umwelt-online: BGR 154 Schlachthöfe und Schlachthäuser (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 154 - Schlachthöfe und Schlachthäuser
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/417)

(Ausgabe 10/1993)



Vorbemerkung

Diese Sicherheitsregeln sind das Ergebnis zahlreicher Beratungen in einem Expertenkreis von Maschinenherstellern und -betreibern, Vertretern der Institutionen des Arbeitsschutzes und der Sozialpartner. Sie entsprechen dem Stand der Technik; bei Einhaltung gewährleisten sie einen sicheren Betrieb der Schlachtmaschinen.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Maschinen, Anlagen und Geräte zur Fleischgewinnung in Schlachthöfen, Schlachthäusern und Zerlegebetrieben (Schlachtmaschinen).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Schlachthöfe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Schlachthäuser einschließlich Fleischmärkte sowie angeschlossene Schlachtviehhöfe, -ställe und -märkte.

2.2 Schlachthäuser im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Abwicklung der Schlachtung.

2.3 Fleischmärkte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zum Verkauf von Fleisch.

2.4 Schlachtviehhöfe oder Schlachtviehmärkte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Abhaltung von Marktveranstaltungen für Schlachtvieh.

2.5 Schlachtviehställe im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Unterbringung von Schlachtvieh.

2.6 Kutteleien im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen zur Magen- und Darmverarbeitung.

2.7 Betäubungsgeräte im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Schlachtmaschinen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik siehe Anhang.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Kenndaten

An Schlachtmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Je nach Beschaffenheit müssen auf Schlachtmaschinen ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein.

Solche Hinweise sind z.B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht.

Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z.B.:

4.2 Betriebsanleitung

Für Schlachtmaschinen müssen Betriebsanleitungen des Herstellers in deutscher Sprache mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein.

Hierzu gehören insbesondere Angaben über

Die Verwendung von Piktogrammen wird empfohlen.

4.3 Hervorstehende Anlagenteile

Hervorstehende Anlagenteile, die zu einer Verletzung führen können, müssen vermieden oder gesichert sein.

4.4 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen ausgeschlossen sind.

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