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5.6 Arbeiten an Anlagenteilen

5.6.1 Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Druck stehen oder heißes Medium führen, dürfen nicht durchgeführt werden, wenn dabei mit einem gefährdenden Ausströmen zu rechnen ist, es sei denn, ein Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 wurde vorher durchgeführt.

Mit einem gefährdenden Ausströmen ist nicht zu rechnen bei einem gewollten und kontrollierten Freisetzen des Mediums zum Zwecke der

der Anlage oder des Anlagenteils, wenn die Freisetzung ohne Gefährdung durchgeführt werden kann.

Das Freigabeverfahren nach Abschnitt 4.6 beinhaltet hierbei entweder eine Freischaltung nach den Abschnitten 5.6.2 bis 5.6.4 oder andere Verfahren nach Abschnitt 5.6.5.

Ein Freigabeverfahren ist nicht erforderlich für das Nachziehen und Lockern von Rohrverbindungen, wenn diese Arbeiten von besonders befähigten Personen mit orts- und anlagenspezifischen Kenntnissen mit den dazu bestimmten Werkzeugen ausgeführt werden.

Durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung ist die Festlegung des Abschnittes 5.6.1 sicherzustellen.

Zu besonders befähigten Personen siehe auch Abschnitt 4.5.1.

Die Instandhaltung wird nach DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" im Wesentlichen unterteilt in Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Diese Arbeiten an Anlagenteilen sind wie folgt einzuordnen:

Inspektion

Inspektion im Sinne dieser Regel ist die Sicht- und Funktionskontrolle der Fernwärmeverteilungsanlagen mit allen Anlagenteilen.

Im Rahmen von Inspektionen dürfen nur Arbeiten ausgeführt werden, bei denen ein Austritt des Heizmediums nicht zu erwarten ist.

Wartung

Wartung im Sinne dieser Regel ist das Erhalten der Funktionsfähigkeit der Fernwärmeverteilungsanlagen mit allen ihren Anlagenteilen, Entlüften von Rohrleitungen, Abschmieren von Armaturen, Ausbessern von Farbanstrichen, Reinigungsarbeiten.

Bei Wartungsarbeiten darf kein Heizmedium unkontrolliert freigesetzt werden.

Soll Heizmedium kontrolliert abgelassen werden, ist dafür zu sorgen, dass das Heizmedium so abgeführt wird, dass auch bei Versagen einer Armatur eine Gefährdung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass das Heizmedium durch geeignete Schläuche oder transportable Rohrleitungen aus dem Schacht oder Kanal geleitet wird. Schläuche sind gegen ungewollte Bewegungen, vor allem gegen das Zurückrutschen in den Schacht oder Kanal, zu sichern. Das gilt besonders beim Öffnen von Entleerungsarmaturen, da es beim Lösen von Verstopfungen zu einem schlagartigen Austritt des Heizmediums kommen kann. Bei entsprechenden Wassertemperaturen und -drücken ist die Verdampfung, siehe Bild 19 "Dampfdruckkurve für Wasser (H2O)", zu berücksichtigen.

Geeignete Schläuche müssen druck- und temperaturbeständig sein, z.B. Metallschläuche. Das Gangbarmachen von Entleerungs- und Entlüftungsarmaturen, z.B. durch Nachschmieren, darf nur erfolgen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass das dabei austretende Heizmedium ohne Gefährdung aus dem Schacht oder Kanal abgeleitet wird oder für die Dauer der Arbeiten eine zusätzliche Absperrung montiert ist. Ist eine zusätzliche Armatur installiert worden, muss diese während der Arbeiten geschlossen sein.

Bild 18: Kontrolliertes Freisetzen von Heizmedium über Metallschlauch

Bild 19: Dampfdruckkurve für Wasser (H2O)


Zusätzliche Absperrungen sind z.B. Armaturen und Blindflansche.

Zu Absperreinrichtungen siehe auch Abschnitt 5.11 "Absperreinrichtungen".

Instandsetzung

Instandsetzung im Sinne dieser Regel ist die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit eines Anlagenteils oder der Anlage. Hierbei können Rohrleitungen geöffnet oder getrennt werden, z.B. Austausch von Armaturen oder Neuverpackung von Stopfbuchsen.

Instandsetzungsarbeiten dürfen nur nach vorherigen Außerbetriebnahmen oder entsprechender Freischaltung unter Berücksichtigung der Festlegungen nach Abschnitt 5.6 durchgeführt werden.

Vor Arbeitsbeginn ist die Temperatur des Wärmeträgers auf einen möglichst niedrigen Wert abzusenken. Eine schlagartige Verdampfung infolge Druck und Temperatur ist in jedem Fall auszuschließen (deutliche Überschreitung der Dampfdruckkurve für Wasser; siehe Bild 19).

Das Entleeren der Anlagen oder Anlagenteile bzw. Rohrleitungen kann mit angeflanschten Pumpen erfolgen. Die Entwässerung in den Schacht oder Kanal (Sumpf) ist nur zulässig, wenn dieser durch Pumpen entleert werden kann und sich keine Personen im Schacht oder Kanal aufhalten. Bei unvorhergesehenem Ablauf der Arbeiten müssen die Armaturen wieder gefahrlos geschlossen werden können.

Bild 20: Entleerung durch angeflanschte Pumpe


Dies ist z.B. der Fall, wenn die Armatur mit Bedienungsschlüsseln von außerhalb des Schachtes oder Kanals betätigt werden kann oder wenn abhängig vom Gelände an der Entleerungsarmatur ein Schlauch montiert wird, der auf Grund der geodätischen Verhältnisse zur Unterbrechung des Entleerungsvorganges mit einem Seil aus dem Schacht oder Kanal herausgezogen werden kann. Nach Beendigung des Entleerens ist vor dem Lösen der Verbindungen die Restwassermenge im Schlauch abzuführen.

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