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DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik (BGR 211)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/202]
(Ausgabe 04/2001)
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 1
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt werden.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen mit Zündstoffen oder mit pyrotechnischen Sätzen, die diese enthalten, umgegangen wird.
2 Begriffsbestimmungen
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 2 Nr. 31a, 36a und 36b
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Abb. 1: Loser Satz ("Feuerwerkssterne")
Abb. 2: Offener Satz ("Treibstoff- Pellets")
Abb. 3: Offener Satz ("Anzündschnüre, Stoppinen")
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in pyrotechnischen Betrieben
A. Übergreifende Bestimmungen
3.1 Allgemeines
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) § 21 Abs. 1
Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.
Siehe § 3
(Stand: 22.08.2023)
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