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4.5 Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten
4.5.1 Standsicherheit der Bohrung
Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden sind Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material zu treffen.
Dies kann z.B. erreicht werden durch
- Verrohrung,
- Injektion,
- Verwendung von Stützflüssigkeit.
4.5.2 Bohrrohre und Bohrwerkzeuge
Bohrrohre und Bohrwerkzeuge sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.
Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn Bohrrohre und Bohrwerkzeuge durch Führungen oder Halterungen am Bohrgerät oder durch entsprechende Hilfskonstruktionen gehalten werden. Die Standsicherheit kann gegebenenfalls auch durch ausreichend tiefes Eindrehen ins Erdreich oder beim Abstellen auf einer befestigten, horizontalen Fläche gegeben sein.
4.5.3 Lösen von Rohr- und Gestängeverbindungen
4.5.3.1 Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem - sofern anwendbar - ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.
Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".
4.5.3.2 Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
4.5.4 Schutzeinrichtungen im Bereich des drehenden Gestänges
4.5.4.1 Bohrgeräte mit Vorschublafetten, bei denen das Risiko besteht, dass Personen von den drehenden Teilen erfasst und verletzt werden können, müssen mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen versehen sein.
Zusätzliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 5.4.2.2 der DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".
4.5.4.2 Sind Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.5.4.1 vom Hersteller nicht vorgesehen, oder sind solche Einrichtungen aus Platzgründen oder wegen betrieblicher Anforderungen nicht nachrüstbar, muss der Gefahrbereich beim Bohren und bei Ausführung anderer gefährlicher Arbeiten so abgesperrt sein, dass der Zutritt von Personen sicher verhindert wird.
4.5.5 Handhabungssysteme
Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind nur solche Bohrgeräte zulässig, die mit einem mechanisierten Bohrgestänge-/Rohrhandhabungssystem ausgerüstet sind.
Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".
4.6 Besondere Bestimmungen für Schlitzwandarbeiten
4.6.1 Bentonit-Mischanlage
4.6.1.1 Bei der Konzeption und Aufstellung der Bentonit-Mischanlage ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Anmischen der Suspension das Freisetzen von Staub vermieden wird.
4.6.1.2 Arbeitsplätze und Kontrollstege sind mit Seitenschutz nach Abschnitt 4.1.10.1 zu versehen.
4.6.1.3 Zuführungs- und Absaugleitungen für die Stützflüssigkeit sind arbeitstäglich auf Leckstellen zu prüfen.
4.6.2 Leitwände
Bei der Herstellung der Leitwände gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie die Anforderungen nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".
4.6.3 Schlitzwandherstellung
4.6.3.1 Die Standsicherheit der Erdwände muss - auch bei unvorhergesehenem Ausfließen der Stützflüssigkeit in Hohlräume - durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.
Geeignete Maßnahmen sind
- ausreichend dimensionierte Leitwände,
- rechnerischer Nachweis der inneren und der äußeren Standsicherheit,
- Bereitstellung einer ausreichenden Bevorratung von Stützflüssigkeit mit mindestens der doppelten Menge des Stützvolumens,
- Vorhalten von Abdichtungsmaterial wie Bodenmassen, Zement in Säcken, Mischung von Sand oder Kies mit Tonmehl in Säcken, in Schlitznähe gelagert,
- Überwachung der Schlitze bei Arbeitspausen.
4.6.3.2 Bei außergewöhnlichem Verbrauch der Stützflüssigkeit ist der Aufsichtführende sofort zu benachrichtigen. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
4.6.4 Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so zu gestalten, dass ein Verschmutzen durch ausfließende Suspension möglichst verhindert wird. Mit Suspension gefüllte Schlitze sind abzudecken oder anderweitig zu sichern.
4.6.5 Betoniervorgang
Beim Betonieren ist darauf zu achten, dass die Stützflüssigkeit rechtzeitig abgesaugt wird und nicht über Oberkante Leitwand austritt.
4.7 Besondere Bestimmungen für Injektionsarbeiten
4.7.1 Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Druckschläuche, ihre Verbindungsteile und Anschlüsse wie folgt geprüft werden:
Schläuche siehe DIN 20.066 "Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Maße, Anforderungen".
4.7.2 Sicherungsmaßnahmen beim Aufbau der Geräte
Beim Aufbau der Geräte ist sicherzustellen, dass
(Stand: 23.07.2018)
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