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Anhang 9 Hinweise für besondere Einsätze

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Schutzziele.

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Flüge mit Schüttgütern
zu den Hubschraubereinsatz-Regeln
Anhang 9.1

Vorbemerkungen

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern" (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge mit Schüttgütern aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

1 Erläuterungen zur Darstellung

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦  gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

2 Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

7. Zusätzliche Ausrüstungen

z.B.:

  ♦Betonkübel.

  ♦Streubehälter für Kalk, Dünger, Sämereien.

  ♦Abwurfeinrichtung für Impfköder.

  ♦Fest eingebaute Streuanlage.

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

Hubschraubereignung

Zusätzliche Sichthilfen sind vorhanden.

Hubschrauberausrüstung

Gurtschlösser von Sicherungsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert. Die Erfüllung dieser baulichen Anforderung ist immer dann erforderlich, wenn mit geöffneten Türen, z.B. zum Ausbringen von Impfködern, geflogen wird.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen

z.B.:

  ♦Betonkübel, Streubehälter, Abwurfeinrichtung für Impfköder sind gekennzeichnet (gegebenenfalls mit CE -Kennzeichnung).

  ♦Die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung liegen vor.

4.2.7 Lasthaken

Die zum Kübelwechselverfahren erforderliche Kübelaufnahmevorrichtung (Haken mit elektrischer Kontaktfläche) zum Aufnehmen oder Absetzen von Streubehältern ist vorhanden; sie gilt nicht als Lasthaken im Sinne dieser Regeln.

4.3 Arbeitsmittel

4.3.1 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind gegebenenfalls mit der CE -Kennzeichnung versehen.

Zu Abschnitt 5 "Einrichtungen der Luftfahrt" (Außenstationen)

5.3 Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten

Geeignete Lagerplätze mit geeigneten Zufahrten sind vorhanden.

5.5 Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze

Geeignete Lagerplätze für Schüttgüter sind vorhanden.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen ...

Flughelfer

Führerschein für Radladereinsätze auf öffentlichen Straßen ist vorhanden.

6.5 Betriebsanweisungen

6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen

  ♦Besondere Hinweise zum Aufnehmen und Absetzen von Streubehältern sind vorhanden.

  ♦Im Lastablagebereich befindet sich kein Bodenpersonal.

B Zusätzliche Anforderungen für Einsätze

6.13 Prüfungen vor Beginn von Einsätzen

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen

Die elektrische Leitfähigkeit der Kübelaufnahmevorrichtung ist gegeben.

C Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge

6.14.3 Fliegen mit ausgehängten/geöffneten Türen Siehe Abschnitt 4.1 dieses Anhanges.

D Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge

6.15.8 Versicherte im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen

Beim Kübelwechselverfahren ist sichergestellt, dass sich keine Personen im Gefahrbereich befinden.

6.15.9 Sichere Aufnahme von Lasten

Beim Kübelwechselverfahren ist der Hubschrauberführer für die sichere Lastaufnahme verantwortlich.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !

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Montageflüge Anhang 9.2


zu den Hubschraubereinsatz-Regeln

Vorbemerkungen

Montageflüge sind Außenlastflüge, bei denen entweder Bauteile zum Zweck einer De- oder Montage ?wischen einer Baustelle und 9inem Abladeplatz geflogen werden und an der Baustelle im Schwebeflug für De- oder Montagearbeiten gehalten werden oder bei denen Seile von einer Trommel abgewickelt werden.

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern" (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Montageflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

Erläuterungen zur Darstellung

1 Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦ gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

2 Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

8 Lastaufnahmeeinrichtungen

Anschlagmittel
Longline.

Lastaufnahmemittel
Seiltrommel.

Arbeitsmittel

  ♦Arbeitsmittel zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen.

  ♦Arbeitsmittel zur Herstellung elektrisch leitfähiger Verbindungen.

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

Hubschraubereignung:

Der Hubschrauber verfügt über eine Lastwaage, sofern keine eindeutigen Angaben zur Last vorhanden sind.

Hubschrauber-Innenlastsicherungen

Seiltrommeln als Innenlast sind entsprechend den angenommenen Beschleunigungswerten gesichert und verfügen über eine wirksame Bremse.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

4.2.1 Zusätzliche Ausrüstungen

  ♦Lastseile sind "dreharm" ausgeführt und gegebenenfalls mit Drehwirbel versehen.

  ♦Außenspiegel zur Beobachtung der Last oder des Lastschlosses sind vorhanden.

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen

  ♦Seiltrommeln verfügen über wirksame Bremsen.

  ♦Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.

4.2.4 Rundstahlketten

Rundstahlketten werden nur dann verwendet, wenn sichergestellt ist, dass keine Laststöße auftreten können. Gegebenenfalls müssen Dämpfungselemente verwendet werden.

4.2.5 Seile von Lastaufnahmemitteln

Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.

4.2.7 Lasthaken

Hakensicherungen sind baulich so gestaltet, dass ungewolltes Verhaken ausgeschlossen ist.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

  ♦Anlieger im Einsatzgebiet sind informiert.

  ♦Sichere Kommunikation ist gegeben.

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen Flughelfer

  ♦Für die Einweisung des Hubschrauberführers an nicht einsehbaren Stellen steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur Verfügung.

  ♦Zur Verkürzung der Montagezeit und damit des Fesselzustandes steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur Verfügung.

6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze

6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen Koordinierungsmaßnahmen zum zeitlichen Ablauf sowie zur Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einsatzspezifischen Gegebenheiten sind rechtzeitig getroffen.

6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung

Der Unternehmer hat zur Verfügung gestellt für Flughelfer, Anschläger und Einweiser geeignete persönliche Schutzausrüstungen wie

  ♦Gehörschutz (Signalwahrnehmung sicherstellen, im Zweifels fall Hörproben nach DIN EN 457 durchführen).

  ♦Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Schutzschuhe und Augenschutz.

  ♦Eng anliegende auffällige Kleidung zusätzlich für Anschläger und Montagepersonal.

  ♦Auffällige Kleidung, die sich deutlich von der Kleidung der übrigen Versicherten abhebt, zusätzlich für Ein weiser.

  ♦Absturzsicherungen zusätzlich bei einer Absturzhöhe größer 1 m.

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge

6.15.2 Einsatzgebietserkundung

Der Schutzabstand zu unter Spannung stehenden Freileitungen beträgt mindestens 5 m.

6.15.4 Außenlastflüge mit erhöhter Gefährdung

 ♦Schornsteine und Kühltürme sind außer Betrieb und ausreichend abgekühlt.

  ♦Bei Flügen in kritischen Temperaturbereichen, z.B. im Bereich von Schornsteinen oder Kühltürmen, sind die zu erwartenden Temperaturen ermittelt und werden bei der Flugdurchführung berücksichtigt.

6.15.5 Sichere Lastaufnahme und sicheres Lastabsetzen

  ♦Festsitzende Lasten werden nicht aufgenommen (Kontrolle durch Flughelfer).

  ♦Auf oder an Lasten befinden sich keine Fremdkörper. .c. Der Lastabwurfbereich ist gegen den Zutritt von Personen abgesperrt.

  ♦Verhaltensanweisungen während der Demontage oder der Montage werden erstellt und sind den Flughelfern bekannt, z.B.:

6.15.6 Information des Hubschrauberführers

  ♦Einweisungskommandos sind eindeutig festgelegt.

  ♦Bei Kabelverlegearbeiten besteht zwischen dem Hubschrauberführer und dem Flughelfer ständige Funkverbindung.

6.15.8 Arbeitnehmer im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen

Für den sicheren An- und Abflug mit Außenlasten sind Schutzbereiche für die Flughelfer festgelegt.

6.15.9 Sichere Aufnahme von Lasten

Durch den Flughelfer wird die richtige Lastaufnahme kontrolliert und insbesondere darauf geachtet, dass Lasthaken nicht verklemmt sind.

6.15.11 Elektrostatische Aufladung des Hubschraubers Elektrostatische Aufladungen werden sachgerecht abgeleitet.

6.15.12 Notlandefläche, Notabwurffläche

  ♦Notlandeflächen sind abgesperrt und gegen den Zutritt Dritter gesichert.

  ♦Notabwurfflächen sind abgesperrt und gegen jeglichen Zutritt gesichert.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !

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Flüge mit Sprühmitteln Anhang 9.3

zu den Hubschraubereinsatz-Regeln

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Schutzziele.

Flüge mit Sprühmitteln sind Flüge zur Ausbringung von flüssigen Pflanzenschutzmitteln in der Land- und Forstwirtschaft.

Vorbemerkungen

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern" (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge mit Sprühmitteln aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

1 Erläuterungen zur Darstellung

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

2 Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

8. Sprühmittelbehälter

z.B.:

  ♦Kübel.

  ♦Sprüheinrichtungen.

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

Hubschraubereignung

Der Hubschrauber verfügt über Anzeigegeräte für den Arbeitsdruck in der Sprühanlage, Schaltzustand des Sprühmittelventils und eine Mengenanzeige von Sprühmittelbehälter. Diese Anzeigegeräte befinden sich in Sichtweite des Hubschrauberführers.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

Die zusätzliche Ausrüstung entspricht den Anforderungen der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.

4.3 Arbeitsmittel

4.3.2 Arbeitsmittel

Die Bodengeräte zum Aufbereiten und Umpumpen des Sprühmittels entsprechen den Anforderungen der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

Der Einsatz wurde 14 Tage vorher der zuständigen Landesbehörde angezeigt und 2 Tage vorher telefonisch oder schriftlich bestätigt. Die Öffentlichkeit wurde mindestens 2 Tage vorher über Bekanntgabe informiert.

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten

  ♦Der Hubschrauberführer hat den Nachweis auf Zuverlässigkeit und auf fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht (Pflanzenschutzgesetz, § 10).

  ♦Der Mechaniker hat spezielle Kenntnisse für die Bedienung und Wartung der Sprühanlage und der Bodengeräte.

  Der Hubschrauberführer und der Mechaniker sind einer arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung sowie bei wiederholten Einsätzen mindestens nach 2 Jahren einer Nachuntersuchung unterzogen.

6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze

Bei Einsatz mehrerer Hubschrauber hat eine Absprache über sichere Flugdurchführung stattgefunden.

6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung

  ♦Windrichtungsanzeiger, Windgeschwindigkeits-, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmessgerät sind vorhanden.

  ♦Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz sind vorhanden.

6.9 Außenstationsbereiche

Absperrmaßnahmen und sonstige Markierungen sind durchgeführt.

B. Zusätzliche Anforderungen für Einsätze

6.13 Prüfungen vor Beginn von Einsätzen

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen

Die Dichtheit und Funktion der Zusatzausrüstung sind gewährleistet.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !

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Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines Anhang 9.4

zu den Hubschraubereinsatz-Regeln

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Schutzziele.

Kontrollflüge sind Flüge, bei denen Personen im Innenraum des Hubschraubers mit oder ohne handgeführte optische Geräte Beobachtungen durchführen.

Vorbemerkungen

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern" (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

1 Erläuterungen zur Darstellung

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦ gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

7. Zusätzliche Ausrüstungen z.B.:

 ♦Handgeführte Infrarotkamera.

 ♦ Handgeführte Videokamera.

 ♦Handgeführter Fotoapparat.

 ♦Handgeführte Ferngläser.

Hinweis: Nur luftfahrtzugelassene optische Geräte dürfen fest eingebaut sein.

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

Hubschraubereignung

Entsprechend der Beobachtungsaufgabe sind für Hubschrauberführer und Beobachter gute Sichtverhältnisse aus dem Hubschrauber sichergestellt, z.B. durch geöffnete Schiebefenster.

Hubschrauberausrüstung

Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Offnen gesichert, wenn die Einsätze mit offenen Türen geflogen werden.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

a Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.3 Versicherteneignung und -zuverlässigkeit

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen Fachliche Anforderungen an Transportleiter

Hinweis: Aufgrund der einsatzspezifischen Gegebenheiten bei Kontrollflügen übernimmt im Regelfall der Hubschrauberführer die Funktion des Transportleiters.

6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung

6.8.1 Vom Unternehmer sind einsatzspezifische Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen

Gehörschutz, ggf. mit Kommunikationseinrichtung.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !

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Messflüge Anhang 9.5

zu den Hubschraubereinsatz-Regeln

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Schutzziele.

Messflüge sind Hubschraubereinsätze, bei denen Luft- oder Wasserproben aufgenommen oder Messungen, z.B. zur Sendeleistung oder Seismik durchgeführt werden.

Vorbemerkungen

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Messflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

1 Erläuterungen zur Darstellung

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦ gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

2 Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

7. Zusätzliche Ausrüstungen

z.B.:

  ♦Luftprobenmesseinrichtung.

  ♦Wasserprobenentnahmevorrichtung.

  ♦Sende- und Empfangsanlage (Antenne).

  ♦Messsonde.

10. Anschlagmittel :

 Longline.

11. Lastaufnahmemittel :

 Aufnahmekorb für die Messeinrichtung.

12. Arbeitsmittel

 Seil mit beidseitigen Karabinerhaken (für Handbetrieb).

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

4.1.2 Hubschrauber

Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert, wenn mit geöffneten Türen, z.B. zur Probennahme, geflogen wird.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen

Der Aufnahmekorb für Mef3einrichtungen ist mit geeigneten Anschlagpunkten ausgerüstet.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze

6.4.1 Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung

Der Unternehmer hat dafür gesorgt, dass Grundinformationen zu möglichen Gefährdungen (z.B. Sauerstoffmangel, Gefahrstoffe, Partikel) vorliegen.

6.5 Betriebsanweisungen

6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen

Mindestabstände sind in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Sendeeinrichtung festgelegt.

6.6 Hubschraubereignung

Die Winde des Hubschraubers ist luftfahrtzugelassen.

6.8 Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung

6.8.1 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifische Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.

Dies kann ein geeigneter Messkoffer sein.

6.8.2 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifisch persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Atemschutzgeräte (z.B. Vollmaske mit Kombinationsfilter).

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge

6.15.4 Außenlastflüge mit erhöhter Gefährdung

In Abhängigkeit von der Schadstoffwolke und der Witterung steht eine ausreichende Seillänge zur Verfügung.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !

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Flüge zur Waldbrandbekämpfung Anhang 9.6

zu den Hubschraubereinsatz-Regeln

Flüge zur Waldbrandbekämpfung sind Außenlastflüge, bei denen zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung Löschmittel abgeworfen werden.

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfsmittel zur Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regeln enthaltenen Schutzziele.

Vorbemerkungen

In den "Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern" (Hubschraubereinsatz-Regeln) sind - bezogen auf alle möglichen Einsatzarten mit Hubschraubern - die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da diese Vorschriften aufgrund der großen Vielfalt möglicher Einsätze relativ allgemein formuliert sind und insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden Besonderheiten für Flüge zur Waldbrandbekämpfung aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.

1 Erläuterungen zur Darstellung

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der der Hubschraubereinsatz-Regeln. Die einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen Abschnitt dieser Regeln zugeordnet, kursiv dargestellt und mit dem Symbol ♦ gekennzeichnet. Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses "Verkehr" der jeweilige Sachverhalt ausreichend in diesen Regeln beschrieben.

2 Einsatzspezifische Erläuterungen

Zu Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen"

7. Zusätzliche Ausrüstungen

z.B.

  ♦Wasserabwurfanlage (z.B. Bambi-Bucket).
    Hinweis: Die Wasserabwurfanlage kann je nach Bauart mit oder ohne Luftfahrtzulassung versehen sein.

  ♦Löschmitteldosieranlage (mit oder ohne Luftfahrtzulassung).

Zu Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung"

4.1 Hubschrauber

Hubschrauber mit festangebauter Wasserabwurfanlage oder festangebauter Löschmitteldosieranlage haben für diese Anlagen eine Luftfahrtzulassung.

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen

Die Wasserabwurfanlage, die als Außen/ast betrieben wird, ist ordnungsgemäß gekennzeichnet (z.B. CE -Kennzeichnung, zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Löschmittel).

Eine verständliche Betriebsanleitung liegt vor.

4.3 Arbeitsmittel

Wasserabwurfanlagen, die am Lasthaken befestigt sind, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und sind mit dem CE -Zeichen gekennzeichnet.

5.4 Außenlandeplätze

Die Einsatzanforderung sowie die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörde liegen vor.

Zu Abschnitt 6 "Betrieb"

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze

6.4 Planung und Koordinierung sicherer Einsätze

6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen Sonderregelungen bei Katastropheneinsätzen sind getroffen und werden beachtet.

6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechung

  ♦Die Katastropheneinsatzleitstelle ist beteiligt.

  ♦Wichtige Inhalte sind:

B. Zusätzliche Anforderungen für Einsätze

6.13 Prüfungen vor Beginn von Einsätzen

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen

Vor dem ersten Löscheinsatz wird mindestens eine Funktionsprobe durchgeführt.

Weitere Besonderheiten bei Einsätzen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung !


ENDE

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