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C Zusätzliche Bestimmungen für Deponiegasanlagen
5.11 Explosionsgefährdete Bereiche
5.11.1 Für Deponiegasanlagen in Räumen oder im Freien, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen in der Umgebung möglicher Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein.
Mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Anlagen und deren Ausrüstungsteile sowie deren Rohrleitungsverbindungen so ausgeführt sind, dass sie entsprechend Abschnitt 5.13.6 technisch dicht sind.Hinsichtlich der Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch lüftungstechnische Maßnahmen siehe Abschnitt E 1.3.4 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann an betriebsbedingten Austrittsstellen, z.B. Entlüftungsleitungen, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, bei denen Deponiegas nicht gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen wird und eine ausreichende Lüftung nicht sichergestellt ist, auftreten. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann außerdem auftreten.
- bei Gasaustritt aus Sicherheitseinrichtungen aufgrund von Drucküberschreitungen
und- bei schadensbedingten Gasaustritten.
Für schadensbedingte Gasaustritte ist die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht sinnvoll, da ein Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre in seinem Umfang nicht vorauszusehen ist. Für solche Fälle sind besondere, zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen, z.B. Beseitigung von Zündquellen, Absperrung, Evakuierung, vorzusehen.
Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen und explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung "Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien" (GUV 17.4 A).
5.11.2 Die Ausbreitung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann durch bauliche oder konstruktive Maßnahmen eingeschränkt werden.
Bauliche Maßnahmen sind z.B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material. Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.
5.11.3 Verkehrswege nach Abschnitt 5.5 müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.
Zum Einsatz von Fahrzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 6.9.
5.12 Gaskollektoren
Gaskollektoren sollen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch Deponiegas vermieden ist.
Eine Gefährdung durch Deponiegas kann z.B. vermieden werden, wenn insbesondere während des Ausbaues der Deponie
- Schachtringe bzw. Mantelrohre von Gasbrunnen mindestens 2 m über die jeweilige Deponieoberfläche hochgezogen und Öffnungen und Fugen zwischen den Schachtringen dicht sind,
- Gasbrunnen vollständig mit rolligem Material der Korngröße 16/32, dessen Karbonatgehalt höchstens 10 Massen-% beträgt, verfüllt sind,
- Gasbrunnen mit Hauben gasdicht abgeschlossen sind,
- der Bereich um Gaskollektoren gegen konzentrierten Gasaustritt abgedichtet ist,
- ein Rückstau von Gas, z.B. durch Rückschlagklappen oder Absperreinrichtungen, verhindert werden kann
und- Gasabsaugeinrichtungen frühzeitig eingerichtet und betrieben werden.
5.13 Gassammel-, Gasansaug-, Gastransportleitungen
5.13.1 Für Gassammel-, Gasansaug- und Gastransportleitungen (Gasleitungen) sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
5.13.2 Gasleitungen müssen korrosionsbeständig sein.
Gasleitungen sind korrosionsbeständig, wenn sie z.B. aus Polyethylen (PE-HD), glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) oder Edelstahl sind.Bei der Festlegung des Rohrmaterials ist die Zusammensetzung des Deponiegases zu berücksichtigen.
5.13.3 Gasleitungen zu Gasförder-, Gasverwertungs- und Gasabfackelungseinrichtungen, die über Flur verlegt sind, sind gegen mechanische Beschädigung, thermische Einflüsse sowie UV-Einwirkung zu schützen.
5.13.4 Gasleitungen müssen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr vermieden werden. Leitungsverschlüsse durch Kondenswasseransammlungen sind zu vermeiden.
Beschädigungen durch Setzungen werden z.B. vermieden, wenn
- Gasleitungen möglichst außerhalb des Deponiekörpers in nicht setzungsgefährdetem Boden oder
- in einem Sandbett mit mindestens 20 bis 30 cm Überdeckung verlegt sind.
Beschädigungen durch den Fahrzeugverkehr werden z.B. vermieden, wenn Gasleitungen
- außerhalb von Verkehrswegen mindestens 0,8 m unter Erdgleiche verlegt sind,
- im Bereich von Verkehrswegen mindestens 1,5 m unter Erdgleiche verlegt sind
oder- durch Schutzmäntel, Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde gesichert sind.
5.13.5 Bei der Ausführung von Gasleitungen ist zu beachten, dass möglichst wenige lösbare Rohrverbindungen erforderlich sind.
Bei lösbaren Rohrverbindungen ist die Gefahr einer Undichtigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen.
5.13.6 Gasleitungen und gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind. Dichtungen müssen gegenüber Deponiegas beständig sein.
(Stand: 16.06.2018)
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