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DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten (BGR/GUV-R 2114)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(Ausgabe 02/2011)
Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung bei Waldarbeiten im Forstbetrieb und bei der Anwendung forstlicher Arbeitsverfahren in anderen Bereichen. Sie gilt auch für den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen.
Diese Regel ist eine Konkretisierung zu den bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger und beschreibt beispielhaft Maßnahmen, mit denen die vorgegebenen Schutzziele bei der Waldarbeit erreicht werden können.Weitere vom Forstbetrieb zu beachtende Bestimmungen sind im Anhang 7 beispielhaft aufgelistet.
2 Begriffsbestimmungen
Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit einem Radius von mindestens der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum. Abbildung siehe Anhang 1 Bild 1.Unter bestimmten Bedingungen kann der Fallbereich reduziert werden. Abbildungen siehe Anhang 1 Bild 2, 3 und 4
Zu den forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gehören z.B.:
Gefährliche Arbeiten sind z.B.:
Zu den Seilarbeiten zählen z.B.:
- Arbeiten mit dem Handseilzug,
- Arbeiten mit der Seilwinde,
- Arbeiten mit Seilkränen.
(Stand: 21.08.2023)
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