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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 112-196 - Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/707]

(Ausgabe 10/2003)


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften Umsetzung sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

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Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern.

In dieser BG-Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Stechschutzbekleidung zum Schutz gegen unbeabsichtigte Stich- oder Schnittverletzungen. Sie gilt nicht für Stechschutzbekleidung von Militär, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten, die sich gegen Angriffe durch Hieb- oder Stichwaffen schützen müssen.

Für Stechschutzhandschuhe und Armschützer siehe BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Stechschutzbekleidung wird aus Schutzgeweben hergestellt, die den Körper gegen unbeabsichtigte Stiche schützen sollen. Stechschutzbekleidungen sollen auch vor Schnitten durch Handmesser schützen.
    Zur Stechschutzbekleidung zählen insbesondere die unter Abschnitt 3.1.3 aufgeführten Bekleidungsstücke.
  2. Handmesser werden von Hand geführt, wobei die Stich- oder Schnittkraft von Hand aufgebracht wird.
  3. Schutzmaterial ist das verwendete Material bzw. sind die verwendeten Materialien für die Herstellung der Schutzfläche der Stechschutzbekleidung. Derzeit werden Metallringgeflecht oder verknüpfte Metallplättchen oder Materialien mit derselben Funktion eingesetzt.
  4. Messertypen

Tabelle 1: Klingenmaße nach DIN EN ISO 13998


Messertyp Breite der Klinge 20 mm hinter der Spitze
extrem spitz > 8
spitz 8 bis 12,5
breit > 12,5

Angaben in mm

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Bereitstellung

Bestehen auf Grund der Gefährdungsermittlung Gefährdungen des Körpers der Versicherten durch Stiche oder Schnitte und sind diese nicht vorrangig durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, müssen den gefährdeten Personen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz durch den Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstungen in Form von Stechschutzbekleidungen zur Verfügung gestellt werden.

Das Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstungen ist vom Unternehmer nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz anzuordnen und zu überwachen.

Zweckmäßigerweise sollte die Tragepflicht bereits im Arbeitsvertrag verankert und durch eine Betriebsanweisung geregelt werden.

Anmerkung: Bei der Benutzung von Stechschutzbekleidungen ist im Allgemeinen auch von einer Gefährdung der Hände auszugehen, so dass auch die Verwendung von Stech- oder Schnittschutzhandschuhen erforderlich sein kann!

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200).

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