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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126)

(Ausgabe 04/1988; 1995; 09/2008)




Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ( im folgenden abgekürzt mit: u.R.a.A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.

Für Arbeiten in u.R.a.A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).

Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u.R.a.A. gilt auch die BG-Regel "Rohrleitungsbau" (BGR 236).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in u.R.a.A. aufhalten.

Arbeiten sind z.B.:

Das Aufhalten schließt ein:

2. Umschlossene Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahren durch Stoffe entstehen können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind umschlossene Räume im Sinne dieser BG-Regel.

Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen im Sinne dieser BG-Regel sind z.B.:

Sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen, sind z.B.:

3. Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge entstehen. Hierzu gehören auch Krankheitskeime.

Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.

Gefahren bestehen oder entstehen z.B. durch:

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(Stand: 12.11.2024)

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