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5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz
Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe orthopädisch gestaltet sein und die erforderlichen Schutzausrüstungen besitzen. Da derartige Schuhe dem jeweiligen Benutzer individuell angepasst werden müssen (Einzelanfertigungen), entstehen z.B. gegenüber üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmer nicht allein übernommen werden müssen.
In der nachfolgenden Übersicht über die Regelung der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen für verschiedene Kostenträger zusammengestellt. Wichtig ist, dass der Versicherte auf das Tragen von Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe angewiesen ist.
Orthopädischer Fußschutz - ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen. Die Kosten werden von den Trägern de beruflichen Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, nämlich den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, den Integrationsämtern - in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht - sowie von den Trägern der Sozialhilfe übernommen. Die Träger der beruflichen Rehabilitation lassen sich in der Regel von den Arbeitgebern den Anteil ersetzen, der z.B. auf normale Sicherheitsschuhe (entsprechend z.B. DIN EN ISO 20345) oder Schutzschuhe (entsprechend z.B. der DIN EN ISO 20346) entfallen würde. Diese gilt sowohl für die Erst- als auch für die Ersatzbeschaffungen. Ein Zeitraum, nach dem frühestens nach der Erstbeschaffung die Leistung für ein neues Paar Schuhe übernommen wird, ist von den Kostenträgern nicht mehr festgelegt; die Leistungen werden nach Bedarf erbracht. Vereinbarungsgemäß (Gesamtvereinbarung über die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation vom 1. April 1977) veranlasst der jeweilige Rehabilitationsträger die Beteiligung der für den Wohnort des Behinderten zuständigen Arbeitsagentur, wenn erkennbar ist, dass eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich ist.
Zuständig sind folgende Leistungsträger:
1 Gesetzliche Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Eigenunfallversicherung) |
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Voraussetzung: | Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalles ( §§ 8, 10, 11, 12 SGB VII) einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit ( § 9 SGB VII). |
Leistungsträger: | Träger der gesetzlichen Unfallversicherung z.B.
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Rechtsgrundlage: | §§ 26, 35 SGB VII -Gesetzliche Unfallversicherung |
2 Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge | |
Voraussetzung: | Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.
Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1. |
Leistungsträger: | Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen unter anderem mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. |
Rechtsgrundlage: | § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). |
3 Gesetzliche Rentenversicherung | |
Voraussetzung: | Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch Leistung der Rehabilitation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei bereits eingetretener Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind, wenn bei Antragstellung 1. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn für eine erforderliche Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss eine medizinische Leistung der Rentenversicherungsträger berufsfördernde Leistungen erforderlich sind. Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 oder 2. |
Leistungsträger: |
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Rechtsgrundlage: | §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt) - Gesetzliche Rentenversicherung - |
Anmerkung: |
(Stand: 16.06.2018)
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