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DGUV Regel 105-001 - Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 01/2004)
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände
vgl. KAS 15 Merkblatt - Errichtung und Betrieb von Kohlendioxid-Löschanlagen in Ergänzung zum Technischen Regelwerk
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Sauerstoffverdrängende Gase, wie Kohlendioxid, Stickstoff, Edelgase und Gemische daraus, finden als Löschmittel in ortsfesten Feuerlöschanlagen Anwendung. Sie löschen Brände, indem sie Luftsauerstoff von der Brandstelle verdrängen.
Die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche abgesenkte Sauerstoff-Konzentration lässt einen dauernden Aufenthalt von Personen in dieser Atmosphäre nicht zu. Je nach eingeatmeter Konzentration wirken diese Gase erregend, betäubend oder erstickend.
Beim Einsatz von Löschgasen oder Gasgemischen sind die jeweiligen kritischen Konzentrationen, von denen an eine Gefährdung von Personen besteht, durch den Betreiber zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren.
Bei Kohlendioxid ist ab einer Konzentration von 5 Vol. -% mit Gesundheitsschäden zu rechnen und ab einer Konzentration von mehr als 8 Vol. -% besteht Lebensgefahr.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf ortsfeste Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen als Löschmittel, im folgenden Löschanlagen genannt.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Löschanlagen auf Seeschiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Binnenschifffahrt mit Betriebserlaubnis sowie im Bergbau unter Tage.
1.3 Abweichend von Abschnitt 1.1 finden die Abschnitte
keine Anwendung auf Löschanlagen, bei denen durch Ausströmen dieser Löschmittel Personen nicht gefährdet werden können.
Eine Gefährdung von Personen durch diese Löschmittel ist in der Regel nicht gegeben bei Objekten, die offen oder nicht begehbar sind oder die in nicht begehbaren Räumen stehen. Dies gilt auch für Räume, in denen auf Grund ihrer Gröl oder Bauweise auch bei Ausströmen der gesamten Löschmitteleinsatzmenge die Löschgas-Konzentration unter und die Sauerstoff-Konzentration über dem für eine Personengefährdung kritischen Grenzwert bleibt. Beim Einsatz von CO2 ist dies der Fall, wenn die CO2 -Konzentration im Arbeits- oder Verkehrsbereich unter 5 Vol.-% bleibt und die Sauerstoff-Konzentration nicht unter 15 Vol. -% abgesenkt wird.
Dies gilt auch, wenn mehrere derartige Anlagen in einem Raum vorhanden sind, deren Anregungssysteme gemeinsam auf das gleiche Ereignis reagieren oder eine Flutung außen können.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
(Stand: 11.02.2021)
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