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DGUV Regel 109-011 - Umgang mit Magnesium (BGR 204)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/328)
(Ausgabe 08/2005)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Magnesium hat die Eigenschaft, mit Luftsauerstoff zu oxidieren. Die Oxidation ist ein exothermer chemischer Vorgang, also eine Reaktion, bei der Wärme frei wird.
Magnesium kann aber auch mit verschiedenen anderen Stoffen chemisch reagieren; insbesondere gilt dies für sauerstoffhaltige Verbindungen. Magnesium reagiert z.B. bei niedrigen Temperaturen mit Wasser unter Freisetzung von Wasserstoff. Für diese Reaktion spielt die Wasserzusammensetzung und -temperatur, insbesondere aber die Magnesiumteilchengröße eine entscheidende Rolle. Bei einer großen spezifischen Oberfläche des Magnesiums (Späne, Stäube) kann so viel Wasserstoff frei werden, dass dieser in Mischung mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch (Knallgas) bildet.
Gefährliche Zustände sind insbesondere bei Reaktionen mit schmelzflüssigem und brennendem Magnesium zu erwarten.
Magnesiumschmelze brennt an der Oberfläche bei Zutritt von Luftsauerstoff.
Magnesiumstäube und -späne sind leichtentzündlich. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbstentzündlich sein. Mit kleinerer Teilchengröße wird die Angriffsfläche für den Luftsauerstoff größer, dies ist der Grund dafür, dass Magnesiumstaub bei entsprechender Konzentration und Verteilung in der Luft explosionsfähig ist.
Bei den hohen Verbrennungstemperaturen des Magnesiums von ca. 3000 °C wird bei Anwesenheit von Wasser dieses in Wasserstoff und Sauerstoff aufgespalten. Dabei kommt es zur Bildung von Knallgas und somit zu gefährlichen Reaktionen.
Magnesium wird in der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a der Gefahrstoffverordnung als gefährlicher Stoff ausgewiesen, wenn es in Form von Pulver (Stäuben) oder Spänen vorliegt. Die Gefahrstoffverordnung enthält keine konkreten Hinweise, welche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Magnesiumstäuben und -spänen anzuwenden sind.
Die vorliegenden BG-Regeln fassen die wesentlichen Forderungen für den Umgang mit Magnesium aus
zusammen und geben darüber hinaus zusätzliche sicherheitstechnische Hinweise.
Hinweis: | Bekanntmachung des BMWa vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung
Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten. |
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Magnesium, wenn
(Stand: 21.08.2023)
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