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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 125 - Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/176)

(Ausgabe 10/1993)


Zurückgezogen, nur zur Information
Inhalte: siehe BGR 250

Vorbemerkung

Diese Sicherheitsregeln beinhalten Anforderungen an das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Die beinhalten keine Anforderungen an die Verwertung und Behandlung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abfallgesetz (jetzt KrW-/AbfG) sowie die endgültige Ablagerung (Deponieren) von Abfällen.

Diese Sicherheitsregeln wurden in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe "Gesundheitsdienst" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) erstellt.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden auf

Nach § 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sind Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Unternehmen oder Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß

Soweit für Abfälle zugleich Anforderungen spezieller Rechtsvorschriften und Regeln gelten, bleiben diese unberührt; dies sind z.B. Gefahrstoffverordnung und die hierzu veröffentlichten Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), Strahlenschutzverordnung.

Sind Abfälle mit Zytostatika belastet, sind zusätzlich die Anforderungen des Merkblattes "Sichere Handhabung von Zytostatika" (GUV 28.3) zu beachten.

Für Abfälle aus medizinisch-mikrobiologischen Laboratorien siehe DIN 58956" Medizinisch-biologische Laboratorien " und Anhang III der Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

1.2 Diese Sicherheitsregeln sind nicht anzuwenden auf das Befördern von Abfällen nach Abschnitt 2.1 außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Müssen Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen und Wegen befördert werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)).

Die Anforderungen an Abfallbehältnisse sind im wesentlichen in der Ausnahme Nummer S 61 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung festgelegt. Die Behältnisse sind dem Transportunternehmen entsprechend den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung mit den Entsorgungsnachweisen zu übergeben.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Abfälle im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Abfälle, die in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen und von denen für die Beschäftigten eine lnfektionsgefährdung ausgehen kann.

Abfälle im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind z.B.:

  1. Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind:
  2. Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtung besondere Anforderungen zu stellen sind (sogenannte infektiöse, ansteckungsgefährliche oder stark ansteckungsgefährliche Abfälle):

    Die Auflistung der Krankheiten Poliomyelitis, Ruhr (bakteriell), Diphtherie, Meningitis/Encephalitis, Virushepatitis ist zur Zeit noch in der Kommission für Krankenhygiene und Infektionsprävention des Bundesgesundheitsamtes in der Diskussion.

    Abfälle dieser Art können anfallen, z.B. in lnfektionsstationen, Dialysestationen und Dialysezentren mit gelber Dialyse, Pathologie, Blutbanken und Arztpraxen sowie in veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken. Es handelt sich dabei um Abfälle, die bei der Behandlung eines Patienten entstehen, z.B. mit erregerhaltigem Blut oder Exkret kontaminierte Materialien.

    Zu diesen Abfällen zählen ferner mikrobiologische Kulturen, die in Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit anfallen.

  3. Abfälle, an deren Entsorgung nur aus ethischer Sicht zusätzliche Anforderungen gestellt sind:

Keine Abfälle im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind z.B.:

Siehe auch "Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

2.2 Krankenhausspezifische Abfälle im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Abfälle, die vom Träger der Einrichtung nach Abfallbestimmungsverordnung mit den Schlüsselnummern 971 01 und 971 04 als Sonderabfälle zu bezeichnen sind.

Siehe auch "Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

2.3 Einwegbehältnisse im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Abfallbehältnisse für einmalige Verwendung, die mit den Abfällen entsorgt werden.

Dies sind z.B. Abfallsäcke entsprechend UVV " Gesundheitsdienst" (BGV C8), Abfallbehälter nach DIN 30739 "Abfallbehälter für stark ansteckungsgefährliche Abfälle zur Verbrennung mit nutzbaren Volumen von 30 l und 60 l".

2.4 Rücklaufbehältnisse im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Transportgefäße für mehrfache Verwendung mit flüssigkeitsdichten Wänden und Böden.

Rücklaufbehältnisse werden in der " Ta Abfall" als Wechselbehältnisse bezeichnet.

2.5 Sammeltransportwagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Transportmittel für den internen Sammeltransport.

2.6 Einsammeln im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das Zusammentragen von Abfällen, ihre Eingabe in Abfallbehältnisse, das Verschließen der gefüllten Abfallbehältnisse und deren vorübergehende Aufbewahrung innerhalb der Funktionsbereiche.

Funktionsbereiche sind z.B. Station, OP, Untersuchungszimmer.

2.7 Befördern im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das Bewegen von Abfallbehältnissen innerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes.

2.8 Lagern im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist das Aufbewahren gefüllter Abfallbehältnisse außerhalb der Funktionsbereiche.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Anlagen, Geräte und Behältnisse für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannten Regeln der Technik siehe Anhang.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Abfalllager

4.1.1 Müssen gefüllte Abfallbehältnisse für krankenhausspezifische Abfälle nach dem Einsammeln bis zur weiteren Entsorgung gelagert werden, muss ein Abfalllagerraum vorhanden sein.

Zur weiteren Entsorgung zählt z.B. das Bereitstellen zum Abtransport, das Verwerten (auch Verbrennen) und das Ablagern.

4.1.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.1 genügt anstelle eines Abfalllagerraumes ein Abstellplatz im Freien, der gegen Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff gesichert ist, sofern geeignete Abfallbehältnisse verwendet werden und die Lagerdauer 4 Tage nicht überschreitet.

Die Art der zu verwendenden Abfallbehältnisse richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Abfallentsorger. Geeignet sind feste Einweg- oder Rücklaufbehältnisse; nicht geeignet in diesem Zusammenhang sind Abfallsäcke für sich allein.

4.1.3 Abfalllagerräume und Abstellplätze für Abfälle müssen so angeordnet sein, dass das Handhaben und der An- bzw. Abtransport von Abfallbehältnissen möglichst gefahrlos erfolgen kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Siehe auch § 16 UVV "Müllbeseitigung" (BGV C27).

4.1.4 Sind Lagerräume Bestandteil einer genehmigungsbedürftigen Anlage, müssen die Anforderungen der "Ta Abfall" erfüllt sein.

Z.B. ist bei einer Lagerdauer über 48 Stunden eine Kühlung von 10 °C zu gewährleisten.

4.1.5 Müssen gefüllte Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen die Anforderungen der Ausnahme Nummer 5 61 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung erfüllt sein.

4.1.6 Abfalllagerräume müssen ausreichend groß bemessen, verschließbar und gekennzeichnet sein.

Die Größe des Abfalllagerraumes richtet sich nach der zu erwartenden Abfalllagermenge und den erforderlichen Arbeits-, Verkehrs- und Bewegungsflächen.

Siehe auch § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.1.7 Abfalllagerräume müssen gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein.

Feuerbeständigkeit siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ".

4.1.8 Türen von Abfalllagerräumen müssen als Feuerschutzabschlüsse und mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 (feuerhemmend) ausgeführt sein, in Fluchtrichtung aufschlagen und ins Freie oder auf einen Rettungsweg führen.

Siehe

4.1.9 Abfalllagerräume müssen eine ausreichende Lüftung oder abhängig von der Lebensdauer eine ausreichende Kühlung gewährleisten.

In der Regel sind Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 1 % der Grundfläche, bevorzugt als Querlüftung, ausreichend.

Ist durch Lage und Gestaltung des Lagerraumes keine wirksame natürliche Lüftung gewährleistet (z.B. in Keilerräumen), oder treten Beeinträchtigungen durch Gerüche oder Staub auf, insbesondere für angrenzende Bereiche (z.B. Küche), ist eine mechanische Entlüftung erforderlich.

Ausreichende Kühlung wird gewährleistet, wenn bei einer Lagerdauer von mehr als 4 Tagen bis höchstens 7 Tagen (14 Tagen) eine Lagertemperatur von höchstens 15 °C (5 °C) nicht überschritten wird.

In Abhängigkeit von der Lagermenge kann die gekühlte Aufbewahrung auch in Kühltruhen erfolgen.

4.1.10 Wände und Fußböden von Abfalllagerräumen müssen nass zu reinigen und zu desinfizieren sein. Wasseranschluss und Bodenablauf müssen vorhanden sein.

Der Übergang zwischen Fußboden und Wand sollte als Hohlkehle ausgebildet sein. Die Auswahl der Materialien sollte auf das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren abgestimmt sein.

Für die Einleitung in die Kanalisation gelten die örtlichen abwasserrechtlichen Bestimmungen.

4.1.11 In Abfalllagerräumen müssen elektrische Installationen entsprechend der im Betrieb auftretenden Nässebelastung sowie den mechanischen Einwirkungen ausgelegt sein, mindestens müssen sie der Schutzart IP 44 entsprechen.

Nässebelastung kann bei Reinigungsarbeiten auftreten. Die Schutzarten ergeben sich aus EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)".

4.1.12 Für das Transportpersonal muss im Bereich von Abfalllagerräumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Einmal- bzw. Einweghandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen Wasserarmaturen so ausgeführt sein, dass eine Betätigung ohne Handkontakt möglich ist.

4.1.13 Vor dem Eingang zu Abfalllagerräumen müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sowie Anzahl der bereitzustellen den Feuerlöscher siehe z.B." Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 " Feuerlöscheinrichtungen".

4.2 Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen

4.2.1 Für Rücklaufbehältnisse und Sammeltransportwagen müssen Einrichtungen zur Nassreinigung und Desinfektion in der Nähe der Entleerungs- oder Übergabestelle an andere Entsorgungseinrichtungen vorhanden sein.

4.2.2 Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Beschäftigten keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Siehe auch § 19 Gefahrstoffverordnung.

4.2.3 Fußböden müssen nass zu reinigen und zu desinfizieren sein. Wasserabläufe müssen an den Stellen angeordnet sein, an denen Wasseranfall zu erwarten ist. Wasseranschluss muss vorhanden sein.

Der Übergang zwischen Fußboden und Wand sollte als Hohlkehle ausgebildet sein.

Für die Einleitung in die Kanalisation gelten die örtlichen abwasserrechtlichen Bestimmungen.

4.2.4 Fußbödenbeläge müssen hinsichtlich ihrer rutschhemmenden Eigenschaften mindestens der Bewertungsgruppe R 11 entsprechen.

Siehe auch "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

4.2.5 Elektrische Installationen müssen der im Betrieb auftretenden Nässebelastung sowie den mechanischen Beanspruchungen entsprechend ausgelegt sein.

Siehe auch Abschnitt 4.1.11.

4.3 Transport- und Beschickungsanlagen

4.3.1 Mechanische oder automatische Transport- und Beschickungsanlagen und eventuell nachgeschaltete Transport- und Absaugsysteme für Abfallbehältnisse müssen so gebaut sein, dass der Austritt von Krankheitserregern und die Brandübertragung, soweit nach dem Stand der Technik möglich, verhindert wird.

Siehe auch § 28 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Der Austritt von Krankheitserregern kann auch dadurch verhindert werden, dass ausschließlich dichte Abfallbehältnisse, die dem Transportvorgang standhalten, befördert werden.

Maßnahmen zur Verhinderung von Brandübertragungen sind z.B. selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen oder Feuerschutzklappen, die den Bauordnungen der Länder entsprechen.

4.3.2 Mechanische oder automatische Transport- und Beschickungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik erfüllt werden. Dies sind insbesondere die UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), UVV" Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), UVV "Stetigförderer" (VBG 10), UVV "Hebebühnen" (VBG 14) sowie die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992".

4.3.3 Hubeinrichtungen für Abfallbehältnisse und Sammeltransportwagen müssen so ausgeführt sein, dass diese sicher aufgenommen und gehalten werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Hubeinrichtungen für Sammeltransportwagen die Aufnahmevorrichtung so ausgeführt ist, dass das Behältnis formschlüssig gehalten wird.

4.3.4 An kraftbetätigten Hubeinrichtungen muss ein unbeabsichtigtes Absenken der Aufnahmevorrichtung einschließlich der Last zwangsweise verhindert sein.

Bei hydraulischen Hubeinrichtungen wird dies z.B. erreicht durch

4.3.5 An kraftbetätigten Hubeinrichtungen darf das Ablassen im freien Fall nicht möglich sein.

Dies wird z.B. erreicht durch Auslegung der Durchflussquerschnitte in hydraulischen oder pneumatischen Systemen (z.B. Blende, Drossel direkt am Hubzylinder).

4.4 Abfallbehältnisse

4.4.1 Abfallbehältnisse müssen nach Abfallarten gekennzeichnet sein.

Dies wird z.B. durch unterschiedliche Farbgebung oder Beschriftung der Behältnisse entsprechend den Vorgaben im Hygieneplan erreicht.

4.4.2 Abfallbehältnisse aus medizinisch-mikrobiologischen Laboratorien müssen mit dem Warnzeichen W16 "Warnung vor Biogefährdung" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Siehe auch Anhang III Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

5 Betrieb

5.1 Organisatorische Anforderungen

5.1.1 Der Unternehmer hat die Abfallentsorgung von der Anfallstelle bis zur Endbeseitigung zu organisieren.

5.1.2 Der Unternehmer hat die entstehenden Abfälle unter Berücksichtigung der von den Abfällen ausgehenden Gefahren bestimmten Abfallarten und diese bestimmten Abfallbehältnissen zuzuordnen. Die hieraus abzuleitenden Maßnahmen sind im Hygieneplan nach § 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) schriftlich festzulegen.

Hierbei sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Dies sind z.B. Abfallgesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen, die UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

5.1.3 In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, in denen Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Abfallgesetz in einer Jahresmenge von mehr als 500 kg anfallen, hat der Unternehmer einen Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich zu bestellen. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, auf eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle hinzuwirken.

Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten ergeben sich im einzelnen aus § 11b Abfallgesetz sowie aus der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Siehe auch Abfall-Bestimmungsverordnung.

5.2 Einsammeln und Befördern von Abfällen innerhalb der Einrichtung

5.2.1 Abfälle müssen nach der vom Unternehmer nach Abschnitt 5.1.2 vorgenommenen Zuordnung in Abfallarten getrennt eingesammelt werden.

5.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind.

Dies schließt unter anderem ein, dass Abfälle bei der Eingabe in Abfallbehältnisse nicht verdichtet, flüssige Abfälle nicht in Abfallsäcken gesammelt werden.

5.2.3 Der Unternehmer hat für das Befördern von Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Geeignete technische Hilfsmittel sind z.B. fahrbare Müllsackständer und Sammeltransportwagen.

5.2.4 Abfälle sind am Anfallort in Abfallbehältnisse einzugeben. Diese sind ohne weiteres Umfüllen oder Sortieren verschlossen zum Lagerraum oder Abstellplatz (Übergabestelle) zu befördern.

5.2.5 In Abfallsäcke dürfen spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände nur sicher umschlossen eingegeben werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sich die Gegenstände in geschlossenen und unzerbrechlichen Behältnissen befinden, deren Wände von ihnen nicht durchstoßen werden können; siehe § 13 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

5.2.6 Abfallsäcke sind so zu handhaben, dass sie nicht beschädigt werden. Dem kann z.B. dadurch entsprochen werden, dass Abfallsäcke in festen Einwegbehältnissen, Rücklaufbehältnissen oder Sammeltransportwagen mit flüssigkeitsdichtem Boden und hoch gezogenem Rand zum Abfalllagerraum oder Abstellplatz (Übergabestelle) befördert werden und nicht von Hand getragen oder über den Fußboden geschleift werden. Das Werfen und Stauchen von Abfallsäcken ist zu vermeiden.

5.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

5.4 Betriebsanweisung

5.4.1 Der Unternehmer hat für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen zum Abtransport von Abfällen nach Abschnitt 5.2 eine Betriebsanweisung in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen und diese bekanntzugeben.

5.4.2 Der Unternehmer hat durch Aushang auf die richtige Zuordnung von Abfallart und Behältnis hinzuweisen.

5.5 Persönliche Schutzausrüstungen, Hygienemaßnahmen

5.5.1 Der Unternehmer hat für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese zu benutzen.

Als persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht:

5.5.2 In Gebrauch befindliche persönliche Schutzausrüstungen sind getrennt von anderer Kleidung aufzubewahren.

Siehe UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) und Nummer 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 34/1-5 "Umkleideräume".

5.5.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass benutzte persönliche Schutzausrüstungen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

Siehe UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Schutzkleidung ist wie Krankenhauswäsche zu behandeln; siehe UVV "Wäscherei" (VBG 7y).

5.5.4 Getragene Schutzkleidung muss vor Betreten der Aufenthaltsräume, insbesondere der Speiseräume, abgelegt werden.

Siehe UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

5.6 Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse zu prüfen, ob Beschäftigte bei der Abfallentsorgung Infektionsgefahren ausgesetzt sein können. Er hat im Einzelfall die gebotenen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er sich vom Hygienebeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten zu lassen.

Infektionsgefahren sind z.B. beim Handhaben von Abfallsäcken gegeben.

Zu den gebotenen Maßnahmen zählen insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Immunisierungen.

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), zur Immunisierung siehe UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sowie Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (GUV 28.8).

Siehe auch DIN-Fachbericht 7" Verminderung des Infektionsrisikos in der medizinischen Mikrobiologie.

6 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden, ab 1. Oktober 1993, soweit nicht Forderungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der Arbeitsmedizin bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze und Verordnungen

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG),

Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes (Abfallbestimmungs-Verordnung - AbfBestV),

Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach § 2 Abs. 3 des Abfallgesetzes (Reststoffbestimmungs-Verordnung - RestBestV),

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall,

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS),

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV),

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE),

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV),

Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung,

Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - Ta Abfall.

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Wäscherei (VBG 7y),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Stetigförderer (VBG 10),

Hebebühnen (VBG 14),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Gesundheitsdienst (BGV C8),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8), Müllbeseitigung (BGV C27).

3. Sicherheitsregeln und Merkblätter

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 189).

(Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV), 81539 München)

Merkblatt "Sichere Handhabung von Zytostatika" (GUV 28.3),

Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (GUV 28.8).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992,
DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 4102-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 4102-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile,
DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen,
DIN 18082-1 Feuerschutzabschlüsse, Stahltüren T 30-1; Bauart A,
DIN 18082-2 Feuerschutzabschlüsse, Stahltüren T 30-1; Bauart B,
DIN 30739 Abfallbehälter für ansteckungsgefährliche Abfälle, zur Verbrennung,
DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 58956-4 Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an die Entsorgung,
DIN 58 956-10 Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung,
EN 60 529/ DIN VDE 0470-1 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code).

5. Sonstige Schriften
(Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag, Genthiner Straße 33, 10785 Berlin)

Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN-Fachbericht 7 "Verminderung des Infektionsrisikos in der medizinischen Mikrobiologie".

ENDE

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