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5.1.6 Überwachung
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind während der Benutzung täglich durch den Hebezeugführer zu prüfen; die Prüfung muss gemeinsam mit dem Aufsichtführenden durchgeführt werden.
Diese Prüfung umfasst zum Beispiel eine Inaugenscheinnahme des hochziehbaren Personenaufnahmemittels einschließlich der Sicherung des Lasthakens und der Tragmittel. Außerdem sind eine Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen und eine Probe fahrt erforderlich, wenn eine solche Prüfung des Hebezeuges am Einsatztag noch nicht stattgefunden hat. Bei der Verwendung einer Winde als Hebezeug ist unter anderem darauf zu achten, dass die Aufhängung der Umlenkrollen ordnungsgemäß ist und das Tragmittel keine Beschädigungen aufweist. Bei der Verwendung eines Kranes als Hebezeug müssen die nach der UVV "Krane" (BGV D6) geforderten Prüfungen vorgenommen worden sein. Die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller sind bei der Prüfung zu beachten.
5.2 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe
Bei der Verwendung von Personenförderkörben mit Einseilaufhängung und Umlenkrolle muss die Rückführung des Zugseils so angeordnet werden, dass eine Berührung des Zugseiles durch den Personenförderkorb ausgeschlossen ist. Das Rücklaufseil muss auf Arbeitsbühnen und Trägergerüsten im Bereich bis zu 2,00 m Höhe verkleidet werden.
5.3 Besondere Bestimmungen für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen
5.3.1 Lastverteilung
In Arbeitskörben und Arbeitsbühnen ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Nutzlast zu achten.
5.3.2 Anseilschutz
In Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen befindliche Personen haben sich mit Sicherheitsgeschirren am Personenaufnahmemittel anzuschlagen, wenn dieses zum Beispiel durch Verhaken oder Aufsetzen kippen kann.
5.3.3 Feuerlöscheinrichtungen
Besteht für die in Arbeitskörben oder auf Arbeitsbühnen befindlichen Personen Brandgefahr, sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen mitzuführen.
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind zum Beispiel Feuerlöscher nach DIN 14406-1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher") oder Brandschutzdecken.
5.3.4 Elektroarbeiten
5.3.4.1 Elektro-Schweißarbeiten dürfen von Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus nur durchgeführt werden, wenn
Kurzschlussstrom | (A) | 60 | 80 | 100 | 120 | 140 |
Seildurchmesser | (mm) | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 |
oder
5.3.4.2 Elektrowerkzeuge dürfen vom Personenaufnahmemittel aus nur eingesetzt werden, wenn sie schutzisoliert sind.
5.4 Besondere Bestimmungen für Arbeitssitze
Die Benutzer müssen sich am Arbeitssitz oder an einem von der Aufhängung des Personenaufnahmemittels unabhängigen Anschlagpunkt mit einem Sicherheitsgeschirr anschlagen. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Arbeitssitz mit einer Einrichtung gegen Herausfallen des Benutzers ausgerüstet ist.
5.5 Besondere Bestimmungen für Siloeinfahreinrichtungen
5.5.1 Hand-Kraft-Betrieb
Personenaufnahmemittel von Siloeinfahreinrichtungen mit kraftbetriebenen Winden sind beim Ein- und Ausfahren durch die Siloöffnung nur mittels Handbetrieb zu bewegen. Die Winde ist so einzustellen, dass der Kraftbetrieb nur dann möglich ist, wenn sich der Anschlagpunkt des Personenaufnahmemittels mindestens 2,00 m unterhalb der Siloöffnung befindet.
5.5.2 Personenzahl
Bei entsprechender Bauart dürfen mit Siloeinfahreinrichtungen zwei Personen gleichzeitig einfahren; bei der Benutzung solcher Einrichtungen darf eine der beiden eingefahrenen Personen das Personenaufnahmemittel verlassen, wenn sie durch Anseilschutz am Personenaufnahmemittel gesichert ist. Der Anseilschutz hat mit möglichst kurzer Verbindung zwischen dem Personenaufnahmemittel und der aussteigenden Person unter Beachtung der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) zu erfolgen; dabei ist der Auffanggurt Form a nach DIN 7478 "Sicherheitsgeschirre; Auffanggurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte") zu verwenden.
5.5.3 Absturzsicherung
Der Benutzer eines Arbeitssitzes als Personenaufnahmemittel einer Siloeinfahreinrichtung hat sich mit einem Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz anzuschlagen. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Arbeitssitz mit einer Einrichtung gegen Herausfallen des Benutzers ausgerüstet ist.
Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.
5.6 Besondere Bestimmungen für verfahrbare Aufhängungen
5.6.1 Einweiser
Beim Verfahren von Aufhängungen müssen Einweiser eingesetzt werden, wenn sich die Fahrbahnen der Aufhängungen in Arbeits- oder Verkehrsbereichen befinden und von den Steuerständen der Fahrantriebe aus nicht eingesehen werden können.
Zweckmäßig kann zum Beispiel sein, einen Zustimmungstaster so an der Aufhängung anzuordnen, dass die Aufhängung nur dann verfahren werden kann, wenn der Ein weiser mittels Tastendruck zustimmt.
5.6.2 Feststelleinrichtung
(Stand: 16.06.2018)
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