umwelt-online: BGR 167 Stahlrohr-Kupplungsgerüste (3)
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5.12 Längs- und Querriegel

5.12.1 Längsriegel müssen an jeden Ständer mit Normalkupplungen nach Abschnitt 5.4 angeschlossen sein (siehe Bild 15).

Bild 15: Anschluss an Längs- und Querriegeln sowie waagerechter und senkrechter Verstrebung an den Ständern

5.12.2 An jeder Verbindung von Längsriegeln und Ständern muss ein Querriegel angeordnet und am Ständer mit Normalkupplungen angeschlossen sein.

5.12.3 In Gerüsten der Gerüstgruppe 6 müssen Zwischenquerriegel angeordnet werden und mit Normal- oder Drehkupplungen angeschlossen sein.

5.12.4 Zwischenquerriegel dürfen in den Gerüstfeldern zur Verringerung der Stützweite der Gerüstbohlen nach Tabelle 4 oder Tabelle 5 angeordnet werden. Sie müssen mit Normal- oder Drehkupplungen angeschlossen sein.

5.12.5 Rohrstöße von Längsriegeln müssen

sein.

5.13 Verstrebungen

5.13.1 Fassadengerüste müssen in der äußeren senkrechten Ebene über die ganze Höhe durch einen Strebenzug oder gegenläufige Strebenzüge ausgesteift sein (Beispiele siehe Bild 16 und Bild 17).

Bild 16: Beispiel für Strebenzug

Bild 17: Beispiel für gegenläufige Strebenzüge

5.13.2 Jede unverankerte Gerüstlage muss durch waagerechte Verstrebungen unmittelbar unterhalb der Längsriegel ausgesteift sein.

5.13.3 Jeder senkrechten und waagerechten Verstrebung dürfen höchstens fünf Gerüstfelder zugeordnet sein (siehe Bild 16 und Bild 17).

5.13.4 Jede Verstrebung muss in der Nähe der Knoten angeschlossen sein.

Verstrebungen sollten bevorzugt mit Normalkupplungen nach Abschnitt 5.4 angeschlossen werden.

5.14 Verankerung

5.14.1 Verankerungskräfte

5.14.1.1 Die Verankerungskräfte F und F II (siehe Bild 18) sind in Abhängigkeit von

Tabelle 6a bis Tabelle 6d zu entnehmen.

Bild 18: Verankerungskräfte F und F II

5.14.1.2 Werden Schutzdächer nach Abschnitt 5.14.1 angebracht, sind die Verankerungskräfte nach Tabelle 6a bis Tabelle 6d in der Schutzdachebene um 50 % zu erhöhen.

5.14.1.3 Werden Gerüste mit Planen, Netzen oder Geflechten bekleidet, gelten die Festlegungen in DIN 4420-1 und DIN 4420-3.

5.14.1.4 Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

5.14.1.5 Als Befestigungsmittel sind Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 12 mm zu verwenden.

Tabelle 6a: Verankerungskräfte für einen Ständerabstand von 1,20 m

Verankerungsraster Gerüsthöhe über Geländeoberfläche Nicht bekleidete Gerüste
teiloffene Fassade1) geschlossene Fassade2)
II II
Verankerungsraster
8,00 m versetzt
< 10,0 m 1,6 kN 0,6 kN 0,6 kN 0,6 kN
< 20,0 m 1,9 kN 0,6 kN 0,7 kN 0,6 kN
< 30,0 m 2,0 kN 0,7 kN 0,8 kN 0,7 kN
Verankerungsraster
4,00 m versetzt
< 10,0 m 0,9 kN 0,3 kN 0,4 kN 0,3 kN
< 20,0 m 1,0 kN 0,3 kN 0,4 kN 0,3 kN
< 30,0 m 1,1 kN 0,4 kN 0,5 kN 0,4 kN


1) Diese Werte beinhalten einen Anteil der Öffnungen in der Fassade von 60 % bezogen auf die Ansichtsfläche der Fassade.

2) Diese Werte gelten für eine geschlossene Fassade ohne Öffnungsanteil.

Tabelle 6b: Verankerungskräfte für einen Ständerabstand von 1,50 m

Verankerungsraster   Nicht bekleidete Gerüste
teiloffene Fassade1) geschlossene Fassade2)
II II
Verankerungsraster
8,00 m versetzt
< 10,0m 2,0 kN 0,7 kN 0,7 kN 0,7 kN
< 20,0 m 2,3 kN 0,8 kN 0,8 kN 0,8 kN
< 30,0 m 2,5 kN 0,9 kN 1,0 kN 0,9 kN
Verankerungsraster
4,00 m versetzt
< 10,0m 1,1 kN 0,4 kN 0,5 kN 0,4 kN
< 20,0 m 1,3 kN 0,4 kN 0,5 kN 0,4 kN
< 30,0 m 1,4 kN 0,5 kN 0,6 kN 0,5 kN


1) Diese Werte beinhalten einen Anteil der Öffnungen in der Fassade von 60 % bezogen auf die Ansichtsfläche der Fassade.

2) Diese Werte gelten für eine geschlossene Fassade ohne Öffnungsanteil.

Tabelle 6c: Verankerungskräfte für einen Ständerabstand von 2,00 m

Verankerungsraster Gerüsthöhe über Geländeoberfläche Nicht bekleidete Gerüste
teiloffene Fassade1) geschlossene Fassade2)
II II
Verankerungsraster
8,00 m versetzt
< 10,0m 2,7 kN 0,9 kN 1,0 kN 0,9 kN
< 20,0 m 3,1 kN 1,0 kN 1,2 kN 1,0 kN
< 30,0 m 3,3 kN 1,2 kN 1,3 kN 1,2 kN
Verankerungsraster
4,00 m versetzt
< 10,0m 1,4 kN 0,5 kN 0,6 kN 0,5 kN
< 20,0 m 1,7 kN 0,5 kN 0,7 kN 0,5 kN
< 30,0 m 1,9 kN 0,6 kN 0,8 kN 0,6 kN


1) Diese Werte beinhalten einen Anteil der Öffnungen in der Fassade von 60 % bezogen auf die Ansichtsfläche der Fassade.

2) Diese Werte gelten für eine geschlossene Fassade ohne Öffnungsanteil.

Tabelle 6d: Verankerungskräfte für einen Ständerabstand von 2,50 m

Verankerungsraster Gerüsthöhe über Geländeoberfläche Nicht bekleidete Gerüste
teiloffene Fassade1) geschlossene Fassade2)
II II
Verankerungsraster
8,00 m versetzt
< 10,0m 3,4 kN 1,2 kN 1,3 kN 1,2 kN
< 20,0 m 3,9 kN 1,3 kN 1,5 kN 1,3 kN
< 30,0 m 4,1 kN 1,5 kN 1,6 kN 1,5 kN
Verankerungsraster
4,00 m versetzt
< 10,0m 1,8 kN 0,6 kN 0,8 kN 0,6 kN
< 20,0 m 2,1 kN 0,7 kN 0,9 kN 0,7 kN
< 30,0 m 2,3 kN 0,8 kN 1,0 kN 0,8 kN


1) Diese Werte beinhalten einen Anteil der Öffnungen in der Fassade von 60 % bezogen auf die Ansichtsfläche der Fassade.

2) Diese Werte gelten für eine geschlossene Fassade ohne Öffnungsanteil.

5.14.2 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund

5.14.2.1 Die Verankerungskräfte nach Abschnitt 5.14.1 müssen über Gerüsthalter nach Abschnitt 5.14.4 und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z.B. Bauwerk) eingeleitet werden.

Geeignete Befestigungsmittel sind z.B. die Verankerungsvorrichtungen in Fassaden nach DIN 4426. Ungeeignete Befestigungen sind z.B. Rödeldrähte und Stricke.

Ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z.B.

Nicht ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z.B. Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen.

5.14.2.2 Die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund muss für die Verankerungskräfte nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu erbringen durch

5.14.2.3 Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, müssen die darin enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

Zu den Bedingungen gehören z.B.

5.14.2.4 Abweichend von Abschnitt 5.14.2.2 darf auf den Nachweis der Tragfähigkeit verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit durch fachliche Erfahrung beurteilt werden kann und

5.14.3 Probebelastungen

5.14.3.1 Sind Probebelastungen nach Abschnitt 5.14.2.2 erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden.

5.14.3.2 Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.

Geeignete Prüfgeräte sind z.B. solche, die vom Fachausschuss "Bau" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften geprüft sind.

5.14.3.3 Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einem Sachkundigen nach Anzahl und Lage bestimmt werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Gerüstverankerungen beurteilen kann.

5.14.3.4 Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

aller verwendeten Dübel, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen.

5.14.3.5 Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat der Sachkundige

5.14.3.6 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.

Für die Dokumentation wird das Formblatt Anhang 2 empfohlen.

5.14.4 Gerüsthalter

Gerüsthalter müssen aus Stahlrohren nach Abschnitt 5.3 mit einem Verankerungselement bestehen (siehe Bild 19).

5.14.4.1 Verankerungselemente können z.B. sein

Bild 19: Gerüsthalter mit angeschweißtem Haken

5.14.4.2 Gerüsthalter müssen mit Normalkupplungen nach Abschnitt 5.4

und nicht mehr als 40 cm von einem Knoten entfernt angeschlossen werden.

Bild 20a: Verankerung am Ständer
Verankerungselement am inneren und äußeren Ständer

Bild 20b:Verankerung am inneren und äußeren Längsriegel

Bild 20c: Verankerung nur am inneren Ständer, unmittelbar neben dem Knotenpunkt

5.14.4.3 Bei nicht bekleideten Gerüsten bis 10 m Höhe dürfen Gerüsthalter abweichend von Abschnitt 5.14.4.2 nur an innere Ständer angeschlossen werden, wenn

5.15 Eckausbildungen

5.15.1 An einer Gebäudeecke sind die Gerüstfelder nach Bild 21 auszuführen.

Bild 21: Einrüstung einer Gebäudeecke

5.15.2 Die sich kreuzenden Längsriegel sind mit Normalkupplungen nach Abschnitt 5.4 zu verbinden.

5.15.3 Jedes erste Ständerpaar neben der Gebäudeecke ist nach Abschnitt 5.14 zu verankern.

5.16 Verbreiterungen

5.16.1 Verbreiterungen dürfen nur auf der Gerüstinnenseite und mit einer Breite von höchstens 0,30 m eingebaut werden (siehe Bild 22 und Bild 23).

5.16.2 Bei der Verwendung von Verbreiterungen dürfen höchstens fünf Gerüstlagen mit Belägen ausgelegt sein.

5.16.3 Der lichte Abstand zwischen den Belägen der Gerüstfelder und der Verbreiterung darf nicht größer als 8 cm sein (siehe Bild 22).

5.16.4 Der Verbreiterungsbelag ist gegen Lageveränderung zu sichern.

Dies kann z.B. mit vorgesetzten Kupplungen geschehen.

Bild 22: Ausführung von Verbreiterungen mit längerem Querriegel

Bild 23: Ausführung von Verbreiterungen mit Normalkupplungen und Stahlrohren

5.17 Schutzdächer

5.17.1 Schutzdächer müssen in ihren Abmessungen Abschnitt 5.2.4 entsprechen (siehe Bild 5).

5.17.2 In jedem Gerüstfeld darf nur ein Schutzdach angeordnet sein.

5.17.3 Schutzdächer müssen aus Querriegeln, Längsriegeln und Schrägstützen errichtet werden. Die Verbindungen müssen mit Normalkupplungen nach Abschnitt 5.4 hergestellt werden.

5.17.4 Beläge von Schutzdächern sind bis zum Bauwerk hin dicht auszulegen. Dabei dürfen keine Öffnungen mit mehr als 2 cm Breite vorhanden sein.

5.17.5 In der Schutzdachebene ist jeder Ständer nach Abschnitt 5.14 zu verankern. Die Verankerungskräfte Fund F II sind Tabelle 6a bis Tabelle 6d zu entnehmen und um 50 % zu erhöhen.

5.18 Überbrückungen

5.18.1 Überbrückungen dürfen nur in Gerüsten eingebaut werden, die nicht höher als 20 m sind.

5.18.2 Unterhalb der Aufhängung der Überbrückung sind doppelte Ständer zu verwenden.

5.18.3 Abweichend von Abschnitt 5.18.2 dürfen bei Gerüsthöhen unter 8 m und bei Verwendung von Stahlrohren mit einer Wanddicke von> 4,0 mm einfache Ständer eingesetzt werden.

5.18.4 Die Ausführung von Überbrückungen muss Bild 24 entsprechen.

5.18.5 Die Verankerung ist entsprechend Bild 24 und Abschnitt 5.14 auszuführen. Die Verankerungskräfte sind Tabelle 6a bis Tabelle 6d zu entnehmen.

Bild 24: Bauliche Ausbildung von Überbrückungen mit Stahlrohren

6 Regelausführung für Raumgerüste

6.1 Allgemeines

Für die Regelausführung von Raumgerüsten (siehe Bild 25) gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen von Abschnitt 5 bis Abschnitt 5.13.

6.2 Gerüstabmessungen

Raumgerüste müssen in der Regelausführung einen Ständerabstand nach Tabelle 7 und

haben.

Tabelle 7: Regelausführung von Stahlrohr-Kupplungsgerüsten mit flächenorientierten Gerüstlagen

1 2 3
Gerüstgruppe waagerechter Abstand der Längsriegel waagerechter Abstand der Querriegel
a
max
l
max
1 1,75m 2,50 m
2 1,50 m 2,25 m
3 1,50 m 2,00 m
4 1,00 m 1,75 m
5 und 6 0,75m 1,75


Bild 25: Regelausführung von Raumgerüsten


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