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DGUV Regel 109-009 - Fahrzeuginstandhaltung (BGR 157)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/454)
(Ausgabe 01/2006aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung, Ergänzung und Demontage von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Landfahrzeuge sind z.B. Personen- und Lastkraftwagen, Anhängefahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Schienenfahrzeuge, Bagger, Lader, gleislose Erdbaugeräte, Gleiskettenfahrzeuge, Mobilkrane, Flurförderzeuge, Bodengeräte der Luftfahrt (z.B. Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte).
Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Wartungsmaßnahmen sind z.B. das Auswechseln von Bremsbelägen, das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, das Betanken sowie das Reinigen und Konservieren.
Bei Arbeitsgruben befinden sich die Arbeitsplätze unter Werkstattebene. Dieser Arbeitsraum entspricht in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.
Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.
Mit den Hebebühnen werden Fahrzeuge, aber auch Teile von Fahrzeugen angehoben.
Siehe DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen ".
Hinsichtlich Altöle siehe § 1a Altölverordnung.
Siehe § 3a Chemikaliengesetz.
Siehe Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) in Verbindung mit den "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
Abgrenzungen zwischen den Bereichen siehe Beispielsammlung in der BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).
Sonstige Räume und Bereiche mit leitfähiger Umgebung können z.B. auch Arbeitsgruben und Unterfluranlagen aus metallischen Konstruktionen sein.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Einrichtungen für die Fahrzeug-Instandhaltung müssen nach diesen Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmun gen.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
A. Bauliche Einrichtungen
4.1 Fußböden in Werkstatträumen
Fußböden in Werkstatträumen müssen eben und rutschhemmend sein.
Hinsichtlich eben siehe DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau; Bauwerke", hinsichtlich rutschhemmend siehe BG-Regeln "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).Siehe Abschnitt 1.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie 1) ASR 8/1 "Fußböden".
4.2 Ausgänge
4.2.1 Arbeitsräume müssen Ausgänge haben, die durch Bauart, Anzahl und Lage das schnelle Verlassen der Räume bei Gefahr ermöglichen.
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 "Türen und Tore".
4.2.2 Arbeitsräume mit handbetätigten oder kraftbetätigten Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen in unmittelbarer Nähe der Tore mit zusätzlichen Türen oder Schlupftüren ausgerüstet sein.
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenrichtlinie ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore" sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).
4.2.3 Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und sich von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht öffnen lassen.
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3 Quetsch- und Anstoßgefahren
4.3.1 Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden.
Dies wird dadurch erreicht, dass zwischen Teilen der Umgebung und dem breitesten zu erwartenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden ist.Wird bestimmungsgemäß auf Fahrzeugen mitgefahren, z.B. auf dem Umlauf einer Lok, sonstige Mitfahrerstände, gilt der Sicherheitsabstand von 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche des Mitfahrers.
Siehe § 3 Arbeitsstättenverordnung und § 6 der BG-Vorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).
4.3.2 Verkehrswege müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
Dieses Maß darf auch bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen, z.B. auf Fahrzeugdächern und auf Dacharbeitsbühnen, nicht durch Teile der Fahrleitungsanlage und der Dachkonstruktion unterschritten werden.
4.4 Handbetätigte Fenster, Türen und Tore
4.4.1 Schiebetüren und -tore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führung gesichert sein und dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.
Dies wird bei Schiebetüren und -toren erreicht, wenn ein Entgleisen, z.B. durch Formschluss, unmöglich ist.Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Heraus fallen und Herabfallen von Türen und Toren".
4.4.2 Torflügel von handbetätigten Toren müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
Siehe Abschnitt 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.
4.4.3 Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel von handbetätigten Fenstern, Türen und Toren durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.
Siehe Abschnitt 1.6 und 1.7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6.
4.4.4 Kanten von drehbaren Torteilen an handbetätigten Faltgliedertoren müssen so ausgeführt sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden sind.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- die Kanten so verdeckt sind, dass man nicht hinein fassen kann,
- genügend breite elastische Dichtstreifen eingebaut sind, die eine Quetschung unmöglich machen,
oder- Handgriffe eine sichere Handhabung beim Schließen der Tore ermöglichen.
4.4.5 Handbetätigte Türen und Tore müssen mit Betätigungseinrichtungen versehen sein, die ein sicheres Bewegen der Flügel ermöglichen.
Betätigungseinrichtungen sind z.B. Griffe, Kurbeln, Winden mit Handbetätigung. Sie ermöglichen ein sicheres Bewegen der Flügel von Hand, wenn sie mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- und Scherstellen bilden und vom Fußboden oder einem sonstigen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.
4.4.6 Tür- und Torflügel, die betriebsmäßig über den Durchlass angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
Dies wird erreicht, wenn eine Fangvorrichtung eingebaut ist oder wenn z.B. durch die beim Herab fallen entstehende größtmögliche Bewegungsenergie der beweglichen Teile keine Verletzungen von Personen zu erwarten sind.Unter Herabfallen wird z.B. auch das unkontrollierte Ablaufen von Roll-, Decken glieder- oder Kipptoren verstanden.
Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/6 sowie BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).
4.5 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV) entsprechen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen der BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232) entsprechen.
4.6 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
4.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel< 45° betragen muss. Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können.
Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.8 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig, sofern diese Treppe nur als Notausstieg benutzt wird.
Bild 1: Treppe | Bild 2: Notausstieg | |
4.6.3 Als Rettungsweg ist anstelle einer der Treppen nach Abschnitt 4.6.1 ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Rettungsweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als Feuer- oder explosionsgefährdet gelten.
Andere Räume können z.B. Lagerkeller sein. Es empfiehlt sich, diese Räume durch eine Tür abzutrennen, die in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden kann.
4.6.4 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.
Trittsichere Ausstiege sind z.B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle.
4.6.5 Abweichend von den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.4 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe bzw. einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.
4.6.6 Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind.
Geeignete Ausstiege sind z.B. Einhakleitern, fest angebrachte Stufenanlegeleitern.
4.6.7 Zum Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege vorhanden sein, soweit es die Länge der Arbeitsöffnungen erfordert.
Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.6.8 Treppendurchbrüche zu den Unterfluranlagen müssen mit Geländern, bestehend aus Handlauf, Knie- und Fußleiste, gesichert sein.
Geländer siehe DIN EN ISO 14 122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".
4.6.9 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen
werden können. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen Abschnitt 5.6.2 entsprechen.
Abdeckungen sind z.B. Bohlen oder Roste.Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
4.6.10 Befinden sich Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen unmittelbar hinter einem Zugang zum Arbeitsraum, sind besondere bauliche Maßnahmen gegen Hineinstürzen von Personen erforderlich. Auf die Gefährdung von Personen durch die Arbeitsöffnung muss an allen Zugängen durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vorsicht Grube!" hingewiesen sein; die Zeichen müssen der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
Besondere Maßnahmen sind z.B. Brustwehr, Absperrketten, Schutzleiste, herausnehmbare Geländer hinter dem Zugang.
4.6.11 Öffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen deutlich erkennbar sein.
Dies wird z.B. erreicht durch eine
- Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Ränder der Arbeitsöffnungen entsprechend der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder
- Innen- bzw. Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung, deren Nennbeleuchtungsstärke mehr als doppelt so groß ist wie die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte.
Die mittlere Beleuchtungsstärke für Kraftfahrzeugwerkstätten beträgt 300 Lux nach Abschnitt 4 Nr. 17.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".
4.7 Lüftungseinrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen
4.7.1 Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen freigehalten wird durch
Hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte".Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)".
4.7.2 Ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 zu erfüllen, hat der Unternehmer wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Einschränkung nach dem Stand der Technik nicht möglich" bedeutet, dass nicht in allen Fällen, z.B. bei Beachtung des Rückpralls beim Spritzen oder bei Arbeiten am Kraftstoffsystem unter beengten Verhältnissen, gesundheitsgefährliche Konzentrationen verhindert werden können.
4.7.3 In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.
Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z.B. bei freier (natürlicher) Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.Siehe DIN VDE 0510 " VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".
4.8 Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
4.8.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen eine ausreichende freie (natürliche) Lüftung durch ihre Bauart nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein, die das Auftreten dieser Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge verhindert. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 3fache des Rauminhaltes der betreffenden Grube oder Unterfluranlage betragen (n = 3 h-1).
Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge ist nicht zu rechnen bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, die ausschließlich der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen oder dieselmotorbetriebenen Fahrzeugen dienen, sofern keine Arbeiten mit Stoffen der Gefahrklasse a I oder a II oder Flüssiggas durchgeführt werden.Eine freie (natürliche) Lüftung ist ausreichend
- bei nicht abgedeckten Arbeitsgruben im Freien,
- bei nicht ab gedeckten Arbeitsgruben in Bauwerken, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3 : 1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt; bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt,
- bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2 (z.B. mit Holzbohlen), wenn an den Enden jeweils eine Gitterrostabdeckung von mindestens 1 m Länge eingelegt ist und die Länge der dichten Abdeckung jeweils 4 m nicht übersteigt (siehe nachstehende Skizze),
- bei dicht abgedeckten Arbeitsgruben nach Nummer 2, wenn mindestens 25 % der abgedeckten Fläche mit Öffnungen versehen sind; die Öffnungen sind gleichmäßig über die gesamte Fläche zu verteilen (das kann z.B. für Arbeitsgruben zutreffen, die mit einer Jalousie versehen sind).
Siehe Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV).
4.8.2 In Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen ist und in denen funkenreißende Maschinen eingebaut sind, muss durch eine entsprechende elektrische Schaltung, z.B. Zeitrelais, sichergestellt sein, dass diese Betriebsmittel erst eingeschaltet werden können, wenn durch eine technische Lüftung ein eventuell vorhandenes explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch beseitigt worden ist.
Die erforderliche Zeitverzögerung ist abhängig von der installierten Luftwechselleistung. Zum Beispiel ergibt sich bei einem Luftwechsel von n = 10-1 eine Zeitverzögerung von mindestens sechs Minuten, bei einem Luftwechsel von n = 20-1 eine Zeitverzögerung von mindestens drei Minuten.
4.8.3 Die aus Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können.
Für die Lüftungseinrichtung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind Radiallüfter geeignet, da deren Antriebsmotor außerhalb der geförderten Luft liegt.Getrennte Leitungen für die aus den Arbeitsgruben und Unterfluranlagen abgeführte Luft einerseits und für Abgasabsaugungen oder ähnliche Lüftungsanlagen andererseits sind aus Gründen des Explosions- und Gesundheitsschutzes notwendig, weil bei Ausfall der technischen Lüftung (Ventilator) ein lüftungstechnischer Kurzschluss erfolgen kann, durch den Abgase in die Arbeitsgruben und Unterfluranlagen hineinströmen können oder explosionsfähige Atmosphäre in Bereiche mit Zündquellen gelangen kann.
4.8.4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung versehen sein. Der stündliche Luftwechsel sollte mindestens das 6fache des Rauminhaltes der betreffenden Arbeitsgrube oder Unterfluranlage betragen (n = 6-1).
Mit dem Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Stäube oder Rauche in gefährlichen Mengen aus Abgasen von Fahrzeugmotoren ist in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit häufigem Fahrzeugwechsel (z.B. durchlaufender Betrieb mit mehr als fünf Fahrzeugen/Stunde) im allgemeinen zu rechnen. Dies gilt nicht, wenn diese Abgase durch technische Einrichtungen, z.B. mitgeschleppte Abgasabsaugungen, wirksam aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.Der geforderte Luftwechsel von n = 6-1 stellt eine Untergrenze für die Lüftung dar, die an jeder Stelle der Arbeitsgrube oder Unterfluranlage einzuhalten ist. Daher ist in der Regel die Lüftungseinrichtung für einen höheren Luftwechsel auszulegen. Die Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht überschreiten.
Siehe Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".
4.9 Hochgelegene Arbeitsplätze
4.9.1 Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt.
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Arbeitsbühnen, Gerüste, Podeste; Absturzsicherungen sind z.B. Geländer.Bei Arbeitsbühnen, von denen aus beidseitig Instandhaltungsarbeiten, z.B. bei der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, durchgeführt werden, muss die Sicherung gegen Absturz auch gewährleistet sein, wenn sich auf einer Seite kein Fahrzeug befindet.
Siehe § 2 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) sowie Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände"; siehe auch Abschnitt 5.7.
4.9.2 Hochgelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht werden können.
Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z.B. feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind.
4.9.3 Werden wiederkehrende Arbeiten durchgeführt, müssen Einrichtungen ständig vorhanden sein, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Wiederkehrend sind z.B. Arbeiten, die sich aus festgelegten Wartungsintervallen ergeben.Ständig vorhandene Einrichtungen sind z.B. ortsbewegliche oder ortsfeste Arbeitsbühnen.
4.9.4 Die Länge der Arbeitsbühnen für wiederkehrende Arbeiten muss mindestens die für die Instandhaltung notwendigen Bereiche überdecken.
Wiederkehrende Arbeiten siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.9.3.
4.9.5 Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten.
4.9.6 Zugangstreppen zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen mindestens eine lichte Breite von 0,875 m aufweisen.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1.2 "Verkehrswege" sowie BG-Information "Treppen" (BGI 561).
4.9.7 An ortsfesten Arbeitsbühnen sind Notabstiege erforderlich, wenn die Fluchtweglängen mehr als 35 m betragen. Bühnenbereiche, die nur über ein Fahrzeug zugänglich sind, müssen mindestens einen Notabstieg aufweisen.
Notabstiege sind z.B. Steigleitern, ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder Knoten taue.Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
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(Stand: 28.03.2023)
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