit zu überprüfen. Alle Überprüfungen sind zu dokumentieren.

E7.6 Wiederkehrende Prüfungen

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 15 sind überwachungspflichtige Anlagen und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebes durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. § 14 Abs. 3 Satz 1 und BetrSichV findet entsprechende Anwendung. Die Prüfungen mit ihren Prüfergebnissen sind zu dokumentieren. 51)

.

Literaturhinweise  Anlage 1


Die nachfolgend genannte Literatur dient der weitergehenden Information des Benutzers der "EX-RL". Die Angabe im Literaturverzeichnis muss jedoch nicht bedeuten, dass der Fachausschuss "Chemie" sich mit dem Inhalt der Veröffentlichungen in vollem Umfang identifiziert.

Das Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1) Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager

2) Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1998, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 39.

3) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten.

4) Sicherheitstechnische Kenngrößen: Brandes, E., Möller, W.: Band 1 "Brennbare Flüssigkeiten und Gase"; Molnarne, M., Schendler, Th., Schröder, V: Band 2 "Explosionsbereiche von Gasgemischen", Wirtschaftsverlag NW ISBN 3-89701-745-8 (Bd. 1); 3-89701-746-6 (Bd. 2).

5) Chemsafe: www.dechema.de.

6) Voigtsberger, P: Chemische und physikalische Eigenschaften der Druckgase; sicherheitstechnische Folgerungen. Arbeitsschutz, Nr. 9, September 1971, S. 233-237. Fachteil des Bundesarbeitsblattes.

7) Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) BGBl Teil I Nr. 42 vom 06. Juli 1998.

8) Gehm, K.-H., Schön, G.: Bestimmung der Explosionspunkte von brennbaren Flüssigkeiten - Obere Explosionspunkte von Vergaserkraftstoffen, Erdöl u. Kohle, 8 (1955), S. 419-424.

9) DIN EN 60079-10 (VDE0165 Teil 101): Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche, Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche.

10) Deutsch, S: Verdunstung aus Flüssiggaslachen unter atmosphärischen Bedingungen, Dissertation Universität Dortmund, Shaker Verlag, 1995.

11) VDI-Richtlinie 3783-1-2: Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen schwerer Gase und Sicherheitsanalyse, Beuth-Verlag, Berlin, 1990.

12) DIN EN 1127-1: Explosionsfähige Atmosphären, Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik.

13) GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" www.hvbg.de/d/bia/fac/expl/expl.htm (Beck, H. u.a.: Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben, BIA-Report 12/97, Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin).

14) Welzel, M.M.: Entzündung von explosionsfähigen Dampf/Luft- und Gas/LuftGemischen durch kontinuierliche optische Strahlung, PTB-Report W-67, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven (1996).

15) Bothe, H., Cammenga, H.K., Welzel, M.M.: Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries, Proc. 9th Int. Symp., Barcelona, Spain, 2 (1998), S. 860-869.

16) Welzel, M.M., Schenk, S., Hau, M., Cammenga, H.K., Bothe, H.: Einfluss des Brennstoff-Luft-Gemisches auf die minimale zündfähige Strahlungsleistung bei Strahlungsabsorption an einer Eisenoxidoberfläche, PTB-Mitteilungen 109 (1999), S. 64.
Welzel, M. M., Schenk, S., Hau, M., Cammenga, H. K., bothe, H.: Ignition of combustible air mixtures by small radiatively heated surfaces, J. Haz. Mt., a 72 (2000) 1-9.

17) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

18) Arbeitsschutzgesetz, Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ( ArbSchG).

19) Coward, H.F, Jones, G.W.: Limits of Flammability of Gases or Vapors. Bulletin 503, Bureau of Mines, 1952.

20) Zabetakis, M.G.: Flammability Characteristics of Combustile Gases and Vapors. Bulletin 627m, Bureau of Mines, 1964.

21) Dechema-Werkstoff-Tabellen, Korrosionsverhalten von Werkstoffen. Erg.Lieferung Nr. 40, Dezember 1998. Dechema e.V., Frankfurt a.M.

22) Voigtsberger, P, Mathkuhn, G.: Untersuchungen über das Verhalten von Propan/Luft-Gemischen sowie von Propan und Stadtgas beim Ausströmen in Räume unter Erdgleiche. Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes, Heft 11, 1968, S. 391-410.

23) Schön, G., Degener, C.-H.: Untersuchungen über Brand- und Explosionsgefahren an Tiefdruckrotationsmaschinen - Empfehlung von Schutzmassnahmen. Berufsgenossenschaft 1964, S. 304-308 und PTB-Mitt. 74 (1964) S.132-133

24) Dybra, B. C.: Vermeiden von Staubexplosionen und Staubbränden in der Fleischmehlindustrie. Sichere Chemiearbeit 02/1998, S. 190-194.

25) Dybra, B. C.: Sind explosionsfähige Gemische bei 100 mbar möglich? Sichere Chemiearbeit 02/1998, S. 23.

26) Förster, H., Hirsch, W, Hempel, D.: Brand- und Explosionsgefahr beim Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten und von deren Gemengen mit Wasser. PTB Berict-W-62, April 1995.

27) Jost, W., Wagner, H. Gg.: Der Verbrennungsvorgang in der Gasphase, Teil 1a im Handbuch der Raumexplosionen, H. H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße, 1965.

28) Kaesche-Krischer, B., Wagner, H. Gg.: Zündung von Brennstoff/LuftGemischen an heißen Oberflächen. Brennstoff-Chemie 39 (1958) 33 ff.

29) DIN 51794: Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur.

30) Pidoll, U., Krämer, H.: Vermeiden der Entzündung von Sprühnebeln handelsüblicher wasserverdünnbarer Lacke (Wasserlacke) beim Verarbeiten mit elektrostatischen Sprühanlagen und -einrichtungen. PTB-Bericht W-57, Februar 1994.

31) Hirsch, W., Hempel, D., Förster, H.: Untersuchungen zum Explosionsschutz beim Einsatz von Kühlschmierstoffen in Werkzeugmaschinen. PTB-Bericht: PTB-ThEx-2, September 1997.

32) EN 1755: Sicherheit von Flurförderzeugen, Einsätze in exgefährdeten Bereichen.

33) Zockoll, C., Wiemann, W.: Heiße Oberflächen und Glimmnester als Zündquellen. VDI-Bericht-Nr. 1272, S. 161-182, 1996.

34) Barth, U.: Feststoffeintrag in inertisierte Produktionsanlagen. 5. INCOMExplosionsschutz-Seminar: Teil 2 Explosionsschutz in der Praxis. 19. Oktober 1995.

35) Hempel, D.: Brand- und Explosionsgefahren bei der Warmlagerung von Bitumen. TÜ Bd. 40, Nr. 10, S. 11-16, 1999.

36) Adomeit, G.: Die Zündung brennbarer Gasgemische an umströmten heißen Körpern. Diss. 1961, TH Aachen.

37) VDI-Richtlinie 2263: Staubbrände und Staubexplosionen - GefahrenBeurteilung - Schutzmassnahmen.

38) Germanischer Lloyd Richtlinien für Inertgasanlagen auf Tankschiffen. 1983, Hamburg.

39) VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 1: Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren. Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre.

40) VDMA-Einheitsblatt 24169, Teil 2: Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren.
Richtlinen für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Stäube enthaltender Atmosphäre.

41) Frobese, D.-H., Förster, H.: Detonationsverläufe in verzweigten Rohrleitungen. Technische Überwachung, 31, Nr. 11, S. 489-495 (1990).

42) Ritter, K.: Die Zündwirksamkeit mechanisch erzeugter Funken gegenüber Gas/Luft- und Staub/Luft-Gemischen. Diss. TH Karlsruhe 1984.

43) DIN EN 60079-14 (VDE0165 Teil 1): Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; Teil 14: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

44) Wintrich, H., Schön, G.: Explosionsschutz an Tauchpumpenaggregaten. 1. Teil Anforderungen, 2. Teil Erwärmungsmessungen. PTB-Mitt. 75 (1965), S. 348352 u. S. 578-581. (Ausgabe 12/2002) 136

45) Schütz, M.: Materialien des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen. Explosionsschutz bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - Entwicklungen und Erkenntnisse, Essen, Nr. 34, 1996. ISSN: 0947-5206.

46) Blob, A.K.: Praktische Erfahrungen bei der Zoneneinteilung, speziell bei der Abfüllung in Gebinden und Behältern. Sichere Chemiearbeit. 02/2001, S. 18.

47) Voigtsberger, P: Gastechnische Untersuchung an Industrieanlagen und Kraftfahrzeugmotoren, Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes, Heft 3, 1968, S. 69-73.

48) NAMUR-Empfehlung: Explosionsschutzdokument NE99.
(NAMUR = Normenarbeitsgemeinschaft "Mess- und Regelungstechnik in der chemischen Industrie").

49) DIN EN 50281-1-2 (VDE0165 Teil 2): Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse, Auswahl, Errichten und Instandhaltung.

50) Kloska, M.: Normung im Bereich des nichtelektrischen Explosionsschutzes. Ex-Zeitschrift Nr. 31, Mai 1999, S. 14-20.

51) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.

52) Nabert, K., Schön, G.: Ausgleichsströme und ihre Zündgefahren Teil IIIb im Handbuch der Raumexplosionen. H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße.

53) Zockoll, C.: Konzentration und Entzündbarkeit von Staubwolken beim Entladen von Schuttgütern, Staub-Reinhaltung der Luft 55 (1995), S. 321-327.

54) Merkblatt: Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb, Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, Merkblatt T 023, BGI 518.

55) Richtlinien für den kathodischen Korrosionsschutz (KKS) von unterirdischen Tankanlagen und Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (KKS-Richtlinie) TRbF 521, Ausgabe Februar 1984.

56) Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - TRFL.

57) Hesener, U., Blum, C., Barth, U., Dyrba, B.: Forschungsbericht: "Explosionsschutzmanagement für klein- und mittelständische Unternehmen der pharmazeutischen Produktion", DMT, Bochum, 06.02.2002.

58) VDE0150/4.83: VDE-Bestimmung zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme und Gleichstromanlagen.

59) Schacke, H., Walther, C.D.: Avoidance of Ignition by Rendering Ignition Sources Ineffective - Experimental Study of the Ignition Energy Influenced by the Oxygen Content, Proceedings of the 9th International Symposium "Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries" in Barcelona, Vol. 11, 890-901, Associacio d'Enginyers Industials de Catalunya and European Federation of Chemical Engineering, 1998.

60) BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung", Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, BGR 132.

61) Sicherheitsregeln für Anforderungen an ortsfeste Sauerstoff-Warneinrichtungen für den Explosionsschutz. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, BGI 535.

62) DIN VDE0848-5: Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, Teil 5: Explosionsschutz.

63) Glamann, H.: Zur Frage der Alarmschwelle von Gaswarngeräten und Sauerstoffwarngeräten, Amts- u. Mitteilungsblatt BAM 16 (1986), Nr. 1, S. 14-18.

64) Hesener, U., Barth, U., Dyrb, B.: Erstellung von Explosionsschutzdokumenten anhand von Anlagenbeispielen der pharmazeutischen Industrie, Sichere Handhabung brennbarer Stäube, VDI-Bericht 1601, 2001.

65) NAMUR-Empfehlungen: Explosionsschutz von Analysengeräteräumen (NE12), 1997 und Stellungnahme der NAMUR und des ZVEI zur Umsetzung der EG-Ex-Betriebsrichtlinie in nationales Recht (NE92), 2001.

(NAMUR = Normenarbeitsgemeinschaft "Mess- und Regelungstechnik in der chemischen Industrie").

66) Technische Regel für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA) 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern, Ausg. Sept. 1981.

67) Unfallverhütungsvorschrift "Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

68) Sicherheitsregel für Durchlauftrockner. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, BGR 107.

69) Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (1985). Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin, Bestell-Nr. ZH 1/108.1.

70) Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (1983). Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin, Bestell-Nr. ZH 1/108.

71) Leuschke, G.: Licht- und Wärmestrahlung. Teil Illh im Handbuch der Raumexplosionen, H. H. Freytag. Verlag Chemie GmbH., Weinheim/ Bergstraße, 1965.

72) Leuschke, G.: Die Auslösung von Raumexplosionen durch Licht und Wärmestrahlung. Moderne Unfallverhütung, Heft 9,1964/65, S. 30-34.

73) Leuschke, G.: Gasexplosionen durch Einwirkung intensiver Lichtstrahlung in Gegenwart von Staubteilchen oder Folien. Arbeitsschutz, Heft 4, 1964, S. 94-97 - Fachteil des Bundesarbeitsblattes.

74) Beck, H. und Jeske, A.: Dokumentation Staubexplosionen - Analyse und Einzelfalldarstellung, BIA-Report Nr. 4/82, 2/87 und 11/97. Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (1982).

75) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung) vom 30.06.1989 (BGBl I, S. 1321), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 02.08.1994 (BGBl I, S. 1963).

76) Blob, A. K.: Untersuchungen zur Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre. Interne Forschungsberichte der Bayer AG, 1999.

77) Voigtsberger, P, Conrad, D.: Sicherheitstechnische Untersuchungen an Hydraulikölen und Verdichterschmierstoffen. Die Berufsgenossenschaft, Heft 9, Sept. 1965, S. 329-333.

78) Hanel, H.: Über die Brand- und Explosionsgefahren in der Braunkohlenindustrie - Erkenntnisse und Probleme. Freiburger Forschungshefte a 382 (1966).

79) Bartknecht, W.: Explosionsschutz-Grundlagen und Anwendung. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo, Hong Kong, Barcelona, Budapest. Springer 1993.

80) Voigtsberger, P: Kupferacetylid als Zündquelle in Acetylenanlagen. Arbeitsschutz, Heft 8, S. 195-198, 1965 - Fachteil des Bundesarbeitsblattes.

81) Meyer, W.: Sonstige Zündquellen, Teil III im Handbuch der Raumexplosionen. H.H. Freytag. Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße, 1965.

82) Wirkner-Bott, I., Schumann, St., et al.: Auswirkungen von Staubexplosionen auf die Umgebung druckentlasteter Anlagenteile, BIeV-R-40.040, November.

83) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

84) Christill, M., Maurer, B., Leuckell, W., Jastro, R.: Sicherheitstechnische Beurteilung der Zündempfindlichkeit hybrider Gemische, Chem.-Ing.-Tech. 66, Nr. 8, S. 1091-1093, 1994.

85) Verzeichnis der auf Funktionsfähigkeit geprüften Gaswarngeräte durch anerkannte nationale Prüfstellen, http://www_bgch/vorschriften.htm

86) nicht belegt.

87) nicht belegt.

88) nicht belegt.

89) Schampel, K., Steen, H.: Untersuchungen an Flammendurchschlagsicherungen für eine thermische Nachverbrennungsanlage. PTB-Bericht W 12 (1978).

90) Schampel, K., Steen, H.: Explosionsschutz an Anlagen zu Verbrennung explosionsfähiger Abluft. Gas-Wärme-international 27 (1978), H. 11, S. 629-635.

91) Degener, C.-H., Pawel, D.: Explosionsschutz an Beschichtungsanlagen für die Papierverarbeitung. PTB-Mitt. 91 (1981), S. 358-367.

92) Steen, H., Redeker, T: Explosionsgefahren beim Umgang mit Halogenkohlenwasserstoffen und deren Gemischen mit brennbaren Flüssigkeiten. ChemieIngenieur-Technik 47 (1975), Nr. 6, S. 263, (Synopse und Mikrofiche).

93) Strese, G.: Vergleichsmessungen zur Bestimmung der Zündtemperatur an Glas- und korrodierten Metalloberflächen. Arbeitsschutz - Fachteil des Bundesarbeitsblattes - (1965) Heft 12, S. 331-333.

94) VDI-Richtlinie 3673: Druckentlastung von Staubexplosionen.

95) Faber, M.: Wirksamkeit von Explosionsdruckentlastungseinrichtungen. VDI-Bericht Nr. 1272, S. 483-492, 1996.

96) Frobese, D.-H., Förster, H.: Detonationsverläufe in verzweigten Rohrleitungen. Technische Überwachung, 31, Nr. 11, S. 489-495, 1990.

97) DIN EN 60601-1 (VDE 0750 Teil 1): Medizinische elektrische Geräte - Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit.

98) VDE 0107: Bestimmungen für das Errichten und Instandsetzen elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen.

99) DIN EN 50073 (VDE0400 Teil 6): Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff.

100) Behrend, E., Ludwig, J.: Untersuchungen an Stopfbuchsen von Ventilen und Schiebern für Gase. BAM-Forschungsber. Nr. 63 (Dez. 1979).

101) Köhler, B.: Explosionsschutz unter Einbeziehung von Gaskonzentrationsüberwachungsanlagen. TÜ Bd. 40, Nr. 10, S. 11-16, 1999.

102) Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV vom 12.12.1996.

103) Richtlinie 1999/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können vom 16.12.1999.

104) Barth, U., Siwek, R., Kubiansky, C., Suter, G.: Staubexplosionsschutz für kleine Mahlanlagen. VDI-Berichte Nr. 1272, 1996, S. 493-510.

105) Frobese, D.-H.: Dämpferrückgewinnungsanlagen für Ottokraftstoffe in Deutschland - Verfahrenstechnik aus der Sicht des Explosionsschutzes. Chem.-Ing.-Tech. 71, Nr. 1-2, S. 62-71 (1999).

106) Vogl, A.: Wie wirksam sind Entlastungsschlote? Internationales Symposium zum Staubexplosionsschutz in Antwerpen, September 1999, FSA, Mannheim.

107) Köhler: Arbeitsschutz aktuell, 1998, 2, S. 45-50.


.

Anhang 4 der BetrSichV  Anlage 2

.

Hinweis auf das Verzeichnis der geprüften Gaswarngeräte durch anerkannte nationale Prüfstellen: Anlage 3


www.bgchemie.de unter Prävention/Explosionsschutz/Gaswarngeräte

________________

a) Für die Schwankung müssen hier 2 % angesetzt werden, da bei einer möglichen Schwankung von ± 1 % um einen mittleren Wert der höchste Wert (der in diesem Beispiel nicht über 9,8 4b - dem Wert der Sauerstoffgrenzkonzentration - liegen darf) und der niedrigste Wert (der z.B. am Ort der Sauerstoff konzentrationsmessung vorliegen kann) um 2 % auseinander liegen können."

b) Schlauchleitungen sind wie Rohrleitungen zu behandeln

c) Gaswarngeräte, die vor dem 01.07.2003 eingesetzt waren, dürfen weiter verwende werden, wenn sie durch eine von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfstell auf der Gundlage der "Liste des Verzeichnisses der auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarngeräte durch anerkannte nationale Prüfstellen" geprüft wurden. Von de Berufsgenossenschaft waren anerkannt.

d) Aus der Sicht des Anlagenbetreibers entspricht die Alarmschwelle" der Gaswarnanlage dem Begriff "Grenzwert".

e) Oft wird ein Sicherheitsabstand von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der Oberflächentemperatur des Betriebsmittels verwendet. Dieser Wert kann unabhängig von der Schichtdicke des Staubes angewandt werden, muss jedoch immer auf die Mindestzündtemperatur der dicksten zu erwartenden Schicht bezogen werden, da die Mindestzündtemperatur von Staubschichten mit zunehmender Dicke der Staubschicht abnimmt. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei dickeren Staubschichten ein größerer isolierender Effekt auftritt, was zu höheren Oberflächentemperaturen des Betriebsmittels führt. Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke wird auch als Glimmtemperatur bezeichnet. Andere Sicherheitsabstände sind ggf. erforderlich, wenn die Temperatur der Prozessluft höher als die Temperatur der umgebenden Luft ist.

.

Hinweis auf das Verzeichnis der geprüften Gaswarngeräte durch anerkannte nationale Prüfstellen: Anlage 4


Vorbemerkungen

Der Fachausschuss "Chemie", Sachgebiet "Explosionsschutz" überarbeitet regelmäßig und systematisch die Beispielsammlung. Diese Überarbeitung wurde notwendig wegen:

Die Überarbeitung der Beispielsammlung soll jetzt die Beispiele im Hinblick auf Grundsätzliches straffen und mögliche frühere unterschiedliche Aussagen zum gleichen Sachverhalt bereinigen. Die neue Beispielsammlung erscheint im Blaudruck. Die alte Beispielsammlung im Gründruck wird für eine Übergangsphase beibehalten und ist im Internet unter www.bgchemie.de Prävention Explosionsschutz zu finden.

Bevorzugt anzuwenden ist die neue (blaue) Beispielsammlung. Die Beispiele der alten (grünen) Beispielsammlung werden - sofern entsprechender Bedarf besteht - bei der Neufassung von Regeln, Merkblättern oder Informationen dem neuen Wissensstand angepasst und im Abschnitt 5 der neuen Beispielsammlung als Verweis aufgenommen.

Überarbeitete Beispiele, für die es zunächst noch keine eigenen Regeln, Merkblätter oder Informationen gibt, werden im Abschnitt 4 "Spezielle Anlagen" eingestellt. Liegen keine neueren Beispiele vor, kann man die grüne Beispielsammlung zu Rate ziehen, wobei die Änderungen im Textteil der EX-RL zu beachten sind.

Der Beispielsammlung sind zunächst generelle Aussagen vorangestellt. Danach folgen grundsätzliche Fallbeispiele in den Abschnitten 1 bis 3. Die Fallbeispiele können im Rahmen von Ergänzungslieferungen nach Bedarf erweitert werden.

Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen gelten für den Normalbetrieb, berücksichtigen aber auch Betriebsstörungen. Sie können als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für das Vermeiden von Explosionsgefahren dienen.

Für das erstmalige und wiederholte An- und Abfahren einer Anlage und den Explosionsschutz in Räumen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen, sind besondere Überlegungen anzustellen.

Die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, hängt von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen (vgl. Abschnitt D "Grundlagen für die Beurteilung der Explosionsgefahr"). Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung immer zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Beispiel der Sammlung zugrunde liegt.

Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.

In der Beispielsammlung werden die Zonenausdehnungen in der Spalte 5 in Metern angegeben. Dabei wird unterstellt, dass sich die g.e.A. annähernd kugelförmig um die Austrittstelle ausbreitet, wobei die Austrittstelle als Mittelpunkt des Kugelradius anzusehen ist. Mögliche Abweichungen sind besonders erwähnt. Nahbereich ist die unmittelbare Umgebung der Austrittstelle. Der Radius des Nahbereichs beträgt höchstens 0,5 m.

Bei flächigen Quellen wird die Zone in der Regel durch eine Einhüllende mit Verrundungsradius angegeben.

In den Fällen, in denen explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) durch Maßnahmen nach E1 verringert oder aufgehoben werden, ist folgendes zu beachten:

Bei den Beispielen, die sich nur auf die Umgebung der Apparaturen beziehen, bedarf das Innere der Apparatur einer gesonderten Beurteilung.

Die in den Abschnitten E1.3.1 bis E1.3.3 angegebenen Grundvoraussetzungen des Explosionsschutzes müssen stets erfüllt sein; sie sind in den Beispielen nicht ausdrücklich erwähnt.

In einigen Fällen wurde die Ausdehnung der explosionsgefährdeten Bereiche aus bestehenden Vorschriften in der Spalte 5 "Schutzmaßnahmen nach Abschnitt E2" übernommen, die betreffende Vorschrift ist in Spalte 3 "Merkmale/Bemerkungen" genannt.

Hinweise zu den Tabellen:

1. Beim Vorliegen der in Spalte 2 erwähnten Anlagen oder Prozesse können in Spalte 3 genannte unterschiedliche apparative oder prozessbedingte Voraussetzungen oder Merkmale bzw. Bemerkungen auftreten [a), b), c),...; 1., 2., 3., ...). Unter diesen Punkten ist vermerkt, inwieweit mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) zu rechnen ist

2. Für den Fall, dass mit g.e.A. gerechnet werden muss, wird in Spalte 4 erwähnt ob in der Anlage Schutzmaßnahmen nach E1 (Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre) angewendet werden.

3. Können Schutzmaßnahmen nach E1 (Spalte 4) nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Schutzmaßnahmen nach E2 (Vermeiden von Zündquellen), in Abhängigkeit von der entsprechenden Zone, notwendig.

4. Ist das Vermeiden von g.e.A. und von Zündquellen entsprechend der jeweiligen Zone nicht möglich, dann sind Schutzmaßnahmen nach E3 (Konstruktiver Explosionsschutz) erforderlich und in Spalte 6 vermerkt

Die Reihenfolge bedeutet keine Rangfolge; alle Schutzmaßnahmen sind gleichwertig und auch kombiniert anwendbar (vgl. Abschnitt C, Pkt. 5 der EX-RL). Der MAK-Wert liegt in der Regel zwei bis drei Zehnerpotenzen unter der unteren Explosionsgrenze. Wenn aus Gründen des Gesundheitsschutzes vermehrt technische Maßnahmen in Räumen durchgeführt werden, wird die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sowie die Ausdehnung einer möglichen explosionsfähigen Atmosphäre erheblich reduziert. Auf diesen Umstand wird in der Beispielsammlung verwiesen.

Erläuterungen zu den in der Beispielsammlung benutzten Abkürzungen

A Als mögliche Voraussetzung für eine ggf. zu erteilende Ausnahmegenehmigung von bestehenden Vorschriften (s. Vorbemerkung).
keine Schutzmaßnahmen nach E 1, E 2 b zw. E 3 sind nicht erforderlich.
gR Schutzmaßnahmen nach E 2 sind im ganzen Raum durchzuführen.
Ausdehnung der Zonen Die Zahlenangabe für die Ausdehnung der Zonen ist stets in Metern zu verstehen. Sofern keine besondere Angabe über die geometrische Ausdehnung der Zone gemacht ist, bedeutet die Zahl den Radius einer Kugel um die Quelle für die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (Austrittsstelle brennbarer Stoffe oder dgl.).
g.e.A. gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.
b) wie a) bedeutet in Sp. 3 (Merkmale, Bemerkungen/Voraussetzungen) gleicher Sachverhalt wie unter a) angegeben. In Sp. 4 wird jedoch eine andere Schutzmaßnahme vorgesehen; hieraus ergibt sich in Sp. 5 eine andere Zoneneinteilung als bei a); u.U. kann sie sogar entfallen.


Regelwerk, BGR-ÜbersichtEx-RL, - Hinweise
Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/Voraussetzungen Schutzmaßnahmen
nach E 1 nach E 2 nach E 3
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1 Brennbare Gase Handhaben brennbarer Gase      
1.1 Umgebung geschlossener gasführender Apparate, Behälter und Rohrleitungen - Allgemeines        
1.1.1 In Räumen a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten. E 1.3.2.1 keine keine
b) Das Auftreten von g.e.A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungs-
einrichtungen, Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist).
     
b1) Objektabsaugung E 1.3.4.3 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
b2) Konstruktion technisch dicht, nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden E 1.3.2.2 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich z.B. an Umfüllanschlussstellen. E 1.3.2.3

E 1.3.4.2

   
c1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft   Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 3 m

keine
c2) Gase leichter als Luft   Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 2 m

oberhalb der Austrittstelle

keine
d) wie c) E 1.3.2.3

E 1.3.4.1

   
d1) Gase schwerer als bzw. gleich schwer wie Luft   Zone 1: 3 m

Zone 2: weitere 6 m

keine
d2) Gase leichter als Luft, Deckenöffnung ins Freie vorhanden   Zone 1: Nahbereich

Zone 2: weitere 3 m

oberhalb der Austrittstelle

keine
1.1.2 Im Freien wie 1.1.1,aber:

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber, vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
1.2 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 1.1 Gasführende Anlagen      
1.2.1 Umgebung von Entnahmestellen aus Druckgasbehältern Gasanlagen, bestehend aus Versorgungsanlagen (Druckgasbehälter, Hauptabsperreinrichtung), Druckregelgeräte, Sicherheitseinrichtungen, Leitungsnetz und Verbrauchseinrichtung.

Bei Entnahmestellen mit Wechsel des Druckgasbehälters werden Verbindungen regelmäßig gelöst; deshalb kann das System nicht als auf Dauer technisch dicht angesehen werden.

Dies gilt insbesondere auch für bestimmte gewerbliche Bereiche mit besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen wie Bauarbeiten, Schaustellerarbeiten, Arbeiten mit Handschrumpfgeräten, Schlacht- und Fleischarbeiten, unabhängig vom Wechsel des Druckgasbehälters.

     
1.2.1.1 In Räumen Druckgasbehälter für Prozess- und Versuchsanlagen (andere siehe BGV D34, TRG 280). (Die Harmonisierung der EX-RL mit der genannten Technischen Regel wird zurzeit vorbereitet.)      
a) Gase leichter als Luft, z.B. Wasserstoff:      
a1) Ansammlung im Deckenbereich ausgeschlossen, z.B. wirksame Deckenöffnung ins Freie. E1.3.2.2

E1.3.4.1

Zone 2: im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
a2) Ansammlung im Deckenbereich nicht auszuschließen. E1.3.2.2

E1.3.4.1

Zone 2: im Deckenbereich und im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
a3) Betriebsbedingte Austrittstelle vorhanden. Wirksame Deckenöffnung ins Freie E1.3.2.3

E1.3.4.1

Zone 1: 1 m um die Anschlussstelle

Zone 2: weitere 3 m oberhalb der Anschlussstelle

keine
a4) Betriebsbedingte Austrittstelle E1.3.2.3

E1.3.4.2

Zone 1: 0,5 m

Zone 2: weitere 2 m oberhalb der Anschlussstelle

keine
b) Gase schwerer als bzw.: gleichschwer wie Luft-Entnahme aus der Gasphase:      
b1) Einzelne Druckgasflaschen und Flaschenbatterien mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank mit wirksamer Lüftung. E 1.3.2.2

E 1.3.4.2

Zone 2: im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
b2) Einzelne Druckgasflaschen und Flaschenbatterien mit 2 bis 6 Flaschen im Flaschenschrank mit natürlicher Lüftung mit Luftschlitzen im Bodenbereich nach außen. E 1.3.2.2

E 1.3.4.1

Zone 2: im Innern keine
b3) Einzelne Druckgasflaschen und Flaschenbatterien mit 2 bis 6 Flaschen

Hinweis: Bei Mehrwegflaschenanlagen ergibt sich die Gesamtzone aus der Überlagerung der Zonen um jede einzelne Anschlussstelle.

E 1.3.2.2

E 1.3.4.1

Zone 2:

1 m um die Anschlussstelle und kegelförmig bis zum Boden, Radius am Boden 2 m

keine
b4) wie b2) Ansammlung von g.e.A. im Bodenbereich ausgeschlossen, z.B. durch wirksame, bodennahe Lüftung. E 1.3.2.2

E 1.3.4.2

Zone 2: im Nahbereich um die Anschlussstelle keine
1.2.1.2 Im Freien wie 1.2.1.1,aber:

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
1.2.2 An explosionsgefährdeten Bereichen angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienungsräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten Bereich Räume, die keine Apparaturen oder Leitungen mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten enthalten:      
a) Raum mit geringem Überdruck durch Frischluftzufuhr aus ungefährdeten Bereichen. E1.3.4.2 keine keine
b) Raum ist gegen Zone 1 abgedichtet bzw. abgeschleust, gegen Zone 2 geschlossene Fenster und Selbstschließende Türen. Lüftung aus ungefährdeten Bereichen. E1.3.4.1 keine keine
1.3 Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen oder besonderen Betriebszuständen, weil      
a1) die OEG sicher überschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die OEG unterschritten werden kann (z.B. Erstinbetriebnahme, unkontrollierter Luftzutritt bei der Probenahme) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzlich Inertisieren) erforderlich; E 1.2.1

E 1.2.2.1

keine keine
a2) verfahrensbedingt die UEG sicher unterschritten ist (z.B. Abgasströme mit geringer Beladung...); E 1.2.1 keine keine
a3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration sicher unterschritten ist; bei Betriebszuständen, bei denen die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden könnte, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (z.B. vermehrte Einspeisungsrate von Inertgas) erforderlich;
E1.2.2.1 keine keine
a4) verfahrensbedingt Vakuum mit p< 0,1 bar (absolut) vorliegt; Schutzmaßnahmen, z.B. bei An- und Abfahrvorgängen unter Umständen erforderlich. E 1.2.3 keine keine
b) Das Auftreten von g.e. A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:      
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann   Zone 2 keine
b1.1) die OEG unterschritten werden; E1.2.1    
b1.2) die UEG überschritten werden; E1.2.1    
b1.3) Die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden;
E.1.2.2.1    
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck).      
b2) wie b1)   Zone 2
betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden
erforderlich
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich:      
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann   Zone 1 keine
c1.1) die OEG unterschritten werden; E 1.2.1    
c1.2) die UEG überschritten werden; E 1.2.1    
c1.3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden;
E 1.2.2.1    
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck). E 1.2.3    
c2) wie c1)   Zone 1

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nichtvollhändig vermieden werden

erforderlich
d) g.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf.      
d1) Das Gas/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen vor. keine Zone 0 keine
d2) wie d1) keine Zone 0

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
2 Brennbare Flüssigkeiten Handhaben brennbarer Flüssigkeiten, ihrer Dämpfe und Nebel siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten"      
2.1 Umgebung von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines        
2.1.1 In Räumen a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten:      
a1) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe D 2.1); E1.2.1 keine keine
a2) Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit liegt nicht ausreichend über bzw. liegt unter der Verarbeitungstemperatur E1.3.2.1 keine keine
b) Das Auftreten von g.e.A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig in der Umgebung von Austrittstellen möglich (z.B. an Probenahmestellen, Entwässerungs-
einrichtungen, Füllstellen und Pumpen, deren technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist). Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe D 2.1):
     
b1) Objektabsaugung E1.3.4.3 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung keine
b2) Konstruktion technisch dicht; nur geringe Leckagemöglichkeiten vorhanden E 1.3.2.2 Zone 2: Nahbereich in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate keine
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich (z.B. an Umfüllanschlussstellen). E 1.3.2.3

E 1.3.4.2

Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 3 m

keine
d) wie c) E 1.3.2.3

E 1.3.4.1

Zone 1: 3 m

Zone 2: weitere 6 m

keine
2.1.2 Im Freien wie 2.1.1,aber:

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
2.2 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 2.1        
2.2.1 Abfüllen in verschließbare , Gebinde und Behälter Das Beispiel gilt nur für die Befüllung verschließbarer Gebinde, die vor der Befüllung frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeit sind und bei denen während der Befüllung (kleine Befüllöffnung) sowie zwischen Abschluss der Befüllung und Verschließen des Gebindes die Objektabsaugung bzw. Lüftungsmaßnahmen so wirksam sind, dass betriebsmäßig weder um die Öffnung der Gebinde noch um die Füllrohre bzw. Einfüllstutzen g.e.A. zu erwarten ist. Für Füllanlagen, die von diesem Beispiel nicht vollständig erfasst werden, wird auf TRbF 30 Nr. 5 verwiesen.      
2.2.1.1 In Räumen a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe D 2.1), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. E1.2.1 keine keine
b) Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe D 2.1); Versprühen oder Vernebeln möglich. Beim Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit Temperaturen deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur muss der Bereich oberhalb der Abfüllstelle im Einzelfall betrachtet werden:      
b1) Bei Störungen maximal zu erwartendes freigesetztes Volumen der brennbaren Flüssigkeit V< 100 ml, Auffangwanne max. 0,5 m unter Abfüllstelle, Abstand Auffangwanne - Boden mindestens 0,5 m      
b1.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen; E 1.3.4.3 keine keine
b1.2) Seltene betriebliche Störungen möglich. Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitigt. Absaugung unmittelbar an Auffangwanne; E 1.3.4.3 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle keine
b1.3) Seltene betriebliche Störungen möglich; E 1.3.4.2 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b1.4) Seltene betriebliche Störungen möglich; E 1.3.4.1 Zone 2: 0,8 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b1.5) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne; E 1.3.4.3 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle

Zone 2: Auffangwanne

keine
b1.6) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich; E 1.3.4.2 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne Zone 2: 0,5 m um Auffangwanne keine
b1.7) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich. E 1.3.4.1 Zone 1: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne

Zone 2: 1 m um Auffangwanne

keine
b2) wie b1) jedoch 100 ml < V< 5 l      
b2.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen E 1.3.4.3 keine keine
b2.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitig, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne; E 1.3.4.3 Zone 2: Nahbereich der Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b2.3) Seltene betriebliche Störungen möglich; E 1.3.4.2 Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b2.4) Seltene betriebliche Störungen möglich; E 1.3.4.1 Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b2.5) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen, Absaugung unmittelbar an Auffangwanne; E 1.3.4.3 Zone 1: 0,5 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne

Zone 2: jeweils weitere 0,5 m

keine
b2.6) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich; E 1.3.4.2 Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne

Zone 2: jeweils weitere 1 m

keine
b2.7) Gelegentlich Betriebsstörungen möglich. E 1.3.4.1 Zone 1: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne

Zone 2: jeweils weitere 2 m

keine
b3) wie b1) jedoch 5 l < V< 1 m³      
b3.1) Störungen wie Überfüllung, Fehlbedienung, Leckagen an Befülleinrichtungen, Schäden an Gebinden, Ausfall der Absaugung, Auslaufen der Flüssigkeit und deren Ausbreitung ausgeschlossen; E 1.3.4.3 keine keine
b3.2) Seltene betriebliche Störungen möglich, Leckagemengen werden aufgefangen und sofort beseitig, Absaugung unmittelbaran Auffangwanne; E 1.3.4.3 Zone 2: 0,5 m um Abfüllstelle und Auffangwanne keine
b3.3) Seltene betriebliche Störungen möglich; E 1.3.4.2 Zone 2: 1 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne keine
b3.4) Seltene betriebliche Störungen möglich. E 1.3.4.1 Zone 2: 2 m um Abfüllstelle und gesamte Auffangwanne keine
b4) Abfüllen in Gebinde (V > 1 m³)

Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne Gaspendelung oder Objektabsaugung nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

     
2.2.1.2 Im Freien wie 2.2.1.1

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
2.2.2 Abfüllen in offene Behälter (in Räumen) a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe D 2.1), Temperaturerhöhungen nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist. E 1.2.1 keine keine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Verarbeitungstemperatur (siehe D 2.1); Versprühen oder Vernebeln möglich.      
b1) Abfüllen in offene Behälter, V< 10 l; E 1.3.4.3 Zone 2: 0,5 m keine
b2) Abfüllen in offene Behälter, V< 10 l;     keine
b2.1) technische Lüftung; E 1.3.4.2 Zone 1: 0,5 m

Zone 2: weitere 1 m

keine
b2.2) natürliche Lüftung; E 1.3.4.1 Zone 1: 1 m

Zone 2: weitere 1 m

keine
b3) Abfüllen in offene Behälter, V > 10 l

Das Abfüllen größerer Mengen innerhalb geschlossener Räume ist in der Regel aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne zusätzliche Maßnahmen (z.B. Gaspendelsysteme, Objektabsaugung) nicht zulässig: Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes.

     
2.2.3 Umgebung von Probenahme- und Messeinrichtungen        
2.2.3.1 In Räumen a) Geschlossene Probenahmeeinrichtung; E 1.3.2.2

E 1.3.4.2

keine keine
b) Offene Probenahme unter Kontrolle, Austritt nur kleiner Mengen möglich; E 1.3.4.3 Zone 2: im Nahbereich keine
c) wie b) E 1.3.4.2 Zone 2: 0,5 m keine
d) wie b) E 1.3.4.1 Zone 1: im Nahbereich

Zone 2: weitere 2 m

keine
2.2.3.2 Im Freien wie 2.2.3.1

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
2.2.4 Mischeinrichtungen für Beschichtungsstoffe (bestehend aus Regalfarbmischgerät nach prEN 12757-1 "Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparatur-
lackierung", Mikrofilmlesegerät/ Mischcomputer und Waage)
a) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe D 2.1). E 1.3.4.1 keine keine
b) Beim Farbmischen aus Einzelgebinden liegt der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe D 2.1). Verwendung von selbstschließenden Gebinden E 1.3.4.1
oder
E 1.3.4.2
keine keine
c) Anmischen von Beschichtungsstoffen (z.B. Zugabe von Verdünnern, Härtern). Der Flammpunkt der Beschichtungsstoffe liegt nicht ausreichend über der Umgebungstemperatur (siehe D 2.1).      
c1) Verwendung von Einzelgebinden mit maximal 5 l Inhalt, natürliche Lüftung. E 1.3.4.1 Zone 2:

bis zu einer Höhe von 0,5 m über Farbmischwaage bis zu einem Abstand von 2 m um das Einzelgebinde, gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,5 m

keine
c2) Wie 1. jedoch technische Lüftung. E 1.3.4.2 Zone 2:

Nahbereich um die Farbmischwaage; gesamter Bodenbereich bis zu einer Höhe von 0,2 m

keine
c3) Beim Verwenden von Einzelgebinden mit Inhalten V > 5 l, siehe 2.2.2     keine
2.2.5 An explosionsgefährdeten Bereichen angrenzende Räume (z.B. Schaltanlagen, Messwarten, Bedienräume, Treppenhäuser) mit Verbindungsöffnungen zum explosionsgefährdeten Bereich siehe 1.2.2      
2.2.6 Laboratorien a) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten in laborüblichen Mengen nach BGR 120. E 1.3.4.2 keine keine
b) Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Abzug in nicht laborüblicher Menge, z.B. Rotationsverdampfer mit 10 l brennbarer Flüssigkeit oberhalb des Flammpunktes.

Hinweis:

Bei größeren Anlagen außerhalb laborüblicher Menge liegt Technikumscharakter vor. Schutzmaßnahmen sind auf Grundlage von Nr. 2 der Beispielsammlung festzulegen.

E 1.3.4.2 im Abzug Zone 2 im Abzug keine
2.2.7 Läger Siehe auch "Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten" TRbF 20 (Läger).      
2.2.7.1 In Räumen a) Die UEG wird sicher unterschritten, da der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Lagertemperatur liegt (siehe D 2.1) E 1.2.1 keine keine
b) Der Flammpunkt liegt nicht ausreichend über der Lagertemperatur (siehe D 2.1):      
b1) Behälter dicht verschlossen. Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit; Lager wird regelmäßig begangen. Öffnen der Behälter im Lager ausgeschlossen. Lagerhöhe ist kleiner als die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorgegebene Fallhöhe. Beschädigung durch Transporteinrichtungen weitgehend ausgeschlossen. Einsatz besonderer Transporteinrichtungen, z.B. Verwendung von Fassgreifern statt Gabelstaplerzinken. E 1.3.2.1 keine keine
b2) Falls b1) nicht in allen Punkten erfüllt, Behälter ist jedoch dicht verschlossen. E 1.3.4.1 Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m³

Zone 2: gesamter Raum

keine
b3) wie b2) E 1.3.4.1 in Kombination mit E 1.4.2 wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. keine
b4) wie b2) E 1.3.4.2 in Kombination mit E 1.4.2 wie b2), jedoch Geräte, deren potenzielle Zündquelle durch die Gaswarnanlage abgeschaltet werden, müssen nicht für den Einsatz in Zone 2 geeignet sein. keine
b5) wie b2) E1.3.4.2 Zone 2: gesamter Raum bis 1,5 m Höhe; jedoch bei Räumen mit Raumvolumen kleiner 100 m3

Zone 2: gesamter Raum

keine
b6) wie b5) jedoch Lüfter automatisch überwacht und Einleitung von Maßnahmen bei Störungsmeldung E 1.3.4.2 keine keine
2.2.7.2 Im Freien wie 2.2.7.1

Im Freien kann in Folge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen im Allgemeinen eine Zone mit geringeren Anforderungen festgelegt bzw. die Zonenausdehnung reduziert werden.

     
2.3 Inneres von Apparaturen, Behältern und Rohrleitungen - Allgemeines a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten, auch nicht bei seltenen Störungen, wenn:      
a1) die UEG verfahrensbedingt sicher unterschritten ist; das liegt vor, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit ausreichend über der Verarbeitungstemperatur liegt (siehe D 2.1), Temperaturerhöhungen verfahrensbedingt nicht vorliegen und Versprühen oder Vernebeln ausgeschlossen ist; E 1.2.1 keine keine
a2) die OEG sicher überschritten ist; diese Arbeitsweise ist aufgrund von temperaturabhängigen Kondensationsvorgängen und des möglichen Abstandes vom Gleichgewichtszustand nur bedingt anwendbar; E 1.2.1 keine keine
a3) die Sauerstoffgrenzkonzentration sicher unterschritten ist; E 1.2.2 keine keine
a4) verfahrensbedingt Vakuum< 0,1 bar (absolut) vorliegt. Gesonderte Schutzmaßnahmen (z.B. bei An- und Abfahrvorgängen) sind unter Umständen erforderlich. E 1.2.3 keine keine
b) Das Auftreten von g.e.A. ist normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig möglich:      
b1) Aufgrund seltener Störungen oder selten und kurzzeitig auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann   Zone 2 keine
b1.1) die UEG überschritten werden; E 1.2.1    
b1.2) die OEG unterschritten werden; E 1.2.1    
b1.3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden;
E 1.2.2    
b1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck) E 1.2.3    
b2) wie b1)   Zone 2 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich:      
c1) Aufgrund zu erwartender Störungen oder gelegentlich auftretender verfahrensbedingter Betriebszustände kann   Zone 1 keine
c1.1) die UEG überschritten werden; E1.2.1    
c1.2) die OEG unterschritten werden; E1.2.1    
c1.3) die Sauerstoffgrenz-
konzentration überschritten werden;
E1.2.2    
c1.4) der Druck bei Vakuumbetrieb auf 1/10 des zulässigen Behälterdruckes ansteigen (z.B. 0,1 bar absolut bei 1 bar zulässigem Behälterdruck) E1.2.3    
c2) wie c1)   Zone 1

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
d) G.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf:      
d1) Das Dampf/Luft-Gemisch liegt zeitlich überwiegend innerhalb der Explosionsgrenzen. keine Zone 0 keine
d2) wie d1) keine Zone 0

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich


Regelwerk, BGR-ÜbersichtEx-RL, - Hinweise
Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/Voraussetzungen Schutzmaßnahmen
nach E 1 nach E 2 nach E 3
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
3 Brennbare Stäube Handhaben brennbarer Stäube oder fester Stoffe unter Staubanfall (brennbare Gase oder Flüssigkeiten sind nicht vorhanden) Beispiele für explosionsfähige Stäube siehe auch GESTIS-STAUB-EX, Datenbank "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" www.hvbg.de/bia/ gestis-staub-ex (Beck, H. u. a.: Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben, BIA-Report 12/97, Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BIA, Sankt Augustin).      
3.1 Umgebung staubführender Apparate und Behälter - Allgemeines        
3.1.1 Umgebung geschlossener staubführender Apparate und Behälter        
3.1.1.1 In Räumen a) Apparatur auf Dauer staubdicht. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. E 1.3.2.1

E 1.3.3

keine keine
b) Dichtheit der Apparatur nicht auf Dauer gewährleistet, aber bereits geringe Leckagen werden schnell erkannt. Leckagen und Ablagerungen werden sofort beseitigt. E 1.5 keine keine
c) Verhinderung des Staubaustritts aus der Apparatur durch Unterdruckfahrweise gewährleistet. Bildung von g.e.A. und gefährlichen Staubablagerungen verhindert. E 1.2.3 keine keine
d) Dichtheit der Apparatur nicht gewährleistet (z.B. Undichtigkeiten an Wellendurchführungen). Ablagerungen von Staub sind möglich. Staub sedimentiert im Nahbereich der Freisetzungsquelle. Staubablagerungen werden beseitigt. Wesentliche Parameter für die Staubfreisetzung sind:
  • Druck in der Anlage
  • Beschaffenheit des Stoffes (Korngrößenverteilung, Dichte, Feuchte, Wirbelfähigkeit).
E 1.5 Zone 22: 1 m um die Austrittstelle bis zum Boden keine
e) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Freisetzungsquellen und/oder der Sedimentationseigenschaft des Staubes im gesamten Raum zu erwarten. Staubablagerungen werden beseitigt. E 1.5 Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig keine
3.1.1.2 Im Freien wie 3.1.1.1,aber:

Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, i.d.R. kann sie reduziert werden.

     
3.1.2 Umgebung nicht geschlossener staubführender Apparate und Behälter Unter nicht geschlossenen Apparaten und Behältern werden Einrichtungen verstanden, die betriebsmäßig ständig oder zeitweise offen sind (z.B. Bandförderer, Einfüllöffnungen, Übergabestellen, Probenahmestellen).      
3.1.2.1 In Räumen a) Um offene Stellen kommt es nicht zu einer gefährlichen Staubfreisetzung im Normalbetrieb (z.B. durch Unterdruck oder Objektabsaugung); gefährliche Staubablagerungen werden durch häufiges Reinigen verhindert und/oder bei Störungen tritt keine g.e.A. auf (z.B. aufgrund der Produkteigenschaften - geringer Feinstaubanteil) bzw. eine Störung (z.B. Anfahren einer Apparatur mit offener Revisionsklappe, Öffnen von Revisionsklappen während des Betriebs) wird sofort erkannt, bevor es zu gefährlichen Staubablagerungen kommt. E 1.2.3

E 1.3.4.3

E 1.5

keine keine
b) G.e.A. ist an der Austrittstelle nicht zu erwarten, jedoch kann es zu gefährlichen Staubablagerungen kommen (z.B. aufgrund nicht ausreichender Objektabsaugung durch ungünstige geometrische Verhältnisse). E 1.3.4.3 Zone 22: Ausdehnung der Zone vom Einzelfall abhängig keine
c) G.e.A. tritt im Bereich der offenen Stellen gelegentlich auf (z.B. an Übergabestellen, offenen Förderungen, Einschüttgossen) und führt zu gefährlichen Staubablagerungen. E 1.3.4.1 Zone 21: im Nahbereich Zone 22: gesamter Raum keine
3.1.2.2 Im Freien wie 3.1.2.1,aber:

Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, i.d.R. kann sie reduziert werden.

     
3.1.3 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 3.1        
3.1.3.1 In Räumen        
3.1.3.1.1 Läger in Speichern und Hallen a) Offene Lagerung als Schüttgut. G.e.A. tritt beim Ein- und Auslagern, Umschütten auf. Staubablagerungen sind vorhanden. E 1.3.4.1 Zone 20: im Nahbereich der Abwurfstelle bzw. des Auftreffbereichs; Zone 22: restlicher Raum keine
b) Offene Lagerung als Schüttgut mit geringer Staubfreisetzung (abhängig von den Stoffeigenschaften, wie Korngrößenverteilung, Dichte, Feuchte, Wirbelfähigkeit). G.e.A. ist im Bereich der Abwurf- bzw. Auftreffstelle nicht zu erwarten. Staubablagerungen sind vorhanden. E 1.3.4.1 Zone 22: gesamter Raum keine
c) Lagerung in staubdurchlässigen Gebinden, wie z.B. Jutesäcken. Staubablagerungen sind vorhanden. E 1.3.4.1 Zone 22: gesamter Raum keine
d) Lagerung in staubdichten Gebinden. Mit dem Auftreten von g.e.A. ist nicht zu rechnen. (Wenn z.B. durch Beschädigung von Gebinden größere Staubablagerungen auftreten, werden diese sofort beseitigt). E 1.5 keine keine
3.1.3.1.2 Befüllen und Entleeren (z.B. Sackaufgabestellen, Absackstellen, Waagen) (siehe auch Pkt. 3.1.2.1) a) Um offene Stellen kommt es zu keiner Staubfreisetzung, z.B. Unterdruckfahrweise, Objektabsaugung, häufige Reinigung E 1.3.4.3

E 1.5

keine keine
b) Es kann zu Staubfreisetzungen kommen. Auch geringe Staubablagerungen werden beseitigt. E 1.5 Zone 22: im Nahbereich keine
c) wie a) oder wie b),aber:

Bildung von g.e.A. kurzzeitig bei betrieblichen Störungen möglich (z.B. Sackabriss).

E 1.5 Zone 22: zusätzlich im Auswirkungsbereich der Störung, z.B. des Sackabrisses keine
d) Dichtheit der Apparatur bei Normalbetrieb nicht gewährleistet. Staubablagerungen treten im gesamten Raum auf. Die Konzentration des austretenden Staubes liegt in der Regel unter der UEG. E 1.3.4.1 Zone 22: gesamter Raum keine
3.1.3.1.3 Beladen von Getreide und Futtermitteln auf offene Fahrzeuge in Räumen Das Beladen erfolgt üblicherweise in allseitig geschlossenen Durchfahrten mit Rolltoren an der Ein- und Ausfahrt. Beim Auslaufen am Verladetrichter und Aufschütten im offene Fahrzeuge lässt sich bei Produkten mit hohem Staubanteil durch Staubabsaugung g.e.A. nicht immer vermeiden. E 1.3.4.3 Zone 21: im Fülltrichter und im offenen Laderaum des Fahrzeuges; Zone 22: restlicher Raum keine
3.1.3.2 Im Freien wie 3.1.2.1,aber:

Im Freien kann die Zonenausdehnung infolge von Witterungseinflüssen gegenüber vergleichbaren Situationen in Räumen verändert sein, i.d.R. kann sie reduziert werden.

     
3.2 Inneres von staubführenden Apparaten und Behältern - Allgemeines a) Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten, weil      
a1) verfahrensbedingt die UEG immer sicher unterschritten ist. Staubablagerungen/- anreicherungen sind verhindert; E 1.2.1 keine keine
a2) sichere Zugabe oder Vorhandensein eines ausreichenden Anteils inerter Feststoffe gegeben (z.B. über 80 %) und Entmischung verhindert ist; ggf. müssen Entzündungen von Staubablagerungen berücksichtigt werden; E 1.2.2.2 keine keine
a3) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration immer sicher unterschritten wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann; E 1.2.2.2 keine keine
a4) Anlagen verfahrensbedingt unter Vakuum betrieben werden, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann, es ist zu beachten, dass auch bei einem für das Vermeiden von g.e.A. ausreichenden "Teilvakuum", ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.3 keine keine
b) Das Auftreten von g.e.A. ist nur selten und dann auch nur kurzzeitig möglich, weil      
b1) keine verfahrensbedingten Staub/Luft-Gemische vorhanden sind. Aufwirbeln von abgelagertem Staub ist selten und kurzzeitig möglich. E 1.2.1 Zone 22 keine
b2) wie b1)   Zone 22 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
b3) verfahrensbedingt die UEG deutlich unterschritten wird (z.B. durch Absaugung). Ein Überschreiten der UEG, z.B. durch seltene und kurzzeitige Konzentrations-
schwankungen oder Staubaufwirbelungen, ist möglich.
E 1.2.1 Zone 22 keine
b4) wie b3)   Zone 22 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
b5) ein ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z.B. über 80 %) zugegeben wird oder vorhanden ist, Entmischung ist verhindert. Unterschreitung des erforderlichen Inertstoffanteils selten und kurzzeitig möglich; E 1.2.2.2 Zone 22 keine
b6) wie b5)   Zone 22 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
b7) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration unterschritten wird, solange aufgewirbelter Staub vorhanden ist oder abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Überschreitungen der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration selten und kurzzeitig möglich; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann; E 1.2.2.2 Zone 22 keine
b8) wie b7)   Zone 22 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
b9) wie a4),aber:

Auftreten von g.e.A. selten und kurzzeitig möglich (z.B. bei Undichtigkeiten, die aber sofort erkannt und beseitig werden);

E 1.2.3

E 1.5

Zone 22 keine
b10) wie b9)   Zone 22 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c) Das Auftreten von g.e.A. ist gelegentlich möglich, weil      
c1) verfahrensbedingt gelegentlich Staub/Luft-Gemische auftreten (z.B. Silos mit diskontinuierlicher Befüllung und kurzer Fülldauer); E 1.2.1 Zone 21 keine
c2) wie c1)   Zone 21 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c3) verfahrensbedingt die UEG unterschritten wird. Überschreitung der UEG z.B. durch Konzentrations- schwankungen gelegentlich möglich; E 1.2.1 Zone 21 keine
c4) wie c3) E 1.2.1 Zone 21 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c5) ausreichender Anteil inerter Feststoffe (z.B. über 80 %) zugegeben werden oder vorhanden sind. Unterschreitung des Feststoffanteils gelegentlich möglich; E 1.2.2.2 Zone 21 keine
c6) wie c5)   Zone 21 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c7) die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration gelegentlich überschritten wird; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann; E 1.2.2.2 Zone 21 keine
c8) wie c7)   Zone 21 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c9) wie a4)aber:

Auftreten von g.e.A. gelegentlich möglich (z.B. durch Ausfall des Vakuums)

E 1.2.3 Zone 21 keine
c10) wie c9)   Zone 21 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
d) g.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf.      
d1) Das Staub/Luft-Gemisch liegt betriebsmäßig im Explosionsbereich keine Zone 20 keine
d2) wie d1)   Zone 20 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
3.3 Fallbeispiele - mögliche praxisnahe Varianten der Umsetzung von Nr. 3.2 Nur für das Innere von Anlagen. (Umgebung staubführender Anlagen siehe Nr. 3.1)      
3.3.1 Trockner        
3.3.1.1 Wirbelschichttrockner 1. Zuluftvorwärmer: konstruktionsbedingt kein Eindringen von Staub in gefahrdrohender Menge. E 1.2.1 keine keine
2. Luftverteiler: kann Produkt durch den Luftverteilerboden fallen, sind Staubablagerungen entsprechend zu berücksichtigen. E 1.2.1 Zone 22 nicht bei Inertisierung gemäß 3a); aber Entzünden von Ablagerungen möglich keine
3. Produktraum:      
a) Im Produktraum g.e.A. durch Inertisierung immer sicher verhindert; E 1.2.2.2 keine keine
b) Im Produktraum ist beim Trocknen grobkörniger, staubfreier Produkte g.e.A. nicht zu erwarten; E 1.2.1 Zone 22 keine
c) Im Produktraum ist beim Trocknen staubförmiger Produkte bei normalem Betrieb g.e.A. zu erwarten; keine Zone 20 keine
d) wie c) keine Zone 20 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
4. Bei eingebautem Produktrückhaltefilter:

siehe 3.3.4.2

     
3.3.1.2 Sprühtrocknungsanlagen 1. Luftzuführung: kein Eindringen von Staub in gefahrdrohender Menge; Luftvorwärmung indirekt. E 1.2.1 keine keine
2. Produktraum:      
a) Im Produktraum ist beim Trocknen staubförmiger Produkte im Normalbetrieb g.e.A. vorhanden; keine Zone 20 keine
b) wie a)   Zone 20 betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden erforderlich
c) wie a) oder b), die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration wird im Produktraum immer sicher unterschritten; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.2.2 keine keine
3. Fließbett:      
a) In Teilbereichen ist g.e.A. betriebsmäßig vorhanden (z.B. im Ein- und Austragsbereich). Staubablagerungen sind zu berücksichtigen, insbesondere auch unterhalb des Luftverteilerbodens. keine Zone 20 keine
b) wie a)aber:

Eintrag von Glimmnestern nicht immer auszuschließen;

  Zone 20

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
c) wie a) oder b), die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration wird immer sicher unterschritten; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.2.2 keine keine
4. Bei eingebautem Filter: siehe 3.3.4 Filter sind im allgemeinen separat aufgestellt.      
3.3.1.3 Hordentrockner/
Tellertrockner
G.e.A. tritt während des Trocknungsvorgangs normalerweise nicht auf. Die Trocknungstemperatur liegt verlässlich unterhalb des Schwelpunktes und der Selbstentzündungstemperatur der vorliegenden Produktschüttung. G.e.A. kurzzeitig durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes in Folge von Betriebsstörungen möglich. keine Zone 22 keine
3.3.2 Mühlen a) G.e.A. betriebsmäßig zu erwarten. Mühle (z.B. Hammermühle) ist im Fall von Störungen als wirksame Zündquelle anzusehen. keine Zone 20:

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
b) wie a)aber:

Mühle kann konstruktionsbedingt auch bei seltenen Störungen nicht als Zündquelle wirksam werden (z.B. Luftstrahlmühle ohne Rotorsichter).

keine Zone 20 keine
c) wie a) oder b), jedoch g.e.A. durch Inertisierung immer sicher verhindert. E 1.2.2.2 keine keine
3.3.3 Förderanlagen        
3.3.3.1 Saugförderung, Druckgefäßförderung, Druckförderung a) Produktaufgabe / Förderleitung      
a1) G.e.A. betriebsmäßig zu erwarten; keine Zone 20 keine
a2) wie a1) Eintrag von Zündquellen von außen (z.B. Glimmnest im Produkt) kann nicht vermieden werden. keine Zone 20

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
a3) Die Konzentration liegt während der Förderung deutlich oberhalb der OEG.

G.e.A. tritt nur bei An- und Abfahrvorgängen auf (z.B. Dichtstromförderer).

E 1.2.1 Zone 21 keine
a4) wie a3) Eintrag von Zündquellen von außen (z.B. Glimmnest im Produkt) kann nicht vermieden werden   Zone 21

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
b) Filter siehe 3.3.4      
3.3.3.2 Schneckenförderer, Trogkettenförderer (Redler) Produkt wird kontinuierlich zugeführt. Umfangsgeschwindigkeit der Schnecke bzw. Fördergeschwindigkeit des Redlers liegt unterhalb 1 m/s. Keine innenliegenden Lager. keine Zone 21 keine
3.3.4 Filternde Abscheider (Filter)        
3.3.4.1 Rohgasraum a) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes, liegt betriebsmäßig überwiegend im Explosionsbereich oder das regelmäßige Abreinigen des Filtermediums erfolgt häufig. keine Zone 20 keine
b) wie a), der Eintrag von Zündquellen (z.B. Glimmnester oder Funken) oder Selbstentzündungsvorgänge im Abscheider können jedoch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. keine Zone 20

Zündquellen können prozessbedingt bzw. apparativ nicht vollständig vermieden werden

erforderlich

z.B. E3.1.2 und E3.2 und E3.4

c) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes liegt betriebsmäßig nicht im Explosionsbereich (Objektabsaugung, Aspiration) und das Abreinigen des Filtermediums erfolgt nur gelegentlich. E 1.2.1 Zone 21 keine
d) wie c), der Eintrag von Zündquellen (z.B. Glimmnester oder Funken) oder Selbstentzündungsvorgänge im Abscheider können jedoch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. E 1.2.1 Zone 21

Zündquellen können prozessbedingt bzw. apparativ nicht vollständig vermieden werden.

erforderlich

z.B. E3.1.2 und E 3.2 und E 3.4

e) wie a) oder d), g.e.A. wird jedoch durch Inertisieren immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.2 keine keine
3.3.4.2 Reingasraum a) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes im Rohgasraum liegt betriebsmäßig überwiegend im Explosionsbereich. In Folge einer Filterstörung, die nicht sofort beseitigt wird (z.B. Filterdurchbruch, Dichtungsprobleme) können auf der Reinluftseite explosionsfähige Staub/Luft-Gemische auftreten. keine Zone 21 keine
b) wie a) ein Filterdurchbruch wird jedoch kurzfristig erkannt und unverzüglich beseitigt. keine Zone 22 keine
c) Die Konzentration des erfassten und abzuscheidenden Staubes im Rohgasraum liegt betriebsmäßig nicht im Explosionsbereich, so dass im Reingasraum g.e.A. bei einem Filterdurchbruch nur kurzzeitig auftreten kann. keine Zone 22 keine
d) Durch Einsatz eines nachgeschalteten Sicherheitsfilters (Polizeifilter) wird g.e.A. auf der Reinluftseite des nachgeschalteten Sicherheitsfilters auch im Falle eines Filterdurchbruchs am Hauptfilter vermieden. Gleichzeitig werden ein Filterdurchbruch oder Undichtigkeiten in Folge falschen Einbaus von Filtermedien sicher erkannt und unverzüglich beseitigt. E 1.2.1 keine Zone nach Polizeifilter keine
e) Plattenfilter, Keramikfilter (Filterdurchbruch konstruktionsbedingt nicht möglich) E 1.2.1 keine Zone im Reingasraum keine
3.3.5 Mischer, Trockner

(z.B. mechanische Mischer bzw. Trockner, pneumatische Mischer bzw. Trockner, mit oder ohne bewegliche Einbauten)

a) G.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. Das Staub/Luft-Gemisch liegt betriebsmäßig im Explosionsbereich. Vermeiden von Zündquellen ist aufgrund der Bauart z.B. keine beweglichen Einbauten gegeben. keine Zone 20 keine
b) wie a)aber:

es sind bewegliche Einbauten vorhanden, die in Folge von Störungen zur wirksamen Zündquelle werden können.

keine Zone 20

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
c) wie a) oder b), jedoch g.e.A. durch Inertisierung immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen ein Entzünden (Glimmbrand) von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.2.2 keine keine
d) wie b) g.e.A. ist im Bereich der möglichen wirksamen Zündquellen normalerweise nicht vorhanden aufgrund eines hohen Befüllgrades von z.B.> 70%. Während des Befüllens und Entleerens ist sichergestellt, dass verfahrensbedingt keine Zündquellen auftreten (z.B. Mischerstoff oder Umfangsgeschwindigkeit der beweglichen Einbauten< 1 m/s. E 1.2.1 Zone 21 keine
3.3.6 Silos, Bunker a) G.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. Das Produkt wird häufig ein- und ausgetragen oder umgewälzt und bleibt langzeitig in Schwebe; keine Zone 20 keine
b) wie a), jedoch der Eintrag von Zündquellen (z.B. Glimmnester) kann nicht ausgeschlossen werden; keine Zone 20

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
c) G.e.A. tritt gelegentlich auf (z.B. Lagersilos mit geringer Entleerrate); keine Zone 21 keine
d) wie c), jedoch der Eintrag von Zündquellen (z.B. Glimmnester) kann nicht ausgeschlossen werden; keine Zone 21

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
e) g.e.A. tritt normalerweise nicht auf. Es werden nur grobkörnige Stoffe mit geringem Feinanteil in großvolumige Silos eingetragen (z.B. Kristallzuckersilos, Silos für gereinigtes Getreide). keine Zone 22 keine
f) G.e.A. im Silo bzw. Bunker durch Inertisierung immer sicher verhindert; es ist zu beachten, dass auch bei ausreichender Inertisierung zum Vermeiden von Staubexplosionen, ein Entzünden von abgelagertem Staub möglich sein kann. E 1.2.2.2 keine keine
4 Spezielle Anlagen        
4.1 Abwassertechnische Anlagen siehe Pkt. 5.8      
4.2 Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung        
4.2.1 Gas-Druckregel- und Messanlagen, Normalbetrieb (GDRM-Anlagen) Erdgas DVGW-Arbeitsblatt G 260/l und II      
4.2.1.1 In Räumen GDRM-Anlagen in Räumen DVGW-Arbeitsblätter G 491 und G 492. Be- und Entlüftungsöffnungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Sie dürfen nur ins Freie münden.      
a) GDRM-Anlage (MOP bis 5 bar; MOP = Maximal zulässiger Betriebsdruck) gewartet und instand gehalten nach DVGW-Arbeitsblatt G 495
  • auf Dauer technisch dicht und
  • keine Gasfreisetzung über Atmungsöffnungen
E 1.3.2.1 keine keine
b) GDRM-Anlage (MOP bis 5 bar) gewartet und instand gehalten nach DVGW-Arbeitsblatt 495 E 1.3.2.3

E 1.3.4.1

   
b1) auf Dauer technisch dicht, aber - Gasfreisetzung über Atmungsöffnungen in den Aufstellungsraum möglich (70 l/h bis 150 l/h)   Zone 1: Nahbereich Atmungsventile in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung (Zylinder Ø = 0,6 m; Höhe H = 1,5 m; Zone 2 ganzer Raum keine
b2) kleine Aufstellungsräume (z.B. nicht begehbare Schrankanlage), Gasfreisetzung über Atmungsöffnung möglich (70 l/h bis 150 l/H)   Zone 1: gesamter Innenraum der Schrankanlage;

Zone 2: Be- und Entlüftungsöffnungen außen: Halbkreis mit r = 0,3 m bei Spaltöffnung Breite/Höhe B/H > 10 und Höhe << r oder Zone 2 nach unten Viertelkreis mit r = 0,3 m und nach oben anschließend 1,5 m und Breite 0,3 m bei Rechtecköffnung Breite/Höhe B/H 1 bis 10 und Höhe H< r

keine
c) GDRM-Anlage (MOP > 5 bar) gewartet und instand gehalten nach DVGW-Arbeitsblatt G 495 E 1.3.2.2

E 1.3.4.1

   
c1) keine Gasfreisetzung über Atmungsöffnungen   Zone 2: ganzer Raum keine
c2) Gasfreisetzung über Atmungsöffnungen in den Aufstellungsraum möglich (70 l/h bis 150 l/h)   Zone 1: Nahbereich Atmungsventile in Abhängigkeit von der Freisetzungsrate und der Lüftung (Zylinder Ø = 0,6 m; Höhe H = 1,5 m)

Zone 2: ganzer Raum

keine
c3) kleine Aufstellungsräume (z.B. nicht begehbare Schrankanlage), Gasfreisetzung über Atmungsöffnungen möglich (70 l/h bis 150 l/h)   Zone 1: gesamter Innenraum der Schrankanlage; Be- und Entlüftungsöffnungen außen:

- Zone 2 Halbkreis mit r = 0,3 m bei Spaltöffnung Breite/Höhe B/H > 10 und Höhe H << r.

- nach unter Viertelkreis mit r = 0,3 m und nach oben anschließend 1,5 m und Breite 0,3 m bei Rechtecköffnung Breite/Höhe B/H 1 bis 10 und Höhe H< r.

keine
4.3 Kohlenstaubanlagen und Brikettfabriken        
4.3.1 Zentralmahlanlagen und Räume mit Brikettpressen        
4.3.1.1 Das Innere von Kohlemahlanlagen a) Bildung von g.e.A. durch Kohlenstaub im Innern der Mahlanlage wegen der realisierten Inertisierung nicht betriebsmäßig zu erwarten; es treten Kohlenstaubablagerungen betriebsmäßig auf, so dass die Entstehung von Glimmnestern oder Selbstentzündungsvorgänge trotz Inertisierung nicht vollständig ausgeschlossen sind; bei längeren Stillstandszeiten wird die Anlage leer gefahren und die Inertisierung danach aufgehoben. Gegebenenfalls ist die Entstehung von Methangas nicht auszuschließen, jedoch ist die Bildung von g.e.a durch Methangas wegen der Inertisierung nicht möglich; da die Anlage bei längeren Stillstandszeiten leer gefahren wird, ist auch nach Aufhebung der Inertisierung nicht mit der Bildung von g.e.A. zu rechnen. E 1.2.2

E 1.3.2.1

Zone 22 keine
b) Die umgesetzten Inertisierungsmaßnahmen erfolgen mit Rauchgas. Während der An- und Abfahrvorgänge sowie bei Störungen kann die Inertisierung nicht sichergestellt werden. Daher ist die Bildung von g.e.A. durch Kohlenstaub im Innern der Mahlanlage nicht ausgeschlossen.

Kohlenstaubablagerungen treten betriebsmäßig auf, so dass die Entstehung von Glimmnestern oder Selbstentzündungsvorgänge nicht ausgeschlossen sind.

Gegebenenfalls ist die Entstehung von Methangas nicht auszuschließen, jedoch ist die Bildung von g.e.a durch Methangas aufgrund des hohen Luftdurchsatzes nicht zu erwarten; bei längeren Stillstandszeiten wird die Anlage leer gefahren, so dass auch dann mit der Entstehung gefährlicher Methankonzentrationen nicht zu rechnen ist

E 1.2.2, kann nicht vollständig erfolgen

E 1.3.2.1

Zone 21 erforderlich
4.3.1.2 Umgebung von Mahlanlagen a) Bildung von g.e.A. durch Kohlenstaub und Methan in der Umgebung sicher verhindert, da die Anlagen auf Dauer technisch dicht gegenüber Stäuben und Gasen ausgeführt sind. E 1.3.2.1 keine keine
b) Technische Dichtheit der Anlage nicht auf Dauer gewährleistet; Leckagen und anfallende Stäube werden unverzüglich beseitigt. E 1.3.2.2 und E 1.5 Zone 2 im Nahbereich keine
4.3.1.3 Räume mit Brikettpressen a) Bildung von g.e.A. durch Methan gelegentlich zu erwarten; Kohlenstaubablagerungen sind betriebsmäßig vorhanden E 1.3.4.1 Zone 1: 3m

Zone 2: weitere 5 m um die Brikettpresse

Zone 22: ganzer Raum

keine
b) Bildung von g.e.A. durch Methan ist aufgrund der technischen Lüftung normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig zu erwarten; Kohlenstaubablagerungen sind betriebsmäßig vorhanden E 1.3.4.2 Zone 1: im Nahbereich

Zone 2: weitere 3 m um die Brikettpresse

Zone 22: ganzer Raum

keine
4.3.2 Roh- und Feinkohlenbunker        
4.3.2.1 Das Innere von Roh- und Feinkohlenbunkern Die Bunker werden gelegentlich befüllt; Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub zu erwarten; Zündquellen, z.B. Glimmnester, können nicht vollständig ausgeschlossen werden. E 1.3.4.1 Zone 1

Zone 21

erforderlich
4.3.2.2 Umgebung der Bunker a) Die Aufstellung erfolgt im Raum; Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub zu erwarten E 1.3.4.1 Zone 1: im Bereich des Bunkerkopfes

Zone 2: anschließender Bereich

Zone 22: Ausdehnung vom Einzelfall abhängig

keine
b) Die Aufstellung erfolgt im Raum; Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub zu erwarten E 1.3.4.2 Zone 2: im Nahbereich des Bunkerkopfes

Zone 22: Ausdehnung vom Einzelfall abhängig

keine
c) Die Aufstellung erfolgt im Freien; Bildung von g.e.A. durch Methan und Kohlenstaub zu erwarten E 1.3.4.1 Zone 2: im Nahbereich des Bunkerkopfes

Zone 22: Ausdehnung vom Einzelfall abhängig

keine
4.4 Steinkohlenauf- bereitungsanlagen        
4.4.1 Rohwaschkohlen- und Staubbunker        
4.4.1.1 Im Inneren a) Bildung von g.e.A. durch Methanausgasung möglich. Aufgrund der Feuchtigkeit ist die Wirbelfähigkeit des Kohlenstaubes stark eingeschränkt, jedoch sind explosionsfähige Kohlenstaubablagerungen betriebsmäßig zu erwarten. E 1.3.4.1 Zone 1

Zone 22

keine
b) wie a) E 1.3.4.2 Zone 2

Zone 22

keine
4.4.1.2 Umgebung der Einrichtengen a) Staubablagerungen nicht auszuschließen. Leckagen werden sofort beseitigt, Staubablagerungen werden unverzüglich entfernt. E 1.5 keine keine
b) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Freisetzungsquellen und/oder der Sedimentations- geschwindigkeit des Staubes zu erwarten. Staubablagerungen werden gelegentlich befeuchtet und regelmäßig beseitigt. E 1.5 Zone 22: Ausdehnung vom Einzelfall abhängig keine
c) Staubablagerungen sind aufgrund der Vielzahl möglicher Feisetzungsquellen und der Sedimentationsgeschwindigkeit des Staubes im gesamten Raum zu erwarten, Ablagerungen werden regelmäßig beseitigt. E 1.5 Zone 22: ganzer Raum keine
4.4.2 Sieb- und Brecheinrichtungen sowie Sichter        
4.4.2.1 Im Inneren der Einrichtungen a) G.e.A. durch Kohlenstaub tritt betriebsmäßig auf. Für Steinkohlen wirksame Zündquellen können vollständig vermieden werden, da die Kohlen grobkörnig und wenig zündempfindlich sind. keine Zone 20 keine
b) g.e.A. durch Kohlenstaub tritt betriebsmäßig auf. Für Steinkohlen wirksame Zündquellen können z.B. aufgrund der Feinkörnigkeit und Zündempfindlichkeit nicht vollständig vermieden werden. keine Zone 20

betriebsmäßig auftretende Zündquellen können nicht vollständig vermieden werden

erforderlich
4.4.2.2 Umgebung der Einrichtungen Siehe 4.4.1.2      
Lfd.-Nr.: Kurztitel Vorschriften-Nr.:
5 Hinweis auf weitere Beispiele in Regeln, Merkblättern und Informationen die mit dem Fachausschuss "Chemie", Sachgebiet; "Explosionsschutz" abgestimmt sind  
5.1 Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien Bundesverband der Unfallkassen (GUV-I 842)
5.2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Läger" TRbF 20
5.3 Fassmerkblatt "Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden" Merkblatt der BG Chemie T 005, BGI 535
5.4 Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen Arbeitsblatt für den Technischen Aufsichtsdienst Nr. 69 des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
5.5 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" TRbF 30
5.6 Elektrostatisches Beschichten BGI 764
5.7 Lackierräume und Einrichtungen; Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb BGI 740
5.8 Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit im Bereich von abwassertechnischen Anlagen Bundesverband der Unfallkassen (GUV-I 8594)
5.9 Batterieladeanlagen für Flurförderzeuge Sonderdruck der Grola BG, Bestell-Nr. FA2


.

Hinweis auf die alte Beispielsammlung (grün) Anlage 5


www.bgchemie.de unter Prävention/Explosionsschutz


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion