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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 107-002 - Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR 206)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/31]

(Ausgabe 07/1999)


Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen von Inhalten z.B. aus

Diese BG-Regeln sind als Empfehlung anzusehen, bei deren Anwendung bzw. Befolgung der betriebliche Praktiker davon ausgehen kann, alle für seinen Bereich zum Gesundheitsschutz der Versicherten erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben.

Ziel dieser BG-Regeln ist somit die Unterstützung der betrieblichen Praktiker in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei Desinfektionsarbeiten nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Dabei gliedert sich der Text in

Zusätzlich enthalten die Anhänge weitere Informationen für den interessierten Praktiker. Der Leser kann sich daher die für ein sicheres Arbeiten bei der Desinfektion notwendigen Informationen aus den entsprechenden Abschnitten nach seinen Bedürfnissen auswählen, ohne die gesamten BG-Regeln zu lesen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst.

Diese BG-Regeln dienen zur Erläuterung der notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst aufgrund folgender Unfallverhütungs- und anderer Rechtsvorschriften:

Diese BG-Regeln konkretisieren insbesondere die Arbeitsschutzmaßnahmen bei den in Anhang 1 Nr. 1 bis 5 genannten Desinfektionsverfahren.

1.2 Diese BG-Regeln finden auch Anwendung auf Desinfektionsarbeiten in anderen Bereichen, bei denen Gesundheitsgefährdungen wie im Gesundheitsdienst auftreten, z.B.:

1.3 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf Desinfektionsarbeiten im Rahmen der gewerblichen Produktion oder von Dienstleistungen außerhalb des Gesundheitswesens, z.B.:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Unternehmen des Gesundheitsdienstes entsprechend § 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sind z.B.:
  2. Antisepsis ist die Vernichtung von Krankheitserregern am Ort der Infektion bzw. ihrer Eintrittspforte mit chemischen Mitteln,

  3. Arbeiten mit Infektionsgefährdung sind solche, bei denen Infektionserreger auf aerogenem, enteralem und parenteralem Wege übertragen werden können.
    Diese Möglichkeiten bestehen im besonderen Maß bei der Grund- und Behandlungspflege (allgemeine und spezielle Pflege), bei der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, bei der medizinischen Behandlung, bei der Untersuchung von menschlichem und tierischem Gewebe, Blut, Blutbestandteilen, Körpersekreten, Ausscheidungen, deren Entsorgung und der Aufbereitung von Instrumenten, Geräten und Wäsche.
    Diese Möglichkeiten können auch bei anderen Tätigkeiten z.B. in der

    bestehen. Die Infektionsgefährdung ist im Einzelfall abhängig von der Tätigkeit und dem Arbeitsbereich zu ermitteln; siehe auch Abschnitt 4.6.3.

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