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3.4 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
3.4.1 Allgemeines
Hat die Risikobeurteilung ergeben, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung der gefährlichen Alleinarbeit geeignet und zulässig ist, sind vor einem Einsatz die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.4.2 zu erfüllen. Siehe auch Abschnitt 3.2 "Verbot von Einzelarbeitsplätzen".
Geeignet sind z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und die eine Bauartprüfung durchlaufen haben.
Der Einsatz einer PNa unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind; siehe auch BGI/GUV-I 5032, Abschnitt 7.
3.4.2 Voraussetzungen für den Einsatz
Alarmart | Reaktionszeit | |
PNA | PNA-S | |
Willensabhängiger Personen-Alarm | < 2 Sekunden | < 30 Sekunden d bei Sprechverkehr sonst< 2 Sekunden |
Voralarm | < 15 Sekunden | < 15 Sekunden |
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm | ||
Lagealarm | < 90 Sekunden | < 90 Sekunden |
Ruhealarm | < 90 Sekunden | < 90 Sekunden |
Zeitalarm | < 15 Minuten | < 15 Minuten |
Willensunabhängiger Personen-Alarm | ||
Verlustalarm * | < 30 Sekunden | < 30 Sekunden |
Fluchtalarm * | < 10 Sekunden | < 30 Sekunden |
* Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben | ||
Technischer Alarm ** Ausnahmen können nach betrieblichen Gegebenheiten erforderlich werden. |
< 10 Minuten** | < 10 Minuten** |
Dies kann bei ortsungebundenen Arbeiten durch technische Maßnahmen erfolgen z.B.
Die jeweilige Maßnahme für die Ortsbestimmung des allein Arbeitenden ist entsprechend der Struktur und Ausdehnung des Betriebes zu wählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z.B. das Rettungspersonal unverzüglich zu dem allein Arbeitenden gelangen kann.
Bild 2: Beispiel für die Lokalisierung des Alleinarbeiters
3.4.3 Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage bzw. bei Technischem Alarm gefährliche Alleinarbeiten bis zur Beseitigung der Störungen unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden.
Die Überwachung kann z.B. durch eine zweite Person erfolgen.
3.4.4 Dokumentation von Alarmen
Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden.
Da alle Personen-Notsignal-Empfangszentralen über entsprechende Schnittstellen verfügen, empfiehlt es sich, die Dokumentation der Alarme automatisch z.B. über Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen durchzuführen.
3.4.5 Zurücksetzung in Betriebsstellung
(Stand: 21.08.2023)
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