umwelt-online: BGR 158 Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 158 - Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(ZH 1/460)

(Ausgabe 10/1989)


(zurückgezogen nur zur Information)

Redaktioneller Hinweis:
neu: BGI/GUV-I 8689 - Kegel- und Bowlinganlagen

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf mechanische Kegel- und Bowlingbahnen.

2 Begriffsbestimmung

Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen, im folgenden Kegel- und Bowlingbahnen genannt, sind Sportgeräte, bei denen die Aufstellung der Kegel durch eine Kegelstellmaschine und der Rücklauf der Kugel über eine Fördereinrichtung erfolgt.

  Die Kegel der Bowlingbahnen werden als Pins bezeichnet. Kegelstellmaschinen können Kegel halb- oder vollautomatisch mittels Seils oder seillos aufstellen.

3 Allgemeine Anforderungen

Kegel- oder Bowlingbahnen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 An Kegelstellmaschinen und an Fördereinrichtungen für den Kugelrücklauf müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ und Erzeugnisnummer,
  3. Baujahr.

Die Angabe der Erzeugnisnummer und des Baujahres kann durch eine Serien-Nummer ersetzt werden.

4.1.2 An Kegelstellmaschinen und an Fördereinrichtungen für den Kugelrücklauf müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Gefahrstellen vermieden oder gesichert sein.

  Gefahrenstellen können vermieden werden durch sicherheitsgerechtes Gestalten oder Begrenzen der wirksamen Energie, z.B. Begrenzung der Antriebsleistung nichtgekapselter Elevatoren durch Flachriemen oder Kraftbegrenzung der Kegelstellmaschine für das Hochziehen der Kegel auf 100 N.

Gefahrstellen können gesichert werden z.B. durch Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit Anlauftestung in Verbindung mit einem Vorort-Freigabeschalter.

Arbeits- und Verkehrsbereich siehe § 2 Abs. 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.1.3 Verkleidungen und Verdeckungen müssen mit dem Antrieb gekoppelt oder so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können.

4.1.4 Verkleidungen und Verdeckungen sowie Türen in Umzäunungen, die betriebsbedingt arbeitstäglich zu öffnen sind, müssen mit dem Antrieb gekoppelt sein.

4.1.5 An Kegelstellmaschinen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen ein Anlaufen der Anlage verhindert werden kann.

  Solche Einrichtungen sind z.B. abschließbare Hauptschalter, Steckvorrichtungen bis zu einer Antriebsleistung von 2 kW.

4.1.6 Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen müssen so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, dass Zuordnung, Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind.

4.1.7 Alle der Sicherheit dienenden Schalteinrichtungen an Kegelstellmaschinen müssen den Befehlseinrichtungen am Bedienungspult schaltungstechnisch übergeordnet sein.

4.1.8 Die Beschriftung aller der Sicherheit dienenden Anlagenteile muss in deutscher Sprache vorhanden sein.

4.1.9 In Kegel- und Bowlingbahnen müssen Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen werden können.

4.1.10 Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege, die mehr als 1 m über der Zugangsebene liegen, müssen mindestens 30 cm breit, ausreichend fest und rutschhemmend ausgeführt sein.

Sie müssen an mindestens einer Seite mit einem festen Handlauf ausgerüstet sein.

4.1.11 In Kegel- und Bowlingbahnen muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten sind.

  Unfallgefahren sind insbesondere im Maschinenraum zu befürchten.

Siehe § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung, § 19 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie Merkblatt "Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten" (ASI 3.50).

4.1.12 Kegel- und Bowlingbahnen müssen nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sein.

4.2 Besondere Bestimmungen für Seilkegel- und Seilbowlingbahnen

4.2.1 Der Kugelrücklauf muss innerhalb des Kegelstellmaschinenraumes und im Spielbereich mit einer beidseitigen, mindestens 10 cm hohen Schutzeinrichtung gesichert sein.

4.2.2 Der Kugelendlauf muss vollständig verkleidet sein. Die Öffnung des Kugelauslaufs muss so bemessen sein, dass Gefahrstellen soweit möglich vermieden sind.

4.2.3 Durch Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass der Zugang zur Kegelstellmaschine ohne Überqueren einer anderen Bahn erfolgen kann.

4.2.4 An der Kegelstellmaschine muss im unmittelbaren Zugangsbereich eine Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kegelstellmaschine mit Programmerhaltung sowie ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Bei Seilverwicklung Schalter auf Stop legen!" vorhanden sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

  Erfolgt der Zugang zur Kegelstellmaschine über klappbare Anzeigemasken, wird empfohlen, diese Masken zusätzlich mit dem Stellmaschinenantrieb zu koppeln.

4.3 Besondere Bestimmungen für seillose Kegel- und Bowlingbahnen

4.3.1 An seillosen Kegelstellmaschinen muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei abgeschalteter Anlage den Einlauf einer Kugel verhindert (Einlaufsperre).

4.3.2 Kegelstellmaschinen müssen mit mindestens einer Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sein.

4.3.3 Am Zugang zum Kegelstellmaschinenraum muss das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

5 Betrieb

5.1 An Kegelstellmaschinen dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller der Kegel- oder Bowlingbahnen mitgelieferte Bedienungsanleitung befolgt wird. Die Bedienungsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Erforderlichenfalls hat der Unternehmer ergänzende Betriebsanweisungen aufzustellen.

5.3 Zur Behebung von Störungen an Kegelstellmaschinen dürfen keine anderen Bahnen überquert werden.

5.4 Zur Behebung von Seilstörungen ist die Befehlseinrichtung nach Abschnitt 4.2.4 zu betätigen.

5.5 Wirkt auf Versicherte Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, hat der Unternehmer persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel zu benutzen, wenn der Beurteilungspegel 90 dB(A) erreicht oder überschreitet.

  Siehe auch UVV "Lärm" (BGV B3).

6 Instandhaltung

6.1 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von Sachkundigen und nur bei abgeschalteter Anlage vorgenommen werden.

  Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von mechanischen Kegel- und Bowlingbahnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Anlagen beurteilen kann.

6.2 Besteht die Gefahr, dass bei Instandhaltungsarbeiten Versicherte durch in Betrieb befindliche benachbarte Anlagen verletzt werden können, sind diese stillzusetzen.

6.3 Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Person im Gefahrbereich aufhält.

7 Prüfungen

7.1 Allgemeines

Kegel- und Bowlingbahnen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel durch Sachkundige geprüft werden.

  Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Anlagen beurteilen kann.

Siehe auch § 39 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

7.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand wie folgt geprüft werden:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft,
  2. in bestimmten Zeitabständen.

    Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) entsprechend beschaffen sind.

    Für die regelmäßigen Prüfungen sind folgende Fristen zu beachten:

    1. Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft zu prüfen,
    2. nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle 6 Monate durch eine Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine unterwiesene Person zu prüfen.

    Nicht ortsfest sind Betriebsmittel, wenn sie nach Art und üblicher Verwendung unter Spannung stehend bewegt werden. Dazu gehören z.B. Elektrowerkzeuge, elektrische Bodenreinigungsmaschinen.

  Siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

8 Zeitpunkt der Anwendung

8.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1989. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für mechanische Kegelbahnen" (ZH 1/460) vom Februar 1972.

8.2 Abweichend von Abschnitt 8.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 4.2.2 und 4.2.3 auf mechanische Kegel- und Bowlingbahnen, die bereits in Betrieb sind oder bis zum 30. September 1990 in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.

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Vorschriften und Regeln Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1 Gesetze/Verordnungen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR).

2 Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5).

Lärm (BGV B3),

Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3 ASI-Informationen

Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten (ASI 3.50).

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Februar 1972 wurden diese Sicherheitsregeln vollständig überarbeitet.

ENDE

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