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4.13.4 Für brennbare Gase und Dämpfe und Abgase von Verbrennungsmotoren müssen getrennte Absaugeinrichtungen vorhanden sein.

Aus Gründen des Explosionsschutzes sind getrennte Leitungen für brennbare Gase und Dämpfe einerseits und Abgasabsaugungen andererseits notwendig.

Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.13.5 Abgase von Öfen und anderen Feuerungsanlagen müssen gefahrlos ins Freie geleitet werden können, sofern nicht durch behördliche Genehmigung erlaubt wird, die Öfen und Feuerungsanlagen ohne Abgasanlage zu betreiben.

Andere Feuerungsanlagen können z.B. mobile Werkstattbeheizungen oder ölbefeuerte Flüssigkeitsstrahler sein.

Siehe auch Baurecht der Länder und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA-Luft).

4.13.6 In Ladebereichen für Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Ladebereiche müssen gekennzeichnet sein.

Eine ausreichende Lüftung wird erreicht, wenn z.B. die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.

Siehe auch DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.14 Behälter für Arbeitsstoffe und Abfälle

4.14.1 Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II oder B müssen unzerbrechliche, nicht brennbare, leitfähige (bei Behältern > 5 L Inhalt) und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe § 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße ".

4.14.2 Säuren und Laugen für Akkumulatoren müssen in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen mit entsprechenden Kennzeichnungen gelagert werden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern.

Dies wird erreicht, wenn Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Gefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper verwendet werden.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung.

4.14.3 Für gebrauchtes Putzmaterial und brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.

Siehe § 25 Arbeitsstättenverordnung und §§ 43 und 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich brennbarer Flüssigkeiten siehe auch §§ 8 bis 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße ".

4.14.4 Reinigungsgefäße mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II oder B müssen gekennzeichnet und verschließbar sein. Die Deckel von Reinigungsgefäßen müssen selbstschließend sein.

Siehe Abschnitt 4.7 "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180).

4.14.5 Behälter für Gefahrstoffe, für gebrauchtes Putzmaterial und für Abfälle müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies beinhaltet auch die Kennzeichnung von Behältern, in die kleinere Mengen zur Verwendung am Arbeitsplatz abgefüllt werden.

Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.

4.14.6 Für die Aufbewahrung, Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen dürfen keine Behälter verwendet werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.15 Instandhaltungsarbeiten an nicht entgasten Tanks und Behältern

Sollen Luftfahrzeuge mit nicht entgastem Tank oder andere nicht entgaste Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II oder B für brennbare Gase in Instandhaltungsräumen und Werkstätten eingebracht werden, muss der Bereich, in dem Explosionsgefahr besteht, frei von Zündquellen sein. Kann dies beim Fortgang der Arbeiten nicht sichergestellt werden, müssen Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen. Der Anzeige müssen Schutzmaßnahmen folgen.

Schutzmaßnahmen einschließlich Notfunktionen können automatisch durch die Gaswarneinrichtung oder manuell eingeleitet werden. Der automatischen Einleitung von Schutzmaßnahmen ist aus sicherheitstechnischen Gründen der Vorrang zu geben.

Siehe "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8),

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