umwelt-online: BGR 124 Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 124 - Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/170)

(Ausgabe 10/1991)


Zurückgezogen, nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen und auf kombinierte Steuerungen.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Steuerungen von

  1. Vervielfältigungsgeräten mit Formatgrößen DIN A3 und kleiner,
  2. Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung,
  3. Querschneider der Papierausrüstung,
  4. Zusammentragmaschinen mit Reib-(Friktions) Anlegern,
  5. peripheren EDV-Bearbeitungsmaschinen, insbesondere Schneidemaschinen und Randstreifenabreißmaschinen für EDV-Formulare,
  6. Postbearbeitungsmaschinen,
  7. Niet-, Ös-, Einsetz- und Heftmaschinen,
  8. Ballenpressen mit offenen Einfüllöffnungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Druckmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, in denen Bedruckstoffe in einem oder in mehreren Druckwerken bedruckt werden.

Der Begriff Druckmaschinen schließt unter anderem folgende technische Arbeitsmittel ein:

Bedruckstoffe sind z.B. Bogen oder von der Rolle ablaufendes Material.

2.2 Papierverarbeitungsmaschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Be- und Verarbeitung sowie Veredelung von Papier, Pappe und anderen Stoffen, die in ähnlicher Weise be- oder verarbeitet oder veredelt werden.

Der Begriff Papierverarbeitungsmaschinen schließt unter anderem folgende technische Arbeitsmittel ein:

2.3 Wirkbereich im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, in dem die Arbeitsgänge zur Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Werkstücken, Werkstoffen und dergleichen ablaufen.

2.4 Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Bereich an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, der durch Personen erreicht werden kann

2.5 Gefahrbringende Bewegungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Bewegungen von in Bahnen geführten Teilen der Druck- oder Papierverarbeitungsmaschine, des Werkzeuges oder des Werkstückes, die durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung entstehen und dabei Gefahrstellen oder Gefahrquellen bilden.

Gefahrbringende Bewegungen sind z.B.:

2.6 Fehlerliste ist die Beschreibung aller bei der Prüfung unterstellten Ausfall- und Fehlerarten elektrischer, elektronischer, hydraulischer, pneumatischer und mechanischer Bauteile. Darüber hinaus sind für bestimmte Fehler Fehlerausschlüsse festgelegt.

2.7 Verhaltensliste ist die Beschreibung des Verhaltens sicherheitsgerichteter Funktionen beim Auftreten von Fehlern.

2.8 Fremdeinflüsse sind äußere Einwirkungen, die auf die Steuerung wirken.

Fremdeinflüsse sind z.B. magnetische, elektrische, elektrostatische Felder klimatische Einflüsse, Spannungsschwankungen, Betriebsdruckschwankungen in pneumatischen oder hydraulischen Steuerungen.

2.9 Selbstüberwachung ist die Fähigkeit einer Einrichtung, Fehler selbsttätig erkennbar zu machen, und zwar sofort, spätestens jedoch, wenn das fehlerhafte Bauteil im Funktionsablauf mitwirken soll.

2.10 Einfehlersicherheit liegt vor, wenn ein einzelner Fehler in der Steuerung zu keiner gefahrbringenden Bewegung bzw. Gefährdung führt.

2.11 Sicherheitsrelevante Teile der Steuerung sind solche, bei denen durch Fremdeinflüsse und Fehler die Steuerung gefahrbringende Bewegungen bzw. Gefährdungen bewirkt.

2.12 Testung ist ein Vorgang, bei dem geprüft wird, ob eine bestimmte Funktion zum Zeitpunkt der Testung noch gewährleistet ist.

2.13 Betriebsmäßig regelmäßiges Eingreifen zwischen Werkzeugteile bedeutet, dass ein Eingriff (z.B. Einlegen von Werkstücken) nach jedem Arbeitstakt oder -zyklus erfolgt.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Zuordnung der Anforderungsstufen

4.1.1 In Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen je nach Technologie der Steuerungen und Art der Maschinen entsprechende Anforderungsstufen erfüllt sein.

Die Zuordnung Maschinenart - Anforderungsstufe hängt von der Art des Eingriffs zwischen Werkzeugteile von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen ab.

Zuordnung der Anforderungsstufen zu den Steuerungsarten

Steuerungstechnologie Anforderungsstufe
1 2 3
elektrisch, elektronisch Regeln der Technik einfehlersicher Selbstüberwachung
hydraulisch, pneumatisch Regeln der Technik Regeln der Technik einfehler- sicher


4.1.2 In Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, bei denen kein Eingriff zwischen Werkzeugteile im Wirkbereich möglich ist (sicheres Werkzeug), müssen steuerungstechnische Maßnahmen der Anforderungsstufe 1 getroffen sein.

Dies betrifft z.B. Perforiermaschinen mit Handanlage.

4.1.3 In Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, bei denen

müssen steuerungstechnische Maßnahmen der Anforderungsstufe 2 getroffen sein, die sicherstellen, dass durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung keine gefahrbringenden Bewegungen und andere Gefährdungen entstehen.

Dies betrifft z.B. Offsetdruckmaschinen, Tüten- und Beutelmaschinen.

Explosionsfähige Atmosphäre kann beispielsweise durch einen Fehler in der Regelung eines Durchlauftrockners entstehen.

4.1.4 In Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Werkzeugteile im Wirkbereich gegriffen werden muss, müssen steuerungstechnische Maßnahmen der Anforderungsstufe 3 getroffen sein, die sicherstellen, dass durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung keine gefahrbringenden Bewegungen entstehen.

Dies betrifft z.B. Bogensiebdruckmaschinen, Planschneidemaschinen, Etikettenstanzen und Stanztiegel, sofern sie mit Handanlage betrieben werden.

4.2 Verhaltensliste

Für die Steuerungsauslegung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen empfiehlt es sich, eine Verhaltensliste (sicherheitstechnische Spezifikation) zugrundezulegen, aus der hervorgeht, welche gefahrbringenden Bewegungen und andere Gefährdungen nicht auftreten dürfen.

Siehe Anhang 1

4.3 Fehlerliste

Für die Steuerungsauslegung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen muss die Fehlerliste nach Anhang 2 zugrundegelegt werden, aus der hervorgeht, welche Fehler zu unterstellen und welche begründet ausgeschlossen sind (Fehlerausschluss).

4.4 Steuerungsauslegung

4.4.1 Anforderungsstufe 1

4.4.1.1 Elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen und kombinierte Steuerungen müssen nach den geltenden Regeln der Technik gebaut sein.

Steuerungen genügen dann der Anforderungsstufe 1, wenn die Bauteile von Steuerungen unter Berücksichtigung der geltenden Regeln der Technik so beschaffen sind, dass sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten. Dabei werden Fehlerbetrachtungen und sich daraus ergebende Maßnahmen nicht angestellt.

Regeln der Technik für Steuerungen sind z.B. enthalten in:

DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0160 "Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln",
DIN 24 346 "Fluidtechnik - Hydraulik; Hydraulische Anlagen, Ausführungsgrundlagen",
VDI 3229 "Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P - Pneumatische Ausrüstung",
VDI 3231 "Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; E - Elektrische Ausrüstung für automatisierte Fertigungseinrichtungen".

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.4.1.2 Hydraulische und pneumatische Hochhalteeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass ein Bruch hinreichend unwahrscheinlich ist.

Ein Bruch ist hinreichend unwahrscheinlich, wenn z.B. in der Hydraulik Bördelverschraubungen oder Schweißkegel eingesetzt sind oder

in der Pneumatik Hydraulikrohre mit Schneidringverschraubung oder Kupferrohr verwendet werden bzw. bei entsprechender Ausführung und Auslegung auch Schlauchleitungen, z.B. Schlauch für Hydraulikleitungen. Einbindung der Schlaucharmatur wie in der Hydraulik z.B. durch Quetschhülse, Einschraubarmatur.

4.4.1.3 Die Hochhalteleitung muss nicht entsprechend Abschnitt 4.4.1.2 ausgeführt sein, wenn für Wartung, Reparatur und Einrichtbetrieb eine mechanische Hochhaltevorrichtung vorhanden ist.

4.4.2 Anforderungsstufe 2

4.4.2.1 Zusätzlich zu Abschnitt 4.4.1 müssen die Bestimmungen der Abschnitte 4.4.2.2 bis 4.4.2.18 erfüllt sein.

4.4.2.2 Die sicherheitsrelevanten Teile der elektrischen und elektronischen Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen einfehlersicher ausgelegt sein.

Die Einfehlersicherheit kann durch Testung oder gleichwertige Maßnahmen erreicht werden. An die Testeinrichtung werden für das Verhalten im Fehlerfall keine besonderen Anforderungen gestellt.

Funktionsteile der sicherheitsrelevanten Steuerung können durch Testung quasi einfehlersicher ausgelegt werden. Dies ist nicht zulässig für den Abschaltweg. Die Testung muss

4.4.2.3 Bei Steuerungen, in denen Not-Befehlseinrichtungen oder Positionsschalter mit Personenschutzfunktion (Sicherheitsgrenztaster) direkt den Hauptstromkreis oder die Spule des Leistungsschützes unterbrechen und keine Hilfsschütze zur Kontaktvervielfältigung benötigt werden, sind keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen erforderlich.

4.4.2.4 Positionsschalter mit Personenschutzfunktion müssen grundsätzlich als Öffner geschaltet sein.

4.4.2.5 Bei Positionsschaltern mit Personenschutzfunktion, die nach DIN VDE 0660 Teil 206 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen" gebaut sind, darf grundsätzlich ein Fehlerausschluss angenommen werden.

4.4.2.6 Bei Näherungsschaltern, die nach DIN VDE 0660 Teil 209 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen" gebaut sind, darf Einfehlersicherheit angenommen werden.

4.4.2.7 Zwischen zwei beliebigen elektrischen Leitern außerhalb des Einbau- und Maschinenraumes darf ein Kurzschluss ausgeschlossen werden, wenn sie durch besondere Maßnahmen vor äußerer Beschädigung geschützt sind.

Besondere Maßnahmen sind z.B. Kabelkanal, Panzerrohr Verlegung im Maschinenrahmen.

4.4.2.8 Ein Leistungsschütz, das die Antriebsenergie unmittelbar schaltet, muss nicht zweifach vorhanden sein.

4.4.2.9 Die Steuerung muss bei Stromrichterantrieb so ausgelegt sein, dass bei jedem Aus-Befehl das Leistungsschütz zusätzlich abgeschaltet wird oder eine vergleichbare Maßnahme getroffen ist. Es genügt nicht ein Sperren der Impulse.

Ein Aus-Befehl erfolgt z.B. durch Betätigen der Not-Befehlseinrichtung oder durch das Öffnen von beweglichen gekoppelten/verriegelten Schutzeinrichtungen.

Eine vergleichbare Maßnahme ist z.B. eine mechanische Bremse, deren Bremsmoment größer ist als das Antriebsmoment des Motors.

4.4.2.10 Abweichend von Abschnitt 4.4.2.9 ist ein Abschalten des Leistungsschützes während des wegbegrenzten Tippbetriebes nicht erforderlich.

Hier kann z.B. während der Freigabezeit der akustischen Anlaufwarneinrichtung das Leistungsschütz erregt bleiben. Einzelheiten zur akustischen Anlaufwarneinrichtung siehe DIN 8738 "Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen; Sicherheitseinrichtungen, Akustische Anlaufwarneinrichtung".

4.4.2.11 Bei 2Q- und 4Q-Antrieben muss durch zusätzliche steuerungstechnische Maßnahmen dafür gesorgt sein, dass bei jedem Aus-Befehl das Leistungsschütz spätestens dann abschaltet, wenn die übliche Bremszeit abgelaufen ist, oder dass eine andere vergleichbare Maßnahme getroffen worden ist.

Die Abschaltung ist erst bei Drehzahl 0 (Stillstand der Druck- oder Papierverarbeitungsmaschine) möglich, da elektronisch gebremst und damit Energie in das Netz zurückgespeist wird.

Eine zusätzliche Maßnahme ist z.B. das Abschalten nach einer vorgegebenen Zeit durch ein zusätzliches elektrisches Betriebsmittel. Anstelle des Abschaltens des Leistungsschützes ist das Einfallen einer mechanischen Bremse eine vergleichbare Maßnahme.

4.4.2.12 Im wegbegrenzten Tippbetrieb darf der Weg nicht indirekt aus Zeitgliedern abgeleitet werden. Als Redundanz ist ein Zeitglied (Zeitrelais, Timer) zulässig.

Die Wegermittlung kann z.B. durch Winkelcodierer, Inkrementalgeber, Zählen von Zahnradzähnen, durch Tachogenerator erfolgen.

4.4.2.13 Sicherheitsrelevante Steuerbefehle aus speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) und Mikrorechnern dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen unmittelbar in nachgeschalteten Baugruppen verarbeitet werden.

SPS und Mikrorechner gelten für sich allein nicht als einfehlersicher.

4.4.2.14 Die sicherheitsrelevanten Teile der hydraulischen und pneumatischen Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen nach den geltenden Regeln der Technik erstellt sein.

Siehe hierzu Abschnitt 4.4.1.

4.4.2.15 Hochhaltezylinder müssen mit entsperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein, die möglichst unmittelbar am Hochhaltezylinder angebracht sein sollen.

4.4.2.16 Elektrische und elektronische Zweihandschaltungen an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen die Anforderungsstufe II, hydraulische und pneumatische Zweihandschaltungen die Anforderungsstufe I nach DIN 24 980 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Zweihandschaltung; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" erfüllen.

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.4.2.17 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen mit einer Testung versehen sein.

4.4.2.18 Es sind alle Arten von Bremsen (elektrische, elektronische, mechanische Bremsen) zulässig, ausgenommen die Gegenstrombremse bei Drehstrommotoren, wenn die Bremse zeitabhängig arbeitet.

Bei elektrischen und elektronischen Bremsen wird keine Redundanz durch eine mechanische Bremse gefordert.

Bei der Gegenstrombremsung (Umschalten der Phasen) besteht die Gefahr der Drehrichtungsumkehr, wenn die Bremse nur zeitabhängig arbeitet.

4.4.3 Anforderungsstufe 3

4.4.3.1 Zusätzlich zu den Abschnitten 4.4.1.1, 4.4.1.2 und 4.4.2.15 müssen die Bestimmungen der Abschnitte 4.4.3.2 bis 4.4.3.11 erfüllt sein.

4.4.3.2 Die sicherheitsrelevanten Teile der elektrischen und elektronischen Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen selbstüberwachend ausgelegt sein.

Ist es technologie- oder schaltungsbedingt nicht möglich, dass sich ein Fehler sofort oder bei der nächsten Fehlererkennungsroutine bemerkbar macht, so muss mit dem Hinzutreten weiterer Fehler gerechnet werden. Der aufgetretene Fehler darf auch in Kombination mit weiteren Fehlern nicht zu einer Gefahr führen. Die Fehlerbetrachtung kann nach drei Fehlern abgebrochen werden.

Beim Ausfall von Entstörgliedern wird nur ein einzelner Fehler betrachtet; eine Fehlerkombination erfolgt nicht.

Bei sehr komplexen Schaltungsstrukturen (z.B. Mikroprozessoren, vollständige Redundanzen) wird die Fehlerbetrachtung in der Regel auf Strukturebene, d. h. baugruppenbezogen, durchgeführt.

Grundsätzlich sind die Maßnahmen zur Fehlererkennung immer vorzuziehen, da damit das Risiko möglicher Fehlerhäufungen vermieden wird und sich die Prüfung erheblich vereinfacht. Für elektromechanische Steuerungen bedeutet dies z.B., dass Relais mit zwangsgeführten Kontakten in geeigneter Beschaltung eingesetzt werden müssen.

4.4.3.3 Bei Steuerungen, in denen Not-Befehlseinrichtungen direkt den Hauptstromkreis unterbrechen und keine Hilfsschütze zur Kontaktvervielfältigung benötigt werden, sind keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen erforderlich.

4.4.3.4 Ein Leistungsschütz, das die Antriebsenergie unmittelbar schaltet, muss zweifach vorhanden sein.

Die Hilfskontakte der Leistungsschütze können für eine zusätzliche gegenseitige Überwachung verwendet werden.

4.4.3.5 An Siebdruckmaschinen darf bei Positionsschaltern mit Personenschutzfunktion ein Fehlerausschluss angenommen werden, wenn die Schließer der Positionsschalter - als Überwachung der Öffner - ebenfalls auf die Abschaltbewegung wirken. Zu jedem Positionsschalter mit Personenschutzfunktion muss ein eigenes Kabel verlegt sein.

Dieser Fehlerausschluss erfolgt deshalb, da bei Ansprechen der Handschutzleiste in der Regel mindestens zwei Positionsschalter ansprechen.

4.4.3.6 Zwischen zwei beliebigen elektrischen Leitern außerhalb des Einbau- und Maschinenraumes von Siebdruckmaschinen darf ein Kurzschluss ausgeschlossen werden, wenn die Leiter entsprechend geschützt verlegt sind.

4.4.3.7 Elektronische Bremsen sind allein nicht zulässig.

4.4.3.8 Elektrische und elektronische Zweihandschaltungen an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen die Anforderungsstufe IV, hydraulische und pneumatische Zweihandschaltungen die Anforderungsstufe II nach DIN 24 980 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Zweihandschaltung; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" erfüllen.

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.4.3.9 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen selbstüberwachend ausgeführt sein.

4.4.3.10 Die sicherheitsrelevanten Teile der hydraulischen und pneumatischen Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen müssen einfehlersicher ausgelegt sein.

4.4.3.11 Vor der ersten Inbetriebnahme von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen mit Steuerungen der Anforderungsstufe 3 muss die Steuerung durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen mit positivem Ergebnis geprüft sein.

Anerkannter Sachverständiger ist z.B. das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA), 53754 Sankt Augustin.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

Es wird empfohlen, eine entwicklungsbegleitende Prüfung durchführen zu lassen.

5 Betrieb

Treten an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen mit Steuerungen der Anforderungsstufe 3 unerwartet gefahrbringende Bewegungen auf, so ist die Maschine solange stillzusetzen, bis der Fehler gefunden ist und erforderliche Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung getroffen sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft ist unverzüglich zu verständigen.

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen mit Steuerungen der Anforderungsstufe 3 die sicherheitstechnische Einrichtung - insbesondere die Steuerung - durch einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers alle 5 Jahre geprüft wird.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnis auf dem Gebiet der Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen beurteilen kann.

6.2 Der Unternehmer hat über das Prüfergebnis nach Abschnitt 6.1 einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1991, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (ZH 1/170) vom Oktober 1988.

Nach § 73 UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i) müssen Steuerungen der Anforderungsstufe 3 ab 1. Oktober 1988 den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln entsprechen.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind diese Sicherheitsregeln auf elektromechanische Steuerungen ab 1. Januar 1992 anzuwenden, auf elektromechanische Steuerungen der Anforderungsstufe 2 jedoch nur für Maschinen solcher Baureihen, deren Steuerung neu konzipiert wird.

Unter elektromechanischen Steuerungen sind konventionelle Steuerungen mit Relais und Schützen zu verstehen.

Die Steuerungen von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen werden in absehbarer Zeit einer europäischen Norm entsprechen müssen, die derzeit in Planung ist, jedoch die künftigen Anforderungen noch nicht hinreichend erkennen lässt. Mit dieser Übergangsregelung soll deshalb eine Nachrüstung von Seriengeräten zurückgestellt werden, solange das Unfallgeschehen nicht weitergehende Maßnahmen erforderlich macht.

Anforderungen an Steuerungen siehe auch DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

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Verhaltensliste Anhang 1
Nr. Maschinenart Verhalten im Fehlerfall
1 Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen Abschaltbefehl an die Maschine bei beabsichtigter Unterbrechung (Abschaltbefehl durch Not-Aus, Öffnen von gekoppelten Schutzeinrichtungen, Ansprechen von Schutzeinrichtungen)
kein unbeabsichtigter Anlauf(bei geöffneten Schutzeinrichtungen, angesprochenen Schutzeinrichtungen: Lichtschranken, Schaltleisten)
keine Überschreitung der Geschwindigkeit im Tippbetrieb, keine wesentliche Überschreitung des Weges im wegbegrenzten Tippbetrieb
kein unbeabsichtigter Durchlauf, wenn nur ein Zyklus eingeleitet wird
Wenn die Sicherheitsfunktion nicht aufrechterhalten werden kann, automatisches Stillsetzen der Maschine.
Zusätzlich zu Nummer 1:
2 Ab-, Aufrollung kein Auseinanderfahren der Spannkonen nach dem achslos Anheben, nach Einschalten der Wickelbewegung und vor der Beendigung der Wickelbewegung
3 Bogensiebdruckmaschine mit Handanlage beim Betätigen der Handschutzleiste muss der Siebdruckrahmen entweder rechtzeitig zum Stillstand kommen oder sofort in eine Reversierbewegung umschalten, wobei der Rahmen dann in der obersten Stellung sicher zum Stillstand kommen muss.
4 Planschneidemaschine keine unzulässig hohen Presskräfte beim Schnitt andeuten.

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Fehlerliste Anhang 2


Da die nachstehend genannten Fehler in hohem Maße von der jeweiligen Konstruktion abhängen und auch noch keine detaillierten Fehlerlisten für diese Technologien vorliegen, ist die Zusammenstellung nur beispielhaft. Fehlerausschlüsse sind in der Regel erst nach Beurteilung der Detailkonstruktion möglich.

Hydraulischer Teil
Nichtschalten von Ventilen, Hängenbleiben von Ventilen, Abriss von Leitungen, Federbruch, Leckagen, Druckerhöhung durch Zusetzen von Ventilen und Blenden.

Fehlerausschluss:
Bruch des Kolbens bei Ventilen; Ineinanderdrehen von Druckfedern, falls Drahtdurchmesser größer als Steigung der Feder.

Mechanischer Teil
Federbruch, Klemmen kraftschlüssig bewegter Teile.

Fehlerausschluss:
Ineinanderdrehen von Druckfedern, falls Drahtdurchmesser größer als Steigung der Feder.

Pneumatischer Teil

Nichtschalten von Ventilen, Hängenbleiben von Ventilen, Unterbrechung der Luftzufuhr, Abriss von Leitungen, Federbruch, Leckagen, Druckschwankungen, Druckerhöhung durch Zusetzen von Ventilen und Blenden.

Fehlerausschluss:
Bruch des Kolbens bei Ventilen; Ineinanderdrehen von Druckfedern, falls Drahtdurchmesser größer als Steigung der Feder.

Elektrischer Teil:
Siehe Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 340 220 "Fehlerliste für elektrische Bauelemente" im BIA- Handbuch.

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Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i).

2. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln und Merkblätter

Sicherheitsregeln für Hydraulikschlauchleitungen (ZH 1/74),

Merkblatt für Auswahl und Anbringung elektromechanischer Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen (BGI 575).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1629 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen,
DIN 2413 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,
DIN 8738 Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen; Sicherheitseinrichtungen, Akustische Anlaufwarneinrichtung,
DIN 20 021 Teile 1 bis 3 Fluidtechnik; Schläuche mit Textileinlage,
DIN 20 022 Teile 1 bis 3 Fluidtechnik; Schläuche mit Drahtgeflecht-Einlage,
DIN 20 023 Teile 1 und 2 Fluidtechnik; Schläuche mit Drahtspiral-Einlage,
DIN 20 066 Teil 1 Fluidtechnik; Schlauchleitungen, Maße, Anforderungen,
DIN 24 346 Fluidtechnik - Hydraulik; Hydraulische Anlagen; Ausführungsgrundlagen,
DIN 20 066 Teil 4 Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Einbau,
DIN 24 980 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Zweihandschaltung, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0113
Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen (EN 60 204 Teil 1),
DIN VDE 0160 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln,
DIN VDE 0660
Teil 206
Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen,
Teil 209 Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.

5. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 3229 Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; P - Pneumatische Ausrüstung,
VDI 3230 Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel, H - Hydraulische Ausrüstung,
VDI 3231 Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; E - Elektrische Ausrüstung für automatisierte Fertigungseinrichtungen,
VDI/VDE 3541 Steuerungseinrichtungen mit vereinbarter gesicherter Funktion;
Blatt 1 Einführung, Begriffe, Erklärungen,
Blatt 2 Vereinbarung der gesicherten Funktion,
Blatt 3 Maßnahmen für die Erstellung.

6. Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt 340 222: Fehlerliste für elektrische Bauteile im BIA- Handbuch

(Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag GmbH, Viktoriastraße 44a, 33602 Bielefeld)

ENDE

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