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BGR 183 / DGUV Regel 101-013 - Mörtelförderer- und Mörtelspritzmaschinen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/575)
(Ausgabe 02/1999; 02/2005aufgehoben)
DGUV 01/2018:
Da sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die entsprechenden Normen bereits sicherheitstechnische Vorgaben enthalten, werden zusätzliche Vorgaben aus einer DGUV Regel nicht benötigt.
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
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BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Betonpumpen und Verteilermaste unterliegen dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (siehe § 7 der Betriebssicherheitsverordnung).
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Arbeiten mit Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen.
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten mit Maschinen im Sinne dieser BG-Regel und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4 Betrieb
4.1 Allgemeines
4.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
4.1.2 Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen und Instandhalten von Maschinen nur Versicherte als Maschinenführer beauftragen, die
4.1.3 Der Unternehmer hat zusätzlich zu den auf Baustellen üblichen persönlichen Schutzausrüstungen, wie Schutzhelme, Schutzschuhe und Schutzhandschuhe, folgende persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen:
Hautschutz sind z.B. Hautcreme, geeignete Hautreiniger.
4.2 Auf- und Abbau
4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Maschine standsicher aufgestellt und gegen ungewollte Bewegungen gesichert wird.
Die Standsicherheit wird durch eine möglichst waagerechte Aufstellung auf tragfähigem Untergrund erreicht.
4.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Maschine außerhalb des Gefahrbereiches hochgelegener Arbeitsplätze aufgestellt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitsplatz an der Maschine durch ein Schutzdach gegen herabfallende Gegenstände zu sichern.
4.2.3 Der Maschinenführer hat darauf zu achten, dass Maschinen mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren so aufgestellt werden, dass die Abgase vom Führerplatz und eventuell vorhandenen benachbarten Arbeitsplätzen weggeleitet werden.
4.2.4 Der Maschinenführer hat elektrisch angetriebene Maschinen an einen zugeordneten Speisepunkt anzuschließen.
Speisepunkt siehe DIN VDE 0100-704 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen".
4.2.5 Der Maschinenführer hat Förderleitungen so zu verlegen, dass sie nicht beschädigt werden können. Insbesondere sind sie vor Beschädigung durch Baufahrzeuge zu schützen.
4.2.6 Bei Richtungsänderungen hat der Maschinenführer die Förderleitungen so zu verlegen, dass der Krümmungsradius das sechsfache des äußeren Leitungsdurchmessers nicht unterschreitet.
4.2.7 Der Maschinenführer hat die Förderleitungen, insbesondere Steigleitungen, so zu befestigen, dass die auftretenden Kräfte vom Bauwerk oder anderen Konstruktionsteilen aufgenommen werden.
4.3 Maßnahmen beim Betrieb
4.3.1 Der Maschinenführer darf die Maschine nur in Gang setzen, wenn gewährleistet ist, dass
4.3.2 Der Maschinenführer hat nach Beendigung des Betriebes die Maschine stillzusetzen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
4.3.3 Der Maschinenführer hat vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen oder anderen Teilen des Drucksystems Drucklosigkeit herzustellen und zu prüfen, dass kein Druck mehr im System vorhanden ist.
4.3.4 Bei der Beseitigung von Verstopfungen hat der Maschinenführer folgendes zu beachten:
4.3.5 Der Maschinenführer hat nach Versagen von Sicherheitseinrichtungen an den Maschinen deren Betrieb bis zur Beseitigung der Fehler zu unterbrechen.
4.4 Wartung und Instandhaltung
4.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Zu den Instandhaltungsarbeiten zählen z.B. Reparieren, Einstellen, Auswechseln.Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Gitterabdeckungen, Endschalter.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN- bzw. EN-Norm, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen beurteilen kann.
4.4.2 Vor Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist die Maschine durch Ausschalten des Hauptschalters allpolig vom Netz zu trennen und gegen Wiedereinschalten zu sichern.
4.4.3 Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen der Maschine dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft gemäß den elektrotechnischen Regeln vorgenommen werden.
4.4.4 Es dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die den vom Hersteller festgelegten Anforderungen entsprechen.
5 Prüfung
5.1 Prüfung durch den Maschinenführer
5.1.1 Die Maschinen sind vor jeder Arbeitsschicht durch den Geräteführer auf augenfällige Mängel zu prüfen.
5.1.2 Werden Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, ist der Betrieb einzustellen und der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
5.2 Prüfung durch den Sachkundigen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen einschließlich ihrer Förderleitungen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Der Sachkundige hat die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
6 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab Februar 1999, soweit nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen" (ZH 1/575) vom Oktober 1983.
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Betriebssicherheitsverordnung (jetzt BetrSichV),
Maschinenverordnung ( 9. GSGV),
PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29),
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5),
Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),
BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).
3. Normen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
DIN VDE 0100-704 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen. |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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