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DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126)
(Ausgabe 04/1988; 1995; 09/2008)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen "Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ( im folgenden abgekürzt mit: u.R.a.A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.
Für Arbeiten in u.R.a.A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).
Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u.R.a.A. gilt auch die BG-Regel "Rohrleitungsbau" (BGR 236).
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in u.R.a.A. aufhalten.
Arbeiten sind z.B.:
- Instandhaltungsarbeiten, wie Instandsetzungsarbeiten, z.B. Ausbessern und Austauschen, Wartungsarbeiten, z.B. Konservieren, Schmieren oder Nachstelen, Inspektionsarbeiten, wie z.B. Prüfen, regelmäßiges Besichtigen und Messen
- Reinigungsarbeiten einschließlich Restmengenbeseitigung,
- Störungsbeseitigung,
- Änderungsarbeiten,
- Herstellungsarbeiten.
Das Aufhalten schließt ein:
- Betreten,
- Befahren,
- Einfahren,
- Einsteigen,
- Hineinbeugen.
2. Umschlossene Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahren durch Stoffe entstehen können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind umschlossene Räume im Sinne dieser BG-Regel.
Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen im Sinne dieser BG-Regel sind z.B.:
- Einsteigschächte in Abwasserableitungsanlagen (Ortsentwässerung) und Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen),
- Kanäle von abwassertechnischen Anlagen,
- sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen,
- Kontrollschächte und sonstige Schächte im Bereich von abwassertechnischen Anlagen, auch wenn sie nicht vom Abwasser durchflossen sind, z.B. Schächte mit Entwässerungseinrichtungen, Sickerschächte.
Sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen, sind z.B.:
- Becken (abgedeckt oder tief liegend, zeitweise leer stehend),
- Absturzbauwerke (z.B. Kaskaden),
- Schieberbauwerke,
- Ein- und Auslaufbauwerke,
- Pumpensümpfe,
- tief liegende Bereiche von Rechenanlagen,
- Schlammsilos,
- Faulbehälter.
3. Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser BG-Regel sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge entstehen. Hierzu gehören auch Krankheitskeime.
Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.
Gefahren bestehen oder entstehen z.B. durch:
- Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können,
- Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann,
- sehr giftige, giftige oder mindergiftige (gesundheitsschädliche) Stoffe, die berührt, durch die Haut und den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können,
- Einsetzen stärkerer Wasserführung, z.B. infolge starken Regens,
- Tiere, wie z.B. Ratten,
(Stand: 12.11.2024)
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