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3.4 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

3.4.1 Allgemeines

Hat die Risikobeurteilung ergeben, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung der gefährlichen Alleinarbeit geeignet und zulässig ist, sind vor einem Einsatz die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.4.2 zu erfüllen. Siehe auch Abschnitt 3.2 "Verbot von Einzelarbeitsplätzen".

Geeignet sind z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und die eine Bauartprüfung durchlaufen haben.

Der Einsatz einer PNa unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind; siehe auch BGI/GUV-I 5032, Abschnitt 7.

3.4.2 Voraussetzungen für den Einsatz

  1. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn ihre bestimmungsgemäße Funktionsweise unter betriebsüblichen Umgebungsbedingungen nachgewiesen worden ist.
    Vor dem Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen ist zu überprüfen, ob die Funkstrecke zur Personen-Notsignal-Empfangszentrale, unter Berücksichtigung der örtlichen und betriebsüblichen Gegebenheiten gewährleistet ist. Dies kann z.B. durch Funkfeldmessungen erfolgen. Funkschatten können durch die Installation von Relaisstationen überbrückt werden. Gegebenenfalls sind z.B. nach baulichen Veränderungen Wiederholungsmessungen erforderlich.
    Es empfiehlt sich, vor der endgültigen Inbetriebnahme einen mehrwöchige Probebetrieb unter konkreten Arbeitsbedingungen durchzuführen, unter Berücksichtigung der für den Probebetrieb erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
  2. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sie über die erforderlichen Funktionen und Reaktionszeiten nach den Forderungen der nachfolgenden Tabelle 6 verfügt.
    Tabelle 6: Höchstzulässige Reaktionszeiten
    Alarmart Reaktionszeit
    PNA PNA-S
    Willensabhängiger Personen-Alarm < 2 Sekunden < 30 Sekunden d bei Sprechverkehr sonst< 2 Sekunden
    Voralarm < 15 Sekunden < 15 Sekunden
    Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm  
    Lagealarm < 90 Sekunden < 90 Sekunden
    Ruhealarm < 90 Sekunden < 90 Sekunden
    Zeitalarm < 15 Minuten < 15 Minuten
    Willensunabhängiger Personen-Alarm  
    Verlustalarm * < 30 Sekunden < 30 Sekunden
    Fluchtalarm * < 10 Sekunden < 30 Sekunden
    * Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben  
    Technischer Alarm
    ** Ausnahmen können nach betrieblichen Gegebenheiten erforderlich werden.
    < 10 Minuten** < 10 Minuten**
  3. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass von der Personen-Notsignal-Empfangszentrale bei Personen-Alarm die Hilfsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.
    Die Einleitung von Hilfsmaßnahmen ist sicherzustellen, z.B. durch ständig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale anwesende Personen, oder durch automatische Weiterleitung des Personen-Alarms, z.B. über Telefonwählgeräte, an eine Stelle, welche die Hilfsmaßnahmen einleiten kann.
  4. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass die Lokalisierung des allein Arbeitenden bei Personen-Alarm jederzeit gewährleistet ist.
    Dies kann bei ortsgebundenen Arbeiten z.B. durch besondere Aufzeichnungen in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erfolgen.

    Dies kann bei ortsungebundenen Arbeiten durch technische Maßnahmen erfolgen z.B.

    Die jeweilige Maßnahme für die Ortsbestimmung des allein Arbeitenden ist entsprechend der Struktur und Ausdehnung des Betriebes zu wählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z.B. das Rettungspersonal unverzüglich zu dem allein Arbeitenden gelangen kann.

Bild 2: Beispiel für die Lokalisierung des Alleinarbeiters

3.4.3 Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage bzw. bei Technischem Alarm gefährliche Alleinarbeiten bis zur Beseitigung der Störungen unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden.
Die Überwachung kann z.B. durch eine zweite Person erfolgen.

3.4.4 Dokumentation von Alarmen

Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden.
Da alle Personen-Notsignal-Empfangszentralen über entsprechende Schnittstellen verfügen, empfiehlt es sich, die Dokumentation der Alarme automatisch z.B. über Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen durchzuführen.

3.4.5 Zurücksetzung in Betriebsstellung

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