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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 109-007 - Wärmebehandlung von Metallen in Salzbädern (BGR/GUV-R 153)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/178)

(Ausgabe 04/1990; 05/2009)



Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Wärmebehandlung von Metallen in Salzbädern einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sowie die zugehörenden Arbeitsräume und -bereiche, Lagerräume und -bereiche sowie Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Leichtmetalle und deren Legierungen.

Leichtmetalle sind z.B. Aluminium, Magnesium.

Zur Wärmebehandlung von Aluminium in Salzbädern siehe BGV D14 "Wärmebehandlung von Aluminium und Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern".

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Einrichtungen sind z.B. Be- und Entlüftungseinrichtungen, Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen, Chargiereinrichtungen, Hilfseinrichtungen, Absaugeinrichtungen, Abschreckbäder, Wasch- und Reinigungseinrichtungen.

2.2 Salzbäder im Sinne dieser Regel sind brennstoff- oder elektrisch beheizte Öfen zur Wärmebehandlung von Werkstücken in Salzschmelzen. Während des normalen Betriebes sind die Öfen mit Salzschmelzen befüllt.

2.3 Wärmebehandlung im Sinne dieser Regel ist ein Verfahren zur Erzielung bestimmter Werkstoffeigenschaften metallischer Werkstücke durch Temperatureinwirkung.

Verfahren der Wärmebehandlung sind z.B. Glühen, Vergüten, Aufkohlen, Carbonitrieren, Nitrocarburieren.

2.4 Temperaturregeleinrichtungen im Sinne dieser Regel sind Einrichtungen, welche die Heizleistung in Abhängigkeit von der gemessenen Temperatur der Salzschmelze regeln.

2.5 Temperaturbegrenzungseinrichtungen im Sinne dieser Regel sind Sicherheitseinrichtungen, die das Überschreiten von zulässigen Temperaturen der Salzschmelze verhindern.

3 Allgemeine Anforderungen

Salzbäder, Arbeitsräume und -bereiche, Lagerräume und -bereiche und Einrichtungen zur Wärmebehandlung von Metallen in Salzbädern müssen nach den Bestimmungen dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Regel zu beachtenden, im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.

Für neue Anlagen sind die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) sowie die DIN EN 746-5 "Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 5: Besondere Sicherheitsanforderungen an Salzbad-Wärmebehandlungseinrichtungen und -anlagen" zu berücksichtigen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Arbeitsräume und Arbeitsbereiche

4.1.1 Allgemeines

4.1.1.1 Arbeitsräume und Arbeitsbereiche müssen in Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen untergebracht sein. Ist dies nicht möglich, muss durch eine festinstallierte Wärmeabschirmung verhindert sein, dass brennbare Gebäudeteile durch die Salzschmelze oder durch die von ihr ausgehende Strahlungswärme entzündet werden können.

4.1.1.2 Arbeitsräume und Arbeitsbereiche müssen den beim Betrieb der Bäder zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.

4.1.2 Lage und Abmessungen

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche, in denen die Wärmebehandlung von Stahl und anderen Schwermetallen in cyanidhaltigen Bädern erfolgt, dürfen sich nicht allseits unter Erdgleiche befinden. Sie müssen eine Mindestgrundfläche von 20 m2 und eine Mindesthöhe von 3 m haben.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung.

4.1.3 Ausgänge

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