zurück

4.5 Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten

4.5.1 Standsicherheit der Bohrung

Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden sind Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material zu treffen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

4.5.2 Bohrrohre und Bohrwerkzeuge

Bohrrohre und Bohrwerkzeuge sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.

Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn Bohrrohre und Bohrwerkzeuge durch Führungen oder Halterungen am Bohrgerät oder durch entsprechende Hilfskonstruktionen gehalten werden. Die Standsicherheit kann gegebenenfalls auch durch ausreichend tiefes Eindrehen ins Erdreich oder beim Abstellen auf einer befestigten, horizontalen Fläche gegeben sein.

4.5.3 Lösen von Rohr- und Gestängeverbindungen

4.5.3.1 Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem - sofern anwendbar - ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.

Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.3.2 Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

4.5.4 Schutzeinrichtungen im Bereich des drehenden Gestänges

4.5.4.1 Bohrgeräte mit Vorschublafetten, bei denen das Risiko besteht, dass Personen von den drehenden Teilen erfasst und verletzt werden können, müssen mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen versehen sein.

Zusätzliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 5.4.2.2 der DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.4.2 Sind Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.5.4.1 vom Hersteller nicht vorgesehen, oder sind solche Einrichtungen aus Platzgründen oder wegen betrieblicher Anforderungen nicht nachrüstbar, muss der Gefahrbereich beim Bohren und bei Ausführung anderer gefährlicher Arbeiten so abgesperrt sein, dass der Zutritt von Personen sicher verhindert wird.

4.5.5 Handhabungssysteme

Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind nur solche Bohrgeräte zulässig, die mit einem mechanisierten Bohrgestänge-/Rohrhandhabungssystem ausgerüstet sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.6 Besondere Bestimmungen für Schlitzwandarbeiten

4.6.1 Bentonit-Mischanlage

4.6.1.1 Bei der Konzeption und Aufstellung der Bentonit-Mischanlage ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Anmischen der Suspension das Freisetzen von Staub vermieden wird.

4.6.1.2 Arbeitsplätze und Kontrollstege sind mit Seitenschutz nach Abschnitt 4.1.10.1 zu versehen.

4.6.1.3 Zuführungs- und Absaugleitungen für die Stützflüssigkeit sind arbeitstäglich auf Leckstellen zu prüfen.

4.6.2 Leitwände

Bei der Herstellung der Leitwände gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie die Anforderungen nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

4.6.3 Schlitzwandherstellung

4.6.3.1 Die Standsicherheit der Erdwände muss - auch bei unvorhergesehenem Ausfließen der Stützflüssigkeit in Hohlräume - durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.

Geeignete Maßnahmen sind

4.6.3.2 Bei außergewöhnlichem Verbrauch der Stützflüssigkeit ist der Aufsichtführende sofort zu benachrichtigen. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

4.6.4 Arbeitsplätze und Verkehrswege

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so zu gestalten, dass ein Verschmutzen durch ausfließende Suspension möglichst verhindert wird. Mit Suspension gefüllte Schlitze sind abzudecken oder anderweitig zu sichern.

4.6.5 Betoniervorgang

Beim Betonieren ist darauf zu achten, dass die Stützflüssigkeit rechtzeitig abgesaugt wird und nicht über Oberkante Leitwand austritt.

4.7 Besondere Bestimmungen für Injektionsarbeiten

4.7.1 Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten

Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Druckschläuche, ihre Verbindungsteile und Anschlüsse wie folgt geprüft werden:

Schläuche siehe DIN 20.066 "Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Maße, Anforderungen".

4.7.2 Sicherungsmaßnahmen beim Aufbau der Geräte

Beim Aufbau der Geräte ist sicherzustellen, dass

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion