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DGUV Regel 101-003 - Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen (BGR/GUV-R 118)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/105)
(Ausgabe 10/1998; 09/2013)
Archiv 10/1998
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Vorbemerkung
Grundsätzliches
Diese Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleisten kann.
Sie ist zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, dass er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Regel beachtet.
Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger in diesen Regeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Text, z.B.
"Siehe § 6 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)"
kenntlich gemacht.
Diese Regel kann außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in dieser Regel durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift, z.B.
"Dies wird z.B. erreicht, wenn...",
gegeben.
Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in dieser Regel einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie "hat", "müssen", "sind", "dürfen nicht" nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.
Inhaltliches
Bewegliche Straßenbaumaschinen unterliegen dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.
§ 7 der Betriebssicherheitsverordnung legt die Anforderungen an bewegliche Straßenbaumaschinen - in Abhängigkeit vom Datum der erstmaligen Bereitstellung (Inbetriebnahme) - wie folgt fest:
Die grundlegenden Beschaffenheitsanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Anhanges I der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind von den Herstellern beweglicher Straßenbaumaschinen einzuhalten. Die Hersteller müssen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung bestätigen und die Maschinen mit der CE-Konformitätskennzeichnung ausliefern.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 BetrSichV entsprechen.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf Arbeiten mit beweglichen Straßenbaumaschinen auf Baustellen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel ist bzw. sind
1. Bewegliche Straßenbaumaschinen
(Stand: 02.02.2021)
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